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Diskriminierung

im Rahmen der   Personalauswahl ist die Anwendung nicht stellenrelevanter Auswahlkriterien son­dern aufgrund einer soziodemographischen Eigenschaft, wie Alter, Geschlecht, Behinderung, ethni­schen Zugehörigkeit, Religion etc. Benachteiligung einer Person. Heute bestehen in allen westlichen Ländern Gesetze, welche Diskriminierung verbieten. (vgl. z.B. RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATES vom 27. November 2000).

im Wettbewerbsrecht die sachlich nicht ge­rechtfertigte unterschiedliche Behandlung im geschäftlichen Verkehr. Das Diskriminie­rungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB schränkt den Grundsatz der Vertragsfreiheit zugun­sten der Wettbewerbsfreiheit ein. Das GWB kennt aber kein allgemeines Diskriminie­rungsverbot, sondern richtet sich grundsätz­lich nur an marktbeherrschende Unterneh­men und marktstarke Unternehmen (Nachfragemacht; Mißbrauchsauf- sicht). Adressaten sind nicht nur Unterneh­men auf der Anbieter-, sondern auch auf der Nachfragerseite. Erfaßt sind sowohl diskri­minierende Eingriffe durch tatsächliches Handeln, wie bspw. Differenzierung bei Preisen, Rabatten oder Konditionen, wie auch die Verweigerung zum Abschluß eines Lieferungsvertrages. Bei Verweigerung der Belieferung kann sich ein Kontrahie­rungszwang ergeben. Durch die zweite GWB-Novelle 1973 wurden als Norm­adressaten über den Kreis der marktbeherr­schenden Unternehmen hinaus auch relativ marktstarke Unternehmen dem Diskrimi­nierungsverbot unterworfen, d. h. auch sol­che Unternehmen, von denen Anbieter oder N achf rager einerbestimmtenArtvonWaren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumut­bare Möglichkeiten, auf andere Unterneh­men auszuweichen, nicht bestehen. Der Gesetzgeber hat den Belieferungszwang in der fünften GWB-Novelle 1990 einge­schränkt und nur noch zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen aufrechterhal­ten. Die Diskriminierung ist nur verboten, wenn sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt. Nach ständiger Rechtspre­chung des BGH muss bei der Frage der Grundlosigkeit in jedem Einzelfall eine um­fassende Interessenabwägung unter Berück­sichtigung der auf die Freiheit des Wettbe­werbs gerichteten Zielsetzung des GWB erfolgen. Dabei geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass jedes Unternehmen in der Gestaltung seiner Absatzorganisation und Gestaltung seiner Preise grundsätzlich frei ist. Sachliche Gründe können in Gesetzesverstößen des unterschiedlich behandel­ten Unternehmens liegen, in abfälligen Äußerungen über das marktstarke Unter­nehmen, in mangelnden Leistungen und in schwerwiegenden Vertragsverletzungen. Niedrigpreispolitik ist grundsätzlich kein sachlich gerechtfertigter Grund. In der Pra­xis spielt besonders die sog. Rabatt- und Konditionenspreizung eine Rolle. In der fünften GWB-Novelle 1990 ist in § 26 Abs. 4 GWB das Verbot der unbilligen Behinde­rung für Unternehmen mit überlegener Marktmacht aufgenommen. In der Begrün­dung dieser Vorschrift wird darauf hinge­wiesen, dass hiermit ein Beitrag zur Sicherung des Leistungswettbewerbs gegen wettbe­werbswidrige Rabattspreizungen geleistet werden soll. Dabei ist auf die gemeinsame Er­klärung vom 25.6. 1984 verwiesen, die die Spreizung der Rabatte in einer Weise, die in keinem Zusammenhang mit den Abnahme­leistungen steht, als Gefährdung des Lei­stungswettbewerbs einstuft. Eine Diskriminierung wird nur dann von § 26 Abs. 2 GWB erfaßt, wenn sie gegenüber gleichartigen Unternehmen erfolgt. Die Gleichartigkeit ist anhand der unternehmeri­schen Tätigkeiten und der wirtschaftlichen Funktionen der auf ihre Gleichartigkeit zu prüfenden Unternehmen zu ermitteln, wo­bei es auf die speziellen Tätigkeiten und Funktionen der Unternehmen ankommt.

 

 


 

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