Inhaltsübersicht
I. Gegenstand
II. Ziele
III. Ordnungsformen
IV. Geschichte
V. Instrumente
VI. Wirkungsanalyse
VII. Die
Handelspolitik der EU
VIII. Die
Welthandelsordnung
I. Gegenstand
Die Außenhandelspolitik ist Teil der außenwirtschaftlichen
Beziehungen eines Landes. Ein Land kann im Bereich der Güter, der
Produktionsfaktoren und der Forderungen mit dem Ausland in wirtschaftliche
Beziehungen treten. Waren und Dienstleistungen können entgeltlich oder
unentgeltlich an das (vom) Ausland abgegeben (bezogen) werden. Arbeitskräfte
können zuwandern (abwandern), und durch Direktinvestitionen kann der
Kapitalstock und damit der Produktionsstandort ins Ausland (Inland) verlagert
werden. Inländer (Ausländer) halten einen Teil ihres Vermögens in Forderungen
gegenüber Ausländern (Inländern), darunter auch Forderungen gegenüber Banken in
Form von Geld. Die außenwirtschaftlichen Beziehungen werden unter
beschreibendem, erklärendem oder gestaltendem Aspekt erörtert. Demzufolge
spricht man von der Außenwirtschaftsstatistik, Außenwirtschaftstheorie und
Außenwirtschaftspolitik. Letztere beschäftigt sich mit den
außenwirtschaftlichen Zielen sowie den Rahmenbedingungen und Instrumenten, die
zur Erreichung dieser Ziele hilfreich sind.
Die Außenwirtschaftspolitik wird weiter eingeteilt in die
Außenhandelspolitik und die Währungspolitik. Erstere rückt die Gestaltung der
außenwirtschaftlichen Beziehungen für Waren und Dienstleistungen in den
Mittelpunkt der Betrachtung. Letztere fragt primär nach der Gestaltung der
monetären, auf die Zahlungsströme abstellenden außenwirtschaftlichen
Beziehungen.
Die Außenhandelspolitik kann ferner aus nationaler,
supranationaler und globaler Perspektive beleuchtet werden. Im ersten Fall ist
der Außenhandel
eines einzelnen Landes, im zweiten Fall der Außenhandel einer Ländergruppe wie
etwa der in der Europäischen Union zusammengeschlossenen Länder, im dritten
Fall der gesamte Welthandel Gegenstand der Betrachtung.
II. Ziele
Die Ziele der Außenhandelspolitik müssen mit den Zielen der
allgemeinen Wirtschaftspolitik eines Landes in Einklang stehen. Die allgemeine
Wirtschaftspolitik in Deutschland etwa verfolgt das Ziel der Mehrung des
wirtschaftlichen Wohlstandes verbunden mit sozialem Ausgleich. Die zur
Realisierung dieses Zieles gewählte Wirtschaftsordnung ist die Soziale
Marktwirtschaft. Das für eine Marktwirtschaft
konstitutive Prinzip der Wirtschaftsfreiheit charakterisiert demzufolge auch
die Außenhandelspolitik Deutschlands. So bestimmt das Außenwirtschaftsgesetz
von 1961 in § 1 Abs. 1: »Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und
sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremdem Wirtschaftsgebiet [ ? ] ist
grundsätzlich frei«. Von diesem Grundsatz darf nur in wohl definierten
Ausnahmefällen, die in den folgenden Paragrafen dieses Gesetzes geregelt sind,
abgewichen werden und gemäß § 2 Abs. 2 auch nur in dem Maße, dass » ? in die
Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen
wird«.
Das marktwirtschaftliche Ordnungsprinzip für den Außenhandel
gewährleistet die Nutzbarmachung der Vorteile der internationalen
Arbeitsteilung, sichert durch Offenheit der Märkte eine hohe
Wettbewerbsintensität und ermöglicht eine konsistente Verknüpfung der inneren
und äußeren Ordnung des Wirtschaftsverkehrs.
III. Ordnungsformen
Mithilfe welcher Rahmenordnung für den Außenhandel
lässt sich das Ziel der Wohlstandsmehrung am besten realisieren? Die gesuchte
Ordnungsform muss gewährleisten, dass eine Spezialisierung in der Produktion
derart erfolgt, dass die komparativen Vorteile eines Landes optimal zur Geltung
gebracht werden. Im Prinzip vermögen zwei Ordnungsformen, dieser Forderung zu
entsprechen. Der Freihandel und das staatliche Außenhandelsmonopol.
In einer Marktwirtschaft, in der die Güter- und Faktorpreise
primär Knappheitsindikatoren sind, wird der Freihandel das optimale
Ordnungsprinzip sein. Indem sich die Produzenten an den Güter- und
Faktorpreisen orientieren und in ihren Beschaffungs- und Absatzentscheidungen
frei sind, wählen sie aus einzelwirtschaftlichem Gewinninteresse jene Export-
und Importmengen, die gesamtwirtschaftlich optimal sind. In einer
Planwirtschaft, in der die Güter- und Faktorpreise primär Verteilungszielen
dienen, wird das staatliche Außenhandelsmonopol das passende Ordnungsprinzip
sein. Da die volkswirtschaftlichen Knappheitsverhältnisse nur den zentralen
Planbehörden bekannt sein können und die einzelnen Produzenten weder die
Information noch die Anreize haben, die Produktionsstrukturen den
Weltmarktbedingungen gemäß den komparativen Vorteilen anzupassen, kann nur
durch Anweisungen der zentralen Planbehörde an die Betriebe ein
volkswirtschaftlich sinnvoller Außenhandel zustande kommen.
Die grundsätzliche Anwendung des Freihandelsprinzips in
Marktwirtschaften hat nun allerdings nicht verhindert, dass in vielen Ländern
gleichwohl staatliche Eingriffe in den Außenhandel praktiziert werden. Soweit
die staatlichen Eingriffe ausländische Anbieter gegenüber inländischen
Anbietern diskriminieren, spricht man von einer protektionistischen
Außenhandelspolitik oder kurz von Protektionismus.
IV. Geschichte
Die Geschichte der Außenhandelspolitik zeigt einen steten
Wechsel von merkantilistisch/protektionistischen und liberal/freihändlerischen
Orientierungen.
Nach merkantilistischen
Vorstellungen bestand das Ziel der Außenhandelspolitik darin, Exportüberschüsse
herbeizuführen. Der aus den Exportüberschüssen resultierende Edelmetallzufluss
wurde als Wohlstandsindikator angesehen. Folglich zielte die
Außenhandelspolitik darauf ab, Exporte zu fördern und Importe zu erschweren.
Die klassischen Ökonomen wiesen nach, dass die
Wohlfahrtsgewinne aus Außenhandel nicht Folge von Exportüberschüssen, sondern
Folge von Spezialisierung und Arbeitsteilung sind. Öffnung der Grenzen führt
sowohl zu steigenden Exporten als auch zu steigenden Importen. Bei
ausgeglichener Handelsbilanz nimmt die Wohlfahrt zu. Der strukturelle Wandel
ermöglicht die wohlfahrtssteigernden Produktivitätsgewinne. Da der Freihandel
den größten Zwang zu strukturellem Wandel mit sich bringt, ist er die gebotene
außenhandelspolitische Strategie.
Eine Rückkehr zu merkantilistischem Denken und einer
protektionistischen Außenhandelspolitik brachte die erste Hälfte des 20.
Jahrhunderts. Nach dem Ersten Weltkrieg gewannen Arbeitnehmerinteressen und mit
ihnen beschäftigungspolitische Ziele zunehmend politisches Gewicht. Die
Weltwirtschaftskrise machte dann die Beschäftigungspolitik sogar zum zentralen
politischen Anliegen. Zusammen mit der politischen Aggressivität der
Zwischenkriegszeit begünstigte dies eine aggressive Exportförderungs- und
Importdrosselungspolitik mit der Folge einer Desintegration der Weltwirtschaft.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden unter der Führung der USA
mit der Weltbank, dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und
dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(GATT) Institutionen und Abkommen geschaffen, die liberalen Außenhandelsideen verpflichtet sind. Die Zeit von 1945
bis 1975 sah ein stürmisches Wachstum von Produktion und Handel. Das hohe
Wachstum förderte die Bereitschaft, die Importe zu liberalisieren, und der
strukturelle Wandel hin zum Exportsektor förderte wiederum das Wachstum. Seit
Mitte der 70er-Jahre schlug das Pendel wieder um. Man sprach von einem »Neuen Protektionismus«, neu in
zeitlicher und instrumenteller Hinsicht. Auf das Abflachen des Wachstums in den
70er-Jahren und das Vorrücken neuer Anbieter aus den Schwellenländer auf
Textil-, Stahl- und Agrarmärkten reagierten die Industrieländer mit einer
Rückkehr zu Einführbeschränkungen, oft in selektiver Form, z.B. durch von den
Lieferländern erzwungenen Exportselbstbeschränkungsabkommen und durch
Subventionen heimischer Anbieter. Inwieweit die Schaffung der WTO im Jahre 1994
eine erneute Trendumkehr bewirken kann, wird die Zukunft zeigen.
V. Instrumente
Eine Übersicht über die Instrumente der protektionistischen
Außenhandelspolitik gibt Tab. 1.
Tab. 1: Instrumente einer protektionistischen Außenhandelspolitik
VI. Wirkungsanalyse
1. Die Wirkungen des Freihandels
Die Wirkungen des Freihandels lassen sich anhand der Abb. 1 veranschaulichen. Auf dem Markt
eines Gutes m und eines Gutes x gibt es eine Güterangebotsfunktion A
inländischer Anbieter und eine Güternachfragefunktion N inländischer
Nachfrager. Vor Aufnahme des Außenhandels kommt in einer Marktwirtschaft ein
Preis pm (px) für das Gut m (x) in Höhe von O A (O\' A\')
zustande. Die produzierte Menge ist A B (A\' B\'). Der Nutzen der Nachfrager
entspricht der Fläche des Vierecks CBHO (C\'B\'H\'O\'), die variablen Kosten der
Produktion belaufen sich auf DBHO (D\'B\'H\'O\'). Die Ausgaben der Nachfrager ABHO
(A\'B\'H\'O\') sind gleich den Einnahmen der Produzenten. Damit beläuft sich die
Konsumentenrente auf die Fläche des Dreiecks ABC (A\'B\'C\'), die Produzentenrente
auf die Fläche des Dreiecks ABD (A\'B\'D\'). Die volkswirtschaftliche Wohlfahrt
aus der Erzeugung des Gutes m (x) lässt sich daher durch die Fläche des
Dreiecks CBD (C\'B\'D\') beschreiben.
Abb. 1: Wirkungen des Freihandels
Die Aufnahme von Außenhandel vermag nun die Wohlfahrt der
Gesellschaft zu steigern. Liegt beispielsweise der Weltmarktpreis des Gutes m
(x) bei pmWM (pxWM), wird am Markt des Gutes m das inländische
Angebot auf EF zurückgehen, die inländische Nachfrage auf EG zunehmen. Der
Nachfrageüberschuss in Höhe von FG wird durch Importe befriedigt. Analog steigt
auf dem Markt des Gutes x das inländische Angebot auf E\'G\', während die
inländische Nachfrage auf E\'F\' zurückgeht. Das Überschussangebot in Höhe von
G\'F\' wird exportiert. Auf dem Markt des Gutes m steigt infolge der Preissenkung
die Konsumentenrente auf ABGE, während die Produzentenrente um ABFE sinkt. Der
Nettoeffekt FGB ist positiv, sodass die volkswirtschaftliche Wohlfahrt zunimmt.
Analog steigt infolge der Preiserhöhung auf dem Markt des Gutes x die
Produzentenrente dort um A\'B\'G\'E\', während die Konsumentenrente dort um
A\'B\'F\'E\' sinkt. Auch dort ist der Nettoeffekt mit F\'G\'B\' positiv, was auch hier
eine Wohlfahrtszunahme anzeigt. Man erkennt die wohlfahrtssteigernden Wirkungen
der liberalen Außenhandelspolitik. Im Zuge der Spezialisierung in der
Produktion auf das Gut x kommt es zu einem Strukturwandel derart, dass
Produktionsfaktoren in der Erzeugung des Gutes m abgezogen und verstärkt in der
Erzeugung des Gutes x eingesetzt werden. Struktureller Wandel ist die
Voraussetzung für die Realisierung von Wohlfahrtsgewinnen aus dem Außenhandel.
2. Die Wirkungen der Protektion
Die Wirkungen der protektionistischen Außenhandelspolitik
sollen beispielhaft im Folgenden anhand eines Importzolles für den Fall eines
kleinen Landes partialanalytisch veranschaulicht werden. Es wird anschließend
gezeigt, dass die übrigen Instrumente vergleichbare Effekte entfalten.
a) Zollprotektion
Abb. 2 zeigt den
Markt eines Gutes m, auf dem zum herrschenden Weltmarktpreis pmWM in Höhe OE inländische Nachfrage im Umfang von
EG besteht. Sie wird durch ein inländisches Angebot in Höhe von EF und einen
Import im Umfang von FG befriedigt. Erhebt das Inland nunmehr einen Importzoll
t in Höhe von AE/EO, steigt der zollinklusive Preis auf pmWM * (1 + t) bzw. OA. Aus dieser zollbedingten
Preiserhöhung ergeben sich nun verschiedene Effekte:
Abb. 2: Wirkungen der Protektion
-
die Inlandsproduktion steigt um F\'H\' (Schutzeffekt)
-
der Inlandskonsum sinkt um G\'K\' (Konsumeffekt)
-
das Außenhandelsvolumen sinkt um F\'H\' plus G\'K\'
-
der Importwert sinkt von FG G\'F\' auf HK K\'H\'
-
die staatlichen Zolleinnahmen betragen HKK\'\'H\'\'
-
die Konsumentenrente sinkt um mehr (AK\'\'GE) als die
Produzentenrente steigt (AH\'\'FE). In Höhe der Differenz H\'\'K\'\'GF nimmt die
private Wohlfahrt ab. Im Umfang von FHH\'\' plus GKK\'\' sinkt die
volkswirtschaftliche Wohlfahrt (Wohlfahrtseffekt).
Die Protektion begünstigt mithin die Produzenten zu Lasten
der Verbraucher mit eindeutig negativem Nettoeffekt.
b) Andere Instrumente
Wird anstelle eines Importzolls AE/EO eine mengenmäßige
Importbeschränkung (Importkontingent) in Höhe von H\'K\' in Kraft gesetzt,
resultieren prinzipiell die gleichen Effekte: Weil nunmehr die Nachfrage EG das
Angebot EF + HK übersteigt, kommt es zu steigenden Preisen, bis beim Preis OA
das Angebot AH\'\' + H\'\'K\'\' ausreicht, die Nachfrage zu befriedigen. An die
Stelle der staatlichen Zolleinnahmen HKK\'\'H\'\' tritt in gleicher Höhe hier
jedoch eine Rente für die inländischen Importeure, die billig am Weltmarkt zum
Preis OE kaufen, aber teuer im Inland zu OA verkaufen. Bestünde ein
Selbstbeschränkungsabkommen für ausländische Exporteure in Höhe von H\'K\'
anstelle des Importkontingents, würden die ausländischen Exporteure ihre Exportpreise
erhöhen und die Rente flösse ihnen zu. Während also beim Importzoll und dem
Importkontingent die Rente in jedem Fall bei Inländern verbleibt, fließt sie
beim Exportselbstbeschränkungsabkommen Ausländern zu. Insoweit erweist sich
unter Wohlfahrtsgesichtspunkten das Selbstbeschränkungsabkommen als das
unzweckmäßigste außenhandelspolitische Instrument.
Eine Subvention heimischer Anbieter im Umfang HH\'\' pro Stück
würde die private Angebotskurve nach unten verschieben, sodass sie nicht durch
H\'\', sondern durch H verliefe. Der Schutzeffekt wäre der gleiche wie bei Zoll,
Kontingent und Selbstbeschränkungsabkommen, der negative Wohlfahrtseffekt
jedoch geringer, weil der Verlust an Konsumentenrente infolge konstant
bleibender Preise vermieden wird. Insoweit erweist sich eine Subvention als
weniger schädlich als die zuvor genannten Instrumente.
c) Protektion und Beschäftigung
Abb. 2 zeigt, dass
die Protektion die Produktion (um F\'H\') zunehmen lässt. Die Nachfrage nach
Arbeit steigt, und die Beschäftigung nimmt zu. Schafft Protektion also
Beschäftigung? Die Frage muss verneint werden: Abb. 2 vernachlässigt nämlich die Interdependenz des geschützten,
allein betrachteten Sektors mit den übrigen Sektoren der Volkswirtschaft. Bei
Vollbeschäftigung müssen die in der geschützten Branche benötigten
Produktionsfaktoren in anderen Sektoren abgezogen werden, sodass dort
Produktion und Beschäftigung sinken. Bei Unterbeschäftigung könnte die
wachsende Arbeitsnachfrage aus dem Pool der Arbeitslosen befriedigt werden,
falls die Qualifikationsprofile von Angebot und Nachfrage übereinstimmen. In
diesem Falle würde jedoch der höhere Beschäftigungsgrad einen
Lohnsteigerungsdruck induzieren, der in den Sektoren, in denen
Preisüberwälzungsspielräume nicht bestehen, die Reallöhne steigen und die
Beschäftigung sinken lässt. Ein solcher Lohnsteigerungsdruck rührt auch aus dem
protektionsbedingten Preisanstieg her, der die Arbeitnehmer veranlasst, höhere
Nominallöhne zu fordern, um dem Verfall ihrer Reallöhne entgegenzutreten. Die
sektorale Lohninterdependenz verlagert die Last der Anpassung somit vom
Importsektor auf den Export- und Binnensektor. Eine solche Lastenverlagerung
resultiert auch über den Wechselkurszusammenhang: Die Verbesserung der
Handelsbilanz durch die zollbedingte Importabnahme induziert eine Aufwertung
der Inlandswährung, die die Wettbewerbs-, Produktions- und
Beschäftigungschancen des Exportsektors verringert. Schließlich muss auch auf
die Möglichkeit hingewiesen werden, dass das Ausland mit Retorsionsmaßnahmen
die Protektion des Inlandes beantwortet. Auch in diesem Falle hätte der
Exportsektor über mangelnde Liefermöglichkeiten ins Ausland die Last der
Anpassung zu tragen. Es sind also die Beschäftigten im Binnen- und insbesondere
im Exportsektor, die jene Arbeitsplätze verlieren, die den Beschäftigten im
geschützten Sektor erhalten werden.
3. Wohlfahrtssteigernde protektionistische
Außenhandelspolitik?
Die letzten beiden Abschnitte haben gezeigt, dass
Außenhandelsprotektion wohlfahrtsmindernd ist. Es gibt jedoch zumindest drei
Argumente, die dieser These entgegengesetzt werden.
a) Terms of Trade Effekte
Wird die Außenhandelsprotektion von einem großen Land
betrieben, führt die Verringerung seiner Einfuhr zu sinkenden Weltmarktpreisen
seiner Importgüter, sodass sich bei gegebenen Exportpreisen die Terms of Trade
dieses Landes verbessern.
b) »Junge« Industrien
Ein Standardargument für Protektion besagt, dass Länder, die
aus historischen Zufälligkeiten Produktivitätsrückstände haben, durch
temporären Zollschutz auf Dauer Wettbewerbsfähigkeit in den zunächst
geschützten Sektoren erlangen können. Ohne den temporären Zollschutz käme
inländisches Angebot erst gar nicht an den Markt, und das Inland hätte so
keinerlei Chancen, die für industrielle Produktionsprozesse typischen
»learning-by-doing«-Effekte zu realisieren.
c) Strategische Handelspolitik
In neuerer Zeit wird darauf hingewiesen, dass unter den
Bedingungen oligopolistischer Marktstrukturen die Außenhandelspolitik eines
Landes die strategische Wettbewerbsposition seiner Produzenten auf den
Weltmärkten verbessern könne. In der marktstrategisch verbesserten Situation
gelinge es inländischen Unternehmen, ausländischen Konkurrenten Renten
abzujagen. Die resultierende Rentenverschiebung erhöhe die Wohlfahrt des
Inlandes zulasten des Auslandes. Der politische Hintergrund dieses Argumentes
war der Streit um die Subventionierung des Airbus zwischen USA und der EG. Mit
der Drohung der EG, die Produktion des Airbus nötigenfalls zu subventionieren,
wurde einer der beiden amerikanischen Konkurrenten, dem die amerikanische
Regierung eine Subventionierung nicht in Aussicht stellen konnte oder wollte,
vom Markt verdrängt. Für die verbleibenden beiden Hersteller waren nach
übereinstimmender Meinung der Marktkenner Gewinnmöglichkeiten vorhanden, für
drei Anbieter jedoch nicht.
VII. Die Handelspolitik
der EU
Die Außenhandelspolitik Deutschlands ist durch die Mitgliedschaft
in der EU geprägt. Der EWG-Vertrag von 1957 sah die Errichtung einer Zollunion
als Vorstufe eines später zu realisierenden Gemeinsamen Marktes vor. Eine Zollunion ist durch einen zollfreien
Binnenhandel innerhalb der Gemeinschaft und -anders als eine Freihandelszone-
durch gemeinsame Außenzölle der Gemeinschaft gegenüber Drittländern
gekennzeichnet. Nach Ablauf einer Übergangszeit von 12 Jahren war gemäß Art.
113 des EWG-Vertrages eine gemeinsame Handelspolitik nach einheitlichen
Grundsätzen zu gestalten. Handelspolitische Abkommen mit Drittstaaten werden
seit dem Ende der Übergangsfrist vom Rat im Namen der Gemeinschaft geschlossen.
Eine autonome Außenhandelspolitik einzelner Mitgliedsstaaten gibt es daher seit
dieser Zeit nicht mehr. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte von 1987, die
das Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip bei Ratsentscheidungen
zur Vollendung des Binnenmarktes ersetzten, hat die binnenwirtschaftliche
Weiterentwicklung der Zollunion zu einem Gemeinsamen Markt einen starken Schub
erhalten. Der Gemeinsame Markt geht über die Zollunion insofern hinaus als in
der Outputebene der freie Warenverkehr ergänzt wird um den freien Handel mit
Dienstleistungen sowie in der Inputebene die freie Mobilität von Arbeit und
Kapital gewährleistet wird (die sog. 4 Grundfreiheiten). Mit dem Vertrag über
die Europäische Union 1992, dem Anwachsen ihrer Mitgliederzahl auf nunmehr 25
und ihrem großen Binnenmarkt ist die EU zu einem bedeutenden Akteur der
internationalen Handelspolitik geworden.
Die Außenhandelspolitik der EU, d.h. ihre Handelspolitik
gegenüber Drittstaaten, folgt im Prinzip den multilateralen Regeln von
GATT/WTO, ist jedoch in der Praxis durch eine Vielzahl bilateraler Abkommen mit
einzelnen Ländern oder Ländergruppen gekennzeichnet. Die Abkommen lassen sich
nach regionalen und sektoralen Schwerpunkten unterscheiden.
Regionale
handelspolitische Abkommen bestehen mit
-
den EFTA-Ländern Norwegen, Island und Liechtenstein.
Diese Länder bilden mit der EU seit dem 01.01.1994 den Europäischen
Wirtschaftsraum EWR. Das Abkommen geht über das frühere Freihandelsabkommen
insoweit hinaus, als es auch Faktormobilität zulässt;
-
den Mittelmeeranrainer-Staaten inklusive Israel und
Palästina. Das Abkommen ist derzeit ein Assoziierungsabkommen, das bis zum
Jahr 2010 in ein Freihandelsabkommen überführt werden soll;
-
den vier Beitrittskandidaten Bulgarien, Rumänien und
Kroatien in Form eines Assoziierungsabkommens, mit der Türkei in Form einer
Zollunion;
-
Mexiko und Chile in Form eines Freihandelsabkommens.
Mit den Mercosur-Staaten ist ein solches Abkommen in Vorbereitung;
-
den AKP-Staaten. Sie sind durch Assoziierungsabkommen
mit der EU verbunden. Mit den nicht zu den AKP-Staaten gehörenden
Entwicklungsländern besteht ein Allgemeines Präferenzabkommen.
Lediglich 7 Länder der Welt, darunter die USA und Japan,
haben mit der EU kein handelspolitisches Präferenzabkommen. Nur für sie gelten
uneingeschränkt die Regeln von GATT/WTO.
Neben den genannten regionalen Abkommen hat die EU eine Reihe
sektoraler Abkommen geschlossen. Die
wichtigsten betreffen die Sektoren Landwirtschaft, Textilien, Stahl, Automobile
und elektronische Erzeugnisse. Diese Abkommen sind bi- oder multilateraler Art
und beinhalten Einfuhrbeschränkungen für Produkte der genannten Sektoren.
VIII. Die
Welthandelsordnung
Die zentrale Institution der derzeitigen Welthandelsordnung
ist die WTO (World Trade Organization). Sie wurde am Ende der Uruguay-Runde
1994 in Marrakesch gegründet und ist seit 1995 in Kraft. Ihr Regelwerk umfasst
das GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) von 1948 einschließlich
seiner bis 1994 beschlossenen Ergänzungen (GATT 1994), geht jedoch in etlichen
Bereichen weit darüber hinaus. Mehr als 150 Länder sind mittlerweile Mitglied,
darunter alle großen Industrie- und Entwicklungsländer.
Das Ziel der WTO ist die Erhöhung des Lebensstandards der
Mitgliedstaaten durch eine diesem Ziel förderliche Handelspolitik. Eine solche
Handelspolitik soll durch zwei Prinzipien geleitet sein: Liberalisierung und
Nicht-Diskriminierung. Die Konkretisierung der Prinzipien verlangt Zollabbau,
Verbot nichttarifärer Handelshemmnisse und Einhaltung der
Meistbegünstigungsklausel. Ausländer sollen am inländischen Markt nicht
schlechter gestellt werden als Inländer (Inländerbehandlung), zumindest aber
darf zwischen den Ausländern nicht diskriminiert werden
(Meistbegünstigungsklausel).
Die WTO ruht auf drei handelsvertraglichen Säulen: Dem GATT
1994, dem GATS (General Agreement on Trade in Services) und dem TRIPs (Trade
Related Intellectual Property Rights). Hinzu kommen zwei wichtige
Verfahrensvorschriften: Das Streitschlichtungsverfahren DSU (Dispute Settlement
Understanding) und das Verfahren zur Überwachung der Handelspolitik der
Mitgliedstaaten TPRM (Trade Policy Review Mechanism). Die WTO wird geleitet
durch eine zweijährig zusammen kommende Ministerkonferenz und einen
geschäftsführenden Generaldirektor. Die WTO geht also über das
Warenhandelsabkommen des GATT weit hinaus, indem zum einen der
Dienstleistungshandel und der Wissenstransfer in die Liberalisierungsaufgabe
einbezogen und zum anderen ein institutioneller »Überbau« mit Verfahrensregeln
und Organisationsformen geschaffen wurde.
Die wirtschaftspolitische Bewertung der WTO und seiner
Vorläuferinstitution des GATT muss der Tatsache Rechnung tragen, dass kein Land
der Welt, weder zur Zeit der Schaffung des GATT, noch zur Zeit der Errichtung
der WTO, noch heute, bereit ist, nationale wirtschaftspolitische Ziele dem
Liberalisierungsanspruch internationaler Abkommen hintan zu stellen. Daher
musste früher das GATT und muss heute die WTO mit einem Regelwerk leben,
welches den nationalen Schutzbegehren einen hinreichend breiten Raum lässt,
temporäre Abweichungen vom Freihandel rechtskonform zuzulassen. Aus diesem
Grunde hatte schon das GATT- Abkommen eine Vielzahl von Ausnahmeregeln, die
Einfuhrbeschränkungen zulassen. Die wichtigsten dieser Vorschriften sind:
Beschränkungen der Einfuhr »zum Schutze der Zahlungsbilanz«
(Art. XII), Beschränkungen der Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte »zum
Zwecke der Durchführung staatlicher Maßnahmen« (Art. XI), Beschränkungen »zum
Zwecke des Schutzes von Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Kultur und Sicherheit«
(Art. XX), bei nicht näher spezifizierten »außergewöhnlichen Umständen« (Art.
XXV), bei »Einfuhr in überhöhten Mengen« (Art. XIX).
Für die Entwicklungsländer gelten spezielle Regelungen. Sie
sahen ihre Interessen in den Grundsätzen des GATT nicht hinreichend gewürdigt.
Auf ihren Druck hin wurde 1966 das Abkommen um einen Teil IV »Handel und
Entwicklung« ergänzt. In Artikel XXXVI sind die Grundsätze und Ziele dieser
Abkommenserweiterung genannt:
-
rasche und anhaltende Steigerung der Exporterlöse der
Entwicklungsländer,
-
stabile, angemessene und erträgliche Preise der
Exportprodukte der Entwicklungsländer,
-
Zugangserleichterungen für die Entwicklungsländer auf
den Märkten für Fertigwaren in Industrieländern,
-
Verzicht auf Reziprozität bei Handelsvorteilen, die
die Industrieländer den Entwicklungsländern gewähren. Dieses Prinzip wurde 1971
erweitert und in ein allgemeines Systems von Präferenzen der Industrieländer
gegenüber den Entwicklungsländern überführt.
Dem GATT 1994 sind eine Reihe weiterer Abkommen beigefügt,
die Interpretationen von Vertragsbestandteilen beinhalten oder Regelungen in
bestimmten Sektoren betreffen. Zur ersten Gruppe gehören die Regeln zum Schutz
der Produzenten vor Dumping und der Subventionskodex. Zur zweiten Gruppe
gehören die Abkommen über die Landwirtschaft und das Welt-Textil-Abkommen.
Letzteres bot den Produzenten in den Industrieländern seit 1962 einen gewissen
Schutz vor zu hohen Textilimporten. Das Abkommen ist 2004 ausgelaufen und der
Textilhandel folgt nunmehr den WTO-Regeln.
Seit 2001 läuft die 9. Handelsrunde, die sog. Doha-Runde. Die
Handelsrunden dienen dazu, auf multilateraler Ebene zu weltweitem Abbau des
Protektionsniveaus zu kommen. Während in früheren Runden dem Zollabbau hohes
Gewicht zukam, galt in den letzten Runden dem Abbau nichttarifärer
Handelshemmnisse das Hauptinteresse. Die Doha-Runde wird sehr stark vom Bemühen
der Entwicklungsländer geprägt, die Industrieländer, insbesondere die EU zu
einer stärkeren Öffnung ihrer Agrarmärkte zu bewegen. Ein Ergebnis ist derzeit
noch nicht abzusehen. Die Dauer der letzten Runden (Tokio-Runde 1973 – 1980,
Uruguay-Runde 1986 – 1994) verheißen keinen baldigen Abschluss.
Literatur:
Bender, D. : Internationaler Handel,
in: Vahlens Kompendium der Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik, Bd. 1,
hrsg. v. Bender, D. et al., 8. A., München 2003
Krugmann, P./Obstfeld, M. :
Internationale Wirtschaft, Theorie und Politik der Außenwirtschaft, 6. A.,
München 2004
Rose, K./Sauernheimer, K. : Theorie
der Außenwirtschaft, 14. A., München 2006
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