Inhaltsübersicht
I. Problemstellung
II. Währungsumrechnung
nach HGB
III. Währungsumrechnung
nach DRS 14
I. Problemstellung
Nach § 244 HGB ist der Einzelabschluss (Jahresabschluss),
eines Unternehmens mit Sitz im Inland in Euro aufzustellen. Aus dieser
Verpflichtung folgt bei Fremdwährungstransaktionen, soweit ein Posten der
Bilanz oder der GuV berührt wird, die Notwendigkeit der Währungsumrechnung.
Eine Fremdwährungstransaktion ist ein Geschäftsvorfall, dessen Wert in einer
Fremdwährung angegeben ist oder der die Erfüllung in einer Fremdwährung
erfordert. Als wichtige Fälle gelten:
-
Kauf und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen,
deren Preise in fremder Währung angegeben sind,
-
Kreditaufnahme oder Kreditvergabe, wobei der Wert der
Verbindlichkeit bzw. der Forderung in einer fremden Währung angegeben ist,
-
andere Arten des Erwerbs oder der Veräußerung von
Vermögensgegenständen bzw. des Eingehens oder der Tilgung von Verbindlichkeiten,
deren Wert in einer fremden Währung angegeben ist (IAS 21.20).
Die Währungsumrechnung betrifft Aktiv- und Passivposten sowie
Aufwendungen und Erträge. Sie erfolgt bei einem in Euro geführten
Rechnungswesen zum Zwecke der erstmaligen Erfassung der
Fremdwährungstransaktionen und zur Bewertung der auf Fremdwährung lautenden
Aktiv- und Passivposten in der Bilanz.
Wird das Rechnungswesen in der Fremdwährung geführt, was zulässig ist,
beschränkt sich die Währungsumrechnung auf den in Euro aufzustellenden
Jahresabschluss.
Bewertungsvorschriften
für die Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen in Euro bestehen im deutschen
Recht im Rahmen der ergänzenden Vorschriften für Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute gem. § 340h HGB. Ansonsten verlangt § 284 II Nr.
2 HGB im Anhang die Angabe der Grundlagen für die Umrechnung in Euro, soweit
der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zu Grunde liegen, die auf
fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten.
Einzelregelungen zur Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen sieht das Gesetz
nicht vor; sie sind nach h.M. aus den – Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
abzuleiten und dürfen nicht im Widerspruch zu den Ansatz- und
Bewertungsvorschriften des HGB stehen.
Zur Konkretisierung von Regelungen betreffend die Umrechnung
von Fremdwährungstransaktionen hat der DSR den DRS Nr. 14 zur
Währungsumrechnung verabschiedet. Der Standard entspricht in weiten Bereichen
dem IAS 21 des IASB (Lorenz, 2004).
Allerdings ist der Anwendungsbereich auf den Konzernabschluss beschränkt,
wenngleich der DRS 14 die Grundlage einer Regelung der Fremdwährungsumrechnung
für den Einzelabschluss bilden könnte (Zimmermann, 2004).
Das setzt jedoch wesentliche Änderungen der geltenden Bewertungsgrundsätze und
-vorschriften voraus.
Probleme der
Währungsumrechnung im Einzelabschluss von Unternehmen mit Sitz im Inland
stellen neben den zu verwendenden Umrechnungskursen die mit der Umrechnung nach
DRS 14 bzw. nach IAS 21 bei Gewinnrealisierung von Umrechnungsdifferenzen
einhergehende Verletzung des Anschaffungswert- des Niederstwert- sowie des
Imparitäts- und Realisationsprinzips dar (Baumbach,
/Hopt, /Merkt, 2006, § 244); kritisch zum Imparitätsprinzip als
Grundlage der Währungsumrechnung Schlick, 1993.
II. Währungsumrechnung
nach HGB
1. Grundsätze
Die Umrechnung von Fremdwährungspositionen stellt ein Bewertungsproblem dar, für dessen Lösung
die allgemeinen Bewertungsgrundsätze
des § 252 I HGB sowie die speziellen Bewertungsvorschriften der §§ 253 – 256 HGB,
für die Kapitalgesellschaft zusätzlich die §§ 279 – 283 HGB, anzuwenden sind
(vgl. Beck\'scher
Bilanz-Kommentar, 2006).
Der Fremdwährungsbetrag der umzurechnenden Transaktion ist
mit dem maßgebenden Kurs in Euro umzurechnen. Grundsätzlich ist der Devisenkurs als Geldkurs bei Entstehen
eines Forderungsrechts bzw. als Briefkurs bei Entstehen einer Verpflichtung zu
verwenden (Coenenberg, 2003).
Vereinfachend kann der amtliche Mittelkurs verwendet werden (Scherrer, 1994).
Maßgebend bei offenen Positionen ist der Kassakurs (Stichtagskurs) zu dem für
die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bzw. der
Verpflichtung i.S.d. Realisationsprinzips beim Zugang (Erstverbuchung) sowie
zum Bilanzstichtag bei der bilanziellen Erfassung der Fremdwährungsposition.
2. Umrechnung
beim Zugang
Die Fremdwährungstransaktion ist erstmals in Euro zu
erfassen, indem der Fremdwährungsbetrag mit dem zum Zeitpunkt der Transaktion
maßgeblichen Stichtagskurs
umgerechnet wird. Aus praktischen Gründen wird ein Devisenkurs zugelassen, der
dem Stichtagskurs zum Zeitpunkt der Transaktion nahe kommt, z.B. kann ein
Durchschnittskurs für eine Woche oder einen Monat für alle Transaktionen in der
jeweiligen Fremdwährung während dieser Periode verwendet werden. Dies gilt
nicht bei stark schwankenden Wechselkursen.
a) Lieferungen
und Dienstleistungen
Nach den allgemeinen Regeln ist der Anschaffungsvorgang erfolgsneutral. Dies gilt auch für den Erwerb materieller und immaterieller
Vermögensgegenstände, bei denen die Rechnung auf einen Fremdwährungsbetrag
lautet. Maßgebend für die Höhe der Anschaffungskosten in Euro ist der mit dem
Devisenkurs als Briefkurs umgerechnete Fremdwährungsbetrag. Es lassen sich die
folgenden Situationen unterscheiden:
1) Die Zahlung des Fremdwährungsbetrags erfolgt zum Zeitpunkt
der Lieferung; die Anschaffungskosten
entsprechen dem mit dem Stichtagskurs umgerechneten Fremdwährungsbetrag.
2) Die Zahlung erfolgt als Vorauszahlung; die
Anschaffungskosten entsprechen dem mit dem Stichtagskurs zum Zeitpunkt der
Vorauszahlung umgerechneten Fremdwährungsbetrag.
3) Die Zahlung erfolgt mit Ziel; die Anschaffungskosten entsprechen
dem mit dem Stichtagskurs zum Zeitpunkt der Lieferung umgerechneten
Fremdwährungsbetrag; ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der
Verbindlichkeit und der Zahlung in Euro ist als sonstiger Ertrag oder sonstiger
Aufwand in der GuV anzusetzen; der Differenzbetrag ist nicht dem
Anschaffungsvorgang, sondern dem Zahlungsvorgang zuzuordnen. Die beim Erwerb
von Vermögensgegenständen entstehenden Fremdwährungsverbindlichkeiten sind in
gleicher Weise mit dem Briefkurs zum Zeitpunkt der Lieferung umzurechnen.
Bei Lieferungen und
Leistungen des bilanzierenden Unternehmens, die in Fremdwährung fakturiert
werden, bestimmt sich die Höhe der Umsatzerlöse in Euro aus dem mit dem
Geldkurs zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung umgerechneten Fremdwährungsbetrag.
Die entstehende Fremdwährungsforderung ist in gleicher Weise umzurechnen. Es
lassen sich wie bei der Bestimmung der Anschaffungskosten
die folgenden Situationen unterscheiden:
1) Die Zahlung des Fremdwährungsbetrags erfolgt zum Zeitpunkt
der Lieferung oder Leistung; die Umsatzerlöse entsprechen dem mit dem
Stichtagskurs umgerechneten Fremdwährungsbetrag.
2) Die Zahlung erfolgt als Anzahlung; die Umsatzerlöse
entsprechen dem mit dem Stichtagskurs zum Zeitpunkt der Vorauszahlung
umgerechneten Fremdwährungsbetrag.
3) Die Zahlung erfolgt mit Ziel; die Umsatzerlöse entsprechen
dem mit dem Stichtagskurs zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
umgerechneten Fremdwährungsbetrag.
b) Anteile
an ausländischen Unternehmen
Die Anschaffungskosten von Beteiligungen
und anderen Anteilen, die auf eine
Fremdwährung lauten, ergeben sich aus dem mit dem Briefkurs zum Zeitpunkt des
Erwerbs umgerechneten Fremdwährungsbetrag. Bei der Erbringung der Gegenleistung
durch Hingabe vorhandener eigener Anteile (Aktien) gelten die Tauschgrundsätze:
die Anschaffungskosten
der erworbenen Anteile können wahlweise mit dem Buchwert der hingegebenen
Anteile, dem Zeitwert der hingegebenen Anteile oder dem sich bei
erfolgsneutraler Behandlung des Vorgangs ergebenden Zwischenwert angesetzt
werden.
c) Kreditaufnahme
und Kreditvergabe
Die bei Aufnahme eines Kredites in fremder Währung
entstehende Verbindlichkeit ist nach h.M. mit dem Briefkurs zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme zu bewerten. Dabei wird
die für die Bilanz erforderliche Bewertung der Fremdwährungsverbindlichkeit zum
Erfüllungsbetrag bereits bei der Entstehung der Verbindlichkeit (Zugang) vorweggenommen
(Gebhardt,
/Breker, 1991). Forderungen
aus Kreditvergabe in fremder Währung
sind als nicht gewinnrealisierende Forderungen mit dem in Euro aufgewendeten
Betrag, d.h. mit dem Briefkurs auf den Stichtag der Darlehenshingabe, zu
bewerten.
3. Umrechnung
in der Bilanz
a) Grundsatz
Der Bewertung von Fremdwährungspositionen in der Bilanz sind
die allgemeinen Bewertungsgrundsätze
des § 252 I HGB, insbes. das Vorsichtsprinzip in Form des Imparitätsprinzips,
und die speziellen Vorschriften des § 253 II, III HGB zur Bestimmung des
niedrigeren beizulegenden Wertes zu Grunde zu legen. Dies gilt nicht für die
Währungsumrechnung bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 340h
I HGB, der für offene Fremdwährungspositionen, die wie Anlagevermögen behandelt
werden, die Umrechnung in Euro mit dem Anschaffungskurs vorschreibt; die übrigen
Vermögensgegenstände und die Schulden
sind mit dem Kassakurs zum Bilanzstichtag umzurechnen. Der damit mögliche
Ausweis nicht realisierter Gewinne, der zu einer Verletzung des
Realisationsprinzips führt, wird in § 340h II HGB auf unrealisierte Erträge bei
Deckungsgeschäften beschränkt. Bei nicht gedeckten Fremdwährungspositionen
dürfen gem. § 340h II Satz 4 HGB Erträge aus der Währungsumrechnung nicht
berücksichtigt werden. Die Währungsumrechnung in der Bilanz betrifft i.e.S.
lediglich Fremdwährungspositionen; i.w.S. dient die Währungsumrechnung der
Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten vorhandener, in Fremdwährung erworbener
und wieder zu beschaffender Vermögensgegenstände im Rahmen des
Niederstwerttests.
b) Finanzanlagen
Finanzanlagen
in Fremdwährung können Anteile an
verbundenen Unternehmen, Beteiligungen,
Wertpapiere
des Anlagevermögens und
langfristige Forderungen
betreffen. Der ihnen am Abschlussstichtag beizulegende Wert entspricht den
Wiederbeschaffungskosten in Euro. Werden die Finanzanlagen an einer
ausländischen Börse notiert, so bestimmt sich der beizulegende Wert aus dem
Bilanzkurs zuzüglich der Transaktionskosten umgerechnet mit dem Briefkurs zum
Bilanzstichtag. Bei Notierung an einer inländischen Börse in Euro ist der
beizulegende Wert unmittelbar aus dem Börsenkurs ableitbar. Bei fehlender
Börsennotierung ergibt sich der beizulegende Wert aus dem mit dem Briefkurs
umgerechneten Ertragswert. Ist der beizulegende Wert einer Finanzanlage am
Bilanzstichtag geringer als der Zugangswert bzw. der Buchwert, so gilt
bezüglich des Wahlrechts bzw. der Pflicht zur Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen
zum Zwecke der Bestimmung des niedrigeren beizulegenden Wertes § 253 II Satz 3
HGB. Sollen die Finanzanlagen veräußert werden, so ist der beizulegende Wert
unter Zugrundelegung des Geldkurses zum Bilanzstichtag nach Abzug der
Transaktionskosten zu bestimmen.
c) Nominalposten
des Umlaufvermögens
Als Nominalposten des Umlaufvermögens in fremder Währung
kommen Forderungen; Wertpapiere
und flüssige Mittel in Betracht.
Aufgrund der weitgehenden Absatzorientierung der Bewertung des Umlaufvermögens
ist der Ermittlung der Bilanzwerte der Geldkurs zum Bilanzstichtag zu Grunde zu
legen; zudem ist der Veräußerungspreis um entsprechende Transaktionskosten bzw.
Veräußerungskosten zu vermindern. Es gilt neben dem Realisationsprinzip das
strenge Niederstwertprinzip des § 253 III Sätze 1 und 2 HGB, das der generellen
Verwendung des von der h.M. zugelassenen Stichtagskurses entgegensteht. Ist der
Stichtagskurs höher als der Devisenkurs beim Zugang, so sind die Anschaffungskosten
beizubehalten; eine Höherbewertung führt zu einer Verletzung des
Anschaffungswertprinzips.
d) Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten
in Fremdwährung sind in der Bilanz
grds. mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Unter Beachtung des Realisations-,
Imparitäts- und Niederstwertprinzips ist der höhere Betrag aus Buchwert und dem
mit dem Briefkurs zum Stichtag des Jahresabschlusses umgerechneten Fremdwährungsbetrag
anzusetzen. Maßgeblich ist der Erfüllungsbetrag der
Fremdwährungsverbindlichkeit. Entstehen bei der Rückzahlung Transaktionskosten,
so sind diese in die Bemessung der Höhe der Verbindlichkeiten einzubeziehen.
Die von der h.M. bei kurzfristigen Währungsverbindlichkeiten zugelassene
generelle Umrechnung mit dem Kassakurs zum Bilanzstichtag verstößt bei
gestiegenem Devisenkurs gegen das Realisationsprinzip. Zwar ist in § 340h I HGB
für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute die Umrechnung mit dem
Stichtagskurs vorgesehen; der Ausweis nicht realisierter Gewinne ist jedoch
nach § 340h II HGB nur bei Deckungsgeschäften zulässig.
e) Rückstellungen
Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten sind gem. § 253 I Satz 2 HGB mit dem
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrag zu bewerten.
Führen die Rückstellungen voraussichtlich zu Auszahlungen in Fremdwährung, so
ist der in Fremdwährung notwendige Betrag mit dem Briefkurs umzurechnen.
Maßgebend ist nach h.M. der Stichtagskurs. Rückstellungen
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind bei
Beschaffungsgeschäften mit dem Briefkurs, bei Absatzgeschäften mit dem Geldkurs
zum Bilanzstichtag umzurechnen.
III. Währungsumrechnung
nach DRS 14
1. Funktionale
Währung
Der Währungsumrechnung nach DRS 14 beruht mit Einschränkungen
aus der Beachtung der Vorschriften des HGB auf den Grundsätzen der Währungsumrechnung
nach IAS 21 (Schmidbauer, 2004;
Lorenz, 2004).
Danach sind Fremdwährungsposten in die funktionale Währung eines Unternehmens
umzurechnen. Werden die Bücher nicht in der funktionalen Währung geführt, sind
alle Posten der Bilanz und der GuV in die funktionale Währung umzurechnen.
Die funktionale Währung wird definiert als die Währung des
primären Wirtschaftsumfeldes, in dem das Unternehmen tätig ist. Das primäre Wirtschaftsumfeld eines
Unternehmens ist normalerweise das Umfeld, in dem es hauptsächlich Cashflows
erwirtschaftet und aufwendet.
Die Bestimmung der funktionalen Währung eines Unternehmens
ist nicht frei wählbar; es hat bei der Festlegung u.a. die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
-
die Währung, die den größten Einfluss auf die
Verkaufspreise seiner Güter und Dienstleistungen hat;
-
die Währung, die den größten Einfluss auf die Lohn-,
Material und sonstige Kosten hat.
-
die Währung, in der Mittel aus der
Finanzierungstätigkeit generiert werden z.B. durch die Ausgabe von
Schuldverschreibungen oder Aktien.
Handelt es sich bei der funktionalen Währung um die Währung eines Hochinflationslandes,
werden die Abschlüsse der entsprechenden Unternehmens nach DRS 14.35 angepasst.
Eine Änderung der funktionale
Währung kann in Betracht kommen, wenn sich wesentliche Änderungen im Gesamtbild
der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens ergeben. Zum Zeitpunkt der
Änderung sind alle Posten in die neue funktionale Währung umzurechnen (DRS 14.21).
2. Fremdwährungstransaktionen in der
funktionalen Währung
Fremdwährungstransaktionen sind Geschäftsvorfälle, deren
Werte in einer Fremdwährung, d.h. nicht in der funktionalen Währung des
Unternehmens, angegeben sind oder die die Erfüllung in einer Fremdwährung
erfordern.
a) Zugangs- und Bilanzwert
Eine Fremdwährungstransaktion ist erstmals in der
funktionalen Währung anzusetzen (Zugangswert),
indem der Fremdwährungsbetrag mit dem zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls
gültigen Devisenkassakurs (Spot Exchange
Rate) zwischen der funktionalen Währung und der Fremdwährung in die
funktionale Währung umgerechnet wird (DRS 14.11). Der Transaktionszeitpunkt ist der Tag, an dem der Geschäftsvorfall
erstmals ansetzbar ist. Aus Praktikabilitätsgründen wird häufig ein Durchschnittskurs
einer Woche oder eines Monats verwendet, der einen Näherungswert für den
aktuellen Kurs darstellt, d.h. das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht beeinträchtigt. Dies ist nicht zulässig bei stark schwankenden
Wechselkursen.
Korrekterweise erfolgt die Umrechnung der einzelnen
Fremdwährungsposten mit dem maßgeblichen Geld- oder Briefkurs; bei
Nichtbeeinträchtigung des Gesamtbildes der wirtschaftlichen Verhältnisse darf
zur Vereinfachung ein Mittelkurs verwendet werden.
Zu jedem Bilanzstichtag
sind die Fremdwährungsposten in die funktionale Währung umzurechnen. Für die
Umrechnung ist zwischen monetären und nicht monetären Posten zu unterscheiden:
-
monetäre Posten
in einer Fremdwährung sind grundsätzlich zum Stichtagskurs umzurechnen; dabei
sind nach DRS 14.15 die Restriktionen der §§ 252 I Nr. 4 und § 253 I HGB zu
beachten;
-
nicht monetäre
Posten, die zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet
wurden, sind nach DRS 14.16 mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls bzw.
der erstmaligen Erfassung umzurechnen; bei Vergleich mit dem Stichtagskurs
ist nach DRS 14.17 der niedrigere von beiden Werten anzusetzen und
-
nicht monetäre
Posten, die nach IAS 21 mit dem fair value bewertet werden, dürfen bei
Beachtung des Anschaffungswertprinzips nach DRS 14.18 nur bis zur Höhe der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugeschrieben werden.
Erträge und Aufwendungen, die sich aus Wertänderungen von
Bilanzposten ergeben, sind nach DRS 14.19 wie die entsprechenden Bilanzposten
umzurechnen.
b) Behandlung von Umrechnungsdifferenzen
Eine Umrechnungsdifferenz ist der Unterschiedsbetrag aus der Umrechnung der gleichen Anzahl von
Währungseinheiten in eine andere Währung zu unterschiedlichen Wechselkursen, z.
B. Umrechnung des US Dollar in Euro zu unterschiedlichen Zeitpunkten
(Bilanzstichtagen) bei unterschiedlichen Devisenkursen.
Gewinne und Verluste aus der Umrechnung von
Fremdwährungsgeschäften in die funktionale Währung sind nach DRS 14.20
erfolgswirksam zu erfassen.
3. Von der funktionalen Währung abweichende
Berichtswährung
a) Umrechnung von Abschlüssen in die
Berichtswährung
Die Berichtswährung ist die Währung, in der der Abschluss
eines Unternehmens veröffentlicht wird. Weicht die Berichtswährung von der funktionalen
Währung des Unternehmens ab, ist dessen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in
die Berichtswährung umzurechnen. Dabei sind nach DRS 14.28,29 die Bilanzposten,
mit Ausnahme des Eigenkapitals, mit dem Stichtagskurs, das gezeichnetes Kapital
und dotierte Rücklagen mit historischen Kursen und die Posten der GuV mit dem
Kurs am Transaktionstag umzurechnen.
Umrechnungsdifferenzen bei Umrechnung des Abschlusses eines
Unternehmens aus der funktionalen Währung in die Berichtswährung sind nach DRS
14.32 erfolgsneutral in das
Eigenkapital einzustellen.
Wird ein Unternehmen teilweise oder vollständig veräußert,
werden bisher erfolgsneutral ausgewiesene Umrechnungsdifferenzen nach DRS 14.34
erfolgswirksam erfasst.
b) Umrechnung von Abschlüssen aus Hochinflationsländern
Ist die funktionale Währung eines Unternehmens die Währung
eines Hochinflationslandes, z. B. bei kumulativer Preissteigerungsrate von
mindestens 100% in drei Jahren, ist nach DRS 14.35 der Jahresabschluss um
Inflationseffekte zu bereinigen. Die Bereinigung betrifft nichtmonetäre Posten,
die bei der Inflation zu niedrig bewertet sind (Coenenberg, 2003).
Danach sind alle Posten mit dem Stichtagskurs in die Berichtswährung
umzurechnen (kritisch zum Fehlen einer bestimmten Methode Lorenz, 2004;
zu möglichen inflationsbedingten Verzerrungen Busse v.
Colbe, /Ordelheide, /Gebhardt, /Pellens, 2003).
c) Umrechnung von Abschlüssen ausländischer
Geschäftsbetriebe
Für die Umrechnung des auf der Grundlage der funktionalen
Währung eines ausländischen Geschäftsbetriebs aufgestellten Abschlusses in die
Berichtswährung Mutterunternehmens gelten die oben angeführten Regeln
entsprechend.
Die funktionale Währung eines ausländischen Geschäftsbetriebs
wird neben den oben angeführten Kriterien bestimmt durch den Grad der Selbstständigkeit des
Unternehmens:
-
Ist der ausländische Geschäftsbetrieb unselbstständig, wird angenommen, dass
die für ihn maßgebliche funktionale Währung die Berichtswährung des
Mutterunternehmens ist. Ein Umrechnungsproblem tritt dann nicht auf;
-
Ist der ausländische Geschäftsbetrieb selbstständig, kann die für ihn maßgebliche
funktionale Währung von der Berichtswährung des Mutterunternehmens abweichen.
Die Umrechnung erfolgt nach der modifizierten Stichtagsmethode (Scherrer, 1994;
Baetge,
/Kirsch, /Thiele, 2002).
Literatur:
Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele,
S. : Konzernbilanzen, 6. A., Düsseldorf 2002
Baumbach, A./Hopt, K.J./Merkt, H.
: Handelsgesetzbuch, Kommentar, 32. A., München 2006
Beck\'scher Bilanz-Kommentar, :
hrsg. v. Ellrott, H./Förschle, G./Hoyos, M. et al., 6. A., München 2006
Busse von Colbe, W./Ordelheide,
D./Gebhardt, G./Pellens,, B. : Konzernabschlüsse, 7. A., Wiesbaden 2003
Coenenberg, A. G. :
Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 19. A., Stuttgart 2003
Gebhard, G./Breker, N. :
Bilanzierung von Fremdwährungstransaktionen im handelsrechtlichen
Einzelabschluß – unter Berücksichtigung von § 340h HGB, in: DB 1991, S.
1529 – 1538
Löw, E./Lorenz, K. : Bilanzielle
Behandlung von Fremdwährungsgeschäften nach deutschem Recht und nach den
Vorschriften des IASB, in: KoR 2002, S. 234 – 243
Lorenz, K. : DRS 14 zur
Währungsumrechnung: Darstellung und Vergleichbarkeit mit den IASB-Regelungen,
in: KoR 2004, S. 437 – 441
Scherrer, G. :
Konzernrechnungslegung, München 1994
Schlick, U. : Bewertung von
Fremdwährungspositionen im handelsrechtlichen Jahresabschluss, in: DStR 1993,
S. 254 – 260
Schmidbauer, R. : Die
Fremdwährungsumrechnung nach deutschem Recht und nach den Regelungen des IASB.
Vergleichende Darstellung unter Berücksichtigung von DRS 14 und den Änderungen
von ISA 21, in: DStR 2004, S. 699 – 704
Zimmermann, J. : Die Behandlung
von Fremdwährungsgeschäften und Fremdwährungsabschlüssen nach DRS 14
„ Währungsumrechnung “ , in: Steuer- und Bilanzpraxis 2002, S. 766 – 771
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