Inhaltsübersicht
I. Wesen
und Rechtsnatur des Wechsels
II. Ökonomische
Funktionen des Wechsels
III. Entscheidungskriterien
der Wechselkreditfinanzierung am Beispiel des Wechseldiskontkredits
I. Wesen und Rechtsnatur des
Wechsels
1. Wechselbegriff und Wechselarten
Der Wechsel ist ein an besondere Formerfordernisse
gebundenes, schuldrechtliches und abstraktes Wertpapier, das eine unbedingte
Zahlungsverpflichtung enthält. Die rechtliche Grundlage bildet das seit dem
01.04.1934 gültige Wechselgesetz vom 21.06.1933, nach dem zwei Arten von
Wechseln zu unterscheiden sind: Der gezogene Wechsel, auch Tratte (lat.:
trahere = ziehen) genannt, und der eigene Wechsel (Solawechsel). Beim gezogenen Wechsel weist der Aussteller
des Wechsels (Trassant) den Bezogenen (Wechselschuldner oder Trassat) an, eine
bestimmte Geldsumme an einen Zahlungsempfänger
(Wechselnehmer oder Remittent) zu zahlen. Als Zahlungsempfänger können entweder
ein Dritter oder der Aussteller selbst (Wechsel an eigene Order, Art. 3 I WG)
genannt sein. Durch die schriftliche Annahmeerklärung des Bezogenen (Akzept,
Art. 25 WG; Widerruf, Art. 29 WG) und die Aushändigung des akzeptierten
Wechsels (Begebung) wird die
Zahlungsermächtigung für den Bezogenen zu einer abstrakten
Zahlungsverpflichtung (Art. 28 WG). Der unbedingten Zahlungsanweisung (Art. 1 Ziff. 2 WG) des gezogenen Wechsels, bei
dem der Bezogene nach seinem Akzept als Hauptschuldner, der Aussteller hingegen
als Rückgriffsschuldner haftet, entspricht das unbedingte Zahlungsversprechen (Art. 75 Ziff. 2 WG) des Ausstellers beim Solawechsel: Er haftet als
wechselrechtlicher Hauptschuldner wie der Akzeptant eines gezogenen Wechsels
(Art. 78 I WG).
2. Wechselrechtliche Formvorschriften
Ein Wechsel gilt als wirksam ausgestellt, sofern die
wechselrechtlichen Formvorschriften beachtet werden. Art.1 WG sieht für einen
gezogenen Wechsel acht (eigener Wechsel: sieben, Art. 75 WG) gesetzliche
Bestandteile vor (vgl. Abb. 1), deren
Fehlen i.d.R. zur Nichtigkeit des Wechsels führt (Grundsatz der formellen Wechselstrenge, Art. 2 I bzw. 76 I WG).
Unentbehrlich sind neben der Bezeichnung als Wechsel die unbedingte Anweisung
(eigener Wechsel: das unbedingte Versprechen), eine bestimmte Geldsumme zu
zahlen, die Namen des Bezogenen (fehlt beim eigenen Wechsel) und des
Wechselnehmers, die Unterschrift des Ausstellers sowie der Ausstellungstag;
Angaben zur Verfallzeit sind entbehrlich sowie solche zu Zahlungs- und
Ausstellungsort ersetzbar (Art. 2 II – IV bzw. 76 II – IV WG). Ungeachtet
dessen kann ein bei der Begebung bewusst unvollständig ausgestellter und daher
zunächst unwirksamer Wechsel (sog. Blankowechsel,
Art. 10 WG) durch nachträgliche Vervollständigung rückwirkende Gültigkeit
erhalten.
Abb. 1: Formular und gesetzliche Bestandteile des gezogenen
Wechsels
3. Übertragung der Wechselrechte
Als geborenes Orderpapier findet die Übertragung des Wechsels
regelmäßig durch Indossament statt (Art. 11 I WG). Hierbei handelt es sich um
eine unbedingte (Art. 12 I WG), auf der Rückseite des Wechsels erscheinende,
schriftliche Abtretungserklärung des Indossanten
( „ Für mich/uns an die Order des/der ? “ ), kraft derer die Übertragung der
Wechselrechte an einen vom Indossanten zu bestimmenden Empfänger (Indossatar)
erfolgt (Vollindossament, Art. 13 I WG). Wird der Indossatar nicht genannt,
liegt dennoch ein gültiges Indossament vor (sog. Blankoindossament, Art. 13 II
WG). Das (Voll-)Indossament übernimmt folgende Wertpapierfunktionen:
-
Übertragungs-
und Transportfunktion:
Durch Indossament und Begebung werden alle Rechte aus dem
Wechsel an den Indossatar übertragen (Art. 14 I WG).
-
Haftungs- oder
Garantiefunktion:
Grundsätzlich haftet jeder Indossant durch seine Unterschrift
dem Indossatar (und dessen Nachfolger) als Garantieschuldner für die Annahme
und Zahlung des Wechsels (Art. 15 I WG). Die Haftung kann durch ein Angstindossament ( „ ohne Obligo “ , Art. 15
I WG) ganz, durch ein Rektaindossament
( „ nicht an Order “ , Art. 15 II WG) zumindest gegenüber den Nachfolgern des
Indossatars ausgeschlossen werden.
-
Ausweis- oder
Legitimationsfunktion:
Eine ununterbrochene Indossamentenkette legitimiert den
Inhaber des Wechsels als rechtmäßigen Wechselgläubiger (Art. 16 I WG). Der
Leistung des Wechselschuldners an einen dergestalt legitimierten Inhaber kommt
daher befreiende Wirkung zu (sog. Liberationswirkung).
4. Erfüllung der Wechselschuld
a) Fälligkeit und Einlösung
Üblicherweise wird als Verfallzeit ein bestimmter Tag
festgelegt (Tagwechsel); möglich sind
aber auch die Fälligkeit bei Vorlage sowie in bestimmter Zeit nach Vorlage oder
Ausstellung (Sicht-, Nachsicht-, Datowechsel, Art. 33 WG). Eine Verlängerung der Wechsellaufzeit
durch Vermerk auf dem ursprünglichen Wechsel bzw. durch einen Prolongationswechsel
(Verlängerungswechsel) ist grundsätzlich möglich. Der Wechselinhaber hat den
Wechsel am Fälligkeitstag oder an einem der beiden folgenden Werktage (Art. 38
I WG), einen Sichtwechsel innerhalb eines Jahres zur Zahlung vorzulegen (Art.
34 I WG). Die Erfüllung der Wechselschuld durch den Bezogenen (sog. Einlösung oder Honorierung des Wechsels), die üblicherweise gegen Aushändigung des
Wechsels erfolgt (Art. 39 I WG), befreit außer dem Bezogenen als Hauptschuldner
auch Aussteller und Indossanten (evtl. auch Wechselbürgen, Art. 32 WG) als
Rückgriffsschuldner.
b) Rückgriff, Protest und Verjährung
Verweigert der Bezogene bei Fälligkeit die Einlösung oder
bereits zuvor die Annahme des Wechsels, so wird dieser notleidend (materielle
Rückgriffsvoraussetzung). Der Wechselinhaber kann dann gegen die Indossanten,
den Aussteller und etwaige Wechselbürgen, die dem Inhaber grundsätzlich
gesamtschuldnerisch haften, im Wege des Reihen- oder des Sprungregresses
Rückgriff nehmen (Art. 47 i.V.m. 43 WG). Formelle
Voraussetzung für einen solchen Rückgriff ist die fristgerechte Erhebung des
Protests mangels Annahme oder mangels Zahlung. Der Wechselprotest erfolgt durch
öffentliche Beurkundung der Annahme- bzw. Zahlungsverweigerung durch einen
Notar oder einen Gerichtsbeamten (Art. 44 i.V.m. 79 WG). Wird ein
Wechselverpflichteter in Anspruch genommen, so gehen die Regressansprüche
(bzgl. Umfang vgl. Art. 48 WG) auf ihn über; er kann diese jedoch nur gegen
seine wechselverpflichteten Vorgänger geltend machen (Einlösungs- oder
Remboursregress, Art. 47 III WG). Die Ansprüche des Inhabers aus dem Wechsel
verjähren gegen den Bezogenen in drei Jahren, gegen Aussteller und Indossanten
bei Erstregress in einem Jahr; die Verjährungsfrist für den Einlösungsrückgriff
beträgt 6 Monate (Art. 70 WG).
II. Ökonomische Funktionen
des Wechsels
Die ökonomischen Funktionen des Wechsels lassen sich aus den
Nutzungsmöglichkeiten ableiten, die dem Wechselinhaber allgemein und insb. den Kreditinstituten
offen stehen.
1. Zahlungsmittelfunktion
Der Wechselinhaber kann den Wechsel als Zahlungsmittel zur
Begleichung eigener Schulden im Wege der Indossierung weitergeben. In seiner
ursprünglichen, im 13. Jh. entstandenen Form hatte der Wechsel ausschließlich
die Funktion eines Zahlungsmittels: Er stellte ein Zahlungsversprechen eines
Geldwechslers dar, der sich gegenüber einem Kaufmann verpflichtete, an einem
anderen Ort einen bestimmten Geldbetrag in der dort gültigen Währung zu zahlen
( „ umzuwechseln “ ).
2. Kreditmittel-, Geldanlage- und
Refinanzierungsfunktion
In seiner Ausprägung als Waren-
oder Handelswechsel dient der Wechsel
v.a. der kurzfristigen Fremdfinanzierung des Warenumschlags; eine Kreditierung
entsteht dadurch, dass der Kunde einen vom Lieferanten ausgestellten Wechsel
akzeptiert und somit die Bezahlung der Ware um die Laufzeit des Wechsels
hinausgeschoben wird. Bei Beteiligung von Kreditinstituten treten darüber
hinaus weitere Wechselkreditbeziehungen in den Formen des Wechseldiskont-, des
Wechselakzept- und des Wechsellombardkredits auf (sog. Wechselkredite i.e.S.). Der (Wechsel-)Diskontkredit ist ein
kurzfristiger Kredit, den ein Kreditinstitut dem Wechseleinreicher durch den
Ankauf von dessen nichtfälligen Wechseln einräumt; dabei wird der auf die
Restlaufzeit entfallende Wechselzins abgezogen (sog. Diskontierung). Erfolgt der Ankauf von Wechseln im Rahmen einer
zwischen dem Wechseleinreicher und der Bank vereinbarten, auf einer
Kreditwürdigkeitsprüfung (inkl. automatisierte) beruhenden Diskont(kredit)linie (= max. Volumen, bis zu dem die Bank
grundsätzlich bereit ist, Wechsel von diesem Kunden anzukaufen), so wird aus
einer formal kurzfristigen eine wirtschaftlich dauerhafte Kreditbeziehung. Die
Kreditinstitute können angekaufte Wechsel auf zweierlei Weise nutzen: als
kurzfristige, verzinsliche Anlage
überschüssiger Liquidität oder als Refinanzierungsinstrument.
Die Refinanzierungsmöglichkeit der Banken über Wechsel wurde allerdings seit
dem 01.01.1999 stark eingeschränkt. Bis dahin wurden „ gute Handelswechsel “ (drei Unterschriften von Verpflichteten
einwandfreier Bonität) von der Deutschen Bundesbank zum vergleichsweise
günstigen Diskontsatz angekauft, d.h. rediskontiert. Die sich daraus ableitende
Diskontpolitik der Deutschen Bundesbank wurde jedoch nicht in das
geldpolitische Instrumentarium des sie ablösenden Europäischen Systems der
Zentralbanken übernommen. Daraufhin hat die Bundesbank die Rediskontierung
eingestellt, wenn auch der Ankauf von Wechseln formell weiterhin zu ihrem Geschäftskreis
gehört (§ 19 I BankG). Bedeutsam für die Refinanzierung der Kreditinstitute bei
der Deutschen Bundesbank sind Handelswechsel
damit nur noch in ihrer Funktion als Sicherungsmittel. Ähnlich dem bisherigen
Wechsellombard sind Handelswechsel im
Rahmen verschiedener Refinanzierungsgeschäfte (Spitzenrefinanzierungsfazilität,
Haupt- und Basistender) noch als Bestandteil eines bankspezifischen
Sicherheitenpools zugelassen. Gegenüber dem bisherigen Diskont- und
Lombardgeschäft sind dabei die Wechselanforderungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank herabgesetzt worden. Zum einen
genügt nunmehr die Unterschrift einer erstklassigen inländischen Nichtbank,
zusätzlich zu der des verpfändenden Kreditinstitutes, zum anderen werden auch Handelswechsel mit einer Laufzeit bis zu
180 Tagen (bisher 90 Tage) akzeptiert.
Beim (Wechsel-)Akzeptkredit handelt es sich um eine reine
Kreditleihe, bei der das Kreditinstitut gegen eine Akzeptprovision einen auf
sie gezogenen Wechsel unter der Bedingung akzeptiert, dass der Kunde den
Gegenwert des Wechsels bei Fälligkeit zur Verfügung stellt. Üblicherweise wird
dieses Bankakzept zugleich vom akzeptierenden Kreditinstitut diskontiert; neben
die liquiditätsneutrale Kreditleihe in Form des Akzeptkredits tritt dann eine
Geldleihe in Form des Wechseldiskontkredits. Wirtschaftliche Bedeutung kommt
dem Wechselakzept- und -diskontkredit insb. auch im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung zu: bei
bankavalierten Wechseln, bei Rembours- und Negotiationskrediten, bei
Wechselkrediten der Ausfuhr-Kredit-Gesellschaft mbH sowie bei der
rückgriffsfreien Veräußerung von – durch Wechsel unterlegten –
Exportforderungen im Wege der Forfaitierung. Seinen Ursprung im Außenhandel hat
ferner der Umkehrwechsel (Akzeptantenwechsel), der dadurch charakterisiert ist,
dass er vom Bezogenen (Importeur) zur Diskontierung eingereicht wird und nicht
– wie der \'normale\' Handelswechsel – vom Aussteller (Exporteur); mit
Ausstellung des Wechsels erhält Letztgenannter i.d.R. unverzüglich den
geforderten Kaufpreis per Scheck (sog. Scheck-Wechsel-Verfahren) oder
Banküberweisung. Grundsätzlich ist zu erwarten, dass durch den Wegfall der
Rediskontierungsmöglichkeit bei der Deutschen Bundesbank der Wechsel als
Kreditisierungs- und Geldanlageinstrument an Bedeutung verlieren wird.
3. Sicherungsmittelfunktion
Die besondere Funktion des Wechsels als (Kredit-)Sicherungsmittel
ergibt sich aus der Wechselstrenge, die dem Wechselgläubiger im Rahmen eines
durch beschleunigte Abwicklung und vereinfachte Beweisführung gekennzeichneten
Wechselprozesses (§§ 602 ff. ZPO) eine rasche Beitreibung seiner Forderung
ermöglicht. Wegen der Abstraktheit der Wechselforderung können Einwände aus dem
Kausalgeschäft nicht erhoben werden. Der Sicherungszweck des Wechsels steht im
Vordergrund bei sog. Depotwechseln oder Kautionswechseln, die Kreditinstituten
insb. zur Sicherung eingeräumter Kontokorrentkredite dienen.
III. Entscheidungskriterien
der Wechselkreditfinanzierung am Beispiel des Wechseldiskontkredits
Zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit eines Wechselkredits
kann dessen Effektivverzinsung
herangezogen werden. Beim Wechseldiskontkredit sind dazu der Diskontsatz des Kreditinstituts, die Diskontprovision und sonstige Spesen als
Kostenkomponenten zu berücksichtigen.
Beispiel:
Wechsellaufzeit: T = 90 Tage, Diskontsatz des Kreditinstituts: 7,50 % p.a.,
Diskontprovision: 0,10 % pro Monat, keine sonstigen Spesen.
Nominalbelastung
p.a. aus Diskontsatz und Diskontprovision:
Die Konditionen, die die Kreditinstitute ihren Kunden
einräumen, sind abhängig von dem aktuellen Zinsniveau auf den Geld- und
Kapitalmärkten, der Konkurrenzsituation zwischen den Kreditinstituten, der
Bonität und Bedeutung des Wechseleinreichers als Kunde sowie der Höhe des
Wechselbetrags. Infolge der Refinanzierungsmöglichkeit und der größeren
Sicherheit (Wechselstrenge) weisen Wechseldiskontkredite i.A. geringere Zinssätze
als andere kurzfristige Kreditarten auf (vgl. Abb. 2). Bei der Beurteilung des Wechseldiskontkredits ist jedoch
zu beachten, dass der Kreditnehmer für die gesamte Laufzeit einen festen
vereinbarten Zins auf den vollen Wechselbetrag zu entrichten hat. Die nicht
vorhandene Flexibilität bei der betragsmäßigen Inanspruchnahme lassen den
Wechseldiskontkredit deshalb auch zur Überbrückung eines sehr kurzfristigen
Kapitalbedarfs (z.B. zum Monatsultimo) gegenüber anderen Kreditformen u.U. als
unvorteilhaft erscheinen.
Abb. 2: Zinssatzvergleich von Kontokorrentkredit und
Wechseldiskontkredit
Literatur:
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Schierenbeck, H./Hölscher, R. : Bank
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Waidelich, B. : Wechsel und Scheck, 3.
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Wöhe, G./Bilstein, J. : Grundzüge der
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