Inhaltsübersicht
I. Terminologische
Vorbemerkungen
II. Verwaltungsinterne
Aufsichtsbehörden
III. Behörden
zur Überwachung von Märkten
I. Terminologische
Vorbemerkungen
Aufsichts- und Regulierungsbehörden sind
Verwaltungsinstanzen, welche die Aufgabe haben, jene Teile des Rechts fallweise
anzuwenden, die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vorwiegend als
„ Wirtschaftsrecht “ oder „ Wirtschaftsverwaltungs- und
Wirtschaftsverfassungsrecht “ bezeichnet werden (Brohm,
Winfried 1979), aus ordnungsökonomischer Sicht aber eigentlich
„ Wirtschaftsverfassungsrecht i.w.S. “ genannt werden sollten (Böhm, Franz
1933; Eucken,
Walter 1990; Grossekettler,
Heinz 1997; Möschel,
Wernhard 2004). Es handelt sich dabei um die Gesamtheit aller
Vorschriften, die zu jenem rechtlich geregelten Teil der Wirtschaftsordnung
gehören, dessen verwaltungsmäßige Umsetzung zur fallweisen Verteilung von
Kompetenzen führt (z.B. einer Fusionserlaubnis) sowie zu einer Regelung von
Informationsflüssen (z.B. durch Kontrolle der Ad-hoc-Publizität) und zur
Setzung von Verhaltensanreizen (z.B. im Wege einer Preisregulierung).
Die Bezeichnung „ Aufsichtsbehörden “ wird dabei unglücklicherweise
in einem doppelten Sinn gebraucht: zum einen im Sinne von Behörden zur
verwaltungsinternen Überwachung anderer Behörden und zum anderen im Sinne von
Behörden zur Überwachung von Märkten und vor allem des Unternehmerverhaltens.
Soweit letzteres in Wirtschaftsbereichen erfolgt, in denen marktwirtschaftliche
Selbstregulierungsprozesse nach Ansicht der Politiker nur unbefriedigend
funktionieren und deshalb einer ergänzenden staatlichen Fremdregulierung durch
ein besonderes Wirtschaftsrecht bedürfen, spricht man auch von einer
Überwachung durch spezifische Regulierungsbehörden. Aufsichtsbehörden zur
Überwachung von Märkten können somit zur Durchsetzung des allgemeinen
Wirtschaftsrechts tätig werden (Abschnitt III.1); sie können aber auch der Durchsetzung
eines Sonderwirtschaftsrechts für bestimmte Wirtschaftszweige dienen (Abschnitt
III.2). Die Deregulierungskommission bezeichnet die Durchsetzung des
allgemeinen Wirtschaftsrechts als „ konstitutive Regulierung “ , die des
Sonderwirtschaftsrechts als „ spezielle Regulierung “ (Deregulierungskommission,
1991, S. 1). Ansonsten gibt es die sprachliche Tendenz, Behörden im
Sinne von III.1 als Aufsichtsbehörden und solche im Sinne von III.2 als
Regulierungsbehörden zu bezeichnen; manche Behörden zur Durchsetzung von
Spezialregulierungen werden allerdings ebenfalls Aufsichtsbehörden genannt,
z.B. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Im
angloamerikanischen Bereich grenzt man Behörden zur „ economic regulation “ (das
sind Beschränkungen von Preisen, Mengen, Renditen, Ein- oder Austritten) von
solchen zur „ social regulation “ ab, d.h. von Beschränkungen aus Gesundheits-,
Sicherheits- oder Umweltschutzgründen) (Viscusi, W.
Kip/Harrington Jr., Joseph E./Vernon, John M. 2005).
II. Verwaltungsinterne
Aufsichtsbehörden
Verwaltungsinterne Aufsichtsbehörden sind jene Behörden,
welche die Rechts- bzw. Fachaufsicht über andere Behörden ausüben.
Bloße Rechtsaufsicht beinhaltet lediglich das Recht (und die
Pflicht), die Rechtmäßigkeit des Handelns einer zu beaufsichtigenden Behörde zu
überwachen; das Recht, ein inhaltlich bestimmtes Verhalten durch
Verwaltungsvorschriften oder gar Einzelanweisungen vorzuschreiben, besteht
nicht. So unterliegen z.B. die Industrie- und Handelskammern der Rechtsaufsicht
der Wirtschaftsministerien der Bundesländer. Eine Fachaufsicht beinhaltet
dagegen auch das Recht, das Handeln einer zu beaufsichtigenden Behörde in Bezug
auf seine Zweckmäßigkeit (aus der Sicht der Aufsichtsbehörde) durch Verwaltungsvorschriften
und Weisungen zu regeln. In diesem Sinn hat das Bundesfinanzministerium (BMF)
z.B. die Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin.
Sowohl die Rechts- als auch die Fachaufsicht können präventiv
oder repressiv (reaktiv) vorgenommen werden. Ein Beispiel für eine präventive
Aufsichtsmaßnahme im Bereich der Rechtsaufsicht ist die gesetzlich
vorgeschriebene Genehmigung des Flächennutzungsplans einer Gemeinde nach
Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Baurecht und der Landesplanung. Ein
Beispiel für eine präventive Maßnahme im Bereich der Fachaufsicht ist dagegen
eine Einzelfallanweisung einer oberen Behörde an eine untere Behörde in Bezug
auf die noch ausstehende Entscheidung eines bestimmten Falles. Eine repressive
Maßnahme im Bereich der Rechtsaufsicht wäre die Aufhebung eines kommunalen
Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit, eine repressive Maßnahme im Bereich der
Fachaufsicht die Aufhebung einer Entscheidung wegen Unzweckmäßigkeit.
Die Rechtsaufsicht ist letztlich ein Ausfluss der Forderung
nach Rechtsstaatlichkeit (Artikel 20 (3) und 28 GG), die eine ununterbrochene
„ principal-agent “ -Kette vom Wahlvolk über Parlamente, Regierungen und oberste
Behörden bis zu den unteren Behörden und der mittelbaren Verwaltung verlangt.
Rechts- und Fachaufsicht müssen nicht unbedingt zusammenfallen. So übt die
Bundesregierung z.B. die Rechtsaufsicht darüber aus, dass die Länder die
Bundesgesetze rechtmäßig ausführen (Artikel 84 (3) GG); der Fachaufsicht
dienende allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Sicherung eines einheitlichen
Verwaltungsvollzuges kann der Bund aber nur mit Zustimmung des Bundesrats
erlassen (Artikel 84 (2) GG). In manchen Bereichen ist das Ausmaß der
Aufsichtsrechte umstritten. Im Verhältnis des Bundeswirtschaftsministeriums zum
Bundeskartellamt gilt z.B. eindeutig, dass ersteres die Rechtsaufsicht ausübt;
strittig ist dagegen im Schrifttum, ob das Bundeswirtschaftsministerium
Verwaltungsvorschriften erlassen darf; nahezu einhellig abgelehnt werden
Einzelfallanweisungen. Vielfach sind mit Aufsichtsaufgaben auch andere Aufgaben
verknüpft. So ist das Bundesversicherungsamt z.B. Rechtsaufsichtsbehörde für
die bundesunmittelbaren Träger und Einrichtungen der Sozialversicherung. Es
wirkt u.a. aber auch beim Finanzausgleich der Träger der Rentenversicherung
mit.
III. Behörden zur
Überwachung von Märkten
Behörden zur Überwachung von Märkten können wie gesagt in
(Markt-)Aufsichtsbehörden und Regulierungsbehörden unterteilt werden, was sich
aber nicht unbedingt in der Bezeichnung der Behörde widerspiegeln muss. Sie
dienen vor allem der Vermeidung von verschiedenen Formen des Marktversagens (Fritsch,
Michael/Wein, Thomas/Ewers, Hans-Jürgen 2005).
1. (Markt-)Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörden zur Überwachung von Märkten sollen der
Durchsetzung des allgemeinen Wirtschaftsrechts (der konstitutiven
Regulierungen) dienen, d.h. desjenigen Wirtschaftsrechts, das gilt, wenn in
Spezialgesetzen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen normiert worden sind. Die
wichtigsten Behörden sind hier die Kartellbehörden, die Gewerbeaufsichtsämter
und die Umweltschutzbehörden. Sie dienen vor allem der Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen und externen Effekten.
a) Kartellbehörden
Die für Deutschland wichtigsten Kartellbehörden sind das
Bundeskartellamt und die EU-Kommission. Das Bundeskartellamt ist eine dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Aufsichtsbehörde
zugeordnete selbstständige Bundesoberbehörde, die für die Durchsetzung des
Kartellverbots und der Zusammenschlusskontrolle sowie die Ausübung der
Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zuständig ist. Neben dem GWB wendet das
Bundeskartellamt auch das europäische Wettbewerbsrecht an, soweit nicht die
Europäische Kommission zuständig ist. Die Zuständigkeit letzterer richtet sich
nach den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag sowie nach der EG-Verordnung 1/2003 und
damit verbundenen Fallverteilungskriterien. Hauptziel der Wettbewerbsbehörden
ist es, den Wettbewerb als solchen zu sichern oder wenigstens möglich und
wahrscheinlich zu machen und damit die Verzerrung von Marktprozessen durch
Marktmacht zu verhindern. Die Transaktionskosten für die Eröffnung von
Wettbewerb sollen deshalb möglichst niedrig werden (z.B. durch die Beseitigung
von künstlichen Markteintrittshemmnissen), die Transaktionskosten für die
Beschränkung von Wettbewerb dagegen möglichst hoch (z.B. durch das
grundsätzliche Kartellverbot, das natürlich umgangen werden kann, was aber den
Aufwand von zusätzlichen Transaktionskosten erfordert). Mit Blick auf dieses
Hauptziel und die Notwendigkeiten, die einerseits aus der Globalisierung und
andererseits aus dem Wunsch nach dem Lernen voneinander resultieren, haben die
wichtigsten Wettbewerbsbehörden eine globale Zusammenarbeit im Rahmen eines
„ International Competition Network (ICN) “ vereinbart (Böge, Ulf
2005).
b) Gewerbeaufsicht
Die Gewerbeaufsicht soll als Hauptaufgabe arbeitsrechtliche
Regelungen auf den folgenden beiden Gebieten durchsetzen: (1) dem technischen
Arbeitsschutz, wie er vor allem in der Arbeitsstättenverordnung, der
Betriebssicherheitsverordnung, den Unfallverhütungsvorschriften, der
Handwerksordnung und der Gewerbeordnung normiert worden ist, und (2) dem
sozialen Arbeitsschutz (v.a. Arbeitszeit-, Jugendarbeitsschutz- und
Mutterschutzgesetz). Daneben hat die Gewerbeaufsicht Überwachungsaufgaben im
Verbraucher- und im Umweltschutz. Während sie im Arbeitsschutz aber nahezu
umfassend zuständig ist, wacht sie beim Verbraucherschutz nur über die Sicherheit
technischer Produkte; im Umweltschutz wird sie vor allem zur fachlichen
Bewertung bei emissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren herangezogen. Ein
wichtiges Instrument der Gewerbeaufsicht ist die gewerbliche Genehmigung. Dies
ist ein Verbot einer Betätigung mit Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnis wird nur
erteilt, wenn sich der Antragsteller einer Überprüfung unterzogen hat, die der
präventiven Gefahrenabwehr dienen soll. Beim Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der
Genehmigung.
c) Umweltschutzbehörden
Der Umweltschutz gilt im Prinzip ebenso wie der Wettbewerbs-
und der Arbeitsschutz für alle Wirtschaftsbereiche und gehört deshalb zum
allgemeinen Wirtschaftsrecht, auch wenn die Gefährdungen zu unterschiedlichen
Zeiten und in verschiedenen Wirtschaftszweigen unterschiedlich aktuell sein
können. Der normale Umweltschutz ist eine Aufgabe, welche die Kommunen im
Rahmen der von Bund und Ländern vorgegebenen gesetzlichen Vorschriften regeln.
Ein Teil der Umweltschutzvorschriften, der Klimaschutz durch einen
Emissionshandel im Sinne der Zertifikatslösung (Horstmann,
Karl-Peter/Cislarczyk, Michael 2005), gilt nur für Emittenten des
Treibhausgases CO2 und reicht deshalb schon in den Bereich des
besonderen Wirtschaftsrechts und der Regulierungsbehörden hinein. Dieser Handel
ist in Deutschland 2005 auf der Grundlage der Europäischen
Emissionshandelsrichtlinie und des Nationalen Allokationsplans gestartet
worden. Seine Durchführung liegt in den Händen der Deutschen
Emissionshandelsstelle, die beim Umweltbundesamt eingerichtet worden ist, das
der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit unterliegt (Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 2005).
2. Regulierungsbehörden
Regulierungsbehörden sollen vor allem das Verhalten
natürlicher Monopole überwachen und dem Verbraucherschutz bei Vertrauensgütern
mit Informationsasymmetrien zu Gunsten der Anbieter dienen.
a) Regulierung natürlicher Monopole
Von einem „ natürlichen Monopol “ spricht man, wenn ein
einziges Unternehmen einen Markt kostengünstiger versorgen kann als irgendeine
Kombination von Unternehmen. Zu solch einer Konstellation kommt es, wenn die
Kosten der Produktionsbereitschaft (die Fixkosten) so hoch sind, dass die
Durchschnittskosten innerhalb des Nachfrageraums stets oberhalb der Grenzkosten
liegen und deshalb kein langfristiges Wettbewerbsgleichgewicht existiert.
Früher wegen des „ Schutzes “ durch hohe Transportkosten weit verbreitet, treten
natürliche Monopole heute vor allem im Bereich netzgebundener Industrien auf.
Betrachtet man die Unternehmensstruktur und das Netzeigentum
als unantastbar, ergeben sich unter diesen Umständen aus volkswirtschaftlicher
Sicht die folgenden Regelungsmöglichkeiten:
-
Zulassung von privaten natürlichen Monopolen, aber
Unterstellung unter das GWB zur Ausschaltung von Missbrauch,
-
Unterstellung unter eine Regulierungsbehörde, die z.B.
für einen „ gemeinwirtschaftlichen Preis “ in Höhe der Durchschnittskosten
sorgt oder eine andere Form der Regulierung zu Gunsten der Konsumenten
betreibt,
-
überwachte Grenzkostenpreisbildung mit staatlicher
Verlustsubventionierung,
-
Überführung in Gemeineigentum (d.h. Verstaatlichung
oder Kommunalisierung) oder
-
Bildung einer Versorgungsgenossenschaft, in der die
Versorgten neben einem Grenzkostenpreis einen Kostenbeitrag zahlen müssen (Grossekettler,
Heinz 2003, S. 579 – 606).
Betrachtet man ein natürliches Monopol dagegen als
zerschlagbar oder wenigstens die Netznutzung als getrennt regulierbar, ergeben
sich die folgenden weiteren Gestaltungsmöglichkeiten.
-
Trennung von Netz und Betrieb (d.h. Übergabe des
Netzbetriebs an eine Genossenschaft der Netznutzer, an ein Fremdunternehmen,
welches im Wettbewerb um das Netz ermittelt wird, oder an den Staat),
verbunden mit anschließendem Wettbewerb auf dem Netz oder
-
Behandlung des Netzes als so genannte Essential
Facility, deren Nutzung auch Konkurrenten gegen „ faire Preise “ zur Verfügung
gestellt werden muss.
Eine gemeinwirtschaftliche Preisregulierung wurde in Deutschland
z.B. bis vor kurzem im Bereich der Stromversorgung vorgenommen, eine Trennung
von Netz und Betrieb mit staatlicher Netzbereitstellung ist bis heute beim
Schiffs- und Kfz-Betrieb üblich, kommunalisiert wurden z.B. die Stadtwerke.
Seit 2006 ist die zentrale Behörde für die Regulierung der
wichtigsten natürlichen Netzmonopole in Deutschland die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Sie wurde 1998 als
„ Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post “ gegründet, ging als
selbstständige Bundesoberbehörde aus dem Bundesministerium für Post und
Telekommunikation sowie dem Bundesamt für Post und Telekommunikation hervor und
unterliegt der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie.
Der von der Bundesnetzagentur verfolgte Regulierungsansatz
ist der Essential-Facility-Ansatz: Die Agentur hat dafür zu sorgen, dass der
Netzzugang auch Konkurrenten zu diskriminierungsfreien Preisen offen steht. Ob
dies bei einer Kontrolle von außen wirklich möglich ist, wird von vielen
Ökonomen bezweifelt; ihnen erscheint eine Trennung von Netz und Betrieb oder
eine Genossenschaftslösung vorziehenswert.
Zur Realisierung der Regulierungsziele verfügt die
Bundesnetzagentur über Informations- und Untersuchungsrechte sowie abgestufte
Sanktionsmöglichkeiten. Ihre Entscheidungen werden in einem
Beschlusskammerverfahren gefasst und können – anders als die Entscheidungen des
Bundeskartellamtes bei der Fusionskontrolle – nicht im Wege einer
Ministererlaubnis aufgehoben werden. Es kann lediglich vor den
Verwaltungsgerichten geklagt werden, ein Widerspruchsverfahren findet nicht
statt, und Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
b) Verbraucher- und Anlegerschutzregulierung
bei Vertrauensgütern
Anders als bei Inspektions- und Erfahrungsgütern kann die
Qualität bei Vertrauensgütern nicht durch eigene und fremde Erfahrungen
festgestellt werden, sondern nur durch Begutachtung der Produktionsprozesse und
der Sachkunde der Anbieter. Bei den freien Berufen, die wie Ärzte, Rechtsanwälte
oder Architekten zu einem großen Teil als Berater für den Erwerb von
Vertrauensgütern fungieren (sog. Screening durch Reputierte), soll die
Vertrauenswürdigkeit dieser Berater durch die einschlägigen Kammern gesichert
werden. Bei anderen Vertrauensgütern gibt es jedoch keine kammerüberwachten
Berater. Für Fälle, in denen von einer unzureichenden Qualität besonders starke
Gefahren ausgehen würden, sind deshalb besondere Regulierungsbehörden
geschaffen worden, die als Qualitäts-Signaling-Einrichtungen betrachtet werden
können und zum Teil auch als Aufsichtsbehörden bezeichnet werden. Die
wichtigsten Behörden dieser Art sind das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit ist dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft nachgeordnet, koordiniert die deutschen
Überwachungsprogramme im Bereich Lebens- und Futtermittel und ist der deutsche
Betreiber des Europäischen Schnellwarnsystems. Die Lebensmittel- und
Verbraucherschutzüberwachung selbst ist Sache der Bundesländer und wird von den
Kommunen durchgeführt. Die laufende Qualitätskontrolle ist eine Pflichtaufgabe
von Herstellern und Händlern.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist
eine selbstständige Bundesoberbehörde und untersteht der Rechtsaufsicht des
Bundesministeriums für Gesundheit. Es ist zuständig für die Zulassung,
Registrierung und Risikoüberwachung von Human- und Tierarzneimitteln sowie die
Überwachung von Betäubungsmitteln und Medizinprodukten und ist über ein
Netzwerk mit der Europäischen Arzneimittelagentur verbunden.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nachgeordnet. Obwohl der
Außenhandel Deutschlands im Prinzip liberalisiert ist, gibt es gleichwohl für
manche Produkte Exportkontrollen und von der EU getroffene Einfuhrregelungen.
Das Bundesamt fungiert in diesen Bereichen als Genehmigungs- oder
Mitwirkungsbehörde.
Die wichtigste Regulierungsbehörde für den Kapitalmarkt und
eine der wichtigsten Regulierungsbehörden überhaupt ist die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungen. Sie unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des BMF und
führt die einheitliche staatliche Allfinanzaufsicht über Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und den
Wertpapierhandel durch. Ihre Aufgaben sind die Solvenzaufsicht
(Einlagensicherung zur Verhinderung externer Effekte in Form von
Insolvenz-Ansteckungswirkungen und Sicherstellung gleicher Regeln für gleiche
Risiken zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen) und die Marktaufsicht für Finanzmärkte
(Kundenschutz und Durchsetzung von Verhaltensstandards, die das Vertrauen der
Anleger stabilisieren). Gegliedert ist die BaFin in drei sog. Aufsichtssäulen
für Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht/Asset
Management sowie Querschnittsabteilungen. Bei der Bankenaufsicht wirkt die
BaFin auf der Basis eines Memorandum of Understanding mit der Bundesbank
zusammen. Außerdem kooperiert sie mit der Europäischen Zentralbank. Historisch
ist die BaFin aus den früher getrennten Regulierungsbehörden entstanden, die in
ihre Aufsichtssäulen eingegangen sind; die gesetzlichen Grundlagen – das
Kreditwesen-, das Versicherungsaufsichts- und das Wertpapierhandelsgesetz –
sind beibehalten und lediglich um das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ergänzt
worden. Das BMF bereitet allerdings gerade eine Anpassung des
Bankenaufsichtsrechts an die Basel II-Bestimmungen vor, die bei der Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ bzw. BIS für Bank for International
Settlement) entwickelt wurden. Zur Regulierungstheorie für den
Finanzierungssektor und speziell den Bankenbereich muss auf die Literatur
verwiesen werden (z.B. auf Hartmann-Wendels,
Thomas/Pfingsten, Andreas/Weber, Martin 2004, S. 361 – 37, und Deutsche
Bundesbank, 2006).
Zum Schluss dieser Übersicht noch zwei Anmerkungen: (1) Wegen
der Umfangsbeschränkung sind in diesem Artikel nur die wichtigsten deutschen
Aufsichts- und Regulierungsbehörden behandelt worden. Es gibt aber wenigstens
eine weitere ausländische Regulierungsbehörde für Vertrauensgüter, die auch
international bedeutend ist: die U.S. Securities and Exchange Commission (SEC).
Diese wurde 1933/34 als Reaktion auf die Weltwirtschaftskrise geschaffen und
soll die Kapitalbildung und die Markttransparenz auf dem US-Kapitalmarkt
fördern und Insidertrading, betrügerische Angaben im externen Rechnungswesen
und falsche oder irreführende Informationen verhindern. Sie ist in vier
Divisions und 18 Offices gegliedert. Die Divisions sind die für Corporation Finance,
Market Regulation, Investment Management und Enforcement. Für Details muss auf
die Literatur verwiesen werden (z.B. auf Kiefer,
Marcus 2003).
(2) Der zweite Hinweis betrifft die Effekte von Aufsichts-
und Regulierungstätigkeiten im Hinblick auf die Marktergebnisse. Hier gibt es
in der Literatur drei Hypothesen: die Funktionalitäts-, die Capture- und die
Institutionendependenzhypothese. Erstere behauptet, dass Aufsichts- und
Regulierungsbehörden die ihnen gesetzten Ziele in der Regel erreichen; die
zweite sagt voraus, dass diese Behörden letztlich zu Kartell-Leitstellen der
Beaufsichtigten bzw. Regulierten würden, weil sie von diesen mit verschiedenen
Mitteln im Sinne der eigenen Interessen „ eingefangen “ würden; die dritte sieht
die Erfolge der Aufsichts- und Regulierungstätigkeit als von der spezifischen
Institutionengestaltung abhängig an, insbesondere auch davon, ob die
Capture-Gefahr berücksichtigt worden sei (Gómez-Ibáñez,
José A. 2003). Es hat den Anschein, dass die dritte Hypothese sich
am besten bewährt; gleichwohl dürfte aber die ordnungspolitische Devise „ So
wenig Fremdregulierung wie nötig und so viel Selbstregulierung wie möglich “
nach wie vor ihre Berechtigung haben.
Literatur:
Böge, Ulf : Das International
Competition Network (ICN): globale Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden, in:
Gewerbearchiv, Jg. 51, 2005, S. 441 – 445
Böhm, Franz : Wettbewerb und
Monopolkampf, Berlin 1933
Brohm, Winfried : Wirtschaftsrecht –
Anrecht und Aufgabe, in: Die öffentliche Verwaltung, H. 1/2/1979, S. 18 – 27
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, : Emmissionshandel. Mehr Klimaschutz durch
Wettbewerb, Berlin 2005
Deregulierungskommission, :
Marktöffnung und Wettbewerb, Stuttgart 1991
Deutsche Bundesbank, : Regulierung von
Wertpapiermärkten, in: Monatsbericht 1, 2006, S. 37 – 52
Eucken, Walter : Grundsätze der
Wirtschaftspolitik, 6. A., Tübingen 1990
Fritsch, Michael/Wein, Thomas/Ewers,
Hans-Jürgen : Marktversagen und Wirtschaftspolitik, 6. A., München 2005
Gómez-Ibáñez, José A. : Regulating
Infrastructure, Cambridge/M. et al. 2003
Grossekettler, Heinz : Die
Wirtschaftsordnung als Gestaltungsaufgabe, Münster et al. 1997
Grossekettler, Heinz : Öffentliche
Finanzen, in: Vahlens Kompendium der Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik,
Band 1, hrsg. v. Bender, Dieter et al., 8. A., München 2003, S. 561 – 717
Hartmann-Wendels, Thomas/Pfingsten,
Andreas/Weber, Martin : Bankbetriebslehre, 4. A., Berlin 2004
Horstmann, Karl-Peter/Cislarczyk,
Michael : Energiehandel. Ein Praxisbuch, Köln 2005
Kiefer, Marcus : Securities at
Exchange Commission: Lösungsansatz für eine deutsche und europäische
Enforcement-Instanz als Bestandteil der Corporate Governance, Wiesbaden 2003
Möschel, Wernhard :
Wirtschaftsverfassung, in: Die Zukunft der sozialen Marktwirtschaft.
Sozialethische und ordnungsökonomische Grundlagen, hrsg. v. Goldschmidt,
Nils/Wohlgemuth, Michael, Tübingen 2004, S. 175 – 189
Viscusi, W. Kip/Harrington Jr.,
Joseph E./Vernon, John M. : Economics of Regulations and Antitrust, 4. A.,
Cambridge 2005
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