Inhaltsübersicht
I. Begriffsabgrenzung
II. Prüfung
III. Besonderheiten
bezüglich der Konzern-GuV
I. Begriffsabgrenzung
Die „ Sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge “ werden
begrifflich in dem für die GuV von Kapitalgesellschaften geltenden
Gliederungsschema des § 275 HGB aufgeführt. Inhaltlich erfassen sie als
Restgröße Aufwands- und Ertragsposten, die sachlich nicht unter den
Umsatzerlösen bzw. korrespondierenden primären Aufwandsarten ausgewiesen werden
können. Hierbei sind die „ Sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge “ von
den außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen abzugrenzen, die dadurch
geprägt sind, dass sie sich typischerweise nicht der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit zuordnen lassen und nur unregelmäßig anfallen oder mit ihrem
Auftreten in Zukunft nicht mehr gerechnet werden kann. Nicht maßgeblich ist der
periodenfremde Charakter von Aufwendungen und Erträgen. Solche aperiodischen
Aufwendungen und Erträge sind stets den Posten zuzuordnen, denen sie sachlich
zugehörig sind.
1. Sonstige
betriebliche Aufwendungen
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen unterscheiden sich
beim Gesamtkostenverfahren und beim Umsatzkostenverfahren aufgrund
gliederungstechnischer Divergenzen in ihrem Inhalt deutlich. Beim
Gesamtkostenverfahren werden die Aufwendungen getrennt nach Materialaufwand,
Personalaufwand, Abschreibungen
und sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen. Demgegenüber werden beim
Umsatzkostenverfahren die Aufwendungen in verschiedene Funktionsbereiche
unterteilt, nämlich in Herstellungskosten,
Vertriebskosten,
allgemeine Verwaltungskosten
und sonstige betriebliche Aufwendungen; möglich ist ein gesonderter Ausweis der
Aufwendungen für Forschung und Entwicklung.
a) Posteninhalt
bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens
Hier sind insbes. folgende Aufwendungen zu erfassen: Verluste
aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens, Abschreibungen auf Forderungen
einschließlich der Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, Aufwendungen aus
Einstellungen in den Sonderposten
mit Rücklageanteil, Fremdreparaturen, bei denen der Lohnanteil
gegenüber dem Materialverbrauch dominiert, Aufsichtsratsbezüge, Ausgleichsabgaben
bei Nichtbeschäftigung Schwerbehinderter, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Einsatz derivativer Finanzinstrumente. Daneben zählen zu den sonstigen
betrieblichen Aufwendungen alle Aufwendungen für Leistungen Dritter, die zur
Gesamtleistung des Unternehmens beigetragen haben, sich aber nicht unter den
Materialaufwand fassen lassen, z.B. Aufwendungen für Nutzungsverträge, Porti,
Telefongebühren, Frachten, Werbekosten, Bankgebühren, Wartungskosten und
Beratungskosten. Ausweistechnisch können die sonstigen betrieblichen
Aufwendungen nach Betriebs-, Vertriebs-, Verwaltungs- und übrigen Aufwendungen
unterteilt werden.
b) Posteninhalt
bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
Auszuweisen sind hier alle Aufwendungen für solche
Nebenleistungen, deren Erlöse sonstige betriebliche Erträge darstellen. Weiter
sind hier all jene Aufwendungen zu erfassen, die entweder keinem der in § 275
III HGB explizit aufgeführten Funktionsbereiche und Aufwandsposten zuzuordnen
sind oder zwar mehreren Funktionsbereichen zuzurechnen, aber nur schwer
aufteilbar sind. Im Einzelnen sind in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen
folgende Sachverhalte auszuweisen: Forschungs- und Entwicklungskosten, sofern
nicht ihr Umfang einen Ausweis als eigenen Funktionsbereich nahe legt; außergewöhnliche
Abschreibungen und Abschreibungen auf bestimmte Posten des Anlagevermögens
(z.B. Geschäfts- oder Firmenwerte), aperiodische Positionen, Verluste aus
Anlagenabgängen und Rückstellungsdotierungen; Einstellungen in den Sonderposten
mit Rücklageanteil.
Beim Umsatzkostenverfahren ist zu beachten, dass grds. der
Ausweis in den Funktionsbereichen gegenüber einer Darstellung unter den
sonstigen betrieblichen Aufwendungen Vorrang hat, wobei der Grundsatz der
Darstellungsstetigkeit einer im Einzelfall unbedingt zutreffenden Zuordnung
vorgeht.
2. Sonstige
betriebliche Erträge
Zu den sonstigen betrieblichen Erträgen zählen alle Erträge
aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die nach § 275 HGB nicht in den voran
stehenden Ertragsposten enthalten sind und auch keine Erträge aus
Beteiligungen, Wertpapieren, Ausleihungen und sonstigen Finanzanlagen
oder sonstige Zinsen und ähnliche Erträge im Rahmen der GuV-Gliederung
darstellen. Im Einzelnen sind dies insbes.: Erträge aus dem Abgang von
Gegenständen des Anlagevermögens, Schadensersatzleistungen und
Versicherungsentschädigungen, Erträge aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung
und Zahlungseingänge auf in Vorjahren ausgebuchte Forderungen, Erträge aus der
Auflösung von Rückstellungen und des Sonderpostens mit Rücklageanteil. Weiter
sind hier Umsatzerlöse, die nicht der typischen Geschäftstätigkeit unterfallen und
daher nicht in dem GuV-Gliederungsposten „ Umsatzerlöse “ auszuweisen sind, zu
erfassen. Kostenerstattungen sowie Rückvergütungen und Gutschriften für frühere
Jahre, Verwaltungskostenumlagen bei Konzernen, Erträge aus Weiterbelastungen an
Tochtergesellschaften sind hier ebenso anzuführen wie Erträge aus
Zuschreibungen, Wertaufholungen und Buchgewinne aus der Veräußerung von
Wertpapieren des Umlaufvermögens.
Bei den sonstigen betrieblichen Erträgen ergeben sich
zwischen Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren inhaltlich kaum Unterschiede.
Zu beachten ist nur, dass im Rahmen des Umsatzkostenverfahrens Erträge für
Eigenleistungen und Bestandserhöhungen in der Höhe ausgewiesen werden dürfen,
in der hierfür Aufwendungen angesetzt worden sind, während sich diese
Problematik im Gesamtkostenverfahren aufgrund des gesonderten Ausweises dieser
Posten nicht stellt.
3. Die
sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge im internationalen Vergleich
a) Posteninhalt
nach IFRS/IAS
Im Gegensatz zu der GuV-Gliederung nach dem HGB werden in IAS
1.81-83 (revised 2003) die formalen Anforderungen an den Aufbau einer GuV nur
sehr grob verbindlich festgelegt. Durch das IASB Improvement Project wurde die
Unterscheidung zwischen Posten der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und außerordentlichen
Posten sowohl in der GuV als auch im Anhang abgeschafft (IAS 1.85). Der Ausweis
außerordentlicher Posten ist ab 2005 nicht mehr zulässig.
IAS 1 lässt sowohl das Gesamtkostenverfahren als auch das
Umsatzkostenverfahren zu. Es bestehen erhebliche Ausweiswahlrechte zwischen der
Untergliederung in der GuV und im Anhang. Als Mindestausweis muß die GuV im
operativen Bereich lediglich Erlöse und betriebliche Aufwendungen ausweisen.
Gleichwohl besteht die Verpflichtung, Aufwendungen und Erträge entweder nach
dem Gesamtkostenverfahren (IAS 1.91) oder dem Umsatzkostenverfahren (IAS 1.92)
in der GuV oder im Anhang gesondert auszuweisen, wobei der Ausweis in der GuV
empfohlen wird (IAS 1.89). In der deutschen IFRS-Praxis weisen die Abschlüsse
hinsichtlich der Gliederung eine große Ähnlichkeit zum Handelsrecht aus. Dabei
kann im Einzelfall eine weitere Untergliederung oder Zusammenfassung von Posten
erforderlich sein. Die Vorgehensweise der Wettbewerber spielt dabei häufig eine
wesentliche Rolle für die Gliederung der GuV. Die sonstigen betrieblichen
Aufwendungen bzw. Erträge haben dabei, wie im Handelsrecht die Funktion von
Sammelposten, die sich keinem anderen Aufwands- oder Ertragsposten sinnvoll
zuordnen lassen. Dabei kann der Umfang dieser Posten je nach der individuellen
Ausgestaltung der Gliederung größer oder kleiner als nach Handelsrecht
ausfallen.
b) Posteninhalt
nach US-GAAP
Nach den Regelungen der US-GAAP
werden unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträgen die non-operating items gezeigt, die nicht
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unterfallen, aber auch keine Sonderposten
einmaligen Charakters darstellen. Solche unusal
and infrequent items, die also kumulativ sowohl als einmalig als auch nicht
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entspringend anzusehen sind, werden hier
nicht erfasst, sondern bilden als extraordinary
item das US-GAAP-Äquivalent zu den außerordentlichen Aufwendungen und
Erträgen des HGB. Dabei erfolgt eine flexiblere Handhabung des Ausweises als
nach HGB; so ist bspw. ein wesentlicher Posten stets separat auszuweisen.
Die other revenues als Entsprechung der sonstigen betrieblichen
Erträge enthalten neben den auch nach HGB hier anzuführenden Gewinnen aus
Anlagenabgängen, Fremdwährungsgewinnen, Konzernumlagen, Erträgen aus der
Auflösung von Rückstellungen und Mieterträgen auch die nach HGB gesondert
auszuweisenden Zins- und Finanzerträge.
Gleiches gilt für die other expenses, dem Äquivalent zu den
sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Diese umfassen neben Verlusten aus
Anlagenabgängen und Kursdifferenzen, Forderungsverlusten, Aufwendungen aus
Rechtsstreitigkeiten und der Bildung von Umweltschutzrückstellungen auch
Zinsaufwendungen.
II. Prüfung
1. Prüfungsziele
und Prüfungsintensität
Bei der Prüfung der einzelnen GuV-Posten hat der Prüfer zwei
Feststellungen zu treffen. Er hat sich zum einen davon zu überzeugen, dass
sämtliche Aufwendungen und Erträge vollständig und periodengerecht erfasst
werden, zum anderen davon, ob alle Aufwendungen und Erträge unter den richtigen
Bezeichnungen ausgewiesen sind. Demgegenüber bilden Bewertungsfragen keinen
Schwerpunkt im Rahmen der GuV-Prüfung; diese werden zumeist bereits im Rahmen
der Prüfung der einzelnen Bilanzposten problematisiert.
Die Prüfungsintensität richtet sich im Rahmen der sonstigen
betrieblichen Aufwendungen und Erträge nach den allgemeinen Grundsätzen und
wird entscheidend davon geprägt, inwieweit die Prüfung des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems und tangierender
Bilanzposten Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit der ausgewiesenen
Aufwendungen und Erträge zulassen. Daneben können im Vergleich zum Vorjahr
auftretende erhebliche Schwankungen, die sich mit der Geschäftsentwicklung
nicht plausibel erklären lassen, Anlass für tiefergehende Prüfungshandlungen
bilden. Gleiches gilt bei der Entdeckung unüblicher Buchungsvorgänge, die
vielfach auf unsachgemäße Behandlung von Buchungen in anderen Bereichen
zurückzuführen sein werden und ihren Niederschlag schließlich in den sonstigen
betrieblichen Aufwendungen und Erträgen als „ allgemeinem Auffangbecken “
gefunden haben.
2. Prüfungsvorgehen
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge lassen
sich dadurch charakterisieren, dass auch nach der Prüfung tangierender
Bilanzposten, wie des Anlagevermögens für Mieterträge und Gewinne und Verluste
aus Anlagenverkäufen, der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
für die Kosten des Geldverkehrs oder der Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen für Einzel- und Pauschalwertberichtigungen, viele Buchungen
ungeprüft bleiben und damit weiterhin das Risiko eines unvollständigen und
nicht periodengerechten Ausweises unter unrichtigen Bezeichnungen verbleibt.
Für die Vollständigkeit des Ausweises bieten sich
Plausibilitätsbeurteilungen, resultierend aus Vergleichen mit Vorjahreszahlen
des gleichen Unternehmens oder entsprechenden Kennzahlen von vergleichbaren
Unternehmen mit ähnlicher Marktausrichtung, an. Solche Beurteilungen bieten
jedoch nur grobe Anhaltspunkte für die Vollständigkeit des Ausweises. Aus
diesem Grunde sollte die Vollständigkeitsprüfung im Bereich der sonstigen
betrieblichen Aufwendungen und Erträge um eine stichprobenartige Überprüfung
einzelner Geschäftsvorfälle ergänzt werden.
Gleiches gilt für die Überprüfung des periodengerechten
Ausweises, bei dem vielfach bereits eine Durchsicht der Bezeichnungen der
Einzelbuchungen Hinweise auf die zeitlich fehlerhafte Erfassung von
Geschäftsvorfällen liefert.
Hinsichtlich des Ausweises unter der richtigen Bezeichnung
kann sich der Prüfer zunächst anhand des Kontenplans und der
Kontierungsrichtlinien darüber informieren, welche Aufwands- und Ertragskonten
Eingang in die sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge gefunden haben.
Weiter geben die Buchungstexte der Einzelkonten Anhaltspunkte über die richtige
Zuordnung. Sollten nach diesen Maßnahmen beim Prüfer hinsichtlich betragsmäßig
bedeutsamer Buchungen Zweifel über die richtige Zuordnung zu den sonstigen
betrieblichen Aufwendungen und Erträgen verbleiben, ist er gehalten, sich durch
Einsicht in entsprechende Einzelbelege und weitere Auskünfte der Gesellschaft
Klarheit hierüber zu verschaffen.
3. Prüfung
bedeutsamer Aufwands- und Ertragsposten
a) Prüfung
der Verluste bzw. Gewinne aus Anlagenabgängen
In diesem Bereich hat sich das Augenmerk des Prüfers v.a.
darauf zu richten, dass Gewinne aus Anlagenabgängen nicht unter Verstoß gegen
das Saldierungsverbot des § 246 II HGB mit Verlusten aus anderen
Anlagenabgängen verrechnet werden. Eine Ausnahme bildet hier lediglich die
Veräußerung einer Sachgesamtheit (z.B. eines Teilbetriebes), bei der keine
Bedenken gegen einen einheitlichen Ausweis als sonstige betriebliche Aufwendung
oder Ertrag bestehen. Keine Besonderheiten bestehen beim Verlust eines
Anlagegegenstandes, der von einer Versicherung abgedeckt wird; hier ist der den
Buchwert übersteigende Teil der Versicherungsentschädigung als sonstiger
betrieblicher Ertrag auszuweisen.
b) Prüfung
der Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen
Zur Gewährleistung des vollständigen und periodengerechten
Ausweises diesbezüglicher Aufwendungen ist darauf zu achten, dass einerseits
bereits erbrachte Leistungen, die noch nicht in Rechnung gestellt wurden, im
Rahmen entsprechender Rückstellungen passiviert werden, andererseits erfolgte
Zahlungen, insbes. für Wartungsverträge, die einen über das Geschäftsjahr
hinausgehenden Zeitraum erfassen, nur in Höhe des das Geschäftsjahr betreffenden
Anteils als Aufwand erfasst und im Übrigen unter der aktiven
Rechnungsabgrenzung aktiviert werden.
Einen weiteren Prüfungsschwerpunkt bildet die Abgrenzung von
aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand und ergebniswirksamem
Erhaltungsaufwand. Hier wird vielfach bereits die konkrete Ergebnissituation
des geprüften Unternehmens erste Anhaltspunkte für eine tendenziell in die eine
oder andere Richtung gehende Bilanzpolitik geben.
c) Prüfung
der Erträge und Aufwendungen aus der Auflösung bzw. Bildung von Rückstellungen
Sicherzustellen ist in diesem Bereich, dass mit Ausnahme
erfolgsneutral gebildeter Rückstellungen alle Erträge aus der Auflösung nicht
in Anspruch genommener Rückstellungen ausgewiesen werden. Insbesondere dürfen
wegen des Verrechnungsverbotes des § 246 II HGB Auflösungen erfolgswirksam
gebildeter Rückstellungen nicht mit den Aufwandsposten verrechnet werden, zu
deren Lasten die Rückstellungen ehemals gebildet wurden. Auch für neu
entstandene Rückstellungserfordernisse dürfen nicht mehr benötigte
Rückstellungen nur eingesetzt werden, sofern wiederkehrende gleichartige
Verpflichtungen erfasst werden.
4. Prüfungsspezifische
Besonderheiten bei Bilanzierung nach IFRS/IAS oder US-GAAP
Da die IFRS/IAS und US-GAAP kein dem HGB vergleichbares starres
Gliederungsschema aufweisen, ist entsprechend höheres Gewicht auf
Darstellungsstetigkeit und die Vergleichbarkeit in Hinblick auf Vorjahreswerte
zu legen. Nach US-GAAP ist zudem darauf zu achten, dass in Abgrenzung zu den extraordinary items die Aufwands- und
Ertragsposten, die nur geschäftsunüblich (unusal)
oder nur einmaliger Natur (infrequent)
sind, dennoch in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträgen
auszuweisen sind, sofern nicht beide Merkmale kumulativ vorliegen.
III. Besonderheiten
bezüglich der Konzern-GuV
Besondere Prüfungsgesichtspunkte im Rahmen der sonstigen
betrieblichen Aufwendungen und Erträge ergeben sich bei der Konzern-GuV aus dem
Erfordernis der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB. Dies
betrifft im Bereich der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge
hauptsächlich Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Gegenständen des
Anlagevermögens zwischen Konzernunternehmen, Miet- und Pachterträge und
-aufwendungen bei konzerninterner Vermietung/Verpachtung sowie Konzernumlagen,
die für ein Konzernunternehmen Aufwendungen und für ein anderes Erträge
darstellen.
In den Einzelabschlüssen nicht auftauchende Posten in den
sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträgen der Konzern-GuV sind
erfolgswirksame Kursdifferenzen aus der Umrechnung einbezogener
Fremdwährungsabschlüsse, sofern diese nicht ergebnisneutral direkt mit dem Eigenkapital
verrechnet werden.
Literatur:
Baetge, J./Kirsch,
H.-J./Thiele, S. : Bilanzen, 8. A., Düsseldorf 2005
Förschle, G. :
Kommentierung zu § 275, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v. Ellrott,
H./Förschle, G./Hoyos, M. et al., 6. A., München 2006
IDW, : WP-Handbuch, Bd.
I, 13. A., Düsseldorf 2006
Küting, K./Weber, C.-P.
: Handbuch der Rechnungslegung Einzelabschluss, Kommentierung zu § 275 HGB, 5.
A., Stuttgart ab 2002
Lüdenbach, N./Hoffmann,
W.-D. : Haufe IFRS-Kommentar, 2. A., Freiburg i. Br. 2005
Niehus, R. J./Thyll, A.
: Konzernabschluß nach U. S. GAAP, 2. A., Stuttgart 2000
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