Inhaltsübersicht
I. Konzernbegriff
II. Konzernformen
und -typen
III. Organisation
der Konzernleitung
I. Konzernbegriff
1. Betriebswirtschaftlich
Betriebswirtschaftlich
lässt sich der Konzern als Zusammenfassung zweier oder mehrerer rechtlich
selbstständiger Unternehmen zu einem wirtschaftlichen Zweck unter einer
einheitlichen Leitung beschreiben. Der Konzern ist als einzelwirtschaftliche
Planungs-, Entscheidungs-, Steuerungs- und Kontrolleinheit zu verstehen. Die
einzelnen Konzernunternehmen sind in ein einheitliches Ziel- und
Steuerungssystem eingebunden. Ziel der einheitlichen Leitung oder Konzernführung
ist es, die Vorteile des Unternehmensverbundes optimal zu nutzen, um seinen
Wert nachhaltig zu steigern.
Die Konzernspitze manifestiert sich in einer oder mehreren
natürlichen Personen, die als Inhaber von Einzelfirmen, als persönlich haftende
Gesellschafter von Personengesellschaften, als Mehrheitsgesellschafter von
Kapitalgesellschaften oder als Mitglieder des Geschäftsführungsorgans die
unternehmerische Leitungsmacht ausüben. In der Regel steht eine juristische
Person, meist eine Kapitalgesellschaft, an der Spitze des Konzerns, die als
Konzernobergesellschaft durch ihr Geschäftsführungsorgan die Konzernleitung
wahrnimmt. Die Grundlage für die einheitliche Führung bildet meist eine direkte
oder indirekte Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit der Kapitalobergesellschaft an
anderen Unternehmen. Die Leitungsmacht kann sich rein faktisch aus dem
Anteilsbesitz ergeben; sie kann aber auch vertraglich begründet sein, und zwar
mit oder ohne kapitalmäßige Verflechtung.
Die Unterschiede zwischen einem Konzern und einem rechtlich
einheitlich verfassten Unternehmen beruhen auf der juristischen
Selbstständigkeit der Konzernunternehmen. Sie bedeutet die Eigenverantwortung
der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane der einzelnen Konzernunternehmen,
deren eigenständige Rechtsbeziehungen zu Arbeitnehmern, Kunden, Lieferanten
u.a., die eigene Rechnungslegungs- und Steuerpflicht sowie der Schutz etwaiger
Minderheitsgesellschafter. Auf der anderen Seite ist der Konzern mehr als die
Addition der einzelnen Konzernunternehmen. Die konzerninternen Beziehungen
beinhalten besondere Chancen und Risiken sowohl für den Gesamtkonzern wie für
die einzelnen Konzernunternehmen. Sie verlangen v.a. unternehmensübergreifende
Führungsentscheidungen und -kontrollen. Die Verflechtungen sind insbesondere
finanzieller Art und ergeben sich aus der konzerninternen Finanzierung
(Kapitalbeteilungen oder Finanzschulden) sowie aus konzerninternen Lieferungen
und Leistungen. Aus den damit verbundenen Abhängigkeiten und
Synergiepotenzialen ergibt sich die Notwendigkeit der Einflussnahme der
Konzernführung auf die Geschäftsführung der Konzernunternehmen. Der
Konzernverbund wirkt sich auf die Marktposition, die Ertrags- und Finanzkraft
sowie auf die Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage der einzelnen
Konzernunternehmen aus.
2. Rechtlich
Das Konzernrecht ist im Wesentlichen in §§ 15 – 22 und §§
291 – 337 AktG sowie hinsichtlich der Konzernrechnungslegung in §§ 290 – 300 HGB
geregelt. Nach § 18 AktG gilt als Konzern die Zusammenfassung eines
herrschenden und eines oder mehrerer abhängiger Unternehmen unter der
tatsächlich ausgeübten einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens.
Diese Konzerndefinition gilt rechtsformunabhängig (Emmerich,
Volker/Habersack, Mathias 2005, Einl. Tz. 2). Für die
Konzernunternehmen kommen alle bestehenden Rechtsformen (Einzelunternehmen,
Personengesellschaften, Kapitalgesellschaft oder Stiftung) in Betracht. Ab dem
08.10.2004 steht auch die supranational-europäische Rechtsform der Societas
Europaea (SE) zur Verfügung (Theisen,
Manuel R./Wenz, Martin 2002).
Die einheitliche
Leitung als unabdingbares Wesensmerkmal des aktienrechtlichen Konzerns
bedeutet, dass die Geschäftsführung der Konzernunternehmen planmäßig
koordiniert und beeinflusst wird. Entsprechend den vielfältigen Formen der
Konzernbildung und -gestaltung variieren Art und Umfang der einheitlichen
Leitung. Für den rechtlichen Tatbestand der einheitlichen Leitung genügt es,
wenn sie sich auf die Geschäftspolitik der Konzernunternehmen und auf sonstige
grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung beschränkt. Eine Kontrolle der
Konzernunternehmen reicht dagegen allein nicht aus.
Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG beziehen sich auf die
abhängige und beherrschte Aktiengesellschaft oder KGaA. Sie bezwecken den
Schutz ihrer Gläubiger und
Minderheitsaktionäre. Die aktienrechtlichen Vorschriften werden analog auf
die abhängige GmbH angewendet, wobei zu berücksichtigen ist, dass hier im
wesentlichen Unterschied zur AG die Gesellschafterversammlung direkten Einfluss
auf die Geschäftsführung der GmbH nehmen kann. Wegen ihrer Eigenart lässt sich
das kodifizierte Konzernrecht nur begrenzt auf Personengesellschaften anwenden.
In Bezug auf Abhängigkeiten vom herrschenden Unternehmen und auf die Ausübung
der Leitungsmacht ist insbesondere die Treuepflicht der Gesellschafter
gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern zu beachten.
Für die Konzernrechnungslegung ist der Konzernbegriff weiter
gefasst. Neben der tatsächlich ausgeübten einheitlichen Leitung und einer
Beteiligung am Tochterunternehmen nach § 271 Abs. 1 HGB als
Konzernvoraussetzung (§ 290 Abs. 1 HGB) wird ein Konzern gemäß § 290 Abs. 2 HGB
auch dann angenommen, wenn die Konzernobergesellschaft (hier als
Mutterunternehmen bezeichnet) das oder die Tochterunternehmen beherrschen kann,
d.h. wenn ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder das
Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans zu bestellen oder
abzuberufen oder wenn sie einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines
Beherrschungsvertrags oder einer Satzungsbestimmung ausüben kann.
II. Konzernformen und
-typen
1. Vertragskonzern und faktischer Konzern
Nach den rechtlichen Grundlagen der Konzernleitung
unterscheidet man den Vertragskonzern und den faktischen Konzern. Beim
Vertragskonzern wird die einheitliche Leitung aufgrund eines
Beherrschungsvertrages ausgeübt. Mit ihm unterstellt die abhängige AG die
Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen (§ 291 AktG). Die
Konzernleitung kann dem Vorstand der abhängigen AG Weisungen für sämtliche
Maßnahmen der Geschäftsführung erteilen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften oder Satzungsbestimmungen der abhängigen AG entgegenstehen. Im
Übrigen hat der Vorstand der abhängigen AG diese eigenverantwortlich zu leiten.
Die Begründung eines Vertragskonzerns ist, v.a. zum Schutz der
Minderheitsaktionäre, an bestimmte Bedingungen geknüpft. U.a. ist den außen
stehenden Aktionären eine garantierte Dividende oder eine Abfindung zu gewähren
(§§ 304 f. AktG). Die Angemessenheit der Ausgleichszahlung oder der Abfindung
ist häufig Gegenstand langwieriger Rechtsstreitigkeiten, sodass oft vom
Abschluss eines Unternehmensvertrages Abstand genommen wird.
Das Bestehen eines Vertragskonzerns hat erhebliche betriebswirtschaftlich
relevante Auswirkungen. Die Konzernobergesellschaft kann den Vorstand der
abhängigen Gesellschaft anweisen und damit in die Führung dieses Unternehmens
eingreifen. Verbunden damit ist jedoch die Pflicht des herrschenden Unternehmens,
etwaige Verluste des abhängigen Unternehmens auszugleichen (§ 302 AktG). Häufig
wird der Beherrschungsvertrag mit einem Gewinnabführungsvertrag (§ 291 AktG)
verbunden. Ein Gewinnabführungsvertrag kann aber auch isoliert, ohne Bestehen
eines Beherrschungsvertrages abgeschlossen werden, sodass lediglich ein
faktisches Konzernverhältnis gegeben ist. Dies ist im Regelfall ein
betriebswirtschaftlich unbefriedigender Zustand, weil im faktischen
Konzernverhältnis die Leitungsmacht begrenzt ist (§§ 311 ff. AktG) und der
Gewinnabführungsvertrag mit der Verpflichtung verbunden ist, die während der
Vertragsdauer entstehenden Verluste auszugleichen (§ 302 AktG).
Die stärkste rechtliche Form der Konzernbindung ist die
Eingliederung gemäß §§ 319 ff. AktG. Sie setzt voraus, dass sämtliche Aktien in
der Hand der „ Hauptgesellschaft “ sind, erlaubt aber über das Weisungsrecht der
Konzernobergesellschaft gegenüber der eingegliederten Gesellschaft hinaus sogar
einen Zugriff auf das Vermögen der eingegliederten Gesellschaft. Im Unterschied
zur Verschmelzung bleibt die eingegliederte Gesellschaft rechtlich
selbstständig erhalten.
Wird die einheitliche Leitung von Konzernen ohne vertragliche
Grundlage ausgeübt, so spricht man von faktischen
Konzernverhältnissen. Dabei ergeben sich besondere Probleme aus
gegensätzlichen Interessen von Konzernobergesellschaft und Tochterunternehmen.
Insbesondere sind der Schutz der Minderheitsaktionäre und Gläubiger sowie die
Rechte der Mitarbeiter des abhängigen Unternehmens relevant. Beim faktischen Konzern
entscheidet der Vorstand der abhängigen AG in eigener Führungsverantwortung.
Die Konzernleitung darf ihn nicht veranlassen, für die abhängige AG nachteilige
Rechtsgeschäfte oder sonstige Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen, es sei
denn, dass die Nachteile ausgeglichen werden (§ 311 AktG). Bei einer abhängigen
GmbH hat die Konzernobergesellschaft bei einem objektiven Missbrauch der
Leitungsmacht Verluste auszugleichen. Werden die Eigenbelange der abhängigen
GmbH wesentlich verletzt, kommt es zu einem Haftungsdurchgriff (vgl. BGH v.
17.09.2001, DB 2001, S. 2338).
2. Vertikaler, horizontaler und
diversifizierter Konzern
Nach Art der branchenmäßigen Verflechtung zwischen den
Konzernunternehmen lassen sich folgende Konzerntypen unterscheiden: Beim Zusammenschluss
von Unternehmen, die in der Produktkette durch Rohstoff- und andere wesentliche
Zulieferungen oder durch Weiterverarbeitung oder Handel geschäftlich verbunden
sind, spricht man von einem vertikal gegliederten Konzern. Hier spielen die
Preisfestsetzung für konzerninterne Lieferungen und Leistungen sowie etwaige
gegenseitige Liefer- und Leistungsabhängigkeiten eine dominierende Rolle.
Konzernunternehmen derselben Branche, also solche, die
gleichartige oder ergänzende Produkte und Leistungen erzeugen und auf gleichen
oder verwandten Märkten tätig werden, bilden einen horizontal gegliederten
Konzern. Hier können sich aus Überschneidungen der Produktpalette, der Kunden-
und Lieferantenbeziehungen oder der Marketing- und Vertriebsaktivitäten gegenseitige,
positive oder negative Einflüsse ergeben.
Der Zusammenschluss von Unternehmen unterschiedlicher
Branchen, also von Unternehmen mit verschiedenartigen Produkten oder
Dienstleistungen sowie unterschiedlichen Märkten und Kundengruppen, bezeichnet
man als diversifizierten oder gemischten Konzern. Hier weisen die
Konzernunternehmen in der Regel keinen oder nur einen unbedeutenden
konzerninternen Leistungsaustausch auf. Die vertikale und die horizontale
Konzernbildung ergeben sich häufig aus dem natürlichen Wachstumsprozess des
herrschenden Unternehmens und dienen der Absicherung oder Erweiterung des
bestehenden Geschäfts. Anlässe einer Diversifikation sind eine
Wachstumsstrategie bei stagnierenden oder schrumpfenden Stammmärkten oder das
Ziel der Risikostreuung durch Verbreiterung der unternehmerischen Aktivitäten.
Wegen der neu- und andersartigen Produkte- und Kundenkreise können sich beim
Mischkonzern besondere Führungs- und Integrationsprobleme ergeben.
3. Stammhaus- und Holdingkonzern
Viele Konzerne sind dadurch entstanden, dass eine
expandierende Unternehmung durch Ausgliederung, Abspaltung, Gründung oder
Beteiligungserwerb von ihr beherrschte Tochterunternehmen geschaffen hat.
Solange die Konzernobergesellschaft größer und bedeutender ist als die Tochterunternehmen,
bleibt die vorrangige Aufgabe ihres Managements, die eigenen Aktivitäten am
Markt zu führen und zu steuern. Die Konzernführung ist demgegenüber von
untergeordneter Bedeutung. Man bezeichnet die Konzernobergesellschaft häufig
als Stammhaus und einen derart
organisierten Konzern als Stammhauskonzern.
Mit zunehmender Bedeutung der Tochterunternehmen sowie bei
Verfolgung einer Diversifikationsstrategie setzt sich wegen der wachsenden
eigenständigen Aufgaben der Konzernleitung als Organisationsform des
Holdingkonzerns durch. Hier hat die Obergesellschaft in Form einer konzernleitenden Holding die alleinige
Aufgabe, den Konzern zu führen und die Beteiligung an den Konzernunternehmen zu
halten. Die konzernleitende Holding zeichnet sich im Vergleich zum Stammhaus
durch eine größere Flexibilität und Neutralität gegenüber den
Konzernunternehmen aus. Nachteile der Holdingorganisation liegen in der
Marktferne der Holding und in der Gefahr, dass sich der Verwaltungsapparat der
Holding unnötig aufbläht und zentralistische Tendenzen gefördert werden.
4. Konzerneinheiten
Große Konzerne lassen sich in Teilkonzerne untergliedern, die
wiederum selbstständige Führungseinheiten darstellen. Ihre Abgrenzung erfolgt
in einem diversifizierten Konzern am besten branchenbezogen, und bei
internationalen Konzernen in regionaler oder nationaler Weise. Damit ergeben
sich folgende Strukturelemente eines
Konzerns: die Konzernobergesellschaft in Form des Stammhauses oder der
konzernleitenden Holding als Spitzeneinheit, der branchenmäßig oder regional
abgegrenzte, von einem Stammhaus oder einer Sub-Holding geleitete Teilkonzern
als Zwischeneinheit und die einzelnen Konzernunternehmen als Grundeinheit (zu
weiteren Konzernarten s. Theisen,
Manuel R. 2000, S. 128 ff.).
III. Organisation der
Konzernleitung
Wesentliche Grundelemente des Konzerns sind die
Konzernleitung, die Zentralabteilungen der Konzernobergesellschaft, die
Geschäftsführungs- und Überwachungsorgane der Tochterunternehmen sowie deren
Funktions- und Geschäftsbereiche. Insofern umfasst das Konzernmanagement i.w.S.
alle Führungskräfte eines Konzerns. I.e.S. ist mit Konzernmanagement das
oberste Führungs- und Entscheidungsgremium des Konzerns gemeint. Juristisch ist
damit das Geschäftsführungsorgan der Konzernobergesellschaft angesprochen. Für
die Überwachung der Konzernführung ist der Aufsichtsrat
des herrschenden Unternehmens zuständig.
Im Hinblick auf die Führungstiefe kann das Konzernmanagement zentral oder dezentral organisiert sein.
Eine Zentralisierung erleichtert die (einheitliche) Durchführung von
Entscheidungen der Konzernführung. Auf der anderen Seite führt sie dazu, dass
wegen der Fülle von Entscheidungen, die der Konzernführung vorgelegt werden
müssen, der Entscheidungsablauf schwerfällig wird und Entscheidungen relativ
weit entfernt vom Marktgeschehen getroffen werden. Daher wird eine starke
Zentralisierung den heutigen Anforderungen an ein effizientes und flexibles
Management kaum gerecht. Im Konzern kommt hinzu, dass wegen der rechtlichen
Selbstständigkeit der Konzernunternehmen die Elemente einer dezentralen
Führungsstruktur sogar stärker hervortreten müssen als bei einem
Einzelunternehmen.
Dezentrale Führung setzt voraus, dass sich die Konzernleitung
auf ihre echten Führungsentscheidungen
konzentriert. Das sind jene Entscheidungen, die für die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage und für die künftige Entwicklung des Konzerns und der
Konzernobergesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind und die die Kenntnis
aller Konzernzusammenhänge voraussetzen oder die wegen der ausdrücklichen
Verantwortung der Konzernleitung für den Konzern als Ganzes und für die
Konzernobergesellschaft gegenüber Aufsichtsorganen und anderen von ihr selbst
wahrgenommen werden müssen (vgl. im Einzelnen Scheffler,
Eberhard 2005, S. 83 f.).
Im Übrigen richtet sich die Organisation der Konzernleitung nach ihren originären Führungsaufgaben,
die man als normative, strategische, finanzielle und personelle Konzernführung
differenzieren kann. Die normative
Konzernführung beschäftigt sich mit den Normen und Spielregeln, die eine
erfolgreiche Konzernentwicklung ermöglichen, sichern und fördern sollen. Zu
diesen Normen gehören die Konzernverfassung als rechtlich und institutionell
vorgegebener Rahmen des Konzerns sowie die in dem dadurch gegebenen
Autonomiebereich geschaffenen eigenen Regelungen der Konzernleitung,
insbesondere die Satzungsbestimmungen für die Tochterunternehmen sowie
Konzern-Richtlinien, mit denen die Kompetenzen und Legitimationen für die
Organe und Personen innerhalb des Konzerns sowie einheitliche Verfahren und
Abläufe festgelegt werden.
Die strategische
Konzernführung muss die strategischen Ziele für den Gesamtkonzern und ihnen
entsprechende unternehmensübergreifende Strategien entwickeln, die sich im
Rahmen der finanziellen Zielsetzungen und Restriktionen bewegen müssen. Sie
bilden den Rahmen, innerhalb dessen die einzelnen Konzernunternehmen ihre
eigenen strategischen Ziele ableiten.
Die finanzielle
Konzernführung betrifft die finanz- und erfolgswirtschaftlichen Aufgaben in
Bezug auf den Gesamtkonzern und die Konzernobergesellschaft. Dazu gehören die
Finanzpolitik des Konzerns sowie die Sicherung und Optimierung der Finanzierung
und der Liquiditätsvorsorge. Wegen der finanziellen Verflechtungen und
Abhängigkeiten der Konzernunternehmen und zur Wahrnehmung nennenswerter
Synergien bietet sich eine weitgehend zentralisierte Konzern-Finanzwirtschaft
an.
Die personellen
Führungsaufgaben schließlich betreffen die Besetzung wichtiger
Führungspositionen im Konzern sowie eine entsprechende Managemententwicklung.
Weitere zentrale Führungsbereiche können zur Ausnutzung von Synergiepotenzialen
hinzukommen, z.B. für die Beschaffung oder Materialwirtschaft.
Die Konzernleitung kann funktional oder nach
Geschäftsbereichen oder als Matrix-Organisation
strukturiert sein. Bei der Geschäftsbereichsorganisation sind in der
Konzernleitung neben den Zentralaufgaben „ Konzernpolitik und -entwicklung “
sowie „ Finanzen “ die wichtigsten Geschäftsbereiche oder Sparten des Konzerns
vertreten.
Als Zentralabteilungen
gelten die bei der Konzernobergesellschaft angesiedelten Abteilungen, die der
Konzernleitung unmittelbar unterstehen, sie unterstützen und
unternehmensübergreifende Aufgaben wahrnehmen. Funktion und Umfang dieser
Abteilungen hängen weitgehend von der Art der Konzernleitung ab. Bei
dezentraler Führung haben sie vornehmlich managementunterstützende
Informations-, Koordinierungs- und Überwachungsaufgaben wahrzunehmen, während
sie mit zunehmender Zentralisierung verstärkt mit Weisungsbefugnissen und
Ausführungsfunktionen ausgestattet sind. Zu den unentbehrlichen
Zentralabteilungen der Konzernleitung gehören die Konzernentwicklung, das
Konzerncontrolling, die Konzernfinanzwirtschaft, die Konzernrechnungslegung und
die Managementplanung und -entwicklung. Als weitere Zentralabteilungen, die
i.S. qualifizierter Serviceleistungen oder zur notwendigen Koordinierung tätig
werden, findet man häufig die Abteilungen Recht, Steuerrecht, Public und/oder
Investors Relations sowie Konzernrevision und Risikomanagement. Soweit von der
Konzernführung neben den Zentralaufgaben andere betriebswirtschaftliche
Funktionen, z.B. Entwicklung oder Einkauf, oder Spartenzuständigkeiten
wahrgenommen werden, sind die zuständigen Vorstandsmitglieder des
Mutterunternehmens häufig in Personalunion als Vorstandsmitglieder von
Tochterunternehmen tätig. Diese Doppelmandate sind im Hinblick auf
unterschiedliche Interessen des Mutterunternehmens und des Konzerns einerseits
und des Tochterunternehmens andererseits nicht unproblematisch (vgl. Keller,
Thomas 2004, § 4 Tz. 77 ff.; v. Werder,
Axel 1989).
Literatur:
Bronner, Rolf/Mellewigt, Thomas : Eine
Realtypologie betriebswirtschaftlicher Konzern-Organisationsformen, in: ZfB,
Ergänzungsheft 3/96, 1996, S. 145 – 166
Emmerich, Volker/Habersack, Mathias :
Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. A., München 2005
Emmerich, Volker/Sonnenschein,
Jürgen/Habersack, Mathias : Konzernrecht, 7. A., München 2001
Keller, Thomas : Führungssysteme im
Holdingverbund, in: Holding-Handbuch, hrsg. v. Lutter, Marcus, 4. A., Köln 2004
Kleindiek, Detlef : Konzernstrukturen
und Corporate Governance: Leitung und Überwachung im dezentral organisierten
Unternehmensverbund, in: Handbuch Corporate Governance, hrsg. v. Hommelhoff,
Peter/Hopt, Klaus J./Werder, Axel v., Köln – Stuttgart 2003, S. 571 – 603
Lutter, Marcus : Holding-Handbuch, 4.
A., Köln 2004
Mellewigt, Thomas/Matiaske, Wenzel :
Strategische Konzernführung: Stand der empirischen betriebswirtschaftlichen
Forschung, in: ZfB, Jg. 70, 2000, S. 611 – 631
Scheffler, Eberhard :
Konzernmanagement, 2. A., München 2005
Süss, Christina : Führung in
mittelständischen Konzernen, Lohmar – Köln 2001
Theisen, Manuel R. : Der Konzern, 2.
A., Stuttgart 2000
Theisen, Manuel R./Wenz, Martin : Die
Europäische Aktiengesellschaft, Stuttgart 2002
Wenger, Andreas P. : Organisation
Multinationaler Konzerne, Bern – Stuttgart – Wien 1999
Werder, Axel v. :
Vorstands-Doppelmandate im Konzern, in: DBW, Jg. 49, 1989, S. 37 – 54
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