Inhaltsübersicht
I. Begriff:
II. Rechtsgrundlagen
III. Abgrenzung
IV. Voraussetzungen
des Teilzeitanspruchs
V. Formen
der Teilzeitbeschäftigung und deren praktische Relevanz
VI. Bedeutung,
internationaler Vergleich und Tendenzen
VII. Bedeutung
für das Personalmanagement
VIII. Fazit
I. Begriff
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein
Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer
ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine
regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer
teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines
bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines
vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt (§ 2 Abs. 1 TzBfG, der
auch Festlegungen zu der vergleichbaren Arbeitnehmergruppe enthält).
Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige
Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ( „ 400-Euro-Job “ ) ausübt (§ 2 Abs.
2 TzBfG).
II. Rechtsgrundlagen
Das Recht der Teilzeitarbeit wurde durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz mit
Wirkung vom 01.01.2001 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt (vgl. BGBl
2000 Teil I S. 1966; Gesetzesmaterialien vgl. BR-Drs. 591/00 v. 28.09.2000,
BT-Drs. 14/4625 v. 15.11.2000). Ziel
des Gesetzes ist es für den Teilzeitbereich, Teilzeitarbeit zu ermöglichen,
auszuweiten und in allen Berufsgruppen zu fördern sowie die Diskriminierung von
Teilzeitbeschäftigten zu verhindern. Daher bestimmt das Gesetz, dass ein
Arbeitnehmer wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach dem TzBfG nicht benachteiligt werden darf (§
5 TzBfG) und auch Beschäftigten in leitender Position Teilzeitarbeit zu
ermöglichen ist (§ 6 TzBfG). Anlass für das TzBfG
war weiterhin die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinien 97/81/EG über
Teilzeitarbeit und 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge in nationales
Recht sowie die Notwendigkeit einer Nachfolgeregelung für das am 31.12.2000
ausgelaufene BFG. Bereits in der
Vergangenheit konnte ein Teilzeitarbeitsverhältnis wie jeder andere Arbeitsvertrag
nach §§ 145 ff. BGB geschlossen werden. Durch das TzBfG besteht seit dem 01.01.2001 darüber hinaus ein Anspruch des
Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages. Für die Stellung des
Teilzeitarbeitnehmers ist die Art und Weise in der sein Arbeitsverhältnis
zustande gekommen ist ohne Bedeutung (Etzel,
/Kellner, /Worch, 2001, RNr. 242). Die wesentlichen Arbeitsbedingungen
werden im Arbeitsvertrag festgelegt. Dieser muss nicht schriftlich geschlossen
werden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer aber die wesentlichen Bedingungen
aufgrund des Nachweisgesetzes schriftlich mitteilen. Dazu gehören auch Angaben
zur vereinbarten Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG).
III. Abgrenzung
Das TzBfG gilt nur
für Arbeitnehmer. Bei Tätigkeiten in denen jemand einen Teil seiner
Arbeitsleistung für einen anderen nicht in abhängiger Arbeit erbringt (z.B.
freier Dienstvertrag, arbeitnehmerähnliches Verhältnis (Heimarbeiter und
Hausgewerbetreibende)) handelt es sich nicht um Teilzeitarbeit i.S.d. hier zu
behandelnden Teilzeitbeschäftigungsbegriffs. Sonderformen der
Teilzeitbeschäftigung sind insb. die Abrufarbeit, das Jobsharing, die
Teilzeitarbeit in der Elternzeit sowie die Altersteilzeit. Gem. § 23 TzBfG bleiben spezialgesetzlichen
Regelungen (z.B. des Altersteilzeitgesetzes,
des BErzGG, § 81 Abs. 5 SGB IX
(Schwerbehinderte), Teilzeitarbeit neben Teilrente (§ 42 Abs. 3 SGB VI), für
den öffentlichen Dienst z.B. § 15 b BAT, § 14 b BMT-G) von den Vorschriften des
TzBfG unberührt.
Keine Teilzeitarbeit
sind insb. die Arbeitnehmerüberlassung,
die freie Mitarbeit, die Telearbeit,
die Heimarbeit und etwa die Durchführung von Arbeiten in Werkvertragsform.
IV. Voraussetzungen des
Teilzeitanspruchs
Der Teilzeitanspruch gilt für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und
deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (unabhängig
von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung,
vgl. § 8 Abs. 1 u. 7 TzBfG). Der Arbeitnehmer muss den Wunsch nach
Arbeitszeitverringerung unter Angabe des Umfangs spätestens 3 Monate vor deren
Beginn anmelden. Dabei soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben
werden (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Nach dem Antrag des Arbeitnehmers sollen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer den Inhalt erörtern, um zu einer einvernehmlichen Lösung
hinsichtlich der Verringerung der Arbeitszeit zu kommen. Auch die Verteilung
der Arbeitszeit soll einvernehmlich geregelt werden (§ 8 Abs. 3 TzBfG). Der
Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der
Verringerung dem Arbeitnehmer seine Entscheidung über die
Arbeitszeitverringerung und deren Verteilung schriftlich mitteilen (§ 8 Abs. 5
S. 1 TzBfG). Entspricht der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers
hinsichtlich Umfang und Verteilung der Arbeitszeit antragsgemäß, kommt mit
dieser Annahme der Teilzeitvertrag zustande. Er kann den Antrag aber auch
komplett ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 S. 1
TzBfG). Ein entgegenstehender betrieblicher
Grund liegt insb. vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit, die
Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich
beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs. 4 S. 2
TzBfG). Im Falle einer negativen Entscheidung des Arbeitgebers steht dem
Arbeitnehmer der Weg zu den Arbeitsgerichten offen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG).
Besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kein Einvernehmen und versäumt
der Arbeitgeber innerhalb der Frist eine Entscheidung zu treffen, gilt die
Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als
festgelegt (§ 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG).
Änderungsmöglichkeiten:
Hat der Arbeitgeber positiv oder negativ über einen Verringerungsantrag des
Arbeitnehmers entschieden, so kann der Arbeitnehmer erst nach Ablauf von 2
Jahren erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG).
Der Arbeitgeber kann die vereinbarte oder fingierte Verteilung der Arbeitszeit
ändern, wenn das betriebliche Interesse hieran, das Interesse des Arbeitnehmers
an der Beibehaltung erheblich überwiegt (§ 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG).
Rückkehr zur
Vollzeitbeschäftigung: Der Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit verringert
hat und insb. zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren möchte, hat bei der
Besetzung eines freien entsprechenden Arbeitsplatzes im Betrieb bei gleicher
Eignung Vorrang. Dies gilt nicht, soweit dringende betriebliche Gründe oder
Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegenstehen (§ 9 TzBfG).
Der Arbeitgeber hat eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer und dem
Betriebsrat
über entsprechende Stellen im Betrieb (§ 7 Abs 2 TzBfG). In der Einstellung
eines Arbeitnehmers ohne Beachtung der Vorrangstellung eines
Teilzeitarbeitnehmers liegt eine gegen ein Gesetz verstoßende personelle
Maßnahme (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG), zu der der Betriebsrat seine Zustimmung
verweigern kann.
Gleichbehandlung: Voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass betriebliche
Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Bzgl.
des Arbeitsentgelts und anderer Leistungen des Arbeitgebers sind die selben
Bemessungskriterien anzuwenden.
Aus- und Weiterbildung:
Gem. § 10 TzBfG hat der Arbeitgeber Sorge dafür zu tragen, dass auch
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Maßnahmen der Fort- und
Weiterbildung zur Förderung der beruflichen Entwicklung und
Mobilität teilnehmen können.
Urlaub:
Grundsätzlich besteht der gesetzliche Urlaubsanspruch gleichermaßen in Voll-
und Teilzeitarbeitsverhältnissen. Bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht jeden
Tag in der Woche arbeiten, sind zur Ermittlung der Urlaubsdauer, die
Arbeitstage rechnerisch in Beziehung zum Vollzeitarbeitsverhältnis zu setzen.
Das Urlaubsentgelt ist für Teilzeitkräfte nach dem selben Prinzip wie für
Vollzeitkräfte zu berechnen (BAG DB 1990, 1040).
Kündigung und
Kündigungsschutz: Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unterliegen dem
allgemeinen Kündigungsschutz. Eine Kündigung, die sich auf die Weigerung eines
Arbeitnehmers stützt von einer Vollzeitbeschäftigung in eine
Teilzeitbeschäftigung zu wechseln oder umgekehrt, ist gem. § 11 TzBfG
unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen
bleibt unberührt.
Betriebsverfassung:
Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts.
Sie gehören ebenso zur Belegschaft wie die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
eines Betriebes. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates umfasst auch die
Teilzeitbeschäftigten. Bei ihnen sind insb. Mitbestimmungsrechte über die Lage,
vorrübergehende Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit von Bedeutung.
Teilzeitbeschäftigte gehören zu den Betriebszugehörigen und damit zu den
wahlberechtigten Arbeitnehmern.
Lohnsteuer und
Sozialversicherungspflicht: Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unterliegen
mit ihrem Arbeitslohn der Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften.
Pauschalierungsmöglichkeiten bestehen bei „ 400-Euro-Jobs “ und bei kurzfristig
Beschäftigten. Auch Teilzeitbeschäftigung unterliegt grundsätzlich der
Sozialversicherungspflicht.
V. Formen der
Teilzeitbeschäftigung und deren praktische Relevanz
Die wohl häufigste Form der Teilzeitbeschäftigung ist die
klassische Teilzeitbeschäftigung unter regelmäßiger Verringerung der
Arbeitszeit unter 100% der Arbeitszeit. Dies kann durch eine prozentanteilige
Verringerung der Gesamtarbeitszeit, insb. pro Tag, pro Woche, aber auch auf
andere Zeiträume gemessen erfolgen. Daneben kommen aber auch Modelle z.B. in
Form von unregelmäßiger täglicher Arbeitszeit, periodischem Arbeitseinsatz,
Arbeit auf Abruf, Arbeitsplatzteilung, Jahresarbeitsvertrag oder Teilzeit neben
Teilrente in Betracht. Das TzBfG
verzichtet bewusst auf pauschale Vorgaben, wie die Wochenarbeitszeit verkürzt
werden muss. Weil solche den Wünschen der Arbeitnehmer widersprechen und der
beschäftigungspolitischen Wirkung der Teilzeit entgegenwirken können, hat der
Arbeitnehmer hier individuelle Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. BR-Drs. 591/00 S.
26). Ein Rahmen wird hier jedoch durch das Arbeitszeitgesetz
gesetzt. Nach verschiedenen Analysen und Umfragen wünschen sich rund 30% der
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Verkürzung ihrer
Wochenarbeitszeit um 8 bis 12 Stunden auf ca. 27 Wochenstunden. Überwiegend
wird von den Arbeitnehmern kein Halbtagsjob gewünscht, sondern eine Reduzierung
ihrer Wochenarbeitszeit bei einer Drei- bis Vier-Tage-Woche (a.a.O.m.w.N.;
BAT-Lexikon Gr. 3,83 S. 15 m.w.N.).
Bei der flexiblen
Teilzeitarbeit ist die Lage und Verteilung der Teilzeitarbeitszeit nicht vollständig
vorab festgelegt.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei der Arbeit auf Abruf vereinbaren, dass der
Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen
hat. Die Rahmenbedingungen regelt § 12 TzBfG.
Das Jobsharing (Arbeitsplatzteilung)
ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit, die in § 13 TzBfG geregelt ist.
Danach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass mehrere
Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen. Ein
Turnusarbeitsverhältnis ist gegeben, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf
bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass
der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern eine Arbeitsplatzteilung vereinbart hat (Schaub, 2000,
RNr. 2 u. 74). Der Jahresarbeitszeitvertrag
unterscheidet sich von der gewöhnlichen Teilzeit dadurch, dass ein festes
Arbeitszeitbudget über eine besonders lange Planungsperiode (z.B. ein Jahr)
vereinbart wird.
Seit dem 01.01.2001 ist Teilzeitarbeit während der Elternzeit
(früher Erziehungsurlaub) bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden
für jeden Elternteil zulässig (§ 15 Abs. 4 BErzGG). Diese Regelung gilt für
Anspruchsberechtigte mit Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2001. Unter besonderen
Voraussetzungen besteht hier sogar ein Anspruch auf Teilzeitarbeit gegen den
Arbeitgeber. Die Regelungen des Altersteilzeitgesetzes ermöglichen es den
Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die
Hälfte zu vermindern. Der hierbei entstehende Verdienstausfall wird dabei
größtenteils durch Zuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit ausgeglichen. Als
begleitende Maßnahme zum ATG wurde
die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine „ Altersrente “ wegen
Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeitarbeit umgestaltet (§ 38 Abs. 1 SGB VI).
Eine weitere Form der Teilzeitbeschäftigung ist auch die geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (vgl. § 2
Abs. 2 TzBfG). Danach liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die
Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und
das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt.
VI. Bedeutung,
internationaler Vergleich und Tendenzen
Nach Angaben des statistischen Bundesamtes (Mikrozensus) gab
es 1999 bei 32,5 Millionen abhängig Erwerbstätigen rund 6,3 Millionen
Teilzeitbeschäftigte. Dies ergibt eine Teilzeitquote von 19,5%. Im europäischen
Vergleich liegt Deutschland hinter den Niederlanden (38,7%), Großbritannien
(24,9%), Schweden (23,2%) und Dänemark (22,3%) damit im Mittelfeld. Hinter der
BRD liegen z.B. Österreich (rd. 15%), Belgien (rd. 14%), Spanien (rd. 8%),
Italien (rd. 7%) und Griechenland (rd. 5%) (vgl. BR-Drs. 591/00 S. 12). 1999
waren 87% der Teilzeitbeschäftigten Frauen (Statistisches Bundesamt,
Mikrozensus 1999). Rd. 37% der erwerbstätigen Frauen und knapp 5% der
erwerbstätigen Männer arbeiten in Teilzeit (Schaub, 2000,
§ 44 RNr. 3, Fn. 2). Damit hat die Teilzeitarbeit auch eine große
gleichstellungspolitische Bedeutung. Der EU-Durchschnitt liegt hier bei 33%
(Frauen) und 6% (Männer). Teilzeitarbeit ist in den alten Ländern mit fast 22%
aller abhängig Beschäftigten weiter verbreitet als in den neuen Bundesländern
(knapp 13%). Die Tendenz der Teilzeitarbeit insgesamt ist steigend. So hat sich
die Teilzeitquote von 10% im Jahre 1973 bis zum Jahr 2000 fast verdoppelt.
VII. Bedeutung für das
Personalmanagement
Bereits in der Vergangenheit spielte die Teilzeitproblematik
für das Personalmanagement eine nicht unbedeutende Rolle. Diese Bedeutung hat
sich durch die neuen gesetzlichen Möglichkeiten und insb. den Anspruch auf
Teilzeitarbeit durch das TzBfG für
den Arbeitnehmer noch wesentlich erhöht. Aufgabe des Personalmanagements wird
es zukünftig sein, Wege mit den Arbeitnehmern, die Teilzeitwünsche äußern zu
finden, um diese dann möglichst gewinnbringend für das Unternehmen wie auch für
den Arbeitnehmer realisieren zu können. Ziel in diesem Zusammenhang sollte es
sein, möglichst einvernehmliche Lösungen zu finden und arbeitsrechtliche
Auseinandersetzungen zu vermeiden. Ein genereller Kostennachteil von Teilzeit
gegenüber Vollzeitarbeit besteht nicht. Zwar wird hier ein höherer
Verwaltungsaufwand bestehen und es fallen höhere Kosten für Räume etc. an.
Diese Mehrkosten können jedoch häufig durch auftretende Produktivitätsgewinne
kompensiert werden. Verschiedene Untersuchungen kamen zu dem Ergebnis, dass
Teilzeitarbeitskräfte grds. intensiver und produktiver arbeiten als
Vollzeitkräfte. Nach einer in ihren wesentlichen Aussagen auch heute noch zutreffenden
Untersuchung aus dem Jahre 1994 amortisieren sich die durchschnittlichen
Anfangskosten für die Unternehmen innerhalb eines Jahres (vgl. McKinsey&Company,
1994). Auch kann Teilzeitarbeit aus Arbeitgebersicht als
Mittel zur Rationalisierung, besseren Kapazitätsauslastung, Intensivierung der
Arbeitsleistung der Mitarbeiter, Flexibilisierung und z.B. dem Abbau von
Arbeitsspitzen dienen.
VIII. Fazit
Die schon in der Vergangenheit erhebliche Bedeutung der
Teilzeit wird sich durch die neue Rechtslage noch wesentlich erhöhen. Durch das
TzBfG wurde erstmals eine
zusammenhängende gesetzliche Regelung in diesem Bereich geschaffen durch die
die europäischen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt wurden. Der
Teilzeitanspruch fördert die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen und
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Inhaltlich ist die gesetzliche
Ausgestaltung der Teilzeitarbeit nicht unproblematisch. Vor allem der
weitreichende Teilzeitanspruch begegnet heftiger Kritik. Hier ist es Aufgabe
der Praxis, eine entsprechende Handhabung zu entwickeln. Insgesamt bietet die
Teilzeitbeschäftigung und der durch das TzBfG
gegebene Rahmen jedoch Chancen und Möglichkeiten für alle Beteiligten. Die
Arbeitnehmer haben in verstärktem Maße die Möglichkeit, aus persönlichen oder
familiären Gründen, dem Wunsch nach verstärkter ehrenamtlicher Tätigkeit oder
der Wahrnehmung von Weiterbildungsangeboten ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Für
die Unternehmen und die Arbeitgeber bietet die Teilzeitarbeit ebenfalls
Möglichkeiten und Chancen zur Gestaltung von Arbeitsabläufen innerhalb eines
Betriebes und zur Erhöhung der Motivation und der persönlichen Arbeitszufriedenheit
der Mitarbeiter (vgl. BAT-Lexikon Gr. 3, 83 S. 5 m.w.N.). Dies kann auch zur
Erhöhung der Effizienz und Produktivität sowie der Verringerung von Fehlzeiten
und Fluktuation beitragen. Insgesamt dient die Teilzeitarbeit den Interessen
der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Arbeitsmarktes.
Literatur:
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