Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Rechtsgrundlagen der Zwischenprüfung
II. Zielwirkungen
der Zwischenprüfung bei Prüfungsunternehmung und geprüfter Gesellschaft
III. Inhalt
und Umfang der Zwischenprüfung
IV. Berichterstattung
und Dokumentation der Zwischenprüfung
I. Begriff
und Rechtsgrundlagen der Zwischenprüfung
Als Zwischenprüfung (Vorprüfung) wird die Gesamtheit der Prüfungshandlungen
bezeichnet, die vor Aufstellung des JA
durchgeführt werden. Sie stellt keine spezielle Pr dar, sondern bildet
lediglich einen zeitlich vorverlagerten
Teil der turnusmäßigen Jahresabschlussprüfung gem. §§ 316 ff. HGB. Die
Zwischenprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen Auftragserteilung an
den AP und dem Bilanzstichtag der geprüften Unternehmung.
Die Vornahme von
Zwischenprüfungen setzt voraus, dass der Prüfer einige Monate vor dem
Abschlussstichtag gewählt, ihm der Prüfungsauftrag umgehend erteilt wird und
dass er zur Durchführung von Zwischenprüfungsarbeiten berechtigt ist.
I.d.R. wird der Prüfer des JA gem. § 318 I Satz 1 HGB von den
Gesellschaftern gewählt. Die Wahl soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres
erfolgen, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt (§ 318 I Satz 3 HGB).
Da die gesetzlichen Vertreter bzw. bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser
unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen haben (§ 318 I Satz
4 HGB), sind die zeitlichen Voraussetzungen
für eine Zwischenprüfung grundsätzlich gegeben.
Die gesetzliche
Grundlage zur Durchführung von Zwischenprüfungen ist in § 320 II Satz 2 HGB
verankert. Zwar stehen dem AP nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die in § 320
I Satz 2 und II Satz 1 HGB geregelten Prüfungs-
und Auskunftsrechte vor Aufstellung des JA nur insoweit zu, als es die
Vorbereitung der Abschlussprüfung erfordert. Daraus könnte geschlossen werden,
dass sich aus § 320 II Satz 2 HGB nicht unmittelbar eine Berechtigung zum
Beginn der Pr vor dem Abschlussstichtag, sondern lediglich zur vorbereitenden
Organisation der Prüfungsmaßnahmen ergibt. Nach h.M. wird jedoch aus § 320 II
Satz 2 HGB die Zulässigkeit zur
Durchführung einer Zwischenprüfung nach Erteilung und Annahme des Prüfungsauftrags
vor der Aufstellung des JA abgeleitet, die auch im Prüfungsauftrag nicht
abdingbar ist (a.A. Egner, 1980).
Ergänzend ist bei Jahresabschlussprüfungen von Wirtschaftsbetrieben der
öffentlichen Hand die Möglichkeit von Zwischenprüfungen vorgesehen (IDW, PS
720, Fragenkatalog zur Prüfung nach § 53 HGrG). Nach internationalen
Grundsätzen ist eine Durchführung von System- und Funktionstests im Zuge einer
Zwischenprüfung möglich (ISA 400).
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des AP, ob er von der Möglichkeit der Durchführung von
Zwischenprüfungen Gebrauch macht. Dabei kommt es nicht auf die Auffassung der
Unternehmung an, ob vorzeitige Prüfungsvorbereitungen zur rechtzeitigen Vorlage
des Prüfungsberichts erforderlich sind. Da die Prüfungsbereitschaft des zu
prüfenden Unternehmens Voraussetzung für den Beginn der Zwischenprüfung ist
(IDW, PS 240, Grundsätze der Planung von Abschlussprüfungen), wird allerdings
i.d.R. eine zeitliche Abstimmung des Prüfungsbeginns mit der geprüften
Gesellschaft erforderlich sein.
Die gesetzlichen Vertreter der zu prüfenden Unternehmung
dürfen vor Aufstellung des JA eine Zwischenprüfung
nur dann ablehnen, wenn diese weder unmittelbar noch mittelbar zur
Vorbereitung der Abschlussprüfung dient oder wenn die Gesellschaft die
angeforderten Unterlagen für die Aufstellung des JA zunächst selbst benötigt (ADS, 1995).
Da für die meisten betrieblichen Unterlagen ein Zusammenhang mit der
Vorbereitung der Hauptprüfung besteht und eine Ablehnung der Herausgabe von
Unterlagen im Hinblick auf die Aufstellung des JA nur für einen kurzen Zeitraum
begründet werden kann, ist die Verweigerung einer Zwischenprüfung durch die
Gesellschaft nur in engen Grenzen möglich.
II. Zielwirkungen
der Zwischenprüfung bei Prüfungsunternehmung und geprüfter Gesellschaft
Die meisten Kapitalgesellschaften stellen ihren JA zum Ende des Kalenderjahres auf. Durch die
gesetzlichen Rahmendaten für die Aufstellung des JA (drei Monate; § 264 I Satz
2 HGB), die Pr durch den AR (innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterlagen;
§ 171 III Satz 1 AktG bzw. § 52 I GmbHG), die Einberufung der HV (mindestens
einen Monat vor dem Tag der Versammlung; § 123 I AktG) sowie für den Termin der
HV (innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahrs; § 175 I Satz 2 AktG)
bzw. des Gesellschafterbeschlusses über die Feststellung des JA und über die
Ergebnisverwendung (spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate; § 42a II
Satz 1 GmbHG) ist der Prüfungszeitraum
auf ca. drei Monate in der ersten
Jahreshälfte begrenzt.
Aus der Sicht des
Prüfungsunternehmens werden mit der zeitlichen Ausdehnung der
Prüfungstätigkeit durch Vorverlagerungen von Prüfungshandlungen im Rahmen einer
Zwischenprüfung folgende Wirkungen angestrebt:
-
Verminderung von
Spitzenbelastungen der Prüfungskapazität in der ersten Jahreshälfte durch
Übertragung von Prüfungsmaßnahmen vor den Abschlussstichtag.
-
Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit der Prüfungsabwicklung (IDW, PS 200, Ziele und
allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen) durch die
Reduzierung der Notwendigkeit einer Bereitstellung dauerhafter oder temporär
befristeter personeller Kapazität sowie durch Abbau der in der zweiten
Jahreshälfte ansonsten entstehenden Kosten der Unterbeschäftigung.
-
Gewährleistung
einer gleichbleibenden Prüfungsqualität sowie der erforderlichen
Urteilssicherheit durch Reduzierung des Umfangs von Anpassungsmaßnahmen (z.B.
Abbau von Überstunden der Prüfer, Verringerung der Prüfungsintensität) zur
Einhaltung des Prüfungsplans in zeitlicher Hinsicht.
-
Einschränkung
der Möglichkeit von Auftragsverlusten wegen nicht eingehaltener
Terminvereinbarungen.
-
Verbesserung der
Planung der Hauptprüfung, da die in der Zwischenprüfung ermittelten
Informationen über Prüfungsobjekte als Plandaten für die Gestaltung der
Hauptprüfung verwendet werden, soweit aus ihnen Erwartungen über Art und
Umfang von Soll-Ist-Abweichungen sowie über Fehlerwahrscheinlichkeiten für
die Prüfobjekte der Hauptprüfung abgeleitet werden können. Feststellungen der
Zwischenprüfung sind insbes. für die Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und
von Prüfungshandlungen bei einzelnen Prüffeldern in der Hauptprüfung
wesentlich. Die durch Zwischenprüfungen bewirkte höhere Effizienz der
Prüfungsplanung führt zu einer Steigerung der Prüfungsqualität und der
Wirtschaftlichkeit der Prüfungsdurchführung.
Die Durchführung von Zwischenprüfungen liegt auch im Interesse der geprüften Unternehmung. Im
Einzelnen sind folgende positive Wirkungen realisierbar:
-
Sicherstellung
einer angestrebten frühzeitigen Veröffentlichung des JA zur Befriedigung
des Informationsbedarfs externer Adressaten durch kurzfristige Bestätigung
der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung.
-
Unterstützung
bei der Aufstellung des JA durch Einbeziehung der anlässlich der
Zwischenprüfung getroffenen Prüfungsfeststellungen bzgl. der
Geschäftsvorfälle des Zwischenprüfungszeitraums.
-
Verringerung des
Umfangs der Informations- und Auskunftspflichten anlässlich der
Jahresabschlussprüfung nach dem Bilanzstichtag durch die zeitliche
Vorverlagerung von Prüfungshandlungen.
-
Reduzierung von
Schwierigkeiten bei der Auskunftserteilung über Einzelprobleme der
Rechnungslegung durch Verkürzung der Zeitspanne zwischen
Verrechnungszeitpunkt der Geschäftsvorfälle und Prüfungszeitpunkt.
-
Tendenzielle
Reduzierung der Prüfungsaufwendungen sowie der unternehmensinternen
Prüfungskosten durch die höhere Wirtschaftlichkeit der Prüfungsdurchführung
als Folge von Zwischenprüfungen.
Insgesamt sind Zwischenprüfungen aus der Sicht des
Prüfungsunternehmens und der geprüften Gesellschaft zweckmäßig. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei größeren
Unternehmungen die Ordnungsmäßigkeit der Jahresabschlussprüfung wegen des
umfangreichen Prüfungsaufwands und der bestehenden zeitlichen Rahmenbedingungen
ohne die Vornahme von Zwischenprüfungen nicht gesichert ist.
III. Inhalt
und Umfang der Zwischenprüfung
1. Inhalt
a) Abgrenzung
Es ist gesetzlich nicht festgelegt, welche Bereiche der
Jahresabschlussprüfung zeitlich vorverlagert werden können. Grundsätzlich
unterliegt eine Zwischenprüfung hinsichtlich der möglichen Prüfungsobjekte Beschränkungen. Die Bestimmung der
Prüfungsbereiche einer Zwischenprüfung hängt ab von der Größe, der Organisation
und der Gestaltung des Rechnungswesens
der geprüften Gesellschaft sowie von den Rahmenbedingungen
der Prüfungsunternehmung in zeitlicher und personeller Hinsicht.
Grundsätzlich können jene Prüfungsgebiete zeitlich vorgezogen
werden, die unabhängig von der vollständigen Aufstellung des JA im Zeitraum der
Zwischenprüfung einer abschließenden Beurteilung zugänglich sind. Liegen die
Grundsätze der Bilanzpolitik bereits
im Zeitpunkt der Zwischenprüfungshandlung fest, so können auch solche Gebiete
in die Zwischenprüfung einbezogen werden, die andernfalls erst nach Aufstellung
des JA geprüft werden können. Grundlage der Zwischenprüfung ist ein Jahresabschlussprüfungsplan, der den
gesamten Prüfungsstoff danach unterteilt, welche Teilgebiete in der
Zwischenprüfung und in der nachfolgenden Hauptprüfung bearbeitet werden sollen.
Zu den typischen
Prüfungsobjekten der Zwischenprüfung gehören die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung und das interne Kontrollsystem, da sie durch relativ dauerhafte
Verfahrensregeln determiniert sind. Die Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung umfasst die Tatbestände Ordnungsmäßigkeit
der Buchführungsorganisation, Ordnungsmäßigkeit der Führung der Handelsbücher
und Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung des Inventars. Daneben erstreckt sich der
Inhalt der Zwischenprüfung auf bestimmte Geschäftsvorfälle und Bestände, die in
einzelnen Posten der Bilanz
und der GuV ihren Niederschlag
finden, sowie auf Anhangsangaben und
auf die rechtlichen Verhältnisse der
geprüften Gesellschaft.
b) Prüfung
der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des internen Kontrollsystems
Die Pr der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist im Rahmen
der Zwischenprüfung kein exakt abgrenzbarer
Aufgabenbereich. Sie überschneidet sich mit der Pr des internen
Kontrollsystems und mit der Pr einzelner Jahresabschlussposten.
(1) Ordnungsmäßigkeit
der Buchführungsorganisation
Bei der organisatorischen Gestaltung der Buchführung sind die
Anwendung der Grundsätze des internen
Kontrollsystems (Strukturierung von Arbeitsabläufen, Funktionstrennung,
Kontrollen) auf das Gesamtsystem der Buchführung und seine Teilbereiche sowie
die funktionalen Abläufe innerhalb des Buchführungssystems und seine
Beziehungen zu anderen Bereichen des Rechnungswesens zu überprüfen. Die
Zwischenprüfung umfasst in diesem Bereich System-
und Funktionsprüfungen bzgl. Aufgaben, Gestaltung und Wirksamkeit des
internen Kontrollsystems der geprüften Unternehmung, soweit es der Sicherheit
einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung dient (IDW, 1989).
Hierzu zählen auch die Verfahrensprüfungen
bei EDV-Buchführungssystemen. Ausgangspunkt für die Beurteilung des
internen Kontrollsystems sind die nach § 257 I Nr. 1 HGB aufzubewahrenden
Unterlagen, insbes. die zum Verständnis der Rechnungslegung erforderlichen
Arbeitsanweisungen und Arbeitsunterlagen (IDW, 1989).
(2) Ordnungsmäßigkeit
der Führung von Handelsbüchern
Die Ordnungsmäßigkeit der Führung von Handelsbüchern wird durch
materielle Ordnungsprüfungen (Verkehrsprüfungen) und durch formale Prüfungen
beurteilt:
-
Materielle
Ordnungsprüfungen erstrecken sich auf diejenigen Kontengruppen, auf denen
hauptsächlich Massenvorgänge verrechnet werden, wobei die tatsächliche Erfassung
und Abwicklung der Geschäftsvorfälle untersucht werden. Für Ordnungsprüfungen
eignen sich insbes. die Konten des Waren-, Kontokorrent- und des
Zahlungsverkehrs sowie der Lohn- und Gehaltsverkehr. Dabei werden für diese
Bereiche bestimmte Zeitabschnitte vor dem Abschlussstichtag lückenlos
geprüft. Für diejenigen Konten, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen,
wird jeweils der gleiche Zeitabschnitt gewählt, um die Interdependenzen
zwischen den Buchhaltungsgebieten erfassen zu können. Die Einholung von
Saldenbestätigungen kann in der Zwischenprüfung vorgenommen werden, wenn eine
zuverlässige Fortschreibung der Bestände auf den Bilanzstichtag gewährleistet
ist und das Kontrollrisiko nicht als hoch eingeschätzt wird (IDW, 1989;
ISA 501).
Ordnungsprüfungen in einzelnen Bereichen der Buchführung
werden häufig mit der Analyse von Funktionsabläufen
(z.B. Wareneingang, Warenausgang, Lohnerfassung) verknüpft, die organisatorisch
nicht der Buchhaltung angegliedert sind, da sich die Ausgestaltung des
jeweiligen internen Kontrollsystems in diesen Bereichen auf die ordnungsgemäße
Erfassung der Geschäftsvorfälle auswirkt.
Bei den formalen
Prüfungen, die auf die rechnerische Richtigkeit der Rechnungslegung
gerichtet sind und ebenfalls in Zwischenprüfungen vorgenommen werden, handelt
es sich um Kontrollen der Übertragung der Bilanzvorträge, der Kontenauszüge mit
den Konten, der Additionen und Übertragungen, der Kontierung der Belege und
ihrer vollständigen und zeitkonformen Verbuchung sowie der
Aufbewahrungsvorschriften.
(3) Ordnungsmäßigkeit
der Inventaraufstellung
Für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der
Inventaraufstellung stellt die Inventurbeobachtung
gem. FG 1/1988 (IDW, 1989)
grundsätzlich eine notwendige Prüfungshandlung dar. In der Zwischenprüfung sind
die Inventurrichtlinien und die Inventurplanung im Hinblick auf die
Gewährleistung einer vollständigen und richtigen Erfassung der Vorräte
durchzusehen. Die dabei gewonnenen Informationen geben Aufschluss über Umfang
und mögliche Schwerpunkte der Inventurbeobachtung in den einzelnen
Lagerbereichen, die im Regelfall ebenfalls vor der Aufstellung des JA erfolgt.
c) Prüfung
einzelner Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Obwohl häufig eine abschließende Pr von Einzelposten des JA
wegen der zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung noch nicht festgelegten
Bilanzpolitik nicht möglich ist, können auf der Grundlage eines
Zwischenabschlusses vorbereitende Prüfungen für verschiedene Bilanzposten durchgeführt werden, soweit sie ein
endgültiges Urteil über die bis zum Prüfungszeitpunkt angefallenen
Geschäftsvorfälle gestatten und nicht bereits im Rahmen von Ordnungsprüfungen
vorgenommen wurden. Beispiele sind in Abb. 1 aufgeführt.
Abb. 1: Mögliche postenbezogene Objekte der Zwischenprüfung
Die GuV bietet für
die Zwischenprüfung weniger Ansatzpunkte als die Bilanz. Einer systematischen
Pr werden Aufwendungen und Erträge unterzogen, die Gegenstand von
Ordnungsprüfungen sind. Ergänzend lässt sich die Vollständigkeit und
Richtigkeit wiederkehrender Aufwendungen und Erträge durch Einsichtnahme in die
Vertragsunterlagen prüfen. Soweit Aufwendungen und Erträge bereits endgültig
feststehen, kann für den durch den Zwischenabschluss abgegrenzten Zeitraum eine
Zwischenprüfung vorgenommen werden.
d) Prüfung
der rechtlichen Verhältnisse und einzelner Anhangsangaben
In die Zwischenprüfung wird häufig das Prüffeld der rechtlichen Verhältnisse einbezogen. Die
Pr der Rechtsgrundlagen und der rechtlichen Verhältnisse erstreckt sich insbes.
auf die Satzung, Organe und deren Beschlüsse sowie auf Verträge mit Dritten.
Bei der Zwischenprüfung lassen sich auch verschiedene
Angaben, die in den Anhang aufzunehmen sind, inhaltlich und gegebenenfalls
betragsmäßig erfassen. Es handelt sich um zeitlich invariante Angaben
allgemeiner Natur oder um Angaben, die vor dem Abschlussstichtag geprüft werden
können, soweit Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen bereits festgelegt
sind. Hierzu zählen z.B.
-
Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden (§ 284 II Nr. 1 HGB),
-
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 284 II Nr. 3
HGB),
-
die nicht aus der Bilanz ersichtlichen finanziellen Verpflichtungen
(§ 285 Nr. 3 HGB),
-
die durchschnittliche Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB),
-
Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines
Aufsichtsrates (§ 285 Nr. 10 HGB),
-
Angaben über Beteiligungsgesellschaften (§ 285 Nr. 11
HGB).
Gleiches gilt für die Ermittlung postenbezogener Angaben bei
der Zwischenprüfung weiterer Prüffelder.
e) Prüfung
des Risikofrüherkennungssystems (§ 317 IV HGB)
Das nach § 317 IV HGB bei börsennotierten
Aktiengesellschaften zu prüfende Überwachungssystem zur Früherkennung
bestandsgefährdender Risiken umfasst die Aktivitätsbereiche Identifikation,
Bewertung und Kommunikation von bestandsgefährdenden Risiken. Erfolgt eine
zeitpunktbezogene Zusammenstellung der Verlustgefahren im Rahmen einer sog. Risikoinventur,
so kann diese Gegenstand der Zwischenprüfung sein, sofern nach Abschluss der
Risikoinventur neu hinzutretende Risiken erfasst und bewertet werden und bis
zum Ende des Berichtszeitraums keine wesentlichen organisatorischen
Umgestaltungen erfolgen.
2. Umfang
der Zwischenprüfung
Die in der Zwischenprüfung abzuwickelnden Prüfungsgebiete
werden durch den Prüfungsplan festgelegt, der die sachliche Gliederung des
Prüfungsstoffes, die zeitlichen
Rahmenbedingungen und die Zuordnung
der Prüfer zu den einzelnen Prüffeldern enthält. Da grundsätzlich ein
erheblicher Teil der Jahresabschlussprüfung vorverlegt werden kann, weitet sich
die Zwischenprüfung, soweit sie sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
bezieht, bei Großunternehmen zu einer permanenten Pr der Erfassungs- und
Verarbeitungsabläufe im Rechnungswesen aus. Dem Vorteil einer derartigen
gegenwartsnahen Pr steht als Nachteil die Möglichkeit einer engen Bindung des
Prüfers an das Prüfungsobjekt aufgrund seiner Stellungnahmen bei der Objektgestaltung
gegenüber. Dieses Problem kann durch mehrere zeitlich befristete
Zwischenprüfungen mit unterschiedlichen Prüfern innerhalb eines Geschäftsjahres
vermieden werden.
Fraglich ist, ob der Zeitraum
von der Zwischenprüfung bis zum Abschlussstichtag in der anschließenden
Hauptprüfung zu prüfen ist oder Gegenstand der nächsten Zwischenprüfung sein
kann. Letzteres hätte zur Folge, dass sich Prüfungszeitraum und
Rechnungslegungsperiode nicht mehr decken, sodass z.B. bei Wechsel des AP ein
Teil der Geschäftsvorfälle des zu prüfenden Geschäftsjahres überhaupt nicht
geprüft würde. Da sich das Prüfungsurteil auf die Gesetz- und Satzungsmäßigkeit
des JA und damit auf eine bestimmte Abrechnungsperiode bezieht, ist davon
auszugehen, dass der von der Zwischenprüfung nicht erfasste Zeitraum im Rahmen
der Hauptprüfung geprüft werden muss. Außerdem hat sich der AP Gewissheit
darüber zu verschaffen, ob nicht Ereignisse eingetreten sind, die eine andere
Beurteilung der bereits von der Zwischenprüfung erfassten Posten erforderlich
machen. Inwieweit im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der zu prüfenden
Unternehmung eine weniger intensive Pr des noch nicht geprüften Zeitraumes
vertretbar ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des AP. Allerdings muss bei einer im Rahmen der Zwischenprüfung erfolgten Pr
des internen Kontrollsystems während der späteren Hauptprüfung sichergestellt
sein, dass das System auch im Zeitraum zwischen der vorverlagerten Pr und dem
Ende des Geschäftsjahres einwandfrei funktioniert hat (ISA 400). Soweit der
Prüfer für diesen Zeitraum Systemfehler nicht ausschließen kann, darf er sich
nicht auf die internen Kontrollen stützen, sondern muss die Pr der
Jahresabschlusszahlen ausweiten. (Baetge,
/Fischer, T. R. 1990). Dabei ist auch die Zeitdauer zwischen
Zwischenprüfung und Abschlussstichtag zu berücksichtigen (ISA 400).
IV. Berichterstattung
und Dokumentation der Zwischenprüfung
Für eine gesonderte und eigenständige Berichterstattung über
die Ergebnisse der Zwischenprüfung besteht keine
gesetzliche Verpflichtung. Die Zwischenprüfung stellt keine eigenständige
Pr dar, sondern ist Bestandteil der turnusmäßigen Jahresabschlussprüfung. Es
gelten folgende Grundsätze:
1) Es ist allgemein üblich
und zweckmäßig, dem Geschäftsführungsorgan der geprüften Gesellschaft nach
Abschluss der Zwischenprüfung die wichtigsten Feststellungen mitzuteilen, um
bei bestehenden Mängeln der Rechnungslegung auf eine Beseitigung der
Beanstandungen hinzuwirken.
2) Eine Teilberichterstattung über die Ergebnisse der
Zwischenprüfung ist zulässig. Ein
gesonderter Bericht ist zu erstellen,
wenn der Prüfungsauftrag eine derartige Verpflichtung enthält. Im
abschließenden Prüfungsbericht
muss stets auf Teilberichte und deren Gegenstand hingewiesen werden (IDW, 2006).
3) Soweit bei der Zwischenprüfung Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften,
bestandsgefährdende oder wesentliche entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen
oder schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder Arbeitnehmer
gegen Gesetz oder Satzung bekannt geworden sind (§ 321 I HGB), kann die Vorlage
eines gesonderten Berichts an den Aufsichtsrat oder an die Gesellschafter einer
GmbH notwendig sein. Im Prüfungsbericht ist dann ebenfalls ein diesbezüglicher
Hinweis aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn Mängel des Rechnungswesens oder Fehler
bei der Bestandsaufnahme festgestellt werden (IDW, 2006).
4) Soweit im Verlauf der Zwischenprüfung keine wesentlichen
Mängel festgestellt werden, genügt eine schriftliche
Mitteilung an den Vorstand, dass die Zwischenprüfung stattgefunden hat und
dass sich dabei keine wesentlichen Beanstandungen ergeben haben (IDW, 2006).
Die Durchführung der Zwischenprüfung und die Prüfungsergebnisse werden durch
die Anlage von Arbeitspapieren dokumentiert. Für ihre Ausgestaltung gelten die
allgemeinen Anforderungen an Inhalt, Form und Anordnung der Arbeitspapiere wie
bei der Hauptprüfung. Die Erstellung von Arbeitspapieren anlässlich der
Zwischenprüfung gewährleistet eine inhaltliche Abstimmung von Zwischen- und Hauptprüfung und bildet eine wichtige
Grundlage für die Planung von Abschlussprüfungen in den Folgejahren.
Literatur:
Adler, H./Forster, K. H.
: Die Zwischenprüfung zur Vorbereitung der Jahresabschlußprüfung, in: WPg 1957,
S. 6 – 8
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler,
R./Lanfermann, J. et al., 6. A., Stuttgart ab 1995
Baetge, J./Fischer, T.
R. : Kommentierung zu § 317 HGB, in: Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v.
Küting, K./Weber, C.-P., 3. A., Stuttgart 1990, S. 1411 – 1444
Egner, H. :
Betriebswirtschaftliche Prüfungslehre – Eine Einführung, Berlin/New York 1980
Forster, K.-H. :
Abschlußprüfung nach dem Regierungsentwurf des KonTraG, in: WPg 1998, S. 41 – 56
Glade, A. :
Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz – Systematische
Darstellung und Kommentar, Herne/Berlin 1986
Herrhammer, K. A. :
Frühzeitige Beendigung der Abschlußprüfung durch vorbereitende Maßnahmen im
Rechnungswesen und durch Zwischenprüfungen, in: 25 Jahre Zwischenprüfung, hrsg.
v. IDW, , Düsseldorf 1957, S. 137 – 148
IDW, : FG 1/1988,
Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlußprüfungen, in: WPg 1989, S.
9 – 19
IDW, : WP-Handbuch, Bd.
I, 13. A., Düsseldorf 2006
Kicherer, H.-P. :
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlußprüfung, Berlin 1970
Kupsch, P. : Der Anhang,
in: Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, hrsg. v.
v. Wysocki, K./Schulze-Osterloh, J., Köln ab 1985, Abt. IV/4
Leffson, U. :
Wirtschaftsprüfung, 4. A., Wiesbaden 1988
Lück, W. :
Wirtschaftsprüfung und Treuhandwesen, Institutionelle und funktionale Aspekte
der Betriebswirtschaftlichen Prüfungslehre, 2. A., Stuttgart 1991
Lück, W. : Prüfung und
Rechnungslegung, München 1999
May, K. : Das
Zeitproblem bei der Abschlußprüfung, in: WPg 1961, S. 8 – 11
Petzel, O. : Die
Gliederung des Prüfungsstoffes für den mehrjährigen Prüfungsplan und für die
Zwischenprüfung, in: WPg 1962, S. 2 – 7
Selchert, F. W. :
Jahresabschlußprüfung bei Kapitalgesellschaften, Wiesbaden 1988
v. d. Tann, K. :
Zeiteinsparung beim Prüfen durch Planung des Prüfungsablaufs, Anleitung der
Mitarbeiter und Arbeitseinteilung, in: WPg 1953, S. 346 – 348
Wulf, K. : Die Planung
der Prüfung des Jahresabschlusses – am Beispiel einer Fertigungs-
Aktiengesellschaft mittlerer Größe, in: WPg 1959, S. 509 – 531
|