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Treuhandwesen

Begriff wird unterschiedlich weit gefaßt. Das T. i.e.S. umschließt den Teil der siehe Betriebswirtschaftslehre, der Treuhandschaften analysiert. Unter einer Treuhandschaft versteht man die Verwaltung oder Verfügung über fremde Vermögenswerte im Interesse der Eigentümer oder anderer Personen, z.B. Gläubiger. Eine Treuhandschaft entsteht entweder durch Abschluß eines Treuhandvertrages zwischen Treugeber und Treuhänder oder durch Bestellung eines Treuhänders aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung durch ein Gericht oder eine Behörde. Dabei unterscheidet man im wesentlichen zwischen einer uneigennützigen Treuhandschaft, z.B. bei einer Konkursabwicklung, (Konkurs), und einer eigennützigen Treuhandschaft, z.B. im Falle einer Sicherungsübereignung . Die Entwicklung des T. geht auf die Zunahme der vielfältigen Kapitalanlageformen, auf die Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung von Rechten an gewerblichem und sonstigem Vermögen , auf die Notwendigkeit von Interessenwahrnehmung bei komplizierten Vermögensübergängen und auf die Abwicklungsnotwendigkeit von freiwilligen oder erzwungenen Unternehmensbeendingungen zurück. In einigen Literaturbeiträgen wird das T. traditionsbedingt zugleich als Teil der Wirtschaftsprüfung angesehen, obwohl kein sachlogischer, sondern nur ein personen- bzw. berufsbezogener Zusammenhang besteht. Ein Treuhänder muß sich durch Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit auszeichnen. Daher werden neben anderen Berufsgruppen häufig Wirtschaftsprüfer für derartige Aufgaben ausgewählt. Das T. i.w.S. schließt die  Wirtschaftsprüfung und das T. i.e.S. ein. Diese weite Fassung ist insbesondere in Österreich gebräuchlich, findet aber wg. der Heterogenität der zu analysierenden Aufgaben keine allgemeine Anerkennung.

Literatur: R. Buchner, Wirtschaftliches Prüfungswesen. München 1991; insbes.
2. Hauptt.,
3. Kap. E. Loitlsberger, Treuhand- und Revisionswesen.
2. A., Stuttgart 1966. W. Lück, Wirtschaftsprüfung und Treuhandwesen.
2. A., Stuttgart 1991; insbes. Abschn.
6.

 

 


 

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