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Zwischenprüfung


Inhaltsübersicht
I. Begriff und Rechtsgrundlagen der Zwischenprüfung
II. Zielwirkungen der Zwischenprüfung bei Prüfungsunternehmung und geprüfter Gesellschaft
III. Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung
IV. Berichterstattung und Dokumentation der Zwischenprüfung

I. Begriff und Rechtsgrundlagen der Zwischenprüfung


Als Zwischenprüfung (Vorprüfung) wird die Gesamtheit der Prüfungshandlungen bezeichnet, die vor Aufstellung des JA durchgeführt werden. Sie stellt keine spezielle Pr dar, sondern bildet lediglich einen zeitlich vorverlagerten Teil der turnusmäßigen Jahresabschlussprüfung gem. §§ 316 ff. HGB. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen Auftragserteilung an den AP und dem Bilanzstichtag der geprüften Unternehmung.
Die Vornahme von Zwischenprüfungen setzt voraus, dass der Prüfer einige Monate vor dem Abschlussstichtag gewählt, ihm der Prüfungsauftrag umgehend erteilt wird und dass er zur Durchführung von Zwischenprüfungsarbeiten berechtigt ist.
I.d.R. wird der Prüfer des JA gem. § 318 I Satz 1 HGB von den Gesellschaftern gewählt. Die Wahl soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt (§ 318 I Satz 3 HGB). Da die gesetzlichen Vertreter bzw. bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen haben (§ 318 I Satz 4 HGB), sind die zeitlichen Voraussetzungen für eine Zwischenprüfung grundsätzlich gegeben.
Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Zwischenprüfungen ist in § 320 II Satz 2 HGB verankert. Zwar stehen dem AP nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die in § 320 I Satz 2 und II Satz 1 HGB geregelten Prüfungs- und Auskunftsrechte vor Aufstellung des JA nur insoweit zu, als es die Vorbereitung der Abschlussprüfung erfordert. Daraus könnte geschlossen werden, dass sich aus § 320 II Satz 2 HGB nicht unmittelbar eine Berechtigung zum Beginn der Pr vor dem Abschlussstichtag, sondern lediglich zur vorbereitenden Organisation der Prüfungsmaßnahmen ergibt. Nach h.M. wird jedoch aus § 320 II Satz 2 HGB die Zulässigkeit zur Durchführung einer Zwischenprüfung nach Erteilung und Annahme des Prüfungsauftrags vor der Aufstellung des JA abgeleitet, die auch im Prüfungsauftrag nicht abdingbar ist (a.A. Egner, 1980). Ergänzend ist bei Jahresabschlussprüfungen von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand die Möglichkeit von Zwischenprüfungen vorgesehen (IDW, PS 720, Fragenkatalog zur Prüfung nach § 53 HGrG). Nach internationalen Grundsätzen ist eine Durchführung von System- und Funktionstests im Zuge einer Zwischenprüfung möglich (ISA 400).
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des AP, ob er von der Möglichkeit der Durchführung von Zwischenprüfungen Gebrauch macht. Dabei kommt es nicht auf die Auffassung der Unternehmung an, ob vorzeitige Prüfungsvorbereitungen zur rechtzeitigen Vorlage des Prüfungsberichts erforderlich sind. Da die Prüfungsbereitschaft des zu prüfenden Unternehmens Voraussetzung für den Beginn der Zwischenprüfung ist (IDW, PS 240, Grundsätze der Planung von Abschlussprüfungen), wird allerdings i.d.R. eine zeitliche Abstimmung des Prüfungsbeginns mit der geprüften Gesellschaft erforderlich sein.
Die gesetzlichen Vertreter der zu prüfenden Unternehmung dürfen vor Aufstellung des JA eine Zwischenprüfung nur dann ablehnen, wenn diese weder unmittelbar noch mittelbar zur Vorbereitung der Abschlussprüfung dient oder wenn die Gesellschaft die angeforderten Unterlagen für die Aufstellung des JA zunächst selbst benötigt (ADS, 1995). Da für die meisten betrieblichen Unterlagen ein Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptprüfung besteht und eine Ablehnung der Herausgabe von Unterlagen im Hinblick auf die Aufstellung des JA nur für einen kurzen Zeitraum begründet werden kann, ist die Verweigerung einer Zwischenprüfung durch die Gesellschaft nur in engen Grenzen möglich.

II. Zielwirkungen der Zwischenprüfung bei Prüfungsunternehmung und geprüfter Gesellschaft


Die meisten Kapitalgesellschaften stellen ihren JA zum Ende des Kalenderjahres auf. Durch die gesetzlichen Rahmendaten für die Aufstellung des JA (drei Monate; § 264 I Satz 2 HGB), die Pr durch den AR (innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterlagen; § 171 III Satz 1 AktG bzw. § 52 I GmbHG), die Einberufung der HV (mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung; § 123 I AktG) sowie für den Termin der HV (innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahrs; § 175 I Satz 2 AktG) bzw. des Gesellschafterbeschlusses über die Feststellung des JA und über die Ergebnisverwendung (spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate; § 42a II Satz 1 GmbHG) ist der Prüfungszeitraum auf ca. drei Monate in der ersten Jahreshälfte begrenzt.
Aus der Sicht des Prüfungsunternehmens werden mit der zeitlichen Ausdehnung der Prüfungstätigkeit durch Vorverlagerungen von Prüfungshandlungen im Rahmen einer Zwischenprüfung folgende Wirkungen angestrebt:

-

Verminderung von Spitzenbelastungen der Prüfungskapazität in der ersten Jahreshälfte durch Übertragung von Prüfungsmaßnahmen vor den Abschlussstichtag.

-

Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Prüfungsabwicklung (IDW, PS 200, Ziele und allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen) durch die Reduzierung der Notwendigkeit einer Bereitstellung dauerhafter oder temporär befristeter personeller Kapazität sowie durch Abbau der in der zweiten Jahreshälfte ansonsten entstehenden Kosten der Unterbeschäftigung.

-

Gewährleistung einer gleichbleibenden Prüfungsqualität sowie der erforderlichen Urteilssicherheit durch Reduzierung des Umfangs von Anpassungsmaßnahmen (z.B. Abbau von Überstunden der Prüfer, Verringerung der Prüfungsintensität) zur Einhaltung des Prüfungsplans in zeitlicher Hinsicht.

-

Einschränkung der Möglichkeit von Auftragsverlusten wegen nicht eingehaltener Terminvereinbarungen.

-

Verbesserung der Planung der Hauptprüfung, da die in der Zwischenprüfung ermittelten Informationen über Prüfungsobjekte als Plandaten für die Gestaltung der Hauptprüfung verwendet werden, soweit aus ihnen Erwartungen über Art und Umfang von Soll-Ist-Abweichungen sowie über Fehlerwahrscheinlichkeiten für die Prüfobjekte der Hauptprüfung abgeleitet werden können. Feststellungen der Zwischenprüfung sind insbes. für die Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und von Prüfungshandlungen bei einzelnen Prüffeldern in der Hauptprüfung wesentlich. Die durch Zwischenprüfungen bewirkte höhere Effizienz der Prüfungsplanung führt zu einer Steigerung der Prüfungsqualität und der Wirtschaftlichkeit der Prüfungsdurchführung.


Die Durchführung von Zwischenprüfungen liegt auch im Interesse der geprüften Unternehmung. Im Einzelnen sind folgende positive Wirkungen realisierbar:

-

Sicherstellung einer angestrebten frühzeitigen Veröffentlichung des JA zur Befriedigung des Informationsbedarfs externer Adressaten durch kurzfristige Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung.

-

Unterstützung bei der Aufstellung des JA durch Einbeziehung der anlässlich der Zwischenprüfung getroffenen Prüfungsfeststellungen bzgl. der Geschäftsvorfälle des Zwischenprüfungszeitraums.

-

Verringerung des Umfangs der Informations- und Auskunftspflichten anlässlich der Jahresabschlussprüfung nach dem Bilanzstichtag durch die zeitliche Vorverlagerung von Prüfungshandlungen.

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Reduzierung von Schwierigkeiten bei der Auskunftserteilung über Einzelprobleme der Rechnungslegung durch Verkürzung der Zeitspanne zwischen Verrechnungszeitpunkt der Geschäftsvorfälle und Prüfungszeitpunkt.

-

Tendenzielle Reduzierung der Prüfungsaufwendungen sowie der unternehmensinternen Prüfungskosten durch die höhere Wirtschaftlichkeit der Prüfungsdurchführung als Folge von Zwischenprüfungen.


Insgesamt sind Zwischenprüfungen aus der Sicht des Prüfungsunternehmens und der geprüften Gesellschaft zweckmäßig. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei größeren Unternehmungen die Ordnungsmäßigkeit der Jahresabschlussprüfung wegen des umfangreichen Prüfungsaufwands und der bestehenden zeitlichen Rahmenbedingungen ohne die Vornahme von Zwischenprüfungen nicht gesichert ist.

III. Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung


1. Inhalt

a) Abgrenzung


Es ist gesetzlich nicht festgelegt, welche Bereiche der Jahresabschlussprüfung zeitlich vorverlagert werden können. Grundsätzlich unterliegt eine Zwischenprüfung hinsichtlich der möglichen Prüfungsobjekte Beschränkungen. Die Bestimmung der Prüfungsbereiche einer Zwischenprüfung hängt ab von der Größe, der Organisation und der Gestaltung des Rechnungswesens der geprüften Gesellschaft sowie von den Rahmenbedingungen der Prüfungsunternehmung in zeitlicher und personeller Hinsicht.
Grundsätzlich können jene Prüfungsgebiete zeitlich vorgezogen werden, die unabhängig von der vollständigen Aufstellung des JA im Zeitraum der Zwischenprüfung einer abschließenden Beurteilung zugänglich sind. Liegen die Grundsätze der Bilanzpolitik bereits im Zeitpunkt der Zwischenprüfungshandlung fest, so können auch solche Gebiete in die Zwischenprüfung einbezogen werden, die andernfalls erst nach Aufstellung des JA geprüft werden können. Grundlage der Zwischenprüfung ist ein Jahresabschlussprüfungsplan, der den gesamten Prüfungsstoff danach unterteilt, welche Teilgebiete in der Zwischenprüfung und in der nachfolgenden Hauptprüfung bearbeitet werden sollen.
Zu den typischen Prüfungsobjekten der Zwischenprüfung gehören die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und das interne Kontrollsystem, da sie durch relativ dauerhafte Verfahrensregeln determiniert sind. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung umfasst die Tatbestände Ordnungsmäßigkeit der Buchführungsorganisation, Ordnungsmäßigkeit der Führung der Handelsbücher und Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung des Inventars. Daneben erstreckt sich der Inhalt der Zwischenprüfung auf bestimmte Geschäftsvorfälle und Bestände, die in einzelnen Posten der Bilanz und der GuV ihren Niederschlag finden, sowie auf Anhangsangaben und auf die rechtlichen Verhältnisse der geprüften Gesellschaft.

b) Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des internen Kontrollsystems


Die Pr der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist im Rahmen der Zwischenprüfung kein exakt abgrenzbarer Aufgabenbereich. Sie überschneidet sich mit der Pr des internen Kontrollsystems und mit der Pr einzelner Jahresabschlussposten.

(1) Ordnungsmäßigkeit der Buchführungsorganisation


Bei der organisatorischen Gestaltung der Buchführung sind die Anwendung der Grundsätze des internen Kontrollsystems (Strukturierung von Arbeitsabläufen, Funktionstrennung, Kontrollen) auf das Gesamtsystem der Buchführung und seine Teilbereiche sowie die funktionalen Abläufe innerhalb des Buchführungssystems und seine Beziehungen zu anderen Bereichen des Rechnungswesens zu überprüfen. Die Zwischenprüfung umfasst in diesem Bereich System- und Funktionsprüfungen bzgl. Aufgaben, Gestaltung und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der geprüften Unternehmung, soweit es der Sicherheit einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung dient (IDW, 1989). Hierzu zählen auch die Verfahrensprüfungen bei EDV-Buchführungssystemen. Ausgangspunkt für die Beurteilung des internen Kontrollsystems sind die nach § 257 I Nr. 1 HGB aufzubewahrenden Unterlagen, insbes. die zum Verständnis der Rechnungslegung erforderlichen Arbeitsanweisungen und Arbeitsunterlagen (IDW, 1989).

(2) Ordnungsmäßigkeit der Führung von Handelsbüchern


Die Ordnungsmäßigkeit der Führung von Handelsbüchern wird durch materielle Ordnungsprüfungen (Verkehrsprüfungen) und durch formale Prüfungen beurteilt:

-

Materielle Ordnungsprüfungen erstrecken sich auf diejenigen Kontengruppen, auf denen hauptsächlich Massenvorgänge verrechnet werden, wobei die tatsächliche Erfassung und Abwicklung der Geschäftsvorfälle untersucht werden. Für Ordnungsprüfungen eignen sich insbes. die Konten des Waren-, Kontokorrent- und des Zahlungsverkehrs sowie der Lohn- und Gehaltsverkehr. Dabei werden für diese Bereiche bestimmte Zeitabschnitte vor dem Abschlussstichtag lückenlos geprüft. Für diejenigen Konten, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, wird jeweils der gleiche Zeitabschnitt gewählt, um die Interdependenzen zwischen den Buchhaltungsgebieten erfassen zu können. Die Einholung von Saldenbestätigungen kann in der Zwischenprüfung vorgenommen werden, wenn eine zuverlässige Fortschreibung der Bestände auf den Bilanzstichtag gewährleistet ist und das Kontrollrisiko nicht als hoch eingeschätzt wird (IDW, 1989; ISA 501).


Ordnungsprüfungen in einzelnen Bereichen der Buchführung werden häufig mit der Analyse von Funktionsabläufen (z.B. Wareneingang, Warenausgang, Lohnerfassung) verknüpft, die organisatorisch nicht der Buchhaltung angegliedert sind, da sich die Ausgestaltung des jeweiligen internen Kontrollsystems in diesen Bereichen auf die ordnungsgemäße Erfassung der Geschäftsvorfälle auswirkt.
Bei den formalen Prüfungen, die auf die rechnerische Richtigkeit der Rechnungslegung gerichtet sind und ebenfalls in Zwischenprüfungen vorgenommen werden, handelt es sich um Kontrollen der Übertragung der Bilanzvorträge, der Kontenauszüge mit den Konten, der Additionen und Übertragungen, der Kontierung der Belege und ihrer vollständigen und zeitkonformen Verbuchung sowie der Aufbewahrungsvorschriften.

(3) Ordnungsmäßigkeit der Inventaraufstellung


Für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Inventaraufstellung stellt die Inventurbeobachtung gem. FG 1/1988 (IDW, 1989) grundsätzlich eine notwendige Prüfungshandlung dar. In der Zwischenprüfung sind die Inventurrichtlinien und die Inventurplanung im Hinblick auf die Gewährleistung einer vollständigen und richtigen Erfassung der Vorräte durchzusehen. Die dabei gewonnenen Informationen geben Aufschluss über Umfang und mögliche Schwerpunkte der Inventurbeobachtung in den einzelnen Lagerbereichen, die im Regelfall ebenfalls vor der Aufstellung des JA erfolgt.

c) Prüfung einzelner Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung


Obwohl häufig eine abschließende Pr von Einzelposten des JA wegen der zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung noch nicht festgelegten Bilanzpolitik nicht möglich ist, können auf der Grundlage eines Zwischenabschlusses vorbereitende Prüfungen für verschiedene Bilanzposten durchgeführt werden, soweit sie ein endgültiges Urteil über die bis zum Prüfungszeitpunkt angefallenen Geschäftsvorfälle gestatten und nicht bereits im Rahmen von Ordnungsprüfungen vorgenommen wurden. Beispiele sind in Abb. 1 aufgeführt.
Zwischenprüfung
Abb. 1: Mögliche postenbezogene Objekte der Zwischenprüfung
Die GuV bietet für die Zwischenprüfung weniger Ansatzpunkte als die Bilanz. Einer systematischen Pr werden Aufwendungen und Erträge unterzogen, die Gegenstand von Ordnungsprüfungen sind. Ergänzend lässt sich die Vollständigkeit und Richtigkeit wiederkehrender Aufwendungen und Erträge durch Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen prüfen. Soweit Aufwendungen und Erträge bereits endgültig feststehen, kann für den durch den Zwischenabschluss abgegrenzten Zeitraum eine Zwischenprüfung vorgenommen werden.

d) Prüfung der rechtlichen Verhältnisse und einzelner Anhangsangaben


In die Zwischenprüfung wird häufig das Prüffeld der rechtlichen Verhältnisse einbezogen. Die Pr der Rechtsgrundlagen und der rechtlichen Verhältnisse erstreckt sich insbes. auf die Satzung, Organe und deren Beschlüsse sowie auf Verträge mit Dritten.
Bei der Zwischenprüfung lassen sich auch verschiedene Angaben, die in den Anhang aufzunehmen sind, inhaltlich und gegebenenfalls betragsmäßig erfassen. Es handelt sich um zeitlich invariante Angaben allgemeiner Natur oder um Angaben, die vor dem Abschlussstichtag geprüft werden können, soweit Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen bereits festgelegt sind. Hierzu zählen z.B.

-

Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 II Nr. 1 HGB),

-

Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 284 II Nr. 3 HGB),

-

die nicht aus der Bilanz ersichtlichen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3 HGB),

-

die durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer (§ 285 Nr. 7 HGB),

-

Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrates (§ 285 Nr. 10 HGB),

-

Angaben über Beteiligungsgesellschaften (§ 285 Nr. 11 HGB).


Gleiches gilt für die Ermittlung postenbezogener Angaben bei der Zwischenprüfung weiterer Prüffelder.

e) Prüfung des Risikofrüherkennungssystems (§ 317 IV HGB)


Das nach § 317 IV HGB bei börsennotierten Aktiengesellschaften zu prüfende Überwachungssystem zur Früherkennung bestandsgefährdender Risiken umfasst die Aktivitätsbereiche Identifikation, Bewertung und Kommunikation von bestandsgefährdenden Risiken. Erfolgt eine zeitpunktbezogene Zusammenstellung der Verlustgefahren im Rahmen einer sog. Risikoinventur, so kann diese Gegenstand der Zwischenprüfung sein, sofern nach Abschluss der Risikoinventur neu hinzutretende Risiken erfasst und bewertet werden und bis zum Ende des Berichtszeitraums keine wesentlichen organisatorischen Umgestaltungen erfolgen.

2. Umfang der Zwischenprüfung


Die in der Zwischenprüfung abzuwickelnden Prüfungsgebiete werden durch den Prüfungsplan festgelegt, der die sachliche Gliederung des Prüfungsstoffes, die zeitlichen Rahmenbedingungen und die Zuordnung der Prüfer zu den einzelnen Prüffeldern enthält. Da grundsätzlich ein erheblicher Teil der Jahresabschlussprüfung vorverlegt werden kann, weitet sich die Zwischenprüfung, soweit sie sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bezieht, bei Großunternehmen zu einer permanenten Pr der Erfassungs- und Verarbeitungsabläufe im Rechnungswesen aus. Dem Vorteil einer derartigen gegenwartsnahen Pr steht als Nachteil die Möglichkeit einer engen Bindung des Prüfers an das Prüfungsobjekt aufgrund seiner Stellungnahmen bei der Objektgestaltung gegenüber. Dieses Problem kann durch mehrere zeitlich befristete Zwischenprüfungen mit unterschiedlichen Prüfern innerhalb eines Geschäftsjahres vermieden werden.
Fraglich ist, ob der Zeitraum von der Zwischenprüfung bis zum Abschlussstichtag in der anschließenden Hauptprüfung zu prüfen ist oder Gegenstand der nächsten Zwischenprüfung sein kann. Letzteres hätte zur Folge, dass sich Prüfungszeitraum und Rechnungslegungsperiode nicht mehr decken, sodass z.B. bei Wechsel des AP ein Teil der Geschäftsvorfälle des zu prüfenden Geschäftsjahres überhaupt nicht geprüft würde. Da sich das Prüfungsurteil auf die Gesetz- und Satzungsmäßigkeit des JA und damit auf eine bestimmte Abrechnungsperiode bezieht, ist davon auszugehen, dass der von der Zwischenprüfung nicht erfasste Zeitraum im Rahmen der Hauptprüfung geprüft werden muss. Außerdem hat sich der AP Gewissheit darüber zu verschaffen, ob nicht Ereignisse eingetreten sind, die eine andere Beurteilung der bereits von der Zwischenprüfung erfassten Posten erforderlich machen. Inwieweit im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der zu prüfenden Unternehmung eine weniger intensive Pr des noch nicht geprüften Zeitraumes vertretbar ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des AP. Allerdings muss bei einer im Rahmen der Zwischenprüfung erfolgten Pr des internen Kontrollsystems während der späteren Hauptprüfung sichergestellt sein, dass das System auch im Zeitraum zwischen der vorverlagerten Pr und dem Ende des Geschäftsjahres einwandfrei funktioniert hat (ISA 400). Soweit der Prüfer für diesen Zeitraum Systemfehler nicht ausschließen kann, darf er sich nicht auf die internen Kontrollen stützen, sondern muss die Pr der Jahresabschlusszahlen ausweiten. (Baetge, /Fischer, T. R. 1990). Dabei ist auch die Zeitdauer zwischen Zwischenprüfung und Abschlussstichtag zu berücksichtigen (ISA 400).

IV. Berichterstattung und Dokumentation der Zwischenprüfung


Für eine gesonderte und eigenständige Berichterstattung über die Ergebnisse der Zwischenprüfung besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Die Zwischenprüfung stellt keine eigenständige Pr dar, sondern ist Bestandteil der turnusmäßigen Jahresabschlussprüfung. Es gelten folgende Grundsätze:
1) Es ist allgemein üblich und zweckmäßig, dem Geschäftsführungsorgan der geprüften Gesellschaft nach Abschluss der Zwischenprüfung die wichtigsten Feststellungen mitzuteilen, um bei bestehenden Mängeln der Rechnungslegung auf eine Beseitigung der Beanstandungen hinzuwirken.
2) Eine Teilberichterstattung über die Ergebnisse der Zwischenprüfung ist zulässig. Ein gesonderter Bericht ist zu erstellen, wenn der Prüfungsauftrag eine derartige Verpflichtung enthält. Im abschließenden Prüfungsbericht muss stets auf Teilberichte und deren Gegenstand hingewiesen werden (IDW, 2006).
3) Soweit bei der Zwischenprüfung Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, bestandsgefährdende oder wesentliche entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen oder schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder Arbeitnehmer gegen Gesetz oder Satzung bekannt geworden sind (§ 321 I HGB), kann die Vorlage eines gesonderten Berichts an den Aufsichtsrat oder an die Gesellschafter einer GmbH notwendig sein. Im Prüfungsbericht ist dann ebenfalls ein diesbezüglicher Hinweis aufzunehmen. Gleiches gilt, wenn Mängel des Rechnungswesens oder Fehler bei der Bestandsaufnahme festgestellt werden (IDW, 2006).
4) Soweit im Verlauf der Zwischenprüfung keine wesentlichen Mängel festgestellt werden, genügt eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand, dass die Zwischenprüfung stattgefunden hat und dass sich dabei keine wesentlichen Beanstandungen ergeben haben (IDW, 2006). Die Durchführung der Zwischenprüfung und die Prüfungsergebnisse werden durch die Anlage von Arbeitspapieren dokumentiert. Für ihre Ausgestaltung gelten die allgemeinen Anforderungen an Inhalt, Form und Anordnung der Arbeitspapiere wie bei der Hauptprüfung. Die Erstellung von Arbeitspapieren anlässlich der Zwischenprüfung gewährleistet eine inhaltliche Abstimmung von Zwischen- und Hauptprüfung und bildet eine wichtige Grundlage für die Planung von Abschlussprüfungen in den Folgejahren.
Literatur:
Adler, H./Forster, K. H. : Die Zwischenprüfung zur Vorbereitung der Jahresabschlußprüfung, in: WPg 1957, S. 6 – 8
ADS, : Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., 6. A., Stuttgart ab 1995
Baetge, J./Fischer, T. R. : Kommentierung zu § 317 HGB, in: Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Küting, K./Weber, C.-P., 3. A., Stuttgart 1990, S. 1411 – 1444
Egner, H. : Betriebswirtschaftliche Prüfungslehre – Eine Einführung, Berlin/New York 1980
Forster, K.-H. : Abschlußprüfung nach dem Regierungsentwurf des KonTraG, in: WPg 1998, S. 41 – 56
Glade, A. : Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz – Systematische Darstellung und Kommentar, Herne/Berlin 1986
Herrhammer, K. A. : Frühzeitige Beendigung der Abschlußprüfung durch vorbereitende Maßnahmen im Rechnungswesen und durch Zwischenprüfungen, in: 25 Jahre Zwischenprüfung, hrsg. v. IDW, , Düsseldorf 1957, S. 137 – 148
IDW, : FG 1/1988, Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlußprüfungen, in: WPg 1989, S. 9 – 19
IDW, : WP-Handbuch, Bd. I, 13. A., Düsseldorf 2006
Kicherer, H.-P. : Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlußprüfung, Berlin 1970
Kupsch, P. : Der Anhang, in: Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, hrsg. v. v. Wysocki, K./Schulze-Osterloh, J., Köln ab 1985, Abt. IV/4
Leffson, U. : Wirtschaftsprüfung, 4. A., Wiesbaden 1988
Lück, W. : Wirtschaftsprüfung und Treuhandwesen, Institutionelle und funktionale Aspekte der Betriebswirtschaftlichen Prüfungslehre, 2. A., Stuttgart 1991
Lück, W. : Prüfung und Rechnungslegung, München 1999
May, K. : Das Zeitproblem bei der Abschlußprüfung, in: WPg 1961, S. 8 – 11
Petzel, O. : Die Gliederung des Prüfungsstoffes für den mehrjährigen Prüfungsplan und für die Zwischenprüfung, in: WPg 1962, S. 2 – 7
Selchert, F. W. : Jahresabschlußprüfung bei Kapitalgesellschaften, Wiesbaden 1988
v. d. Tann, K. : Zeiteinsparung beim Prüfen durch Planung des Prüfungsablaufs, Anleitung der Mitarbeiter und Arbeitseinteilung, in: WPg 1953, S. 346 – 348
Wulf, K. : Die Planung der Prüfung des Jahresabschlusses – am Beispiel einer Fertigungs- Aktiengesellschaft mittlerer Größe, in: WPg 1959, S. 509 – 531

 

 


 

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