Bei den Amtsgerichten (Grundbuchamt) geführte Register, in denen die im Amtsgerichtsbezirk gelegenen Grundstücke nach Größe, Parzellen, Eigentümern und Belastungen aufgeführt sind. Einsichtsrecht besteht für jeden, der ein berechtigtes Interesse nachweist (z. B. Hypothekengläubiger; Hypothek.
Auch ein Buchführungsjournal wird als Grundbuch bezeichnet.
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