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Wechsel, Wechseldiskontkredit


Inhaltsübersicht
I. Wesen und Rechtsnatur des Wechsels
II. Ökonomische Funktionen des Wechsels
III. Entscheidungskriterien der Wechselkreditfinanzierung am Beispiel des Wechseldiskontkredits

I. Wesen und Rechtsnatur des Wechsels


1. Wechselbegriff und Wechselarten


Der Wechsel ist ein an besondere Formerfordernisse gebundenes, schuldrechtliches und abstraktes Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsverpflichtung enthält. Die rechtliche Grundlage bildet das seit dem 01.04.1934 gültige Wechselgesetz vom 21.06.1933, nach dem zwei Arten von Wechseln zu unterscheiden sind: Der gezogene Wechsel, auch Tratte (lat.: trahere = ziehen) genannt, und der eigene Wechsel (Solawechsel). Beim gezogenen Wechsel weist der Aussteller des Wechsels (Trassant) den Bezogenen (Wechselschuldner oder Trassat) an, eine bestimmte Geldsumme an einen Zahlungsempfänger (Wechselnehmer oder Remittent) zu zahlen. Als Zahlungsempfänger können entweder ein Dritter oder der Aussteller selbst (Wechsel an eigene Order, Art. 3 I WG) genannt sein. Durch die schriftliche Annahmeerklärung des Bezogenen (Akzept, Art. 25 WG; Widerruf, Art. 29 WG) und die Aushändigung des akzeptierten Wechsels (Begebung) wird die Zahlungsermächtigung für den Bezogenen zu einer abstrakten Zahlungsverpflichtung (Art. 28 WG). Der unbedingten Zahlungsanweisung (Art. 1 Ziff. 2 WG) des gezogenen Wechsels, bei dem der Bezogene nach seinem Akzept als Hauptschuldner, der Aussteller hingegen als Rückgriffsschuldner haftet, entspricht das unbedingte Zahlungsversprechen (Art. 75 Ziff. 2 WG) des Ausstellers beim Solawechsel: Er haftet als wechselrechtlicher Hauptschuldner wie der Akzeptant eines gezogenen Wechsels (Art. 78 I WG).

2. Wechselrechtliche Formvorschriften


Ein Wechsel gilt als wirksam ausgestellt, sofern die wechselrechtlichen Formvorschriften beachtet werden. Art.1 WG sieht für einen gezogenen Wechsel acht (eigener Wechsel: sieben, Art. 75 WG) gesetzliche Bestandteile vor (vgl. Abb. 1), deren Fehlen i.d.R. zur Nichtigkeit des Wechsels führt (Grundsatz der formellen Wechselstrenge, Art. 2 I bzw. 76 I WG). Unentbehrlich sind neben der Bezeichnung als Wechsel die unbedingte Anweisung (eigener Wechsel: das unbedingte Versprechen), eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, die Namen des Bezogenen (fehlt beim eigenen Wechsel) und des Wechselnehmers, die Unterschrift des Ausstellers sowie der Ausstellungstag; Angaben zur Verfallzeit sind entbehrlich sowie solche zu Zahlungs- und Ausstellungsort ersetzbar (Art. 2 II – IV bzw. 76 II – IV WG). Ungeachtet dessen kann ein bei der Begebung bewusst unvollständig ausgestellter und daher zunächst unwirksamer Wechsel (sog. Blankowechsel, Art. 10 WG) durch nachträgliche Vervollständigung rückwirkende Gültigkeit erhalten.
Wechsel, Wechseldiskontkredit
Abb. 1: Formular und gesetzliche Bestandteile des gezogenen Wechsels

3. Übertragung der Wechselrechte


Als geborenes Orderpapier findet die Übertragung des Wechsels regelmäßig durch Indossament statt (Art. 11 I WG). Hierbei handelt es sich um eine unbedingte (Art. 12 I WG), auf der Rückseite des Wechsels erscheinende, schriftliche Abtretungserklärung des Indossanten ( „ Für mich/uns an die Order des/der ? “ ), kraft derer die Übertragung der Wechselrechte an einen vom Indossanten zu bestimmenden Empfänger (Indossatar) erfolgt (Vollindossament, Art. 13 I WG). Wird der Indossatar nicht genannt, liegt dennoch ein gültiges Indossament vor (sog. Blankoindossament, Art. 13 II WG). Das (Voll-)Indossament übernimmt folgende Wertpapierfunktionen:
Wechsel, Wechseldiskontkredit

-

Übertragungs- und Transportfunktion:


Durch Indossament und Begebung werden alle Rechte aus dem Wechsel an den Indossatar übertragen (Art. 14 I WG).

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Haftungs- oder Garantiefunktion:


Grundsätzlich haftet jeder Indossant durch seine Unterschrift dem Indossatar (und dessen Nachfolger) als Garantieschuldner für die Annahme und Zahlung des Wechsels (Art. 15 I WG). Die Haftung kann durch ein Angstindossament ( „ ohne Obligo “ , Art. 15 I WG) ganz, durch ein Rektaindossament ( „ nicht an Order “ , Art. 15 II WG) zumindest gegenüber den Nachfolgern des Indossatars ausgeschlossen werden.

-

Ausweis- oder Legitimationsfunktion:


Eine ununterbrochene Indossamentenkette legitimiert den Inhaber des Wechsels als rechtmäßigen Wechselgläubiger (Art. 16 I WG). Der Leistung des Wechselschuldners an einen dergestalt legitimierten Inhaber kommt daher befreiende Wirkung zu (sog. Liberationswirkung).

4. Erfüllung der Wechselschuld

a) Fälligkeit und Einlösung


Üblicherweise wird als Verfallzeit ein bestimmter Tag festgelegt (Tagwechsel); möglich sind aber auch die Fälligkeit bei Vorlage sowie in bestimmter Zeit nach Vorlage oder Ausstellung (Sicht-, Nachsicht-, Datowechsel, Art. 33 WG). Eine Verlängerung der Wechsellaufzeit durch Vermerk auf dem ursprünglichen Wechsel bzw. durch einen Prolongationswechsel (Verlängerungswechsel) ist grundsätzlich möglich. Der Wechselinhaber hat den Wechsel am Fälligkeitstag oder an einem der beiden folgenden Werktage (Art. 38 I WG), einen Sichtwechsel innerhalb eines Jahres zur Zahlung vorzulegen (Art. 34 I WG). Die Erfüllung der Wechselschuld durch den Bezogenen (sog. Einlösung oder Honorierung des Wechsels), die üblicherweise gegen Aushändigung des Wechsels erfolgt (Art. 39 I WG), befreit außer dem Bezogenen als Hauptschuldner auch Aussteller und Indossanten (evtl. auch Wechselbürgen, Art. 32 WG) als Rückgriffsschuldner.

b) Rückgriff, Protest und Verjährung


Verweigert der Bezogene bei Fälligkeit die Einlösung oder bereits zuvor die Annahme des Wechsels, so wird dieser notleidend (materielle Rückgriffsvoraussetzung). Der Wechselinhaber kann dann gegen die Indossanten, den Aussteller und etwaige Wechselbürgen, die dem Inhaber grundsätzlich gesamtschuldnerisch haften, im Wege des Reihen- oder des Sprungregresses Rückgriff nehmen (Art. 47 i.V.m. 43 WG). Formelle Voraussetzung für einen solchen Rückgriff ist die fristgerechte Erhebung des Protests mangels Annahme oder mangels Zahlung. Der Wechselprotest erfolgt durch öffentliche Beurkundung der Annahme- bzw. Zahlungsverweigerung durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten (Art. 44 i.V.m. 79 WG). Wird ein Wechselverpflichteter in Anspruch genommen, so gehen die Regressansprüche (bzgl. Umfang vgl. Art. 48 WG) auf ihn über; er kann diese jedoch nur gegen seine wechselverpflichteten Vorgänger geltend machen (Einlösungs- oder Remboursregress, Art. 47 III WG). Die Ansprüche des Inhabers aus dem Wechsel verjähren gegen den Bezogenen in drei Jahren, gegen Aussteller und Indossanten bei Erstregress in einem Jahr; die Verjährungsfrist für den Einlösungsrückgriff beträgt 6 Monate (Art. 70 WG).

II. Ökonomische Funktionen des Wechsels


Die ökonomischen Funktionen des Wechsels lassen sich aus den Nutzungsmöglichkeiten ableiten, die dem Wechselinhaber allgemein und insb. den Kreditinstituten offen stehen.

1. Zahlungsmittelfunktion


Der Wechselinhaber kann den Wechsel als Zahlungsmittel zur Begleichung eigener Schulden im Wege der Indossierung weitergeben. In seiner ursprünglichen, im 13. Jh. entstandenen Form hatte der Wechsel ausschließlich die Funktion eines Zahlungsmittels: Er stellte ein Zahlungsversprechen eines Geldwechslers dar, der sich gegenüber einem Kaufmann verpflichtete, an einem anderen Ort einen bestimmten Geldbetrag in der dort gültigen Währung zu zahlen ( „ umzuwechseln “ ).

2. Kreditmittel-, Geldanlage- und Refinanzierungsfunktion


In seiner Ausprägung als Waren- oder Handelswechsel dient der Wechsel v.a. der kurzfristigen Fremdfinanzierung des Warenumschlags; eine Kreditierung entsteht dadurch, dass der Kunde einen vom Lieferanten ausgestellten Wechsel akzeptiert und somit die Bezahlung der Ware um die Laufzeit des Wechsels hinausgeschoben wird. Bei Beteiligung von Kreditinstituten treten darüber hinaus weitere Wechselkreditbeziehungen in den Formen des Wechseldiskont-, des Wechselakzept- und des Wechsellombardkredits auf (sog. Wechselkredite i.e.S.). Der (Wechsel-)Diskontkredit ist ein kurzfristiger Kredit, den ein Kreditinstitut dem Wechseleinreicher durch den Ankauf von dessen nichtfälligen Wechseln einräumt; dabei wird der auf die Restlaufzeit entfallende Wechselzins abgezogen (sog. Diskontierung). Erfolgt der Ankauf von Wechseln im Rahmen einer zwischen dem Wechseleinreicher und der Bank vereinbarten, auf einer Kreditwürdigkeitsprüfung (inkl. automatisierte) beruhenden Diskont(kredit)linie (= max. Volumen, bis zu dem die Bank grundsätzlich bereit ist, Wechsel von diesem Kunden anzukaufen), so wird aus einer formal kurzfristigen eine wirtschaftlich dauerhafte Kreditbeziehung. Die Kreditinstitute können angekaufte Wechsel auf zweierlei Weise nutzen: als kurzfristige, verzinsliche Anlage überschüssiger Liquidität oder als Refinanzierungsinstrument. Die Refinanzierungsmöglichkeit der Banken über Wechsel wurde allerdings seit dem 01.01.1999 stark eingeschränkt. Bis dahin wurden „ gute Handelswechsel “ (drei Unterschriften von Verpflichteten einwandfreier Bonität) von der Deutschen Bundesbank zum vergleichsweise günstigen Diskontsatz angekauft, d.h. rediskontiert. Die sich daraus ableitende Diskontpolitik der Deutschen Bundesbank wurde jedoch nicht in das geldpolitische Instrumentarium des sie ablösenden Europäischen Systems der Zentralbanken übernommen. Daraufhin hat die Bundesbank die Rediskontierung eingestellt, wenn auch der Ankauf von Wechseln formell weiterhin zu ihrem Geschäftskreis gehört (§ 19 I BankG). Bedeutsam für die Refinanzierung der Kreditinstitute bei der Deutschen Bundesbank sind Handelswechsel damit nur noch in ihrer Funktion als Sicherungsmittel. Ähnlich dem bisherigen Wechsellombard sind Handelswechsel im Rahmen verschiedener Refinanzierungsgeschäfte (Spitzenrefinanzierungsfazilität, Haupt- und Basistender) noch als Bestandteil eines bankspezifischen Sicherheitenpools zugelassen. Gegenüber dem bisherigen Diskont- und Lombardgeschäft sind dabei die Wechselanforderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank herabgesetzt worden. Zum einen genügt nunmehr die Unterschrift einer erstklassigen inländischen Nichtbank, zusätzlich zu der des verpfändenden Kreditinstitutes, zum anderen werden auch Handelswechsel mit einer Laufzeit bis zu 180 Tagen (bisher 90 Tage) akzeptiert.
Beim (Wechsel-)Akzeptkredit handelt es sich um eine reine Kreditleihe, bei der das Kreditinstitut gegen eine Akzeptprovision einen auf sie gezogenen Wechsel unter der Bedingung akzeptiert, dass der Kunde den Gegenwert des Wechsels bei Fälligkeit zur Verfügung stellt. Üblicherweise wird dieses Bankakzept zugleich vom akzeptierenden Kreditinstitut diskontiert; neben die liquiditätsneutrale Kreditleihe in Form des Akzeptkredits tritt dann eine Geldleihe in Form des Wechseldiskontkredits. Wirtschaftliche Bedeutung kommt dem Wechselakzept- und -diskontkredit insb. auch im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung zu: bei bankavalierten Wechseln, bei Rembours- und Negotiationskrediten, bei Wechselkrediten der Ausfuhr-Kredit-Gesellschaft mbH sowie bei der rückgriffsfreien Veräußerung von – durch Wechsel unterlegten – Exportforderungen im Wege der Forfaitierung. Seinen Ursprung im Außenhandel hat ferner der Umkehrwechsel (Akzeptantenwechsel), der dadurch charakterisiert ist, dass er vom Bezogenen (Importeur) zur Diskontierung eingereicht wird und nicht –  wie der \'normale\' Handelswechsel – vom Aussteller (Exporteur); mit Ausstellung des Wechsels erhält Letztgenannter i.d.R. unverzüglich den geforderten Kaufpreis per Scheck (sog. Scheck-Wechsel-Verfahren) oder Banküberweisung. Grundsätzlich ist zu erwarten, dass durch den Wegfall der Rediskontierungsmöglichkeit bei der Deutschen Bundesbank der Wechsel als Kreditisierungs- und Geldanlageinstrument an Bedeutung verlieren wird.

3. Sicherungsmittelfunktion


Die besondere Funktion des Wechsels als (Kredit-)Sicherungsmittel ergibt sich aus der Wechselstrenge, die dem Wechselgläubiger im Rahmen eines durch beschleunigte Abwicklung und vereinfachte Beweisführung gekennzeichneten Wechselprozesses (§§ 602 ff. ZPO) eine rasche Beitreibung seiner Forderung ermöglicht. Wegen der Abstraktheit der Wechselforderung können Einwände aus dem Kausalgeschäft nicht erhoben werden. Der Sicherungszweck des Wechsels steht im Vordergrund bei sog. Depotwechseln oder Kautionswechseln, die Kreditinstituten insb. zur Sicherung eingeräumter Kontokorrentkredite dienen.

III. Entscheidungskriterien der Wechselkreditfinanzierung am Beispiel des Wechseldiskontkredits


Zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit eines Wechselkredits kann dessen Effektivverzinsung herangezogen werden. Beim Wechseldiskontkredit sind dazu der Diskontsatz des Kreditinstituts, die Diskontprovision und sonstige Spesen als Kostenkomponenten zu berücksichtigen.
Beispiel: Wechsellaufzeit: T = 90 Tage, Diskontsatz des Kreditinstituts: 7,50 % p.a., Diskontprovision: 0,10 % pro Monat, keine sonstigen Spesen.
Nominalbelastung p.a. aus Diskontsatz und Diskontprovision:
Wechsel, Wechseldiskontkredit
Die Konditionen, die die Kreditinstitute ihren Kunden einräumen, sind abhängig von dem aktuellen Zinsniveau auf den Geld- und Kapitalmärkten, der Konkurrenzsituation zwischen den Kreditinstituten, der Bonität und Bedeutung des Wechseleinreichers als Kunde sowie der Höhe des Wechselbetrags. Infolge der Refinanzierungsmöglichkeit und der größeren Sicherheit (Wechselstrenge) weisen Wechseldiskontkredite i.A. geringere Zinssätze als andere kurzfristige Kreditarten auf (vgl. Abb. 2). Bei der Beurteilung des Wechseldiskontkredits ist jedoch zu beachten, dass der Kreditnehmer für die gesamte Laufzeit einen festen vereinbarten Zins auf den vollen Wechselbetrag zu entrichten hat. Die nicht vorhandene Flexibilität bei der betragsmäßigen Inanspruchnahme lassen den Wechseldiskontkredit deshalb auch zur Überbrückung eines sehr kurzfristigen Kapitalbedarfs (z.B. zum Monatsultimo) gegenüber anderen Kreditformen u.U. als unvorteilhaft erscheinen.


Abb. 2: Zinssatzvergleich von Kontokorrentkredit und Wechseldiskontkredit
Literatur:
Büschgen, H. : Bankbetriebslehre, 5. A., Wiesbaden 1999
Eisele, W. : Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 7. A., München 2002
Fries, H. : Wertpapiere – Der Wechsel, in: WISU 1988, S.151 – 154
Jung, K.-H. : Der Wechsel, 3. A., Stuttgart 1998
Link, M. : Der Wechsel als Instrument der Exportfinanzierung, Frankfurt a. M. 1994
Meyer-Cording, U./Drygala, T. : Wertpapierrecht, 3. A., Frankfurt am Main 1995
Obst, G./Hintner, O. : Geld-, Bank- und Börsenwesen, hrsg. v. Hagen, J./v. Stein, J. H., 40. A., Stuttgart 2000
Perridon, L./Steiner, M. : Finanzwirtschaft der Unternehmung, 13. A., München 2004
Schierenbeck, H./Hölscher, R. : Bank Assurance, 4. A., Stuttgart 1998
Waidelich, B. : Wechsel und Scheck, 3. A., Stuttgart 1995
Wöhe, G./Bilstein, J. : Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 9. A., München 2002

 

 


 

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