Inhaltsübersicht
I. Inhalt
des Postens
II. Prüfung
des Postens
III. Behandlung
nach IFRS/IAS und US-GAAP
I. Inhalt
des Postens
Der Begriff sonstige Vermögensgegenstände ist im Sinne einer
negativen Abgrenzung zu verstehen. In der Position B II 4 des § 266 HGB werden
alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens zusammengefasst, die keiner
anderen Position zuzuordnen sind. Der Mischposten
enthält somit nicht gesondert auszuweisende Forderungen und verschiedenartige
Vermögensgegenstände.
Im Einzelnen kommen für einen gesammelten Ausweis vor allem
infrage:
-
geleistete Anzahlungen auf nicht aktivierungsfähige
Sachverhalte;
-
antizipative Rechnungsabgrenzungsposten;
-
Forderungen aus Krediten an Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder nach §§ 89, 115 AktG;
-
Forderungen aus dem Verkauf von Gegenständen des
Anlagevermögens oder des übrigen Umlaufvermögens, die nicht mit dem
Betriebszweck des Unternehmens in einem engen Zusammenhang stehen;
-
Gehalts- und Reisekostenvorschüsse sowie Kredite an
Arbeitnehmer;
-
sonstige kurzfristige Darlehen einschließlich
Schuldscheindarlehen und (Euro-)Commercial Papers;
-
Ansprüche auf Bonus und Warenrückvergütung;
-
GmbH- und Genossenschaftsanteile, die in der Absicht
der alsbaldigen Weiterveräußerung gehalten werden;
-
Anteile an einem einmaligen Joint Venture, sofern sich
dessen voraussichtliche Dauer nicht über mehr als zwei Abschlussstichtage des
Partnerunternehmens erstreckt;
-
Ansprüche u.a. auf Steuererstattungen,
Investitionszulagen der öffentlichen Hand, Schadenersatz,
Versicherungsleistungen, Zinsen und Dividenden bis zum Bilanzstichtag;
-
Forderungen aus Bürgschaftsunternehmen und
Treuhandverhältnissen;
-
Anschaffungskosten für Kauf- oder Verkaufsoptionen;
-
Einschüsse (margins)
im Zusammenhang mit Börsen-Termingeschäften.
II. Prüfung
des Postens
1. Existenzprüfung
Die Prüfung der sonstigen Vermögensgegenstände folgt in hohem
Maße den gleichen Grundsätzen wie die Prüfung der Forderungen
des Umlaufvermögens. Um die Existenz der spezifischen Ansprüche und der
sonstigen Vermögensgegenstände nachzuweisen, ist vor allem eine Einsichtnahme
in die jeweiligen Vertragsunterlagen erforderlich. Der Prüfer muss beachten,
dass Ansprüche, die nicht aus Lieferungen und Leistungen resultieren, stets zu
aktivieren sind, wenn sie zu Recht bestehen und dem Grund und der Höhe nach
konkretisiert werden können. Hierzu zählen auch die antizipativen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten,
die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstanden sind.
Ein wesentliches Problem der Prüfungsaufgabe besteht in der
vollständigen Erfassung der bilanzierungspflichtigen sonstigen
Vermögensgegenstände. Dazu ist der Prüfer auf die ihm vorgelegten Unterlagen,
d.h. auf die Verträge und den Schriftverkehr, angewiesen. Soweit mit dem Erwerb
des Vermögensgegenstandes ein Zahlungsvorgang verbunden ist, kann auch auf die
Daten der Buchhaltung zurückgegriffen werden. Darüber hinaus bleibt nur noch
eine gezielte Befragung der Geschäftsführung bzw. der Rechtsabteilung.
In jedem Fall muss bei der Prüfung von Ansprüchen
festgestellt werden, ob das Unternehmen eindeutiger Rechtsinhaber ist und ob
das Recht nicht durch Fristablauf bereits erloschen ist.
2. Ausweisprüfung
Eng verbunden mit der Existenzprüfung ist die Ausweisprüfung
der sonstigen Vermögensgegenstände. Nachdem der Prüfer die
Bilanzierungsfähigkeit der einzelnen Ansprüche und sonstigen
Vermögensgegenstände festgestellt hat, muss ihr Ausweis im Jahresabschluss
überprüft werden. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass für bestimmte
Ansprüche Sonderausweisvorschriften gelten (z.B. für Forderungen an verbundene
Unternehmen).
Wurde aus ausweispolitischen Erwägungen eine Untergliederung der sonstigen
Vermögensgegenstände nach wichtigen Einzelposten vorgenommen, so ist dies
grundsätzlich zulässig, sofern Klarheit und Übersichtlichkeit der Bilanz
hierdurch nicht eingeschränkt werden. Wurde hingegen der Ausweis in nur einer
Position zusammengefasst, sollte der Prüfer die Posten, die im Anhang gem. §
268 IV Satz 2 HGB und gem. § 285 IXc HGB zu erläutern sind, in den Arbeitspapieren vermerken. Die
Vorschriften betreffen einerseits wesentliche Vermögensgegenstände, die nach
dem Abschlussstichtag rechtlich entstanden sind, und andererseits Forderungen
gegenüber Mitgliedern der Unternehmensverwaltung.
3. Bewertungsprüfung
Prinzipiell gilt, dass die Art des Vermögensgegenstandes die
jeweilige Bewertung bestimmt. Die unter den sonstigen Vermögensgegenständen vor
allem auszuweisenden Zahlungsansprüche werden nach den gleichen Grundsätzen wie
die übrigen Forderungen bewertet und geprüft. Sofern GmbH-Anteile bzw.
Genossenschaftsanteile zu bilanzieren sind, gelten die Wertansätze für die
Wertpapierpositionen analog.
III. Behandlung
nach IFRS/IAS und US-GAAP
Weder die International
Financial Reporting Standards (IFRS/IAS) noch die US-GAAP
sehen einen den HGB-Vorschriften entsprechenden Posten für die sonstigen
Vermögensgegenstände vor. Daher müssen die Inhalte der Position so weit wie
möglich den vorhandenen Positionen zugewiesen werden.
IAS 1 schreibt keine dem § 266 HGB vergleichbare detaillierte
Bilanzgliederung vor. Folgt man der Mindestgliederungsvorschrift
der IFRS/IAS, kommt vor allem ein Ausweis in der umfassenden Position trade and other receivables (Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen) infrage, die aber
nach IAS 1.73(b) entweder in der Bilanz oder im Anhang in angemessenem Umfang
weiter untergliedert wird. Wesentliche Ertragsteueransprüche sollten allerdings
in einem eigenen Posten gezeigt werden. Sofern einzelne Positionen nicht mehr
zugeordnet werden können, erscheint auch im IFRS/IAS-Abschluss die Bildung
eines eigenen Sammelpostens zulässig. Diese Pos. wäre dann zweckmäßigerweise
als sonstige Aktiva zu bezeichnen, da
der Begriff asset im Framework des
IASB (F 49) weiter gefasst ist als der Begriff des Vermögensgegenstandes im
deutschen Handelsrecht. Für Ansatz- und Bewertung gelten die allgemeinen
Vorschriften des Framework des IASB. Die Prüfung richtet sich nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung und aufgrund faktischer
Bindungswirkung auch nach den International
Standards on Auditing (ISA).
Die US-GAAP sehen nach dem Grundsatz substance over form ebenfalls weitaus geringere
Gliederungsvorschriften für die Bilanz vor als das HGB. Folgt man der gängigen
US-Bilanzierungspraxis, bietet es sich an, die sonstigen Vermögensgegenstände
überwiegend in die Positionen nontrade
receivables und other assets
einzustellen. Dabei zählen zu den nontrade
receivables u.a. Kredite und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter bzw. die
Geschäftsleitung, Ansprüche auf Steuererstattung, Versicherungsleistungen und
Zinszahlungen. Der Posten other assets
ist ein nicht spezifizierter Sammelposten, der die restlichen sonstigen
Vermögensgegenstände aufnehmen kann. Aufgrund der strengen Orientierung der
US-GAAP am Liquiditätsprinzip sollten die Sachverhalte weiterhin in current und noncurrent aufgeteilt und in entsprechenden Untergliederungen
bilanziert werden. Ansatz und Bewertung richten sich nach ARB-43 und SFAS No.
5. Die Prüfung ist rechtskreisspezifisch vorzunehmen mit der Konsequenz, dass
die GAAS und die SAS für den deutschen Abschlussprüfer keine Bindungswirkung
entfalten.
Literatur:
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und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler,
R./Lanfermann, J. et al., 6. A., Stuttgart ab 1995
Ellrott, H./Krämer, A. :
Kommentierung zu § 247 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v. Berger,
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Ellrott, H./Krämer, A. :
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A./Ellrott, H./Förschle, G. et al., 5. A., München 2003, S. 808 – 869
IDW, : WP-Handbuch 2006,
Bd. I, 13. A., Düsseldorf 2006
Kieso, D. E./Weygandt,
J. J./Warfield, T. D. : Intermediate Accounting, 11. A., New York u.a. 2005
Selchert, F. W. :
Jahresabschlußprüfung der Kapitalgesellschaften, 2. A., Wiesbaden 1996
Selchert, F. W./Erhardt,
M. : Internationale Rechnungslegung, 3. A., München u.a. 2002
Wiedmann, H. :
Bilanzrecht, München 1999
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