Inhaltsübersicht
I. Das
Schutzsystem der abhängigen AG
II. Voraussetzungen
der Berichtspflicht einer abhängigen AG
III. Inhalt
und Form des Abhängigkeitsberichts
IV. Publizität
und Prüfung im faktischen Konzern
I. Das
Schutzsystem der abhängigen AG
1. Der
Abhängigkeitsbericht im aktienrechtlichen Schutzsystem
Nach § 312 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand einer
abhängigen inländischen Aktiengesellschaft (AG) bzw. einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) (so die h.M. Koppensteiner,
2004, § 312 AktG RdNr 10; Mertens, 1997,
S. 298; Strieder, 2004,
S. 799 ff.) bei Fehlen eines Beherrschungsvertrages Beherrschungsvertrages
(sog. faktischer Konzern) in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres einen
Bericht über die Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen
Unternehmen aufzustellen und diesen dem Abschlussprüfer (AP) und dem
Aufsichtsrat (AR) der abhängigen Gesellschaft zur Prüfung vorzulegen.
Dem sog. Abhängigkeitsbericht kommt eine Schlüsselrolle im
aktienrechtlichen System zum Schutz der faktisch abhängigen Gesellschaft zu (so
Emmerich,
/Habersack, 2005, S. 367). Der Gesetzgeber versteht den
Abhängigkeitsbericht als Ergänzung des in § 311 Abs. 1 AktG kodifizierten Nachteilsverbots;
danach sollen Gläubiger und (Minderheits-)Aktionäre vor einer (ggf. verdeckten)
Auskehrung des Gesellschaftsvermögens zum Vorteil des beherrschenden
Unternehmens geschützt werden. Der Abhängigkeitsbericht soll zum einen die
Informationsbasis für Gesellschaftsgläubiger und außenstehende Aktionäre zur
Durchsetzung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen das herrschende Unternehmen
bei Unterlassen des zwingend vorgeschriebenen Nachteilsausgleichs (§ 317 AktG)
verbessern (sog. ex post-Schutz). Zum anderen soll die Berichtspflicht den
Vorstand der abhängigen AG gegenüber dem herrschenden Unternehmen namentlich in
seiner Unabhängigkeit stärken (zum sog. Präventivschutz nur Hüffer, 2006,
§ 312 AktG RdNr 1; Hommelhoff, 1992a,
S. 312 f.; ADS, 1997,
§ 311 AktG RdNr 2a; Schmidt, K.
1992, S. 862 f.; Baums, 2001,
RdNr 177; kritisch Emmerich,
/Habersack, 2005, S. 368).
2. Aktienrechtlicher
Konzernschutz in der Kritik
Seit seiner Einführung im Aktiengesetz von 1965 wird der
Abhängigkeitsbericht und dessen Prüfung immer wieder als eine kostenintensive,
aber wenig effektive Pflichtübung kritisiert (so z.B. Lutter, 1976,
S. 152; Bundesministerium
der Justiz, 1980, S. 706; weitere Nachweise bei Hommelhoff, 1992a,
S. 296; zuletzt Götz, 2000,
S. 503); von einer positiven Einschätzung der §§ 312 ff. AktG im Schrifttum
kann auch heute keine Rede sein (Forum
Europaeum, 1998, S. 711 ff.; zu den Reformbestrebungen im Rahmen des
59. DJT aus dem Jahre 1992 siehe nur den Bericht von Schmidt, K.
1992, S. 856 ff.). Gleichwohl sind konzeptionelle Reformen in Bezug auf die §§
311 ff. AktG nicht in Sicht (vgl. Baums, 2001,
RdNr 177). Das deutsche Ausgleichsystem krankt in seinem Grundkonzept wohl
daran, dass es die Konzernverflechtung der faktisch konzernierten
Tochtergesellschaft erst in der konkreten Maßnahme aufgreift und damit viel zu
spät ansetzt, um die außenstehenden Aktionäre und Gläubiger wirklich schützen
zu können. Insbes. schadet der Wirkkraft des Abhängigkeitsberichts dessen nur
eingeschränkte Publizität (vgl. nur Löbbe, 2003,
S. 386 f.), um – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – als Grundlage für die
Sonderprüfung aus § 315 AktG zu fungieren. Nach einem von EU-Parlament am 15.
Dezember 2005 verabschiedeten Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Änderung
der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie sollen künftig wesentliche
Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen (IAS 24) in einem sog.
Corporate-Governance-Statement offengelegt werden, wenn sie unter
marktunüblichen Bedingungen zustande gekommen sind.
Dennoch zeigen Berichte aus der Praxis, dass sich die
pauschale Kritik an der Ineffektivität des aktienrechtlichen Schutzsystems
nicht gänzlich aufrecht erhalten lässt. Vielmehr lassen sie erkennen, dass das
deutsche System von Nachteilsausgleich, Berichterstattung und Prüfung
prinzipiell – wenn auch nicht optimal (siehe im Unterschied dazu das
französische „ Rozenblum-Konzept “
dargestellt beim Forum
Europaeum, 1998, S. 705 ff.) – geeignet ist, die Probleme der
faktisch abhängigen AG weitestgehend in den Griff zu bekommen (vgl. dazu schon
das Ergebnis einer rechtstatsächlichen Umfrage bei Hommelhoff, 1992a,
S. 313).
II. Voraussetzungen
der Berichtspflicht einer abhängigen AG
1. Faktische
Abhängigkeit zwischen Unternehmen
Die Verpflichtung des Vorstands einer AG oder KGaA zur
besonderen Berichterstattung nach § 312 I AktG setzt ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei Unternehmen voraus. Ein solches liegt
vor, wenn das herrschende Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden
Einfluss beherrschenden Einfluss auf die abhängige AG ausüben kann.
Für eben jene Einflussnahme besteht nach § 17 Abs. 2 AktG
eine gesetzliche Vermutung, wenn ein Unternehmen die Mehrheit i.S.d. § 16 AktG
(und zwar in Form von Kapital- und Stimmenmehrheit) an einer anderen
Gesellschaft besitzt. Diese Vermutung kann durch den Vorstand widerlegt werden,
um sich beispielsweise von der Pflicht zur Aufstellung eines
Abhängigkeitsberichts zu befreien. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn
Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass der
beherrschende Einfluss aus Rechtsgründen (z.B. wegen satzungsmäßiger oder
vertraglicher Bindungen) nicht ausgeübt werden kann. Allein dass eine
vorhandene Einflussmöglichkeit tatsächlich nicht genutzt wird, ist insoweit
nicht ausreichend, weil schon die Möglichkeit der Beeinflussung eine
Abhängigkeit begründet (ausführlich Hüffer, 2006,
§ 17 AktG, RdNr 19 ; IDW, 1992,
S. 91 f.).
Trotz eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses ist der
Vorstand von der Pflicht zur Aufstellung des Abhängigkeitsberichts in drei
Konstellationen befreit:
1.
bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages (§ 312 Abs.
1 Satz 1 AktG i.V.m. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG);
2.
bei Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages (§ 316
AktG);
3.
bei Eingliederung (§ 323 Abs. 1 Satz 3 AktG).
In diesen Fällen bedarf es eines Abhängigkeitsberichts als
Konzernschutzelement nicht; denn die §§ 300 – 307 bzw. § 321 f. AktG schützen die
abhängige AG, ihre Gläubiger und die außenstehenden Aktionäre umfassend. Die
Berichtspflicht entfällt rückwirkend für das gesamte vergangene Geschäftsjahr,
wenn das jeweilige Rechtsverhältnis bis zum Abschlussstichtag durch Eintragung
in das HR wirksam geworden ist. Das herrschende Unternehmen haftet in diesem
Falle nach § 302 bzw. § 322 Abs. 1 AktG ohne Rücksicht darauf, wann die
Verbindlichkeiten bzw. die Verluste bei der abhängigen AG entstanden sind.
Ob ein Vorstand nach diesen Voraussetzungen verpflichtet ist,
einen Abhängigkeitsbericht aufzustellen, ist nach h.M. Bestandteil der Prüfung
durch den AP (IDW, 1992,
S. 93; Koppensteiner,
2004, § 313 AktG RdNr 12 m. w. N.). Der Prüfer hat allerdings
grundsätzlich von der Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG auszugehen; er muss so
lange an der Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts festhalten, bis der
Vorstand der abhängigen AG die Vermutung der Abhängigkeit widerlegt hat (Goerdeler, 1966,
S. 126). Bestehen hierüber zwischen Prüfer und Vorstand
Meinungsverschiedenheiten, werden diese nach § 324 HGB gerichtlich geklärt (siehe
statt vieler ADS, 1997,
§ 324 HGB RdNr 28).
2. Adressat
der Berichtspflicht und ihre Durchsetzung
Die Pflicht zur Aufstellung des Abhängigkeitsberichts obliegt
dem Vorstand der abhängigen AG in seiner Gesamtheit, und zwar immer in seiner
jeweiligen Zusammensetzung zum Berichtszeitpunkt. Dies gilt auch für den Fall
eines zwischenzeitlich kompletten Vorstandswechsels (Döllerer, 1993,
S. 448). Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Berichtspflicht zwar
verschiedene Hilfspersonen hinzuziehen; er kann sie jedoch nicht als Ganzes
delegieren, schon gar nicht an den AP der Gesellschaft.
Der Abhängigkeitsbericht ist zeitnah innerhalb der ersten
drei Monate des neuen Geschäftsjahres über die Rechtsgeschäfte und Maßnahmen
des vergangenen Geschäftsjahres aufzustellen (§ 312 Abs. 1 Satz 1 AktG). Nach
der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Erstellung des Abhängigkeitsberichts
mit der des Jahresabschlusses verbunden werden (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Ergeben sich hinsichtlich der Aufstellungs des Jahresabschlusses Sonderfristen,
wie z.B. für die kleine AG (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB) oder für den
Jahresabschluss von Versicherungsunternehmen (§ 341a HGB), so ist diese
Höchstfrist auch für die Fertigstellung des Abhängigkeitsberichts maßgebend (Hüffer, 2006,
§ 312 AktG RdNr 9). Diese Koppelung des Abhängigkeitsberichts mit dem
Jahresabschluss ist schon deshalb sinnvoll, weil beide Berichtselemente über
die Schlusserklärung im Lagebericht
(§ 312 Abs. 3 Satz 3 AktG) zumindest mittelbar miteinander verbunden sind.
Dennoch ist der Abhängigkeitsbericht nicht als Bestandteil
der Rechnungslegung, insbes. des Jahresabschlusses, anzusehen; sein Fehlen oder
seine Unvollständigkeit hat nicht ohne weiteres die Nichtigkeit des
Jahresabschlusses zur Folge (so Kropff, 1994,
S. 653), sondern lediglich eine Einschränkung des Prüfertestat zum
Abhängigkeitsbericht (§ 313 Abs. 4 AktG) und eine entsprechende
Berichterstattung an die Hauptversammlung (HV) durch den AR (§ 314 i.V.m. § 171
Abs. 2 AktG). Darüber hinaus ist der Entlastungsbeschluss der HV anfechtbar (§§
120, 243 Abs. 1 und 4 AktG).
Kommt der Vorstand der abhängigen AG seiner Berichtspflicht
aus § 312 AktG nicht nach, so sind die Mitglieder des Vorstands (Abs. 1) nach §
318 AktG ebenso schadenersatzpflichtig wie die des AR (Abs. 2), wenn dieser
seiner Prüfungspflicht im Hinblick auf den Abhängigkeitsbericht (§ 314 AktG)
nicht erfüllt. Zudem kann die Berichterstattung und die Vorlage des
Abhängigkeitsberichts an AP und AR von einem Registergericht mittels Zwangsgeld
durchgesetzt werden (§ 407 Abs. 1 Satz 1 AktG). Dies ist zumindest möglich,
solange die vom Gesetz vorgesehene Drei-Monatsfrist des § 312 Abs. 1 Satz 1
AktG noch nicht abgelaufen ist. Richtigerweise dürfte aber auch darüber hinaus
noch eine Zwangsgeldfestsetzung zulässig sein, und zwar auch nach Abschluss der
Rechnungslegung in der abhängigen AG. Denn wegen der §§ 317, 318 AktG kann
insbes. auch die nachträgliche Aufstellung des Abhängigkeitsberichts bis zur
Verjährung der Haftungsansprüche sinnvoll sein (Hüffer, 2006,
§ 312 AktG RdNr 10; Emmerich,
/Habersack, 2006, S. 390; Koppensteiner,
2004, § 312 AktG RdNr 31 ff.; a.A. noch Mertens, 1996,
S. 247; ADS, 1997,
§ 312 AktG RdNr 103).
III. Inhalt
und Form des Abhängigkeitsberichts
1. Gesetzlicher
Inhalt des Abhängigkeitsberichts
Der Inhalt des Abhängigkeitsberichts ist in § 312 Abs. 1 Satz
2 bis 4 sowie Abs. 3 AktG geregelt. Er kann im Einzelfall sehr umfangreich
sein, da die Berichtspflicht deutlich über die Pflicht zum Nachteilsausgleich
in § 311 AktG hinausgeht. Der Auskunftsanspruch des Aktionärs aus § 131 AktG
wird durch die Aufstellung eines Abhängigkeitsberichts nicht eingeschränkt
(str. vgl. hierzu Habersack,
/Verse, 2003, S. 300 ff.). Im Einzelnen (Hüffer, 2006,
§ 312 AktG RdNr 12 ff.):
(a) Zu berichten ist über alle (einzelnen) Rechtsgeschäfte aus dem vergangenen
Geschäftsjahr (§ 312 Abs. 1 Satz 2 1. Fall), die die abhängige AG mit dem
herrschenden Unternehmen oder einem ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG)
tatsächlich vorgenommen hat. Gleichgültig ist hierbei, ob das Rechtsgeschäft
vom herrschenden Unternehmen veranlasst worden ist oder nicht. Weiterhin
erstreckt sich die Berichtspflicht auf bestimmte Rechtsgeschäfte mit Dritten,
wenn das fragliche Geschäft auf Veranlassung (i.S.e. mitursächlichen
Einflussnahme, sei es auch durch Stimmabgabe in der HV) des herrschenden
Unternehmens vorgenommen wurde. Bei Repräsentanz im AR der abhängigen AG wird
eine solche Veranlassung durch das herrschende Unternehmen – anders als bei
Vorstandsdoppelmandaten (str.) – widerlegbar vermutet (Hüffer, 2006,
§ 312 AktG RdNr 20). Alternativ zum Tatbestand der Veranlassung entsteht die
Berichtspflicht auch dann, wenn das Rechtsgeschäft objektiv oder subjektiv im
Interesse des herrschenden oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens steht
(zum Streit über den Beurteilungsmaßstab einerseits Koppensteiner,
2004, § 312 AktG RdNr 50; sowie ADS, 1997,
§ 312 AktG RdNr 47 andererseits; vermittelnd so wie hier Krieger, 1999,
§ 69 RdNr 85).
(b) Dieser Maßstab für die Interessenbeurteilung gilt darüber
hinaus auch für die Berichtspflicht über alle sonstigen Maßnahmen (§ 312 Abs. 1 Satz 2 2. Fall), die die abhängige AG auf
Veranlassung oder im Interesse des herrschenden Unternehmens oder eines mit
diesem verbundenen Unternehmen veranlasst oder unterlassen hat. Das Gesetz will
damit sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Dispositionen der abhängigen AG
erfassen, die nicht bereits vom Begriff „ Rechtsgeschäft “ eingeschlossen sind,
um – unabhängig vom jeweils nachteiligen Charakter i.S.v. § 311 AktG – ein
möglichst vollständiges Bild von den Beziehungen zwischen der abhängigen AG und
den mit ihr verbundenen Unternehmen zu geben. Aus diesem Grund ist der Streit,
welche Geschäfte (gegenseitige, einseitige, Erfüllungs- oder
Verpflichtungsgeschäfte) unter den Begriff „ Rechtsgeschäfte “ (zum Streitstand Hüffer, 2006,
§ 312 AktG RdNr 13 f.; Koppensteiner,
2004, § 312 AktG RdNr 62 f.; Förschle,
/Kropp, 2003, § 289 HGB RdNr 119) fallen, eher akademischer Natur.
Denn es ist heute anerkannt, dass auch unterlassene Rechtsgeschäfte im
Abhängigkeitsbericht (freilich unter der Rubrik Maßnahmen) anzugeben sind (Hüffer, 2006,
§ 312 AktG RdNr 16). Folglich ist der Umfang der Berichtspflicht bei Maßnahmen
und Rechtsgeschäften trotz des unterschiedlichen Wortlauts im Ergebnis nahezu
identisch.
Die Berichtspflicht des Vorstands entfällt nicht dadurch,
dass trotz faktischer Abhängigkeit im Geschäftsjahr keine berichtspflichtigen
Rechtsgeschäfte oder Maßnahme zu verzeichnen sind. Vielmehr ist in diesem Fall
– zur Wahrung des in § 312 AktG verankerten Normzwecks – ein Negativbericht zu
verfassen, der entsprechende Feststellungen enthält.
(c) Um AP und AR die Einschätzung der aufgeführten
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen zu ermöglichen, sind im Abhängigkeitsbericht
einerseits Leistung und Gegenleistung (bzw. andere wirtschaftliche Äquivalente)
der Rechtsgeschäfte sowie andererseits die Vor- und Nachteile der ausgeführten
bzw. unterlassenen Maßnahmen ebenso in quantifizierbarer Form aufzuführen wie
ein ggf. erfolgter Nachteilsausgleich zu dokumentieren ist (§ 312 Abs. 1 Satz 3
und 4 AktG). Gestaltungserklärungen und sonstige Maßnahmen, die vorgenommen
bzw. unterlassen wurden, sind zu begründen. Im Falle mehrfacher Abhängigkeit
muss eindeutig hervorgehen, welche Geschäfte und Maßnahmen auf Veranlassung
oder im Interesse welchen herrschenden oder mit diesem verbundenen Unternehmens
vorgenommen wurden (siehe hierzu Kropff, 2000,
§ 312 AktG RdNr 129). Zu den Besonderheiten einer eingeschränkten
Berichtspflicht bei öffentlichen Unternehmen siehe Schiessl, 1998,
S. 872 ff.; Kropff, 2000,
§ 312 AktG RdNr 123 ff.).
(d) Gemäß § 312 Abs. 3 Satz 1 AktG hat der Vorstand eine sog.
Schlusserklärung über die Situation der abhängigen AG abzugeben, welche im Lagebericht
aufzunehmen und zu veröffentlichen ist (§ 312 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. §§ 264
Abs. 1, 289 HGB). Sie ist von wesentlicher Bedeutung für die oben umschriebene
präventive Wirkung des Abhängigkeitsberichts (zu den Auswirkungen einer
fehlenden Schlusserklärung Kupsch, 1993,
S. 496). Die Schlusserklärung hat zusammenfassend zum Inhalt, ob die
Gesellschaft immer angemessene Gegenleistungen bei Rechtsgeschäften erhalten
hat (Satz 1) bzw. durch Maßnahmen nicht benachteiligt wurde sowie ob ggf.
Nachteile ausgeglichen worden sind oder nicht (Satz 2). Sie ist u.U. auch in
Form einer Negativerklärung zu leisten (Formulierungsvorschläge bei ADS, 1997,
§ 312 AktG RdNr 91 ff.; Förschle,
/Kropp, 2003, § 289 HGB RdNr 178 ff.). Nachträglich entdeckte
berichtspflichtige Umstände muss der Vorstand nicht in der Schlusserklärung
offenbaren (kritisch Hüffer, 2006,
§ 312 AktG RdNr 36).
2. Form
der Aufstellung (§ 312 Abs. 2 AktG)
Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und
treuen Rechenschaft zu entsprechen (§ 312 Abs. 2 i.V.m. § 90 Abs. 4 AktG). Er
muss daher in erster Linie klar und übersichtlich gegliedert sein (ADS, 1997,
§ 312 AktG RdNr 83; siehe auch den Gliederungsvorschlag bei Förschle,
/Kropp, 2003, § 289 HGB RdNr 78), um einen nachprüfbaren Überblick
über die in ihm dokumentierten Vorgänge zu ermöglichen. Darüber hinaus folgt
aus § 312 Abs. 2 AktG gewichtig das Gebot der Vollständigkeit der im
Abhängigkeitsbericht wiedergegebenen Informationen (siehe dazu Koppensteiner,
2004, § 312 AktG RdNr 22 f.). Dies ist unabdingbar; denn um seine
Funktion erfüllen zu können, muss der Bericht ausführliche Angaben über
möglichst alle berichtspflichtigen Vorgänge enthalten, sodass AP und AR
imstande sind, sich allein aufgrund des Berichtsinhalts im Abhängigkeitsbericht
ein eigenes Urteil zu bilden. Auf andere Unterlagen oder Kenntnisse darf nur im
Einzelfall verwiesen werden. Der Vorstand ist dabei verpflichtet,
organisatorische Vorkehrungen wie etwa die Einrichtung eines internen
Berichtswesens zu treffen, um seiner Berichtspflicht rechtzeitig und
vollumfänglich nachkommen zu können. Dies gilt insbes. im Falle mehrfacher
Abhängigkeit. Die Kosten, die der abhängigen AG dafür und für die Aufstellung
des Abhängigkeitsberichts entstehen, müssen jeweils vom herrschenden
Unternehmen nach dem Grundgedanken der §§ 311, 317 AktG ausgeglichen werden (Bode, 1995,
S. 272 f.).
IV. Publizität
und Prüfung im faktischen Konzern
Abgesehen von der im Lagebericht
aufzunehmenden Schlusserklärung des Vorstands wird der deutsche
Abhängigkeitsbericht – weil er konzerninterne Informationen enthält (zu Recht
kritisch mit Blick auf eine verstärkte Publizität Hommelhoff, 1992b,
S. G 59) – nicht veröffentlicht. Selbst in einem Rechtsstreit können Gläubiger
und Aktionäre der Gesellschaft nicht die Vorlage des Berichts verlangen (Hüffer, 2006,
§ 312 AktG RdNr 38). Dies hindert die funktionale Schlagkraft des aktienrechtlichen
Schutzsystems im faktischen Konzern essentiell und wird deshalb mit Blick auf
die daraus resultierende Bedeutungslosigkeit der Sonderprüfung (§ 315 AktG)
besonders kritisch beurteilt (siehe nur Emmerich,
/Habersack, 2005, S. 389). Statt einer umfassenden Publizität setzt
das deutsche AktG auf die Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den AP (§ 313
AktG) und den AR (§ 314 Abs. 1 AktG) sowie den Bericht des AR hierüber an die
HV (§ 314 Abs. 2 AktG). Der Vorschlag der Regierungskommission Corporate
Governance (vgl. Baums, 2001,
RdNr 180), den Abhängigkeitsbericht und den Prüfungsbericht des AP im Falle der
Insolvenz der abhängigen Gesellschaft offen zu legen, sind im Zuge der Reformen
der vergangenen Jahre nicht aufgegriffen worden. Allerdings sollen auf EU-Ebene
nach der Richtlinie zur Verantwortlichkeit von Direktoren und zur Verbesserung
von finanziellen Informationen und Informationen über Corporate Governance,
bestimmte konzerninterne Transaktionen in einem sog.
Corporate-Governance-Statement der Publizitätspflicht unterworfen werden.
1. Prüfung
durch den AP nach § 313 AktG
(a) Kraft Gesetzes ist der AP verpflichtet, zusammen mit dem
Jahresabschluss und dem Lagebericht
auch einen etwaigen Abhängigkeitsbericht zu prüfen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 AktG
i.V.m. § 316 HGB). Mit der Prüfung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der
Informations- und Präventionszweck des Abhängigkeitsberichts effektiv
verwirklicht wird. Zudem soll die externe Prüfung auch die AR-Prüfung nach §
314 HGB vorbereiten. Der AR soll sich auf ein unabhängiges und sachverständiges
Urteil stützen können und sich damit auseinandersetzen müssen (Hüffer, 2006,
§ 313 AktG RdNr 1). Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich für die kleine AG im
Sinne des § 267 I HGB – eine unverständliche Einschränkung der Prüfungspflicht,
welche sich aus dem Zusammenspiel des § 313 Abs. 1 Satz 1 AktG mit § 316 Abs. 1
Satz 1 HGB ergibt (Hommelhoff, 1992b,
S. G 55 f.; Schmidt, K.
1992, S. 862; für weitergehende Auskunftsrechte schon Kropff, 1988,
S. 562; auch Förschle,
/Kropp, 2003, § 289 HGB RdNr 91).
(b) Den Maßstab für die Prüfung gibt das Gesetz in § 313 Abs.
1 Satz 2 AktG vor: Die Prüfung hat sich zunächst auf die Richtigkeit der
Angaben im Abhängigkeitsbericht zu erstrecken (Nr. 1). Im Wesentlichen geht es
darum, ob angegebene Rechtsgeschäfte und Maßnahmen tatsächlich und zu den
behaupteten Konditionen vorgenommen worden sind. Zwar ist der AP nicht
gehalten, die Vollständigkeit der Angaben zum eigentlichen Prüfungsgegenstand
zu machen (h.M. wie z.B. Koppensteiner,
2004, § 313 AktG RdNr 17 und 25; IDW, 1992,
S. 91), doch folgt aus der insoweit bestehenden Berichtspflicht des § 313 Abs.
2 Satz 2 AktG, dass er über Lücken in der Berichterstattung nicht hinwegsehen
darf (ADS, 1997,
§ 313 AktG RdNr 46; Hüffer, 2006,
§ 313 AktG RdNr 11). Darüber hinaus muss der Prüfer bei Rechtsgeschäften zur
Frage Stellung nehmen, ob die Leistung der abhängigen AG nach den bei ihrer
Vornahme bekannten Umständen unangemessen hoch war oder ob etwaige Nachteile
aus dem Geschäft ausgeglichen worden sind (Nr. 2). Eine erst durch den AP
veranlasste Leistung an die abhängige AG kommt zu spät und ist nicht als
Nachteilsausgleich i.S.v. § 311 Abs. 1 AktG a.E. anzusehen (h.M. vgl. Koppensteiner,
2004, § 313 AktG RdNr 21).
Bei sonstigen Maßnahmen ist nur zu prüfen, ob der Vorstand
eine im Zeitpunkt der Maßnahme im Wesentlichen vertretbare
Ermessensentscheidung getroffen hat.
(c) Dem AP stehen bei seiner Tätigkeit die gesetzlichen
Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrechte aus § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 1 und 2 HGB zur Verfügung (§ 313 Abs. 1 Satz 3 AktG), und zwar sowohl
gegenüber dem Vorstand der abhängigen AG als auch – so Satz 4 – gegenüber einem
(ausländischen) Konzern- (§ 18 Abs. 1 Satz 1 2. HS AktG) bzw. einem herrschenden
oder abhängigen Unternehmen (§ 17 Abs. 1 AktG) (dazu immer noch kritisch Koppensteiner,
2004, § 313 AktG RdNr 14 ff.).
(d) Der AP hat das Ergebnis seiner Prüfung zu begründen und
hierüber gemäß § 313 Abs. 2 Satz 1 AktG schriftlich zu berichten. Nach Satz 3
hat der AP seinen Prüfungsbericht, der auch den BestV enthält, nunmehr direkt
dem AR vorzulegen. Die Direktvorlage an den AR war mit Blick auf die Neufassung
des § 321 Abs. 5 Satz 2 HGB durch das KonTraG gefordert worden.
Korrespondierend hierzu hat daher der Vorstand künftig auch beim Bericht nach §
313 Abs. 2 AktG nur noch die Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme (Satz 3
a.E.). Der Prüfungsbericht des AP ist ebensowenig wie der Abhängigkeitsbericht
selbst gegenüber der HV offen zu legen.
(e) Darüber hinaus ist das Ergebnis der Prüfung in einem
BestV zusammenzufassen, dessen regulärer Inhalt und Wortlaut sich formalisiert
aus § 313 Abs. 3 AktG ergibt. Der BestV ist notwendiger Bestandteil des
Prüfungsberichts an den AR und wird der HV nur mittelbar (über den Bericht des
AR) zu Kenntnis gelangen. Allein eine Versagung des BestV hat der AR ausdrücklich
mitzuteilen. Ergeben sich nach dem Prüfungsergebnis Einwände gegen den
Abhängigkeitsbericht, so ist der BestV gemäß § 313 Abs. 4 Satz 1 AktG
einzuschränken oder zu versagen. Dabei genügt eine Einschränkung anstelle einer
Versagung, wenn sich bei einem überwiegend positiven Gesamtbefund einzelne
Sachverhalte als beanstandungsbedüftig erweisen und eine solche Beanstandung
mit hinreichender Klarheit für die HV in die Form einer Einschränkung gegossen
werden kann. Obgleich nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist dem Prüfer zu
empfehlen, die Einschränkungen im BestV zu begründen. Denn die Einschränkung
des BestV ist nach § 315 Satz 1 Nr. 1 AktG Sonderprüfungsgrund; ebenso seine
Versagung. Einen formalisierten Versagungsvermerk – wie für die Jahresrechnung
anerkannt – gibt es für den Abhängigkeitsbericht nicht. Es genügt, wenn der
Prüfungsbericht über das Ergebnis und die Gründe der Versagung Auskunft gibt.
Eine Offenlegung der Gründe erfolgt insoweit über den AR, der die HV über die
Versagung ausdrücklich zu informieren hat (§ 314 Abs. 2 Satz 3 AktG).
Besonderes gilt für den Fall, dass die Schlusserklärung des
Vorstands selbst negativ ist, also der Vorstand über nachteilige Geschäfte oder
Maßnahmen berichtet, die nicht ausgeglichen worden sind (§ 313 Abs. 4 Satz 2
AktG). Der Prüfer hat diesen Teil der Schlusserklärung in seinen BestV zu
übernehmen und den Vermerk im Übrigen auf die anderen Rechtsgeschäfte und
Maßnahmen zu beschränken (§ 314 Abs. 4 Satz 3 AktG). Eine negative
Schlusserklärung im Abhängigkeitsbericht erlangt mithin sowohl über den
Lagebericht als auch mittelbar über den BestV HV-Publizität. Allein mit Blick
auf die Negativerklärung darf der Prüfer seinen BestV nicht einschränken;
insoweit liegen keine Einwände gegen den Bericht als solchen vor. Daher sieht §
315 Satz 3 Nr. 3 AktG dies als separaten Grund einer aktienrechtlichen
Sonderprüfung vor.
2. Prüfung
durch den AR nach § 314 AktG
(a) Neben der Kontrolle durch den AP unterliegt der
Abhängigkeitsbericht auch der selbständigen Prüfung durch den AR. Zu diesem
Zweck hat ihn der Vorstand der abhängigen AG gemeinsam mit den Vorlagen nach §
170 Abs. 1 AktG dem AR zu übermitteln, und zwar zu Händen des AR-Vorsitzenden.
Seit 2000 ist der Prüfungsbericht des AP keine Vorstandsvorlage mehr. Seine
Vorlage an den AR erfolgt unmittelbar durch den Prüfer selbst (§ 313 Abs. 2
Satz 3 AktG).
(b) Jedes AR-Mitglied ist gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 AktG
berechtigt, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. Sie sind grundsätzlich jedem
AR-Mitglied auszuhändigen. Das schließt nach dem Gesetzeswortlaut auch den
Prüfungsbericht des AP nach § 313 Abs. 2 AktG mit ein. Diese Regelung ist
zwingend und kennt keine Ausnahme. Deshalb kann der AR die Aushändigung nicht
grundsätzlich ausschließen, sondern allenfalls auf Mitglieder eines Ausschusses
beschränken (§ 314 Abs. 1 2 AktG a.E.). Freilich kann die Prüfungsaufgabe
selbst nicht einem Ausschuss überantwortet werden (arg. § 107 Abs. 3 Satz 2
AktG). Aus diesem Grund wird auch ein Ausschuss-externes AR-Mitglied berechtigt
sein, zumindest vom Abhängigkeitsbericht und von den Prüfungsergebnissen aus
dem Bericht des AP unmittelbar Kenntnis zu nehmen.
(c) Die Prüfung des AR ist anders als die des AP umfassend;
sie schließt ohne Einschränkung die Vollständigkeit und Richtigkeit des
Berichts ein. Insoweit gelten die für die Prüfung der Rechnungslegung
entwickelten Grundsätze in § 171 AktG. Insbes. muss sich der AR mit den
Ergebnissen des AP auseinandersetzen. Festzuhalten ist, dass bei der Prüfung
sich alle AR-Mitglieder, auch die Repräsentanten des herrschenden Unternehmens,
ausschließlich von den Interessen der abhängigen AG leiten lassen dürfen. Der
gesetzliche AP einer abhängigen AG ist verpflichtet, an den Ratssitzungen über
den Abhängigkeitsbericht teilzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob dies vom
AR gewünscht ist (§ 314 Abs. 4 AktG). In der Plenums- bzw. Ausschusssitzung hat
der AP über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten. Diese
nunmehr verankerte Teilnahme- und Berichtspflicht folgt in ihrem Vorbild der
Regelung des § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG.
(d) Der AR muss der HV über sein Prüfungsergebnis schriftlich
berichten, und zwar in dem Bericht, den er jährlich über Rechnungslegung,
Gewinnverwendung und Prüfung der Unternehmensleitung zu erstatten hat, § 314
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 171 Abs. 2 AktG. Notwendige Berichtsbestandteile sind
des weiteren die Stellungnahme zum Prüfungsbericht des AP (Satz 2) und dessen
BestV bzw. die ausdrückliche Mitteilung über seine Versagung (Satz 3).
(e) Am Schluss seines Berichts hat der AR – ähnlich dem § 313
Abs. 4 Satz 1 AktG – zu erklären, ob Einwendungen gegen die Schlusserklärung
des Vorstands zum Abhängigkeitsbericht nach § 312 Abs. 3 AktG zu erheben
sind. Diese haben zu erfolgen, wenn es nach Art und Bedeutung gerechtfertigt
wäre, das Testat einzuschränken oder zu versagen; kleine Beanstandungen schaden
dabei nicht. Sofern sich Einwendungen zur Schlusserklärung ergeben, kann die
Erklärung des AR in der HV den Antrag eines Aktionärs auf Sonderprüfung nach §
315 Satz 1 Nr. 2 AktG nach sich ziehen. Erst der Bericht über die Sonderprüfung
muss nach § 144 Abs. 4 Satz 4 AktG den Aktionären auf Verlangen zur Kenntnis
gegeben werden.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Teilband 4, Stuttgart 1997
Baums, Th. : Bericht der
Regierungskommission Corporate Governance, Köln 2001
Bode, T. :
Abhängigkeitsbericht und Kostenlast im einstufigen faktischen Konzern, in: AG
1995, S. 261 – 273
Bundesministerium der
Justiz, : Bericht über die Verhandlungen der Unternehmensrechtskommission, Köln
1980
Döllerer, G. : Der
Abhängigkeitsbericht und seine Prüfung bei einem Vorstandswechsel, in:
Festschrift für J. Semler, hrsg. v. Bierich, M./Hommelhoff, P./Kropff, B., Berlin
u.a. 1993, S. 441 – 454
Emmerich, V./Habersack,
M. : Konzernrecht, 8. A., München 2005
Förschle, G./Kropp, M. :
Kommentierung zu § 289 HGB, Anhang zu § 289 HGB „ Abhängigkeitsbericht “ , in:
Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v. Berger, A./Ellrott, H./Förschle, G. et
al., 5. A., München 2003
Forum Europaeum, :
Konzernrecht für Europa, in: ZGR 1998, S. 672 – 772
Goerdeler, R. :
Geschäftsbericht, Konzernbericht und „ Abhängigkeitsbericht “ aus Sicht des
Wirtschaftsprüfers, in: WPg 1966, S. 113 – 126
Götz, J. : Der
Abhängigkeitsbericht der 100%igen Tochtergesellschaft, in: AG 2000, S. 498 – 503
Habersack, M./Verse, D.
: Zum Auskunftsrecht des Aktionärs im faktischen Konzern, in: AG 2003, S.
300 – 307
Hommelhoff, P. :
Praktische Erfahrungen mit dem Abhängigkeitsbericht, in: ZHR 1992a, S. 295 – 313
Hommelhoff, P. :
Empfiehlt es sich, das Recht faktischer Unternehmensverbindungen – auch im
Hinblick auf das Recht anderer EG-Staaten – neu zu regeln? Gutachten G zum 59.
Deutschen Juristentag Hannover 1992, hrsg. v. Ständige Deputation des Deutschen
Juristentag, , München 1992b, S. G 7 – G 85
Hüffer, U. :
Aktiengesetz, 7. A., München 2006
IDW, : HFA,
Stellungnahme 3/1991, Zur Aufstellung und Prüfung des Berichts über Beziehungen
zu verbundenen Unternehmen (Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG), in: WPg
1992, S. 91 – 94
Koppensteiner, H.-G. :
Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. 6, hrsg. v. Zöllner, W., 3. A., Köln
u.a. 2004
Krieger, G. :
Konzernrecht des Aktienrechts, in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts,
hrsg. v. Hoffmann-Becking, M., Bd. 4 Aktiengesellschaft, 2. A., München 1999
Kropff, B. : Münchener
Kommentar zum Aktiengesetz, hrsg. v. Kropff, B./Semler, J., 8. Band 2. A.,
München 2000, § 278 – 328 AktG
Kropff, B. :
Außenseiterschutz in der faktisch abhängigen „ kleinen Aktiengesellschaft “ , in
ZGR 1988, S. 558 – 586
Kropff, B. : Die
Beschlüsse des Aufsichtsrats zum Jahresabschluß und zum Abhängigkeitsbericht,
in: ZGR 1994, S. 628 – 643
Kupsch, P. : Die
Auswirkungen einer fehlenden Schlußerklärung nach § 312 Abs. 3 AktG im Lagebericht
auf den Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers, in: DB 1993, S. 493 – 496
Löbbe, M. :
Unternehmenskontrolle im Konzern, Heidelberg 2003
Lutter, M. : Das
Konzernrecht der Bundesrepublik Deutschland, in: SAG 1976, S. 152 – 162
Mertens, H.-J. : Verpflichtung
der Volkswagen AG, einen Bericht gemäß § 312 AktG über ihre Beziehungen zu Land
Niedersachsen zu erstatten, in: AG 1996, S. 241 – 249
Mertens, H.-J. :
Abhängigkeitsbericht bei „ Unternehmenseinheit “ in der Handelsgesellschaft KGaA,
in: Festschrift für C. P. Claussen, hrsg. v. Martens, K.-P./Westermann, H.
P./Zöllner, W., Köln u.a. 1997, S. 297 – 305
Schiessl, M. :
Abhängigkeitsbericht bei Beteiligungen öffentlicher Unternehmen, in: ZGR 1998,
S. 871 – 881
Schmidt, K. :
Abhängigkeit und faktischer Konzern als Aufgaben der Rechtspolitik, in:
Juristenzeitung (JZ) 1992, S. 856 – 867
Strieder, Th. : Der
aktienrechtliche Abhängigkeitsbericht bei der kapitalistischen
Kommanditgesellschaft auf Aktien, in: DB 2004, S. 798 – 801
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