Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
II. Pensionsrückstellungen
als Selbstversicherung
III. Pensionsrückstellungen
im Bilanzrecht
IV. Finanzwirtschaftliche
Wirkungen
V. Perspektiven
I. Grundlagen
1. Begriff
Pensionsrückstellungen sind das bilanztechnische Instrument
zur Berücksichtigung von betrieblichen Pensionsverpflichtungen gegenüber
versorgungsberechtigten Personen. Pensionsverpflichtungen entstehen, wenn
Unternehmen ihren Arbeitnehmern oder anderen Personen die Zusage geben, ihnen
bei Beendigung der Erwerbstätigkeit einmalige (Kapitalzusage) oder
wiederkehrende Geld- oder Sachleistungen (Rentenzusage) zu gewähren. Die
Pensionszusage kann sich auf die Versorgung des Begünstigten im Alter
beschränken, schließt aber meist die Versorgung bei Invalidität und der
Hinterbliebenen mit ein. Neben Festbetragszusagen sind vor allem für
Führungskräfte dynamische, insbesondere (end)gehaltsabhängige Zusagen
verbreitet.
2. Entstehungsursachen
Pensionsrückstellungen treten im Zusammenhang mit der
betrieblichen Altersversorgung auf. Hierbei stehen den Unternehmen verschiedene
Durchführungswege offen:
-
Die unmittelbare Pensionszusage (Direktzusage)
verpflichtet das Unternehmen unmittelbar, die späteren Versorgungsleistungen
selbst zu erbringen.
-
Bei Einschaltung einer Unterstützungskasse entsteht die
Leistungsverpflichtung bei der Unterstützungskasse, allerdings bleibt das
Trägerunternehmen regelmäßig zur ausreichenden Dotierung verpflichtet.
-
Die Einschaltung einer externen
Versicherungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Lebensversicherung,
gesetzliche Rentenversicherung) entbindet das Trägerunternehmen von der
späteren Leistungspflicht; es obliegt ihm jedoch, laufend die
versicherungstechnisch erforderlichen Prämien zuzuführen.
Pensionsrückstellungen entstehen vor allem bei Direktzusagen,
können aber auch im Rahmen von mittelbaren Verpflichtungen bei
Unterstützungskassen auftreten, wenn eine Unterdotierung besteht oder Regress
beim Trägerunternehmen genommen wird. Nicht hinreichende Dotierungen von
Versicherungsversorgungsträgern sind als Beitragsrückstände unter den
Verbindlichkeiten auszuweisen.
3. Wirtschaftliche Bedeutung
Die große wirtschaftliche Bedeutung der betrieblichen
Altersversorgung und insb. der Direktzusage ergibt sich aus dem hohen Verbreitungsgrad und der Höhe des
angesammelten Deckungskapitals: Lt.
Geschäftsbericht des Pensions-Sicherungs-Vereins 2004 waren Ende 2004 für ca.
8,5 Mio. Mitarbeiter ca. 243 Mrd. € – davon ca. 215 Mrd. € für
Pensionsrückstellungen – angesammelt. Diese Größenordnungen verdeutlichen die
große Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung als Finanzierungsquelle für die Unternehmen und als wichtige zweite
Säule der Altersversorgung für die
Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Alterssicherung und der privaten
Eigenvorsorge.
II. Pensionsrückstellungen
als Selbstversicherung
1. Schuldcharakter
Einem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, eine
Pensionszusage zu gewähren oder nicht (freiwillige
Sozialleistung), wobei entsprechend internationaler Usancen (vgl. FAS 87
und IFRS 19) grundsätzlich leistungsorientierte ( „ defined benefit pension
plan “ ) und beitragsorientierte Zusagen ( „ defined contribution pension plan “ )
unterschieden werden. Die Erteilung der Zusage begründet für das Unternehmen
eine „ echte “ Schuld. Die besonderen Merkmale dieser Schuld (freiwillige
Begründung, interne Bildung, lange Laufzeit, Abhängigkeit von biometrischen
Wahrscheinlichkeiten der Pensionsberechtigten) machen Pensionsrückstellungen
indes keineswegs „ eigenkapitalähnlich “ , vielmehr handelt es sich eindeutig um
der Höhe nach ungewisse Schulden gegenüber Dritten, die bilanztechnisch als
Rückstellungen auszuweisen sind.
2. Finanzierungsverfahren
Für die künftigen Pensionszahlungen kann ein Unternehmen in
unterschiedlicher Weise Vorsorge treffen. Man unterscheidet Kapitaldeckungsverfahren,
Anwartschaftsdeckungsverfahren und deckungsloses Zahlungsverfahren.
(a) Das Kapitaldeckungsverfahren
stellt das für die künftigen Zahlungen benötigte Kapital bereits im
Zusagezeitpunkt in vollem Umfang oder – bei Berücksichtigung von Zinsen – in
Höhe des Barwerts bereit.
(b) Bei einem Anwartschaftsdeckungsverfahren
werden die für die künftigen Zahlungen erforderlichen Finanzmittel während der Anwartschaftsphase angesammelt. Ist Gleichverteilung erwünscht, muss jede
Periode einen gleich hohen Jahresbeitrag (Ansparprämie) zur Finanzierung des
insgesamt erforderlichen Betrags aufbringen. Bei der Berechnung der
Gleichverteilung sind die biometrischen Wahrscheinlichkeiten und ggf.
anzusetzende Zinsen zu berücksichtigen.
Als technische
Varianten der Anwartschaftsdeckung lassen sich das Gegenwartswertverfahren
und das Teilwertverfahren unterscheiden:
-
Beim Gegenwartswertverfahren
wird der erforderliche Kapitalstock unter Berücksichtigung von Zins und
Zinseszins gleichmäßig in der Zeit von der Erteilung der Zusage bis zum
Eintritt des Versorgungsfalls angesammelt. Erhöhungen von Zusagen führen
konsequenterweise erst ab den jeweiligen Erhöhungszeitpunkten zu erhöhten
jährlichen Ansparprämien.
-
Beim Teilwertverfahren
ist die erforderliche Kapitalansammlung unabhängig vom Zeitpunkt der Zusage
stets auf den Zeitraum ab Diensteintritt bis zum Eintritt des
Versorgungsfalls zu verteilen. Rein technisch ist der Teilwert als Differenz
zwischen dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen (Anwartschaftsbarwert) und dem Barwert
der noch zu erbringenden, betragsmäßig gleichbleibenden Jahresbeträge (Barwert der fiktiven Jahresprämien)
definiert (§ 6a Abs. 3 EStG). Die Erhöhung einer Zusage führt beim
Teilwertverfahren wegen der Fiktion, dass der erhöhte Betrag gleichmäßig
während des gesamten Zeitraums zwischen Diensteintritt und Eintritt des
Versorgungsfalls aufgebracht wird, im Zusagezeitpunkt notwendigerweise zu
einer Nachholung.
Gegenwartswertmethode und Teilwertmethode stimmen überein,
wenn die Versorgungszusage bereits bei Diensteintritt gewährt wird und während
der Anwartschaftszeit keine Zusageerhöhungen erfolgen. Liegt der
Zusagezeitpunkt nach dem Diensteintritt oder werden später Erhöhungen der
Zusage gewährt, so führt das Teilwertverfahren c.p. stets zu einem
frühzeitigeren Ansparen des Deckungsstocks.
(c) Das deckungslose
Zahlungsverfahren – auch als Umlageverfahren bezeichnet – verzichtet
während der Anwartschaftszeit auf jegliche finanzielle Vorsorge, die Versorgungsleistungen
sind ausschließlich aus dem laufenden Ertrag während der Leistungsphase zu
erbringen.
Die Frage nach dem zweckadäquaten Ansparverfahren ist nur
schwer zu beantworten. Sieht man, wie dies bei Entstehung der betrieblichen
Altersversorgung der Fall war, den (freiwilligen) Fürsorgecharakter der Versorgungszusage im Vordergrund, so
erscheint ein Kapitaldeckungsverfahren angemessen. Dominiert hingegen der Entgeltcharakter, wie dies vor allem im
Interesse einer gleichmäßigen Aufwandsverteilung die Einschätzung der
RFH-Rechtsprechung war, so legt dies die Gegenwartswertmethode nahe. Das
derzeit anzuwendende Teilwertverfahren ist lediglich unter dem Aspekt einer
frühzeitigeren Mittelansammlung begründbar. Das deckungslose Zahlungsverfahren,
das bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung findet und bei dem der
Verzicht auf jegliche finanzielle Vorsorge bisweilen mit dem Gedanken der
Solidargemeinschaft und der (vorgeblichen) Existenz eines Generationenvertrags
verbrämt wird, ist abzulehnen.
III. Pensionsrückstellungen
im Bilanzrecht
1. Handelsbilanz
a) Passivierung
Trotz der Freiwilligkeit ihrer Zusage begründen
Pensionsverpflichtungen eine „ echte “ betriebliche Schuld, für die nach
allgemeinen Bilanzmaßstäben stets Bilanzierungspflicht
besteht. Abweichend hiervon hat die Bilanzierungspraxis lange Zeit und
bestätigt durch höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, v. 27.02.1961, BGHZ 34,
S. 324) ein Passivierungswahlrecht angenommen. Unter erheblichen Bedenken wurde
auch im Rahmen der Neufassung des AktG 1965 am Passivierungswahlrecht festgehalten. Dabei blieb es auch angesichts
der zunehmenden Verdichtung der Ansprüche (z.B. Unverfallbarkeit,
Auszehrungsverbot, Insolvenzsicherung) durch die BAG-Rechtsprechung zu Beginn
der siebziger Jahre und durch das Betriebsrentengesetz 1974: Von der sachlich gebotenen
Passivierungspflicht wurde abgesehen, um die wünschenswerte Verbreitung der
betrieblichen Altersversorgung nicht zu gefährden!
Noch im RegE 1983 zum BiRiLiG (BT-Drs. 10/317 v. 26.08.1983)
war für Pensionsrückstellungen ein Passivierungswahlrecht vorgesehen. Erst die
Diskussion um den Aufsehen erregenden AEG-Vergleichsfall im Jahr 1982 führte zu
einem Sinneswandel und – verbunden mit einer großzügigen Übergangsregelung für
bestehende Zusagen – zur gesetzlichen Verankerung der Passivierungspflicht. Nach geltendem Recht besteht für nach dem
31.12.1986 neu entstehende Pensionsansprüche (sog. Neuzusagen) eine Passivierungspflicht, während für vor dem
01.01.1987 erworbene Pensionsansprüche und deren spätere Erhöhungen (Altzusagen) das Passivierungswahlrecht
beibehalten wurde (Art. 28 EGHGB).
Bei Wegfall der Pensionsverpflichtung sind die
Pensionsrückstellungen aufzulösen; eine Auflösung von Pensionsrückstellungen
bei fortbestehender Pensionszusage ist für Alt-und Neuzusagen unzulässig. Im
Falle von Rentenzusagen hat die Auflösung nach versicherungsmathematischen
Methoden zu erfolgen, die früher mögliche buchhalterische Auflösungsmethode ist
unzulässig.
b) Bewertung
Rückstellungen sind nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 253 I HGB). Dabei
muss in Deutschland auch bei dynamisierten Zusagen ein kurzsichtiges, allzu
enges Stichtagsprinzip beachtet werden. Die allgemeine Bewertungsregel wird für
Pensionsrückstellungen insoweit konkretisiert, als bei der Wertbemessung die
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berücksichtigen sind. Dies
belässt – mit unmittelbarem Einfluss auf die Höhe der Rückstellungen – gewisse
Freiheiten bei der Wahl des Ansparverfahrens, der Sterbetafel und des Kalkulationszinssatzes.
Hinsichtlich des Rechnungszinses wird handelsrechtlich eine Untergrenze bei 3%
und eine Obergrenze beim Marktzins angenommen. Teilweise findet sich auch die
Auffassung, dass der steuerrechtliche Teilwert grundsätzlich als Mindestwert
anzusehen ist. Wegen der meist angestrebten Übereinstimmung von Handels- und
Steuerbilanz ( „ Einheitsbilanz “ ) dürfte überwiegend das steuerrechtlich zwingend
vorgeschriebene Teilwertverfahren unter Anwendung der Richttafeln von Heubeck,
bei einem Zinssatz von 6% zur Anwendung kommen. Die in 2005 neu erschienenen
Richttafeln sind dabei erstmals als Generationentafeln konzipiert, in denen die
Sterbewahrscheinlichkeiten zusätzlich nach Geburtsjahr differenziert werden.
2. Steuerbilanz
a) Passivierung
Im Bilanzsteuerrecht wurde mit Hinweis auf die kaufmännische
Übung ein Passivierungswahlrecht angenommen (z.B. RFH, v. 03.07.1934, RStBl. S.
1121); dessen gesetzliche Verankerung erfolgte erstmals in § 6a EStG durch das
Steuerneuordnungsgesetz 1954 (BGBl. I S. 373). Dabei wurden für die
Rückstellungsbildung verschärfte steuerrechtliche Anforderungen vorgeschrieben:
Betriebliche Veranlassung, rechtsverbindliche Zusage, Verzicht auf schädliche
Widerrufsvorbehalte und Schriftform. Das steuerliche Passivierungswahlrecht besteht
noch heute, infolge des Maßgeblichkeitsgrundsatzes wird es für Neuzusagen
allerdings zur Passivierungspflicht.
b) Bewertung
Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen wurde schon früh
in Analogie zur Praxis der Lebensversicherungen die Notwendigkeit der
Gleichverteilung und das Erfordernis betont, einen angemessenen Zinssatz
zugrundezulegen (RFH, v. 18.11.1941, RStBl. 1942 S. 36). Dem trägt auch das
gegenwärtig für die Bewertung in § 6a EStG vorgeschriebene besondere
steuerrechtliche Teilwertverfahren Rechnung:
1.
Pensionsrückstellungen dürfen höchstens zum
steuerrechtlichen Teilwert angesetzt werden.
2.
Die Teilwertberechnung hat den anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik zu folgen.
3.
Für die Rückstellungsberechnung muss seit 1982 – wegen
des damals gestiegenen Kapitalmarktzinsniveaus! – ein Mindestzinssatz von 6%
– zuvor 5,5% – zugrunde gelegt werden; diese Begründung entbehrt zumal heute
jeder Grundlage!
4.
Zur pauschalen Abgeltung der Fluktuation darf eine
Rückstellung steuerrechtlich frühestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres
des Berechtigten gebildet werden.
5.
Die periodische Rückstellungszuführung wird auf die
Differenz der Teilwerte aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse begrenzt.
6.
Unterlassene Zuführungen unterliegen grundsätzlich dem
Nachholverbot; entstandene Fehlbeträge dürfen erst bei Eintritt des
Versorgungsfalls nachgeholt werden.
IV. Finanzwirtschaftliche
Wirkungen
1. Fragestellungen
Die Wirkungen von Pensionszusagen und Pensionsrückstellungen
können unter verschiedenen Aspekten beurteilt werden. Naturgemäß werden die
Antworten je nach Fragestellung, gewähltem Referenz- und Prämissensystem
unterschiedlich ausfallen. Von besonderem Interesse sind aus Sicht der
Eigentümer die Finanzierungs- und Vermögenswirkungen einer Finanzierung durch
Pensionsrückstellungen.
2. Finanzierungswirkungen
Finanzierungswirkungen ergeben sich allgemein aus dem Zufluss
oder vermiedenen Abfluss liquider Mittel. Lässt man mögliche (Anreiz)Wirkungen
einer betrieblichen Altersversorgung auf Erlöse und Kosten außer Betracht,
ergeben sich positive Liquiditätswirkungen aus Pensionszusagen dann, wenn der
zusätzliche Altersversorgungsaufwand zur Minderung gewinnabhängiger
Auszahlungen führt und er selbst nicht sofort zahlungswirksam wird. Diese
Bedingungen sind – allerdings nur, soweit Gewinne vorliegen (!) – bei der
Bildung von Pensionsrückstellungen in besonderem Maße erfüllt:
1.
Die Verrechnung des Pensionsaufwands führt zu
Gewinnminderungen und kürzt damit die Ausschüttungen an Eigentümer (und
andere gewinnberechtigte Personen) sowie die Gewinnsteuerzahlungen an den
Fiskus.
2.
Der verrechnete Aufwand wird bei Bildung von
Pensionsrückstellungen nicht sofort, sondern erst bei der – vielfach erst
nach Jahrzehnten – fälligen Pensionszahlung zahlungswirksam.
Die temporär im „ innerbetrieblichen Pensionsfonds “
zurückbehaltenen Mittel setzen sich gedanklich aus einem Eigentümeranteil, der
sonst für Thesaurierung oder Ausschüttung zur Verfügung gestanden hätte, und
dem vermiedenen Gewinnsteuerzahlungsanteil zusammen. Der innerbetriebliche
Pensionsfonds kann als interne Fremdfinanzierung ohne besondere Zweckbindung
für zusätzliche Investitionsvorhaben (Kapitalakkumulation) oder zur Rückzahlung
von Fremd- oder Eigenkapital (Kapitalsubstitution) eingesetzt werden.
Die Finanzierungswirkungen
einer Einzelzusage sind damit umso höher, je frühzeitiger und höher die
erforderlichen Mittel angesammelt werden können und je später die Auszahlung
vorzunehmen ist. Einfluss hat hier vor allem die Art der Zusage (z.B. Kapital-
oder Rentenzusage, Festbetrags-, teil- oder voll-dynamische Zusage), das
konkret angewandte bilanzielle Deckungsverfahren und die Höhe des
Rechnungszinses.
Der Gesamtfinanzierungseffekt
ergibt sich aus der Addition der Finanzierungseffekte der Einzelrückstellungen.
Unter bestimmten Idealbedingungen kann sich nach einer Aufbauphase ein
innerbetrieblicher Pensionsfonds ergeben, dessen Mittel auf Dauer revolvierend
zur Verfügung stehen. In diesem als „ Beharrungszustand “
bezeichneten Stadium stimmen Zuführungen zum innerbetrieblichen Pensionsfonds
und Auszahlungen aus dem Fonds betragsmäßig überein. Der Beharrungszustand ist
grundsätzlich durch ein konstantes Verhältnis der Pensionszahlungen zur Höhe
der Pensionsrückstellungen einerseits sowie von Pensionszahlungen und
-rückstellungen zur Lohn- und Gehaltssumme andererseits gekennzeichnet.
Veränderungen der Mitarbeiterzahl, der Altersstruktur der Belegschaft, der Art
und Höhe der Pensionszusagen u.a. induzieren zwangsläufig Abweichungen von
diesem idealen Beharrungszustand. Zu beachten ist insb., dass ein Abbau der
Belegschaft oder eine Einschränkung des Versorgungswerks zwangsläufig zu einer
Reduzierung des innerbetrieblichen Pensionsfonds führen muss.
Besondere Vorteile
der Pensionsfinanzierung werden im Fehlen von Sicherheiten (aber: Insolvenzsicherungsbeiträge!) und in der
Vermeidung externer Mitspracherechte
gesehen. (Gesamtwirtschaftliche) Bedenken
richten sich bisweilen gegen die interne Bildung des Pensionskapitals, das
dadurch der Lenkung der Kapitalmärkte entzogen und damit eher
fehlleitungsgefährdet sei.
3. Vermögenswirkungen
a) Festlegungen
Die Vermögenswirkungen von Pensionsrückstellungen können im
Vergleich zu verschiedenen Referenzpunkten (z.B. keine Pensionszusage,
Pensionszusage ohne Rückstellung oder Pensionszusage mit anderen
Durchführungswegen) gemessen werden. Näher zu prüfen sind die gegenüber der
Nichtgewährung einer Pensionszusage ( „ Nullalternative “ ) induzierten
Vermögensänderungen. Dabei sind im Rahmen eines Überblicks notwendigerweise
einige vereinfachende Festlegungen erforderlich:
-
Aussagen zu Vermögenswirkungen können anhand von
Berechnungen mit Kollektivbeständen
oder Einzelzusagen abgeleitet
werden (Haueisen,
P. 1983). Während für die Finanzplanung des Trägerunternehmens
Kollektivbetrachtungen und Hochrechnungen unerlässlich sind, genügt für eine
systematische Darstellung der Vermögenseffekte eine Einzelbetrachtung.
-
Die Vermögenswirkungen lassen sich aus der Eigentümerperspektive anhand
verschiedener Kenngrößen beurteilen. Als Maßstab können die durch Einführung
der Pensionszusage induzierten
Veränderungen der Ausschüttungen im
Betrachtungszeitraum oder des Eigenkapitalstands
bei Beendigung der Pensionsverpflichtung herangezogen werden. Diese
Zielgrößen sind auch in äquivalente
Lohnverzichte ( „ Lohnäquivalente “ ) umrechenbar. Die genannten Kenngrößen
sind unter den Bedingungen des vollkommenen Kapitalmarkts weitgehend äquivalent.
Vorliegend wird die Zielgröße „ Eigenkapitalstand “ bei Beendigung der
Pensionsverpflichtung zugrundegelegt, da sie ohne weitere Umrechnungen stets
eindeutige Aussagen erlaubt. Der Eigenkapitalstand zum Ende des
Betrachtungszeitraums ohne betriebliche Altersvorsorge wird als „ Null-Linie “
festgelegt.
-
Pensionskapital kann zur Erweiterung des
Betriebsvermögens (Kapitalakkumulation)
oder zum Ersatz von langfristigem Fremd- und Eigenkapital (Kapitalsubstitution) eingesetzt
werden. Zur Eliminierung der Vermögenswirkungen aus einem erweiterten
Investitionsprogramm wird von Kapitalsubstitution ausgegangen.
b) Wirkungen auf den Eigenkapitalstand
Aus durch Pensionsrückstellungen finanzierte betriebliche
Pensionszusagen ergeben sich gegenüber dem Vergleichsfall „ Unternehmen ohne
Pensionszusage “ erhebliche Auswirkungen auf den Eigenkapitalstand der
Eigentümer: Denkbar sind eine Eigenkapitalbelastung,
ein Ausgleich von Be- und Entlastung (sog. Eigenkapitaläquivalenz)
und eine Eigenkapitalmehrung.
Zur Isolierung einzelner Einflussfaktoren ist es zweckmäßig,
die Vermögenswirkungen im Nichtsteuerfall, in einem einfachen
Gewinnsteuersystem und bei Geltung des aktuellen Steuerrechts (2006) für
alternative Fremdkapitalkostensätze und alternative Rechnungszinssätze zu
untersuchen. Unter den festgelegten Prämissen ergeben sich folgende Wirkungen:
1.
Im Nichtsteuerfall
wird das Pensionskapital vollständig zu Lasten des Eigenkapitals gebildet.
Der Rechnungszins mit seiner Festlegung des Anspar- und Auflösungsverlaufs des
Pensionsfonds kann Einfluss auf die zeitliche Verteilung der
Eigenkapitalbelastung nehmen, hat aber keine Auswirkung auf die Höhe der
Eigenkapitalbelastung bei Beendigung der Pensionsverpflichtung. Die zugrunde
gelegte Zielgröße „ Eigenkapitalstand bei Beendigung der
Pensionsverpflichtung “ ist im Nichtsteuerfall letztlich unabhängig davon, ob
eine Pensionsrückstellung gebildet wird oder nicht.
2.
Im einfachen
Gewinnsteuersystem trägt auch der Fiskus durch die steuerliche
Anerkennung der Ansparfinanzierung in der Anwartschaftsphase zum Aufbau des
innerbetrieblichen Pensionsfonds bei. Der Verzicht des Fiskus auf
Gewinnsteuerzahlungen stellt sich zunächst nur als vorläufige, zinslose Steuerstundung dar. Das
Volumen dieses zinslosen Steuerkredits wird entscheidend vom Rechnungszins
beeinflusst. Erst bei Leistung der Pensionszahlung wandelt sich die temporäre
Steuerstundung in eine endgültige Steuerentlastung ( „ Steuerbasiseffekt “ ).
Wird der zinslose Steuerkredit zur Tilgung von Fremdkapital eingesetzt,
mindert sich die relative Eigenkapitalbelastung durch die mit dem zinslosen
Steuerkredit erzielbaren Nettozinserträge (Verringerung der
Fremdkapitalzinsen nach Steuern) ( „ Nettozinseffekt “ ).
Diese zusätzlichen Entlastungswirkungen können die Lasten der Pensionszusage
erheblich reduzieren, bei langer Laufzeit, hohen Steuersätzen und hohem
Fremdkapitalzins genau kompensieren (Eigenkapitaläquivalenz) oder gar
überkompensieren (Eigenkapitalmehrung).
3.
Im derzeit geltenden
Vielsteuersystem ergeben sich über die steuerlichen Nettozinseffekte
weitere steuerliche Entlastungseffekte dadurch, dass Pensionskapital keine
gewerbesteuerliche Dauerschuld darstellt und die Rechnungszinsen daher nicht
(hälftig) der Gewerbeertragsteuer unterliegen.
Diese Überlegungen lassen sich rechnerisch an einem
vereinfachten Grundmodell mit folgender Spezifikation belegen:
Gegeben ist die Zusage einer festen (nachschüssigen)
Jahresrente von 1.000 € an einen Anwärter mit Alter 28 (t0) zum
Pensionierungsalter 65 (t37) und Rentenzahlungen bis zum Alter 85 (t57). Die
Teilwertberechnung erfolgt vereinfacht unter Vernachlässigung
versicherungsmathematischer Ausscheideordnungen allein auf der Basis
finanzmathematischer Berechnungen. Die angestrebten Aussagen über die
Vermögenswirkungen von Pensionsrückstellungen (gemessen am Eigenkapitalstand in
t57)
werden davon nicht beeinträchtigt. Für die Berechnungen werden die steuerlichen
Rahmenbedingungen, der Fremdkapitalzinssatz und der Rechnungszinssatz variiert.
Wird die Gewerbesteuer einbezogen gilt einheitlich ein Hebesatz von 400% und
eine Messzahl von 5%. Bei Personenunternehmen wird die pauschale
Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer berücksichtigt (§ 35 EStG), die
Wirkungen des Gewerbesteuerfreibetrags und des Staffeltarifs werden
vernachlässigt. Für die Einkommensteuer wird generell ein proportionaler Tarif
unterstellt. Für Kapitalgesellschaften gilt das Halbeinkünfteverfahren, eine
Ausschüttung erfolgt in t57. Die Eigenkapitalveränderung durch die betriebliche
Altersvorsorge schlägt sich unmittelbar im Ausschüttungsvolumen nieder. Der
Rechnungszins wird alternativ mit 6% (steuerlicher Rechnungszins nach § 6a
EStG) oder 2,75% (Rechnungszins Lebensversicherungen 2005) festgelegt.
Unter Anwendung der Teilsteuerrechnung oder der
Veranlagungssimulation ergeben sich die in Abb. 1 bis 4 wiedergegebenen
Ergebnisse für die Veränderung der Zielgröße „ Eigenkapitalstand “ bei jeweils
unterschiedlichen Berechnungsparametern. Zusätzlich wird jeweils der kritische
Fremdkapitalzinssatz angegeben, bei dem Eigenkapitaläquivalenz (EK57 = 0) erreicht wird.
Abb. 1: Zielwerte von Kapital- und Rentenzusage bei
alternativen Steuersituationen
Abb. 2: Entwicklung der Eigenkapitalstände bei PersU und
alternativen Fremdkapitalzinssätzen, Rechnungszins 6 %, ESt 42 %, GewSt 16,7 %
Abb. 3: Entwicklung der Eigenkapitalstände bei PersU und
alternativen Fremdkapitalzinssätzen, Rechnungszins 2,75 %, ESt 42 %, GewSt 16,7
%
Abb. 4: Entwicklung der Eigenkapitalstände bei PersU und
alternativen ESt-Sätzen, FK-Zins 4,5 %, Rechnungszins 2,75 % und 6 %, GewSt
16,7 %
c) Modifikationen
Die am sehr vereinfachten Beispiel der Festzusage ermittelten
Ergebnisse erklären sind von selbst. Sie sind in hohem Maße prämissensensibel.
Die positiven Vermögenswirkungen erfahren erhebliche Einschränkungen bei
-
Veränderungen
des Rechnungszinses, der aus Gründen der Gleichbehandlung dringend
anzupassen ist,
-
Gewährung von teil-
oder volldynamischen Zusagen mit hyperdynamischem Ansparverlauf,
-
Berücksichtigung der nachholenden Anpassungsverpflichtung gemäß § 16 BetrAVG für
laufende Betriebsrenten,
-
Einbeziehung von laufenden
Verwaltungskosten und Insolvenzsicherungsbeiträgen,
-
Ansatz kürzerer
Laufzeiten infolge späterer Zusage oder früherem Eintritt des
Versorgungsfalls,
-
Fehlen hinreichender
Gewinne und substitutionsfähigen
Fremdkapitals – ,
-
Veränderungen des Fremdkapitalzinsniveaus,
-
Veränderungen der steuerlichen
Rahmenbedingungen insbes. Änderungen des technischen
Unternehmenssteuersystems und Senkungen der Steuersätze.
Verbesserungen der Vermögenswirkungen können sich einstellen,
wenn die betriebliche Altersversorgung erfolgswirksame Motivationsimpulse freisetzt oder anstelle eines Barlohns (z.B. Gehaltsumwandlung) gewährt wird.
4. Pensionsrückstellungen als
Steuervergünstigungen?
Zur Kontroverse über die sog. „ Steuervergünstigungen für Pensionsrückstellungen “ (vgl. Franke,
G./Hax, H. 2004, S. 520 ff. und Schneider, D.
1992, S. 356 ff.), die sich im wesentlichen aus unterschiedlichen
Fragestellungen und Referenzpunkten erklärt, ist festzustellen:
1.
Im Regelwerk der (Steuer)Bilanz ist zwingend vorgesehen,
Pensionslasten als Schuldposten zu berücksichtigen. Deren Passivierung beim
Unternehmen als Selbstversicherer stellt bei bilanzierenden Unternehmen und
im Vergleich zu den ebenfalls bilanzierenden Versicherungsunternehmen keine
„ Steuerbegünstigung “ dar.
2.
Die erfolgswirksamen zinslosen Umperiodisierungen von
Zahlungen, die gerade das Wesen der Bilanz ausmachen (Nachverrechnung bei
Aktivposten, Vorverrechnung bei Passivposten), führen gegenüber einer
zahlungsorientierten (investitionstheoretischen) Betrachtung naturgemäß zu
Abweichungen in dem Sinne, dass Nachverrechnungen von Auszahlungen
Zinsnachteile und Vorverrechnungen Zinsvorteile auslösen.
Die aus der Aufwandsvorverrechnung
bei Pensionsrückstellungen resultierende steuertechnisch bedingte Entlastung
als „ Steuervergünstigung “ zu bezeichnen, ist eine sprachliche Fehlleistung, da
die steuerliche Behandlung das Ergebnis des geltenden Regelsteuerrechts ist.
Wollte man an der eigenwilligen Sprachschöpfung „ Steuervergünstigungen “
festhalten, wären ihnen die im geltenden Regelsteuerrecht sehr zahlreichen
„ Steuerverböserungen “ gegenzurechnen, die sich aus allen Aktivierungsgeboten
und den damit verbundenen Aufwandsnachverrechnungen und Ertragsvorverrechnungen
ergeben, Abschreibungen etwa wären demnach als „ Steuerbenachteiligungen “ zu
bezeichnen.
V. Perspektiven
Die deutsche betriebliche Altersversorgung nimmt insbes. mit
ihrem als „ Selbstversicherung “ angelegten Durchführungsweg der Direktzusage,
finanziert durch Pensionsrückstellungen, in Europa eine Sonderstellung ein.
Über ihre Zukunft entscheiden die gesamtwirtschaftliche Erwünschtheit dieses
Altersversorgungsinstruments, die Entwicklung der arbeits-, bilanz- und
steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, die künftige wirtschaftliche Lage der
Unternehmen und nicht zuletzt europäische und internationale Entwicklungstrends
in diesem Bereich.
Literatur:
ABA-Arbeitsgemeinschaft für betriebliche
Altersversorgung e.V., : Handbuch der betrieblichen Altersversorgung, Stuttgart
1992
Ahrend, P./Förster, W./Rößler, N. :
Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher
Grundlegung, 4. A., Köln 1985 ff
Drukarczyk, J. : Theorie und Politik der
Finanzierung, 2. A., München 1993
Drukarczyk, J. : Finanzierung über
Pensionsrückstellungen, in: Handbuch des Finanzmanagements, hrsg. v. Gebhardt,
G./Gerke, W.//Steiner, M., München 1993, S. 229 – 260
Franke, G./Hax, H. : Finanzwirtschaft des
Unternehmens und Kapitalmarkt, 5. A., Berlin u.a. 2004
Haueisen, P. : Unmittelbare
Versorgungszusage und Direktversicherung als Gestaltungsformen der
betrieblichen Altersversorgung, Frankfurt a.M. et al. 1983
Heubeck, K. : Richttafeln 2005 G. Textband
und Programm Heurika 2, Köln 2005
IDW, : WP – Handbuch 2006, Band I,
Düsseldorf 2006
KPMG Deutsche Treuhand-Gruppe, :
Betriebliche Altersversorgung und Jahresabschluß, 2. A., Düsseldorf 1991
Schanz, T. : Risikobewältigung in der
betrieblichen Altersversorgung mittelständischer Unternehmen, Frankfurt a.M. et
al. 1992
Scheffler, W. : Betriebliche
Altersversorgung, Wiesbaden 1990
Schneider, D. : Investition, Finanzierung
und Besteuerung, 7. A., Wiesbaden 1992
Schwab, H. : Die betriebliche
Altersversorgung -ein praktisches Modell für die Planung und Gestaltung,
Hamburg 1988
Sigloch, J. : Neue Formen betrieblicher
Altersversorgung, in: VersWissStud (25. Bd.), Baden-Baden 2004, S. 11 – 31
Sturm, N. : Die Entscheidung über die
Einführung betrieblicher Altersrenten, Göttingen 1980
Swoboda, P. : Betriebliche Finanzierung,
3. A., Heidelberg et al. 1994
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