Inhaltsübersicht
I. Psychologischer
und juristischer Arbeitsvertrag
II. Die
betriebliche Sozialisation als Aushandlungsprozess
III. Gestaltungsansätze
IV. Ganzheitliche
Betrachtung
I. Psychologischer und
juristischer Arbeitsvertrag
Jedes Arbeitsverhältnis gründet auf einem Arbeitsvertrag.
Der Arbeitsvertrag sollte klar und unmissverständlich formuliert sein und er
sollte die Interessen beider Vertragsparteien gleichermaßen berücksichtigen,
also von beiden Seiten als fair empfunden werden. Der Arbeitsvertrag bestimmt
gewissermaßen die Geschäftsgrundlage für die Leistungserbringung des
Arbeitnehmers. Seine verhaltensbestimmende Kraft ist allerdings beschränkt.
Arbeitsverträge sind von ihrer Natur her „ unbestimmt “ . Es ist normalerweise
weder wünschenswert noch möglich, jede einzelne Tätigkeit des Arbeitnehmers im
Voraus genau festzulegen. Diese Unbestimmtheit kann dazu führen, dass sich die
Vertragspartner im Vollzug des Vertrags nicht genau an die Vorstellungen halten
werden, die dem Vertragspartner vorschweben. Tatsächlich wird das konkrete
Arbeitsverhalten auch nicht so sehr durch den „ formalen “ juristischen
Arbeitsvertrag bestimmt, als vielmehr durch das subjektive Verständnis des
Arbeitnehmers über den Charakter des Arbeitsverhältnisses. Nicht die im
Arbeitsvertrag beschriebene Leistungserwartung zählt, sondern das, was der Arbeitnehmer
als angemessene Leistung empfindet.
1. Die juristische Seite
Arbeitsverträge sind spezielle Verträge. Das wesentliche
Element eines Vertrags ist ein Versprechen (vgl. z.B. Führich, 2001).
Die Vertragsparteien verpflichten sich, „ ... bestimmte Dinge zu tun oder zu
unterlassen. “ (Weise, et
al. 1993, S. 429). Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, es geht
hierin nicht um einmalige Transaktionen, sondern um einen kontinuierlichen
Austausch von Leistungen.
In Abbildung 1 sind einige wichtige Vertragsbestandteile
aufgeführt. Die bestehenden Gestaltungsfreiräume sollten (im beiderseitigen
Interesse) genutzt werden. So kann es manchmal sinnvoll sein, den
Arbeitsbereich eines Mitarbeiters genauer zu spezifizieren (weil sich der
Arbeitnehmer als Spezialist versteht), unter Umständen wird man diesbezüglich
aber ein möglichst großes Aufgabenfeld definieren (z.B. weil ein besonderes Interesse
am flexiblen Einsatz des Mitarbeiters besteht). Wichtig ist vor allem, dass
bezüglich der Vereinbarungen Klarheit und Einvernehmen herrscht. Neben den in
Abbildung 1 aufgeführten Punkten sollten im Arbeitsvertrag vor allem auch die
folgenden Inhalte geregelt werden: die Vertragsdauer, die Arbeitszeit, die
Zusammensetzung der Vergütung, Urlaubszeiten, Nebentätigkeiten,
Geheimhaltungspflichten und die Kündigungsfrist (vgl. hierzu u.a. Frey, 1987,
sowie die Aufzählung in § 2, NachwG). Zu beachten ist hierbei, dass
arbeitsvertragliche Abreden auch dann Gültigkeit erlangen, wenn sie „ nur “
mündlich erfolgen.
Abb. 1: Inhalte des Arbeitsvertrags (Beispiele)
Die einzelnen Vertragsbestandteile müssen nicht in aller
Ausführlichkeit im Arbeitsvertrag erörtert werden. Es genügt die Bezugnahme auf
die einschlägigen Tarif- bzw. Betriebsvereinbarungen oder auf die bestehenden
gesetzlichen Regelungen (z.B. zur Urlaubsdauer bzw. zur Kündigung), soweit die
Vertragsparteien keine für die Arbeitnehmerseite günstigeren Regelungen
wünschen. Schließlich sind auch die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats zu
beachten. Diese richten sich insbesondere auf den Instrumenteneinsatz bei der
Vorbereitung der Stellenbesetzung (Personalfragebogen, Auswahlrichtlinien,
innerbetriebliche Stellenausschreibung, §§ 92, 93, 94 BetrVG) und auf die
Mitwirkung bei personellen Einzelmaßnahmen – also auch bei der Einstellung
(Informationsrecht und Zustimmungspflicht nach § 99 BetrVG). Auch bezüglich der
Vertragsinhalte kann der Betriebsrat
Mitbestimmungsrechte besitzen z.B. bei der übertariflichen Bezahlung, wenn
Verschiebungen im Entlohnungsgefüge entstehen (vgl. Böhm,
/Justen, 1996, S. 72 ff.).
2. Die verhaltensbestimmende Seite
Ein psychologischer Vertrag ist „ ... die Wahrnehmung einer
Tausch-Übereinkunft ... “ (Rousseau, 1998,
S. 665). Substantiell besteht bezüglich des psychologischen Vertrags kein
anderes Vertragsverständnis als beim juristischen Vertrag. Ob juristisch oder
psychologisch: ein Vertrag ist ein wechselseitiges Leistungsversprechen. Dessen
ungeachtet sind zwei Besonderheiten des psychologischen Vertrags von Belang.
Zum einen unterscheiden sich die Inhalte – sie sind im juristischen Vertrag
wesentlich enger gezogen – und zum anderen eröffnen die beiden Vertragsarten
unterschiedliche Interpretationsspielräume – der psychologische Vertrag gründet
in einer strikt subjektiven Betrachtung der Arbeitsbeziehung, während der
juristische Vertrag auf intersubjektive Nachprüfbarkeit abstellt. Der
psychologische Vertrag besitzt außerdem eine wesentlich größere Reichweite als
der juristische Vertrag. Während sich der letztere auf normierbare Größen
beschränkt, umfasst der psychologische Vertrag die gesamte Palette materieller
und immaterieller Anreize und Beiträge innerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Er
richtet sich damit auch – und nicht zum geringsten Teil – auf implizit gegebene
Versprechen (z.B. auf eine gesicherte Beschäftigung, auf Unterstützung des
Arbeitgebers in Notlagen usw.). Die Ansprüche aus dem psychologischen Vertrag
speisen sich aus vielen Quellen, beispielsweise aus Beobachtungen über die
Behandlung von Kollegen, aus den Botschaften, die in Unternehmens- und
Führungsleitsätzen stecken oder auch aus (oft nicht autorisierten) Zusagen von
Vorgesetzten. Der psychologische Vertrag entsteht also aus subjektiven
(gleichwohl nicht belanglosen) Wahrnehmungen und Bewertungen: „ Bei einem
Versprechen geht es nicht darum, was der Versprechende meint, sondern darum,
was der Empfänger des Versprechens glaubt “ (Rousseau, 1995,
S. 16). Herauszustellen ist, dass es auch beim psychologischen Vertrag nicht um
mehr oder weniger unverbindliche „ Erwartungen “ , sondern um durchaus
ernstgemeinte „ Verpflichtungen “ geht. Und es geht beim psychologischen Vertrag
auch nicht um eine opportunistische Ausdeutung der Vereinbarung, sondern um
Gegenseitigkeit, um das Verständnis der wechselseitigen Verpflichtungen. Eine
Enttäuschung dieser Verpflichtungen wird dementsprechend auch als echter
Vertragsbruch gewertet und sie hat weitreichende Folgen für das
Arbeitsverhalten. Beeinträchtigt wird durch den Bruch des psychologischen
Vertrags insbesondere das Extra-Rollen-Verhalten des Arbeitnehmers (vgl. z.B. Coyle-Shapiro,
/Kessler, 2000; Robinson,
/Kraatz, /Rousseau, 1994), die Bereitschaft, sich auch über
die eindeutig fixierbaren Leistungserwartungen hinaus für die Belange der
Organisation einzusetzen (vgl. Katz, /Kahn, 1978).
3. Zusammenhänge zwischen juristischem und
psychologischem Arbeitsvertrag
Anknüpfend an das zuletzt Gesagte ist zu erwarten, dass die
Beeinträchtigung des informalen psychologischen Vertrags dazu führt, dass sich
die Vertragspartner auf die Vereinbarungen zurückziehen, die formal
festgeschrieben sind. Aber der juristische Vertrag ist nicht nur das
Rückzugsfeld des psychologischen Vertrags, er ist auch konstitutiver
Bestandteil des psychologischen Vertrags. Die inhaltlichen arbeitsvertraglichen
Regelungen prägen das Verständnis über die Natur der Arbeitsbeziehung und zwar
insbesondere dann, wenn sie vom Normalfall abweichen und dem Arbeitnehmer eine
besondere (benachteiligte oder bevorzugte) Stellung zuweisen. Von erheblicher
Bedeutung dürfte außerdem sein, inwieweit der Arbeitsvertrag
die jeweiligen individuellen Bedürfnisse beider Vertragspartner (z.B. in Bezug
auf die Arbeitszeit und die Arbeitsinhalte) berücksichtigt. Die
Einflussbeziehung zwischen dem juristischen und dem psychologischen Vertrag ist
allerdings nicht einseitig. Ebenso wie die Formulierung des juristischen
Vertrags positive psychologische Wirkungen hervorrufen kann, kann der
psychologische Vertrag den juristischen Vereinbarungen „ Geschmeidigkeit “
verleihen. Ein psychologisch befriedigendes Vertragsverhältnis erleichtert
„ Neuverhandlungen “ über den juristischen Vertrag (und fördert damit die
Flexibilität) und trägt dazu bei, dass selbst Verletzungen des juristischen
Vertrags abgepuffert werden.
II. Die betriebliche
Sozialisation als Aushandlungsprozess
Unter betrieblicher Sozialisation versteht man üblicherweise
den Prozess der Übernahme, der in einer Organisation geltenden Vorstellungen,
Werte, Normen und Rollen, der es den Organisationsmitgliedern ermöglicht, am
organisationalen Geschehen teilzunehmen (Maanen, van,
/Schein, 1979; Sozialisation, betriebliche). In einem weiteren
Sinne gehört zur Sozialisation außerdem die innerliche Akzeptanz der sozialen
Ordnung und der betriebs- und arbeitspolitischen Institutionen. Einen
Sozialisationsanlass liefert zunächst natürlich der Stellenwechsel. Die
Notwendigkeit zur Sozialisation ergibt sich allerdings ganz generell bei allen
nachhaltigen Veränderungen des sozialen Umfelds, also auch bei Beförderungen,
bei Versetzungen oder auch bei größeren Veränderungen der organisationalen
Gegebenheiten. Inhaltlich geht es bei der Sozialisation vor allem um die
Schaffung bzw. Sicherung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Aufgabenbewältigung, um die soziale
Integration (die Akzeptanz durch das unmittelbare soziale Umfeld) und die
Akkulturation, d.h. um das Hineinwachsen in die Unternehmenskultur (vgl. Bauer,
/Morrison, /Callister, 1996; zu Messkonzepten vgl. Chao, et
al. 1994). Wie man aus diesen „ Aufgaben “ ersehen kann, die auf jeden zukommen,
der in ein neues soziales Bezugsfeld eintritt, handelt es sich bei der
Sozialisation nicht um eine einfache Abstimmungsaufgabe, sondern um einen
Prozess, der an den verschiedensten Stellen scheitern kann.
Der Prozesscharakter der Sozialisation wird denn auch in
verschiedenen Phasenmodellen herausgestellt, die sich mit der antizipatorischen
Sozialisation (welche Voraussetzungen bringt das neue Mitglied mit?), der
Konfrontationsphase (gelingt es dem neuen Mitglied die übertragenen Aufgaben zu
bewältigen, wie arrangiert es sich mit den Kollegen?) und dem Management der
schließlich eingenommenen Rolle befassen (Feldman, 1981;
Bartscher, 1995).
In der einschlägigen Literatur wird außerdem immer wieder betont, dass es sich
bei der Sozialisation um einen wechselseitigen Prozess handelt. Es geht also
nicht nur um die Übernahme der in der Organisation herrschenden Werte und
Normen, sondern auch um Einflussnahme der Mitarbeiter auf die Organisation.
Tatsächlich zeigen etliche Studien denn auch, dass sich neue Mitarbeiter aktiv
um eine Eingliederung bemühen (vgl. u.a. Ashford,
/Black, 1996). Dabei geht es den Neulingen nicht
ausschließlich darum, nützliche Informationen zu gewinnen, um mit den ihnen
übertragenen Aufgaben zurechtzukommen, sondern auch darum, sich selbst in einem
positivem Licht zu zeigen und sich Einflussmöglichkeiten zu verschaffen.
Aus diesem Blickwinkel ist die betriebliche Sozialisation
nicht nur die einseitige Übernahme der herrschenden Kultur, sondern ein
Aushandlungsprozess, in dem es darum geht, die eigenen Ansprüche und die
sozialen Erwartungen miteinander zu vermitteln. Sozialisation ist gewissermaßen
eine Auseinandersetzung über das Ausmaß von Assimilation und Akkommodation
(vgl. in Bezug auf Arbeitsgruppen Moreland,
/Levine, 2001), also ein Prozess, in dem die Frage entschieden
wird, inwieweit das neue Mitglied die Organisationskultur übernimmt
(assimiliert wird) bzw. inwieweit die Organisation die Impulse, die von dem
neuen Mitarbeiter ausgehen, aufnimmt, also inwieweit eine Akkomodation der
organisationalen Verhaltensmuster stattfindet (vgl. ausführlich Bartscher-Finzer,
2002).
III. Gestaltungsansätze
Welche konkreten personalwirtschaftlichen Gestaltungsansätze
zur Unterstützung der Einstellung und des Eingliederungsprozesses gibt es, und
welche Wirkungen lassen sich durch ihren Einsatz erzielen? Abbildung 6 gibt
einen Überblick über die wichtigsten personalwirtschaftlichen Instrumente zur
Eingliederung neuer Mitarbeiter (vgl. u.a. Kieser, et
al. 1990; Rehn, 1990;
Breisig, 1990).
Abb. 2: Personalwirtschaftliche Maßnahmen zur Unterstützung
der Einstellung und Eingliederung
Wie man erkennen kann, setzen die Maßnahmen sehr
unterschiedlich an den Größen an, die für die Sozialisation bestimmend sind,
also an Werthaltungen, (Rollen-) Erwartungen, Versprechen und Normen. Viele
Maßnahmen sind schlicht informativer Natur, ein allerdings ebenfalls nicht
unwichtiger Aspekt, denn nur das Gefühl, gut informiert zu sein, verschafft die
Verhaltenssicherheit, die notwendig ist, seinen Platz im sozialen Gefüge zu
finden. Bestimmend für den Eingliederungserfolg ist allerdings nicht, ob eine
Organisation die angeführten Instrumente einsetzt, Einführungstage
beispielsweise können ebenso erfreulich wie abschreckend sein. Entscheidend für
den Erfolg ist die Art und Weise des Einsatzes; es kommt also auf die konkrete
– auf die jeweilige Situation abgestimmte – Ausgestaltung der Instrumente an.
Erreicht werden soll mit dem Einsatz der Instrumente die Förderung der oben
beschriebenen, die Sozialisation unterstützenden Bedingungen (Wanous, 1992).
Einführungstage sollten also – um bei diesem Beispiel zu bleiben – belohnend (u.a.
informativ und nicht verwirrend) und glaubwürdig sein, also z.B. konkrete
Erfahrungen vermitteln und sich nicht in Ankündigungsmanagement erschöpfen.
IV. Ganzheitliche
Betrachtung
Der Erfolg von Sozialisationsbemühungen beruht nicht auf der
Perfektionierung einzelner Instrumente. Letztlich entscheidend für den
Sozialisationserfolg ist die Auseinandersetzung mit der umfassenden
Erfahrungswirklichkeit, in die das neue Organisationsmitglied eintritt und die
sich nicht fein säuberlich in einzelne betriebliche „ Behandlungsschritte “
zergliedern lässt. Dessen ungeachtet kann der Eingliederungsprozess durch
personalwirtschaftliche Maßnahmen wirksam unterstützt werden. Dabei ist auf
eine möglichst ganzheitliche Gestaltung zu achten. Hierzu gehört die Berücksichtigung
des Tatbestands, dass die Eingliederung neuer Mitarbeiter nicht erst am ersten
Arbeitstag beginnt (Ryan, 1992).
Die Personalplanung
sowie die Aktivitäten in der Personalbeschaffungs- und Personalauswahlphase
schaffen die Voraussetzungen für eine gelingende Eingliederung. Der
psychologische Kontrakt gründet – wie beschrieben – in Wahrnehmungen und
Erwartungen. Um Missverständnisse oder gar Unverständnis über die Arbeitsbedingungen
zu vermeiden, empfiehlt sich daher für den Arbeitgeber kommunikative Sorgfalt
bereits bei der Personalanwerbung und beim Bewerbungsgespräch. Ganzheitlichkeit
hat aber nicht nur eine zeitliche Dimension. Ebenso wichtig ist die Einbettung
von Einstellung und Eingliederung in die Personalpolitik
und ihr Bezug zu den übrigen personalwirtschaftlichen Funktionsfeldern. Der
Einsatz der besten Sozialisationsinstrumente bleibt ohne Wirkung, wenn er nicht
durch ein angemessenes Führungsverhalten unterstützt wird oder wenn die
Versprechungen durch einen willkürlichen Personaleinsatz
unglaubwürdig werden.
Literatur:
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in: Organizational Behaviour – Verhalten in Organisationen, hrsg. v. Martin,
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W./Callister, R. R. : Organizational Socialization, in: Research in Personnel
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Böhm, W./Justen, R. : Bewerberauswahl
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Coyle-Shapiro, J./Kessler, I. :
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Feldman, D.C. : The Multiple
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in der Personalverwaltung, 2. A., München 1987
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Katz, D./Kahn, R. L. : The Social
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Kieser, A. : Die Einführung neuer
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Maanen, J. van/Schein, E. : Toward a
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Moreland, R. I./Levine, J. M. :
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Turner, M., Mahwah/London et al. 2001, S. 69 – 112
Rehn, M. L. : Die Eingliederung neuer
Mitarbeiter, München/Mering 1990
Robinson, S. L./Kraatz, M.
S./Rousseau, D. M. : Changing Obligations and the Psychological Contract, in:
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Ryan, S. L. : Recruitment, Job
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