Inhaltsübersicht
I. Begriff
der Wertschöpfung
II. Arten
von Wertschöpfungsrechnungen
III. Wertschöpfungsrechnung
auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung
IV. Prüfung
und Veröffentlichung der Wertschöpfungsrechnung
V. Zwecke
der Wertschöpfungsrechnung
I. Begriff
der Wertschöpfung
Unter der Wertschöpfung des einzelnen Wirtschaftsbetriebs
kann verstanden werden: entweder der Prozess
des Schaffens von Werten im Betrieb oder das Ergebnis dieses Prozesses, die durch den Betrieb geschaffenen
Werte.
Ist der Prozess des Schaffens von Werten gemeint, wird
allerdings selten von Wertschöpfung, sondern üblicherweise von Produktion
gesprochen. Unter der Produktion ist, wenn man entsprechend einer funktionalen
Betrachtungsweise nach Beschaffung, Produktion und Absatz von Gütern
differenziert, die Herstellung von Gütern zu verstehen. Sind die hergestellten
Güter (Produkte genannt) veräußerbar oder im eigenen Betrieb einsetzbar, haben
sie einen Wert. Bewertet man sie mit ihren Kosten oder ihrem Veräußerungspreis,
erhält man deren Bruttowert.
Bei einem Industriebetrieb
besteht die Produktion darin, dass von anderen Betrieben übernommene materielle
Güter (Roh- und Hilfsstoffe genannt) der Form oder/und der Substanz nach
verändert werden. Der den übernommenen Gütern durch die Form- oder/und die
Substanzänderung hinzugefügte Wert ist der vom Industriebetrieb geschaffene
Wert. Es handelt sich dabei um einen Nettowert,
den man erhält, wenn man vom Bruttowert der Produkte den Wert der Roh- und
Hilfsstoffe subtrahiert. Dieser Wert wird üblicherweise als die Wertschöpfung des jeweiligen Betriebs
bezeichnet. Entsprechendes, wie für den Industriebetrieb ausgeführt, gilt
sinngemäß für die anderen Arten von
Wirtschaftsbetrieben.
Statt von Wertschöpfung ließe sich also auch sprechen:
-
vom hinzugefügten
Wert (so ist im Angelsächsischen treffend vom value added, im Französischen vom valeur ajoutée die Rede);
-
vom Nettoproduktionswert
(wobei allerdings zwischen diesem und der Wertschöpfung im Einzelnen
Unterschiede gemacht werden);
-
vom Mehrwert
(wenn man diesen Begriff nicht im Sinne von Karl Marx, verwendet, der
darunter den Wert versteht, den der Arbeiter über den Wert hinaus schafft,
den er zur Sicherung seines Existenzminimums vergütet erhält);
-
vom Produktionsmehrwert.
Die Wertschöpfung ist Ausdruck der Eigenleistung des
jeweiligen Betriebs. Die von einem Betrieb von anderen Betrieben übernommenen
Leistungen werden üblicherweise Vorleistungen genannt. Die von einem Betrieb an
andere Betriebe abgegebenen Leistungen können als Abgabeleistungen bezeichnet
werden. Die Eigenleistung des Betriebs ist demnach die Differenz zwischen den
Abgabeleistungen und den Vorleistungen.
Die Vorleistungen können nun allerdings eng oder weit
abgegrenzt werden, ebenso wie die Abgabeleistungen. Damit erhält man mehrere
Fassungen des Wertschöpfungsbegriffs.
Unter den Abgabeleistungen
sind bei einem Industriebetrieb auf jeden Fall die fertigen Erzeugnisse zu verstehen; bei einer Betrachtung Periode
für Periode müssen auch die jeweiligen unfertigen
Erzeugnisse berücksichtigt werden. Die Abgabeleistungen entsprechen dann
dem Bruttoproduktionswert der Erzeugnisse.
Stellt man diesem die Vorleistungen gegenüber, erhält man eine in Bezug auf den
output eng abgegrenzte
Wertschöpfungsgröße und deswegen eine dem Betrag nach niedrige Wertschöpfung.
Fraglich ist, ob auch die selbsterstellten
Sachanlagen einbezogen werden sollen. Wenn die Wertschöpfung anhand der
handelsrechtlichen GuV zu ermitteln ist, bleibt nichts anderes übrig, als dies
zu tun, da z.B. die ausgewiesenen Materialaufwendungen
sich sowohl auf Erzeugnisse als auch auf selbsterstellte Sachanlagen beziehen.
Die Abgabeleistungen entsprechen dann dem Bruttoproduktionswert
des Betriebs insgesamt. Stellt man diesem die Vorleistungen gegenüber,
erhält man eine in Bezug auf den output weiter abgegrenzte Wertschöpfungsgröße
und deswegen eine dem Betrag nach höhere Wertschöpfung als im vorhergehenden
Fall.
Unter den Vorleistungen
sind bei einem Industriebetrieb auf jeden Fall die Roh- und Hilfsstoffe zu verstehen. Stellt man nur diese dem
Bruttoproduktionswert der Erzeugnisse bzw. des Betriebs insgesamt gegenüber,
erhält man eine in Bezug auf den input
eng abgegrenzte Wertschöpfungsgröße (= die Wertschöpfung über die Roh- und
Hilfsstoffe) und deswegen eine dem Betrag nach hohe Wertschöpfung.
Fraglich ist, ob auch die Betriebsstoffe
in die Vorleistungen einbezogen werden sollen. Wenn die Wertschöpfung anhand
der handelsrechtlichen GuV zu ermitteln ist, bleibt wiederum nichts anderes
übrig, als dies zu tun, da die Aufwendungen für Betriebsstoffe zusammen mit
denjenigen für Roh- und Hilfsstoffe ausgewiesen werden. Stellt man nun diese
dem Bruttoproduktionswert der Erzeugnisse bzw. des Betriebs insgesamt
gegenüber, erhält man eine in Bezug auf den input
weiter abgegrenzte Wertschöpfungsgröße (= die Wertschöpfung über die Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe bzw. die Wertschöpfung über die Verbrauchsgüter) und
deswegen eine dem Betrag nach niedrigere Wertschöpfung als im vorhergehenden
Fall. Sie wird auch als Bruttowertschöpfung
oder als Nettoproduktionswert
bezeichnet.
Fraglich ist, ob man in die Vorleistungen auch noch die
eingesetzten Maschinen und die genutzten Patente einbeziehen und die
entsprechenden Abschreibungen zusammen mit dem Materialaufwand dem
Bruttoproduktionswert der Erzeugnisse bzw. des Betriebs gegenüberstellen soll.
Man erhält dann eine in Bezug auf den input
noch weiter abgegrenzte Wertschöpfungsgröße (= die Wertschöpfung über die
Verbrauchs- und Gebrauchsgüter) und deswegen eine dem Betrag nach noch
niedrigere Wertschöpfung als im vorhergehenden Fall. Sie wird auch als Nettowertschöpfung oder als
Wertschöpfung schlechthin bezeichnet.
Welcher der skizzierten Fassungen der Wertschöpfungsgröße der
Vorzug zu geben ist, hängt von dem mit der Wertschöpfungsrechnung jeweils
verfolgten Zweck ab (vgl. Abschnitt V).
Neuerdings wird im Zusammenhang mit der Diskussion über den Shareholder Value von einem economic value added gesprochen, ein
Begriff, der demjenigen des value added
dem Wortlaut nach ähnlich ist, mit dem aber etwas anderes gemeint ist, nämlich
der über die Verzinsung des Eigenkapitals hinausgehende Gewinn, eine Art Mehrgewinn. Warum für die gemeinte Größe
die Bezeichnung des economic value added
gewählt wurde und die Gefahr der Verwechslung mit dem überkommenen Begriff des value added in Kauf genommen wird, ist
unverständlich.
II. Arten
von Wertschöpfungsrechnungen
Die Wertschöpfung des Betriebs kann mit Hilfe
unterschiedlicher Rechnungen ermittelt werden: bei Ermittlung mit Hilfe von
Einzahlungen und Auszahlungen erhält man die liquide Wertschöpfung, bei Ermittlung mit Hilfe von Einnahmen und
Ausgaben die realisierte Wertschöpfung,
bei Ermittlung mit Hilfe von Aufwendungen und Erträgen die erfolgswirksame Wertschöpfung, bei Ermittlung mit Hilfe von Kosten
und Leistungen die kalkulatorische
Wertschöpfung.
Lehmann (Lehmann, M.
R. 1954), einer der Hauptvertreter der betrieblichen
Wertschöpfungsrechnung, empfiehlt, die Wertschöpfung mit Hilfe von Kosten und
Leistungen zu ermitteln. Das bedeutet: Beschränkung auf den Haupttätigkeitsbereich des jeweiligen
Betriebs, bei einem Industriebetrieb auf das reine Industriegeschäft.
Pohmer (Pohmer, 1958),
der andere Hauptvertreter der betrieblichen Wertschöpfungsrechnung, empfiehlt,
die Wertschöpfung mit Hilfe von Aufwendungen und Erträgen zu ermitteln. Das
bedeutet: Einschluss auch der Nebentätigkeitsbereiche
des jeweiligen Betriebs, bei einem Industriebetrieb auch des Handelsgeschäfts
und des Finanzgeschäfts.
Die handels- und steuerrechtliche GuV eignet sich allerdings
nach Auffassung Pohmers nicht zur
Ermittlung der Wertschöpfung, da sie anderen Zielsetzungen entspräche. In ihr
würden wertschöpfungsrelevante und wertschöpfungsirrelevante Größen miteinander
vermischt werden.
Wenngleich dieser Kritik Pohmers
teilweise zuzustimmen ist, so bleibt dem Außenstehenden doch nichts anderes
übrig, als eben diese Rechnung zugrunde zu legen, will er die Wertschöpfung
eines Unternehmens ermitteln, das selbst keine Wertschöpfungsrechnung
veröffentlicht, das aber zur Veröffentlichung seiner GuV verpflichtet ist.
Daher sei hier zur Ermittlung der Wertschöpfung von einer solchen Rechnung
ausgegangen, wie sie für die große
Kapitalgesellschaft vorgeschrieben ist.
III. Wertschöpfungsrechnung
auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung
Zur Ermittlung der Wertschöpfung können zwei verschiedene
Wege eingeschlagen werden: Entweder geht man von den Erträgen aus, subtrahiert
die Aufwendungen mit Vorleistungscharakter und erhält als Saldo den Betrag der
Wertschöpfung (= subtraktive Methode).
Oder man addiert zum Gewinn oder Verlust die Aufwendungen ohne Vorleistungscharakter
und erhält als Summe den Betrag der Wertschöpfung (= additive Methode).
Beide Wege führen naturgemäß zum gleichen Ziel. Die
subtraktive Rechnung wird oft Wertschöpfungsentstehungsrechnung genannt, die
additive Rechnung Wertschöpfungsverteilungsrechnung
oder Wertschöpfungsverwendungsrechnung.
Diese Bezeichnungen sind allerdings missverständlich, denn
sie suggerieren, dass es sich bei der Wertschöpfungsentstehung und der
Wertschöpfungsverwendung, ähnlich wie bei der Gewinnentstehung und der Gewinnverwendung,
um zwei nacheinander verlaufende Prozesse handelt. Dieser Eindruck wäre jedoch
falsch. Bei der Wertschöpfungsentstehung und Wertschöpfungsverteilung handelt
es sich nur um zwei verschiedene Aspekte ein und desselben Prozesses.
Die subtraktive Ermittlung
der Wertschöpfung ist anhand einer GuV nach dem Gesamtkostenverfahren annähernd
möglich, anhand einer GuV nach dem Umsatzkostenverfahren dagegen
ausgeschlossen.
Als Minuenden sind nahezu alle Erträge der GuV nach § 275 HGB
anzusetzen: die Umsatzerlöse
zzgl. der Erhöhung, abzgl. der Minderung des Bestands an fertigen und
unfertigen Erzeugnissen, die anderen aktivierten Eigenleistungen (welche die
aktivierten Aufwendungen der Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs einschließen), die sonstigen betrieblichen Erträge, die
Erträge aus Beteiligungen (die in eine Konzernwertschöpfungsrechnung nur insoweit
einbezogen werden dürfen, als sie von nicht-konsolidierten Unternehmen
stammen), die Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens, die sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträge, die aufgrund
einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder
Teilgewinnabführungsvertrags erhaltenen Gewinne (die ebenfalls nur teilweise in
eine Konzernwertschöpfungsrechnung einbezogen werden dürfen), die
außerordentlichen Erträge.
Nicht anzusetzen sind: die sog. Erträge aus Verlustübernahme,
denen entgegen ihrer Bezeichnung kein Ertragscharakter zukommt, sowie die
erhaltenen Subventionen, die in der Position der Sonstigen Erträge enthalten
sein könnten, die jedoch von den Steuern abgezogen werden müssten.
Als Subtrahenden sind folgende Aufwendungen der GuV nach §
275 HGB anzusetzen: der Materialaufwand, die Abschreibungen, die Sonstigen
betrieblichen Aufwendungen, die Aufwendungen aus Verlustübernahme und die
Außerordentlichen Aufwendungen.
Zur additiven
Ermittlung der Wertschöpfung sind aus der GuV nach dem
Gesamtkostenverfahren zu übernehmen: der Personalaufwand, die Zinsen und
ähnliche Aufwendungen, die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag, die sonstigen
Steuern sowie entweder mit positivem Vorzeichen die aufgrund einer
Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags
abgeführten Gewinne oder mit negativem Vorzeichen die sog. Erträge aus
Verlustübernahme und entweder mit positivem Vorzeichen der Jahresüberschuss
oder mit negativem Vorzeichen der Jahresfehlbetrag.
Anhand der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren allein ist
nicht einmal die additive Ermittlung der Wertschöpfung möglich. Man muss dazu
die Angaben des Anhangs über den Personalaufwand zu Hilfe nehmen.
Die ermittelte Wertschöpfung ist in den meisten Fällen positiv,
selbst wenn ein Jahresfehlbetrag vorliegen sollte, insbesondere wegen der
üblichen Höhe der Personalaufwendungen. Sie wird erst bei einem ungewöhnlich
hohen Jahresfehlbetrag negativ. Würde man statt des Begriffs der Wertschöpfung
denjenigen des Produktionsmehrwerts oder des Mehrwerts gewählt haben, könnte
man im negativen Fall von einem Produktionsminderwert oder einem Minderwert
sprechen.
IV. Prüfung
und Veröffentlichung der Wertschöpfungsrechnung
Eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Wertschöpfungsrechnung
besteht nicht. Die Aufnahme einer Wertschöpfungsrechnung in den Geschäftsbericht
ist jedoch empfehlenswert, da sie dessen Informationswert erhöht.
Wenn ein Unternehmen das GKV für seine GuV gewählt hat, kann
es auf dieser Grundlage leicht sowohl eine subtraktive als auch eine additive
Wertschöpfungsrechnung erstellen und veröffentlichen. Dadurch würde es keine
anderen Informationen preisgeben als ohnehin schon durch die GuV.
Anderes gilt für ein Unternehmen, das das UKV für seine GuV
gewählt hat. Würde es eine subtraktive Wertschöpfungsrechnung veröffentlichen
wollen, müsste es für diese eine Reihe von Angaben machen, die seiner GuV nicht
zu entnehmen sind. Daher ist ein solches Unternehmen allenfalls zur
Veröffentlichung einer additiven Wertschöpfungsrechnung bereit.
Wird eine Wertschöpfungsrechnung durch ein
publizitätspflichtiges Unternehmen veröffentlicht, ist diese in die
obligatorische Prüfung einzubeziehen. Da aber alle Größen, die in die
Wertschöpfungsrechnung eingehen, ohnehin bereits im Zusammenhang mit dem JA
geprüft werden müssen, entsteht kaum ein zusätzlicher Prüfungsaufwand.
Bei der Gestaltung einer Wertschöpfungsrechnung wird man dem
publizierenden Unternehmen einen großen Spielraum zugestehen müssen. Zu prüfen
hat ein Abschlussprüfer vor allem, ob durch die Wertschöpfungsrechnung nicht
ein falscher Eindruck über die vom jeweiligen Unternehmen tatsächlich erzielte
Wertschöpfung vermittelt wird. Insbesondere ist darauf zu achten, ob das
publizierende Unternehmen die abgeführten Gewinne ebenso wie einen etwaigen
Jahresüberschuss bzw. die sog. Erträge aus Verlustübernahme ebenso wie einen
etwaigen Jahresfehlbetrag behandelt und ob es die erhaltenen Subventionen mit
den Steuern verrechnet hat.
V. Zwecke
der Wertschöpfungsrechnung
Die Wertschöpfung ist keine
Zielgröße von Unternehmen, da diese im Allgemeinen nicht nach einer hohen
Wertschöpfung, sondern nach einem hohen Gewinn bezogen auf das eingesetzte
Eigenkapital streben. Daher kommt der Wertschöpfungsrechnung nicht eine solche
Bedeutung wie der GuV zu, gleichwohl keine geringe.
1. Wertschöpfung
als Maßstab der Betriebsgröße
Die Wertschöpfung ist als Ausdruck der Eigenleistung des
Betriebs sehr gut zur Messung der Betriebsgröße und der
Betriebsgrößenvariationen geeignet. Sie ist insbesondere gegenüber dem Umsatz,
der häufig als Größenmerkmal dient, vorzuziehen. Denn nach dem Umsatz
erscheinen Betriebe am Ende einer Produktions- und Wertschöpfungskette (z.B.
Betriebe der kunststoffverarbeitenden Industrie) unter sonst gleichen Umständen
größer als Betriebe am Anfang einer solchen Kette (z.B. Betriebe der
kunststofferzeugenden Industrie), da in die Umsätze der nachgelagerten Betriebe
die Umsätze der vorgelagerten Betriebe eingehen. Daher sollte man in den
Größenvorschriften des HGB die Bruttoumsatzerlöse zumindest durch die
Nettoumsatzerlöse, d.h. durch den Saldo aus Bruttoumsatzerlösen und Materialaufwendungen,
noch besser durch den Nettoproduktionswert bzw. die Wertschöpfung selbst,
ersetzen.
2. Nettoquote
als Maßstab der Betriebstiefe
Spaltet man die Betriebsgröße in eine Betriebsbreite und eine
Betriebstiefe auf und misst man die Betriebsbreite mit Hilfe des
Bruttoproduktionswerts, dann kann man die Betriebstiefe als relative Größe
durch den Anteil des Nettoproduktionswerts bzw. der Wertschöpfung am
Bruttoproduktionswert ausdrücken. Je höher dieser Anteil, der in der amtlichen
Statistik als Nettoquote bezeichnet wird, umso tiefer ist ein Betrieb.
3. Wertschöpfung
zur Produktivitätsmessung
Die Wertschöpfung bzw. der Nettoproduktionswert kann zur
Messung der Produktivität herangezogen werden, insbesondere zur Messung der
sog. Teilproduktivitäten, d.h. der Arbeitsproduktivität, der
Maschinenproduktivität, der Materialproduktivität. Sie ist für diesen Zweck
besser geeignet als der Umsatz oder der Bruttoproduktionswert. Wird z.B. die
Arbeitsproduktivität durch den Nettoproduktionswert pro Arbeitskraft ausgedrückt,
dann nimmt sie ab, wenn bisher selbsterstellte Teile durch fremdbezogene Teile
ersetzt werden, während sie trügerischerweise gleich bliebe, würde sie durch
den Bruttoproduktionswert pro Arbeitskraft ausgedrückt werden.
4. Wertschöpfungsrechnung
zur Einkommensdarstellung
Die additive Wertschöpfungsrechnung, die sog.
Wertschöpfungsverteilungs- oder Wertschöpfungsverwendungsrechnung, dient häufig
der Einkommensdarstellung.
So definiert Lehmann
(Lehmann, M.
R. 1954) die Wertschöpfung des Betriebs als die Summe der Gemeinerträge (die dem Staat zufließen),
der Arbeitserträge (die den
Arbeitskräften zufließen) und der Kapitalerträge
(die den Fremd- und Eigenkapitalgebern zufließen).
In einem Vorschlag des Arbeitskreises
„ Das Unternehmen in der Gesellschaft “ des Verbandes der Chemischen Industrie
(Arbeitskreis
„ Das Unternehmen in der Gesellschaft “ im Betriebswirtschaftlichen Ausschuss des
Verbandes der Chemischen Industrie e. V., 1975), dem in der Praxis
oft gefolgt wird, werden der öffentlichen Hand die Steuern vom Einkommen und
Ertrag sowie die sonstigen Steuern zugerechnet, den Mitarbeitern die Löhne und
Gehälter, die sozialen Abgaben sowie die Aufwendungen für Altersversorgung und
Unterstützung, den Darlehnsgebern die Zinsen und ähnliche Aufwendungen, den
Gesellschaftern die abgeführten und ausgeschütteten Gewinne, dem Unternehmen
die gebildeten Rücklagen.
Zu kritisieren ist vor allem die vorgeschlagene Aufspaltung
der Gewinne. Denn auch die einbehaltenen Gewinne stehen den Gesellschaftern zu.
Zudem verhält man sich widersprüchlich, wenn man zunächst nach einzelnen
Wertschöpfungsempfängern differenziert, aber dann das Unternehmen doch wieder
als Ganzes sehen will.
Die Steuern müsste
man entweder verkürzen um die auf die ESt der Gesellschafter anrechenbaren
Teile und diese den Gesellschaftern zurechnen oder erhöhen um die in den Löhnen
und Gehältern enthaltene LSt, damit man jeweils vergleichbare Größen erhält. Im
Übrigen wäre es angebracht, die Steuern um die Mehrwertsteuer zu ergänzen.
Auf jeden Fall müssten etwaige Subventionen, die der Betrieb
erhalten hat, gegen die Steuern aufgerechnet werden. Sie verkürzen die
Gemeinerträge. Waren sie höher als die Steuern, hat der Betrieb keine Gemeinerträge
erwirtschaftet, sondern hat Gemeinlasten verursacht.
5. Wertschöpfungsrechnung
zur Einkommensbemessung
Kann die Wertschöpfungsrechnung nicht nur der
Einkommensdarstellung, sondern auch der Einkommensbemessung
dienen? Eine solche Funktion haben ihr Nicklisch
(Nicklisch, 1932
) und Lehmann (Lehmann, M.
R. 1954) zugewiesen. Allerdings legen sich beide nicht fest, welche
Anteile an der vom Unternehmen erzielten Wertschöpfung den einzelnen Wertschöpfungsempfängern
jeweils zufließen sollen. Zudem sehen sie eine Beteiligung der Nichteigentümer
zwar am Gewinn, nicht jedoch eine entsprechende Beteiligung der Nichteigentümer
am Verlust vor, was einseitig ist.
Auch mit Hilfe der Wertschöpfungsrechnung kommt man m.E.
nicht zu einer besseren Lösung als derjenigen, die sich im Laufe der Zeit
herausgebildet hat. Sie besteht in der Unterscheidung zwischen Kontrakteinkommensbeziehern und Residualeinkommensbeziehern. Die einen
(Arbeitskräfte, Kreditgeber) erhalten für eine oder mehrere Perioden im voraus
ein Einkommen zugesagt, den anderen (Eigentümern) steht der Gewinn zu, falls
sich ein solcher am Ende der Periode ergibt; sie müssen aber auch einen
etwaigen Verlust tragen. Die damit möglicherweise verbundene Ungerechtigkeit
lässt sich nur dadurch beseitigen, dass die Arbeitskräfte gleichzeitig mit
Eigenkapital an ihrem Unternehmen beteiligt sind. Die Wertschöpfungsrechnung
eignet sich also nicht zur Einkommensbemessung, sondern nur zur
Einkommensdarstellung.
6. Wertschöpfungsrechnung
zur Steuerbemessung
Als die Brutto-USt, die die vertikale Konzentration
begünstigte, 1968 durch die diesen Effekt vermeidende Netto-USt oder
Mehrwertsteuer abgelöst wurde, hätte es nahe gelegen, die Wertschöpfung als
Bemessungsgrundlage vorzusehen. Dies hätte der Wertschöpfungsrechnung einen
starken Auftrieb gegeben. Der Steuergesetzgeber hat jedoch einen anderen Weg
gewählt: nämlich die Besteuerung des Bruttoumsatzes mit der Möglichkeit des
Vorsteuerabzugs. Damit wird annähernd das gleiche Ziel erreicht, zudem auf eine
rechentechnisch einfachere Art und Weise, was anzuerkennen ist.
Bedauerlich ist allerdings, dass der Handelsgesetzgeber
vorschreibt, die Umsatzerlöse ausschließlich der Umsatzsteuer auszuweisen.
Dementsprechend sind auch die Materialaufwendungen und ähnlichen Aufwendungen
ausschließlich der darauf liegenden Vorsteuer auszuweisen sowie die sonstigen
Steuern ohne die Mehrwertsteuer. Daher kann die volle Steuerlast des
Unternehmens der GuV nicht entnommen werden.
Dieser verkürzte Steuerausweis wird oft damit begründet, dass
bei der Mehrwertsteuer nicht das verkaufende Unternehmen die Steuerlast zu
tragen habe, sondern der Käufer. Aber ein Unternehmen versucht bei allen
Steuern, die Steuerlast über den Preis seiner Produkte auf die Käufer zu
überwälzen. Dies gelingt nicht immer. Dann deckt der erzielte Preis nicht die
in den gewünschten Preis einkalkulierten Steuern und Kosten. Bei der
Mehrwertsteuer scheint dies anders zu sein, weil die Steuerschuld erst bei
Verkauf entsteht und der Steuerbetrag oft getrennt von einem Nettopreis in
Rechnung gestellt wird. Aber fraglich bleibt, ob es dem Unternehmen gelingt,
seine Produkte zum gewünschten Preis zu verkaufen, d.h. zu einem Bruttopreis,
der sowohl die Steuern als auch die Kosten deckt. Denn einem möglichen Käufer
könnte ein solcher Preis zu hoch sein. Dies gilt vor allem für einen Käufer,
der keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen kann, d.h. für einen Haushalt,
aber auch für einen vorgelagerten Betrieb, der das mögliche Verhalten des
Endkäufers antizipiert. Das Unternehmen müsste dann bereit sein, auf die
Deckung eines Teils seiner Kosten zu verzichten, damit überhaupt ein Verkauf
zustande kommt. Handelt es so, könnte man zwar sagen, dass ihm die Überwälzung
der Mehrwertsteuer gelungen ist; aber dafür ist die Überwälzung der Kosten
misslungen. Insofern unterscheidet sich die Überwälzung der Steuerlast bei der
Mehrwertsteuer materiell nicht von der Überwälzung der Steuerlast bei anderen
Steuern. Daher müsste die Mehrwertsteuer wie jede andere Steuer in die GuV
sowie in die Wertschöpfungsrechnung einbezogen werden.
7. Wertschöpfungsrechnung
zur Sozialproduktmessung
Die Wertschöpfung und der Nettoproduktionswert sind wichtige
Ausgangsgrößen für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung. Soll das Sozialprodukt in den üblichen Varianten
entsprechend seiner Entstehung ermittelt werden, müssen die Beträge der
Wertschöpfung bzw. die Nettoproduktionswerte aller einzelnen Betriebe addiert
werden. Bei Addition der Umsätze oder der Bruttoproduktionswerte käme es zu
Mehrfachzählungen.
Literatur:
Arbeitskreis „ Das
Unternehmen in der Gesellschaft “ im Betriebswirtschaftlichen Ausschuss des
Verbandes der Chemischen Industrie e.V., : Das Unternehmen in der Gesellschaft,
in: DB 1975, S. 161 – 173
Cox, B. : Value Added,
London 1979
Göckeler, W. : Die
Wertschöpfung der Kreditinstitute, Berlin 1975
Haller, A. :
Wertschöpfungsrechnung, Stuttgart 1997
Kröber-Riel, W. : Die
betriebliche Wertschöpfung unter besonderer Berücksichtigung der Wertschöpfung
des Handels, Berlin 1963
Kroenlein, G. : Die
Wertschöpfung der Aktiengesellschaft und des Konzerns, Berlin 1975
Lehmann, M. R. :
Leistungsmessung durch Wertschöpfungsrechnung, Essen 1954
Nicklisch, H. : Die
Betriebswirtschaft, 7. A., Stuttgart 1932
Pohmer, D. : Betriebswirtschaftliche
Bedeutung und Ermittlung der betrieblichen Wertschöpfung, in: ZfB 1958, S.
148 – 156
Pohmer, D./Kroenlein, G.
: Wertschöpfungsrechnung, betriebliche, in: HWR, 1. A., hrsg. v. Kosiol, E.,
Stuttgart 1970, Sp. 1913 – 1921
Schäfer, E. : Vom
„ Mehrwert “ zur „ Wertschöpfung “ , in: ZfB 1951, S. 449 – 459
Stobbe, A. :
Volkswirtschaftliches Rechnungswesen, 8. A., Berlin u.a. 1994
Weber, H. K. :
Wertschöpfungsrechnung, Stuttgart 1980
Weber, H. K. : Die
Wertschöpfungsrechnung auf der Grundlage des Jahresabschlusses, in: HdJ, v.
Wysocki, K./Schulze-Osterloh, J., 3. A., Köln 1999, Abt. IV 7
Wedell, H. : Die
Wertschöpfung als Maßgröße für die Leistungskraft eines Unternehmens, in: DB
1976, S. 205 – 213
Weinstock, H. : Die
Wertschöpfung der Versicherungsunternehmungen, Berlin 1986
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