Inhaltsübersicht
I. Haftung
bei Rechnungslegung und Prüfung
II. Überblick
über die Rechtsgrundlagen für eine Haftung
III. Verhaltenspflichten
des Prüfers
IV. Haftung
aus § 323 HGB
V. Vertragliche
und vorvertragliche Haftung
VI. Prospekthaftung
VII. Dritthaftung
VIII. Deliktshaftung
IX. Gesetzliche
Haftungsobergrenze
X. Vertragliche
Haftungsbeschränkung
XI. Verjährung
XII. Versicherung
XIII. Haftung
des Prüfers im internationalen, ausländischen und europäischen Recht
I. Haftung
bei Rechnungslegung und Prüfung
1. Haftung
bei Rechnungslegung
Die Haftung der für die Rechnungslegung Verantwortlichen,
z.B. GmbH-Geschäftsführer, und der Prüfer ist rechtlich klar zu unterscheiden.
Die Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften (§§ 238 ff. HGB
u.a.) kann zu Strafen, Ordnungswidrigkeiten, Zwangsgeld, Unwirksamkeitsfolgen
u.a. führen, aber nicht allgemein zur Schadensersatzhaftung. Diese Vorschriften
sind nach h.M. und Rspr. keine Schutzgesetze nach § 823 II BGB (str.). Bei
Strafvorschriften (z.B. §§ 283 ff. StGB, §§ 331, 332 HGB) kann das je nach dem
Normzweck anders sein (offen BGH, 1994),
anders auch bei besonderer Auskunft oder Bescheinigung.
2. Haftung
bei Prüfung
Die Haftung des externen Prüfers ist demgegenüber allgemein
anerkannt und teilweise auch gesetzlich geregelt (z.B. § 323 HGB n.F. 2003).
Ihre Reichweite ist aber v.a. im Hinblick auf die Dritthaftung streitig und hat
zu zahlreichen Urteilen und Stellungnahmen geführt (s.u. am Ende). National und
teilweise international (s.u. XIII.) gibt es die Tendenz zur Verschärfung der Wirtschaftsprüferhaftung (v.a.
Verhaltenspflichten, Haftung schon für einfache Fahrlässigkeit, Haftung ohne
Haftungsobergrenze und, allerdings mit gegenläufigen Trends, Dritthaftung). Das
entspricht der wachsenden Bedeutung der Abschlussprüfer, die durch die
Aktienrechtsreform 1998 (sog. KonTraG) zum Partner des Aufsichtsrats bei der
Unternehmenskontrolle geworden sind.
II. Überblick
über die Rechtsgrundlagen für eine Haftung
1. Der
Prüfungsvertrag und seine Verletzung
Der dem externen Prüfer erteilte Prüfungsauftrag ist Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter (h.M.). Er ist i.d.R. ausgeformt durch
AGB, die aber in besonderer Weise zum Vertragsinhalt gemacht werden müssen und
einer strengen AGB-Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen (Brandner, 1985,
h.M.). Aus diesem Vertragsverhältnis haftet der Prüfer für vorsätzliche und
fahrlässige Pflichtverletzungen durch ihn selbst oder seine Erfüllungsgehilfen
(§§ 276, 278 BGB). Eine praktisch sehr wichtige Frage ist, inwieweit ein
Prüfungs- oder ähnlicher Vertrag, z.B. auf Erteilung einer Auskunft oder
Erstattung eines Gutachtens, vertragliche Schutzwirkung zugunsten Dritter haben
kann (s.u. VII.).
2. Haftung
aus Gesetz
Die Vertragshaftung aus diesem Prüfungsvertrag wird im Rahmen
der Pflichtprüfung überlagert von
Gesetzesrecht. Die zentrale Haftungsnorm
ist heute § 323 HGB (s.u. IV.). Schon vor dem Vertrag kommt eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss in
Betracht (s.u. V.). Im Rahmen der Prospektbeurteilung greift die aus einem
gesetzlichen Schuldverhältnis hergeleitete Prospekthaftung
(s.u. VI.). Hinzu kommt die Deliktshaftung
(s.u. VIII.) nach §§ 823 ff. BGB.
3. Haftungsfolgen
Kommt es zur vertraglichen oder zur gesetzlichen Haftung des
Prüfers, stellen sich je nach Haftungsgrundlage teilweise unterschiedlich die
Fragen der Haftungsfolgen (z.B. Haftungsobergrenze), der Haftungsbeschränkung,
der Verjährung u.a. (s.u. IX. ff.).
III. Verhaltenspflichten
des Prüfers
1. Gesetzliche
Pflichten
Gesetzliche Pflichten folgen v.a. aus § 323 HGB über die
Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers (Pflicht zur gewissenhaften und
unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheitspflicht) und §§ 43 ff. WPO über die
Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers. Das Verschwiegenheitsgebot wird ergänzt
durch ein Verwertungsverbot für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die der
Prüfer bei der Prüfungstätigkeit erfahren hat (§ 323 I Satz 2 HGB); darin liegt
auch ein gesetzliches Verbot der Ausnutzung von Insiderinformationen durch den
Prüfer. Konkretisierungen der Prüferpflichten enthalten §§ 316 – 324 HGB über die
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften;
hervorzuheben ist der 1998 neu gefasste und verschärfte § 321 HGB mit der
Berichtspflicht, der in Inhalt und Umfang strittigen Rede- und Warnpflicht (Baumbach,
/Hopt, 2006, § 321 HGB) und der Unterzeichnungs- und Vorlagepflicht.
2. Quasivertragliche
Pflichten
(a) Das sind Schutzpflichten z.B. bei vorvertraglichen
Beziehungen, bei der Prospektprüfung oder bei Gutachten und Testaten außerhalb
der Pflichtprüfung. Sie entspringen einem gesetzlichen Schuldverhältnis
zwischen dem Prüfer und dem Geschützten (Vertrauens- oder Berufshaftung),
brauchen also nicht besonders vereinbart zu werden und können nicht oder nur
eingeschränkt vertraglich abbedungen werden.
(b) Besonders zu nennen sind die Pflicht zur Wahrheit der
Aussage (Tatsachenbehauptungen, Prognosen, Rechtsaussagen), die Pflicht zur
Vollständigkeit (nur soweit für den Adressaten wesentlich) und die Pflicht zur
Klarheit (aus der Sicht des Adressaten). Eine Pflicht zur Berichtigung
unrichtiger Aussagen ist ohne weiteres anzunehmen, eine Pflicht zur
Berichtigung ursprünglich richtiger, erst später unrichtig gewordener Aussagen
dagegen nur in engen Grenzen.
3. Vertragliche
Pflichten
(a) Solche Pflichten entspringen dem jeweiligen Vertrag, also
z.B. dem Prüfungs-, Gutachtens- oder Auskunftsvertrag. Sie können, soweit nicht
gesetzlich festgeschrieben, wie z.B. im Bereich der Pflichtprüfung durch § 323
HGB, frei vereinbart und begrenzt werden.
(b) Die oben genannten quasivertraglichen Pflichten, z.B. zur
Wahrheit, Vollständigkeit, Klarheit und Berichtigung werden von manchen als
vertragliche angesehen, was einen Unterschied hinsichtlich ihrer Begrenzbarkeit
durch vertragliche Abrede machen könnte.
4. Standespflichten
Die Standespflichten sind Konkretisierungen der allgemeinen
Verhaltenspflichten durch die Standesorganisationen. Sie sind nicht unmittelbar
(haftungs-)rechtlich verbindlich, aber wirken praktisch i.d.R. als
Mindestanforderungen. Besonders wichtig sind u.a. die Verlautbarungen des IDW
über Ziele und allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen
sowie über diesbezügliche Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze, über
Berichterstattung und über die Erteilung von Bestätigungsvermerken bei
Abschlussprüfungen.
IV. Haftung
aus § 323 HGB
1. Reichweite
der Haftungsnorm
Nach § 323 I Satz 3 HGB haften der Abschlussprüfer, seine
Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer
Prüfungsgesellschaft für jede vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung
gegenüber der (Kapital-)Gesellschaft und, wenn ein Konzernunternehmen oder ein
herrschendes oder abhängiges Unternehmen geschädigt worden ist, auch gegenüber
diesem. Diese Haftungsnorm gilt nach §§ 49, 144, 258 V Satz 1 AktG und § 6 I
Satz 2 PublG sinngemäß für Gründungs- und Sonderprüfer sowie für die
Abschlussprüfer nach dem PublG. Besondere Prüfungsvorschriften enthalten §§ 57
ff. VAG, §§ 28 f. KWG.
2. Haftungsvoraussetzungen
§ 323 HGB greift ein bei einem vorsätzlichen oder (auch nur
leicht) fahrlässigen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über die
Abschlussprüfung und die anerkannten Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, darüber hinaus aber auch gegen
alle Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers gegenüber den Unternehmen, die im
Zusammenhang mit der Prüfung stehen. Das gilt z.B. auch für die pflichtwidrige
Verzögerung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks. Die für den
Haftungstatbestand zentralen Verhaltenspflichten folgen also nur teilweise aus
§ 323 HGB selbst.
3. Inhalt
und Umfang der Haftung
Diese sind in § 323 HGB näher geregelt, im Übrigen gelten die
Grundsätze über die Haftung aus Testat (insbes. die Rspr. zu Fahrlässigkeit,
Schaden, Mitverschulden und Beweislast, dazu Baumbach,
/Hopt, 2006, § 347 HGB). Danach haften die dort genannten Personen –
also auch solche, die selbst nicht in einem Vertragsverhältnis zu dem
Unternehmen stehen wie die Prüfungsgehilfen und die bei der Prüfung
mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft – ex lege für
alle durch ihre Pflichtverletzung adäquat kausal verursachten Schäden des
Unternehmens bzw. des herrschenden, abhängigen oder Konzernunternehmens, also
auch für Folgeschäden.
4. Vollständigkeitserklärung,
Mitverschulden
(a) Die Einholung einer Vollständigkeitserklärung
der Gesellschaft über Buchführung und Jahresabschluss ist üblich und durchaus
hilfreich. Sie ist aber kein Ersatz für Prüfungshandlungen. Die
Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers bleibt dadurch unberührt. Die
Gesellschaft ist zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht verpflichtet.
(b) Die Berufung des Wirtschaftsprüfers auf Mitverschulden der gesetzlichen
Vertreter des Unternehmens ist zwar nicht überhaupt ausgeschlossen, § 254 BGB
ist aber nur in besonderen Ausnahmefällen anzuerkennen. Denn es ist gerade die
Aufgabe des Prüfers, Mängel in der Rechnungslegung aufzudecken, und der Prüfer
hat diese Aufgabe nicht als Organ gegenüber der Gesellschaft, sondern mit
öffentlicher Funktion (Baumbach,
/Hopt, 2006, § 318 HGB, heute h.M., anders frühere Rspr.). Auch
grobe Fehler des Vorstands bzw. der Unternehmensführung führen deshalb noch
nicht zu § 254 BGB. Bei vorsätzlicher Irreführung des Prüfers kann § 254 BGB
dagegen gegeben sein, aber auch dann gilt nicht wie i.d.R. sonst, dass bei
Vorsatz des Geschädigten die Ersatzpflicht entfällt.
5. Heranziehung
von Hilfspersonen und von Prüfungsergebnissen Dritter
(a) Der Abschlussprüfer darf Hilfspersonen heranziehen, prüft
aber in eigener Verantwortung. Er darf sich nicht einfach auf Prüfungsergebnisse
und Untersuchungen Dritter verlassen, darf sie aber verwerten.
Prüfungsergebnisse anderer, auch ausländischer Abschlussprüfer darf er
übernehmen, falls keine Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit vorliegen und bei
Ausländern die Berufsqualifikation und Unabhängigkeit der deutschen
vergleichbar ist.
(b) Der Umstand, dass gesetzliche Vertreter und
Prüfungsgehilfen selbst haften, steht einer Haftung der Prüfungsgesellschaft
oder des Prüfers für sie nach §§ 31, 831 BGB, § 278 BGB in Verbindung mit dem
Prüfungsvertrag nicht entgegen.
6. Gesamtschuldnerische
Haftung
Mehrere Personen haften nach § 323 I Satz 4 HGB als
Gesamtschuldner, d.h. der Geschädigte kann zwar nur einmal Schadensersatz
fordern, aber die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz
oder zu einem Teil fordern. Zwischen den Gesamtschuldnern erfolgt dann intern
ein Ausgleich entsprechend ihrem Beitrag zur Schädigung.
V. Vertragliche
und vorvertragliche Haftung
1. Vertragliche
Haftung
Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB für
Vertragsverletzungen. Voraussetzung für die Haftung ist eine schuldhafte
Verletzung einer vertraglichen Pflicht (Hauptpflicht oder Nebenpflicht). Die
Haftung geht bei Verletzung einer Hauptpflicht auf das positive Interesse, das
der andere Teil an der Erfüllung des Vertrags hat.
2. Vorvertragliche
Haftung
Der Prüfer kann nach allgemeinen Grundsätzen schon bei
Pflichtverletzungen vor Vertragsschluss haftbar werden (culpa in contrahendo), etwa wenn er entgegen § 51 WPO die
Nichtannahme eines angebotenen Prüfungsauftrages nicht unverzüglich erklärt.
Der Wirtschaftsprüfer hat dann den Schaden zu ersetzen, der aus der
schuldhaften Verzögerung seiner Antwort entsteht (negatives Interesse). Eine
entsprechende Regelung enthält § 663 BGB für solche Personen, die öffentlich
bestellt sind. Der Wirtschaftsprüfer gehört wegen seiner öffentlichen
Bestellung und Vereidigung zum Kreis der Geschäftsbesorger nach § 663 BGB. Für
Verschulden bei Vertragsschluss, z.B. auch bei Übernahme eines Prüfungsauftrags
trotz Verhinderung (z.B. bei Ausschlussgründen nach § 319 HGB), ist nur der
Vertrauensschaden zu ersetzen. Dieser beschränkt sich i.d.R. auf das negative
Interesse.
VI. Prospekthaftung
1. Reichweite
der Prospekthaftung
Der Prüfer kann schon bei leicht fahrlässigen
Verhaltenspflichtverstößen im Rahmen einer Prospektbeurteilung
schadensersatzpflichtig gegenüber Dritten werden, die im Vertrauen auf die
Richtigkeit des Prospekts disponieren (BGH, 1980;
BGH, 1990).
Dabei handelt es sich um eine nicht kodifizierte, von der Rechtsprechung
entwickelte Vertrauens- und Berufshaftung, die scharf durchgreift. Aus der
Prospekthaftung haften der Wirtschaftsprüfer bzw. die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie die bei der Prüfung mitwirkenden
gesetzlichen Vertreter der beauftragten Prüfungsgesellschaft. Dagegen haften
anders als nach § 323 HGB nicht auch die Prüfungsgehilfen selbst aus
Prospekthaftung. Diese nehmen nicht selbst Vertrauen in Anspruch bzw. treten nicht
selbstständig am Markt auf.
2. Voraussetzungen,
Inhalt und Umfang der Haftung
Die Prospekthaftung setzt einen auch nur leicht fahrlässigen
Verstoß des Wirtschaftsprüfers gegen seine Berufspflichten bei der Prüfung und
Bestätigung des Prospekts oder eines Teils desselben voraus (s.o. III.). Inhalt
und Umfang bestimmen sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Haftung aus
Testat und Auskunft, aber ohne die Grenzen des § 323 HGB, also auf Ersatz der
durch die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des geprüften Prospekts adäquat
kausal verursachten Schäden. Auf ein Mitverschulden des Unternehmens wie bei §
323 HGB kann sich der Wirtschaftsprüfer bei der Prospekthaftung gegenüber den
durch den Prospekt irregeführten Anlegern nicht berufen, dagegen auf ein Mitverschulden
des Anlegers selbst, allerdings nur soweit dessen eigene Sphäre betroffen ist,
z.B. weil er aus dem Testat zu weit gehende Schlüsse zieht.
VII. Dritthaftung
Die Dritthaftung ist vom Gesetzgeber bewusst nicht geregelt
worden (KonTraG 1998: Rechtsausschuß gegen Bundesrat). § 323 HGB hat keine
Sperrwirkung für andere Haftungsgrundlagen, insbes. Vertrauenshaftung und
Deliktsrecht (BGH, 1998).
Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers außerhalb der Pflichtprüfung ist ohne
weiteres möglich, z.B. bei Inanspruchnahme von Vertrauen durch ein für den
Dritten bestimmtes Gutachten. Aber auch Dritthaftung im Vorfeld der
Pflichtprüfung bleibt unberührt, z.B. Ankündigung eines unrichtigen Testats als
Entscheidungshilfe für Dritte (BGH, 1998).
Die Rechtsprechung arbeitet gerne mit einem Vertrag mit Schutzwirkung für
Dritte, z.B. Vermögensübersicht eines Wirtschaftsprüfers im Auftrag des
Kreditnehmers für Bank (BGH, 1986b);
Bilanz zur Vorlage bei Kreditgeber (BGH, 1987a;
BGH, 1989;
BGH, 1993b)
oder an Kreditinstitut (BGH, 1997a);
Schutz der Gesellschafter bei Steuerrechtsgutachten des Steuerberaters einer
Gesellschaft (BGH, 1988;
BGH, 1993a;
OLG
Düsseldorf, 1985); eines Wirtschaftsprüfers für Kapitalgesellschaft
(BGH, 1983).
Die Haftungskette reicht so weit wie die Gewährübernahme bzw. das erweckte Vertrauen
(Baumbach,
/Hopt, 2006, § 347 HGB; Canaris, 1999).
Bei Wirtschaftsprüfertestaten sind außer im Rahmen der Prospekthaftung
jedenfalls nicht beliebige Dritte am Kapitalmarkt geschützt.
VIII. Deliktshaftung
Prüfungsfehler wirken sich in aller Regel nur auf das
Vermögen anderer aus, eine Haftung aus § 823 I BGB entfällt daher. Dagegen
kommt eine Haftung aus § 823 II BGB bei Verletzung eines Schutzgesetzes in
Betracht. Schutzgesetze sind nicht § 323 HGB (h.M.), aber z.B. §§ 332, 333 HGB
über Verletzung der Berichts- und der Geheimhaltungspflicht, ferner
strafrechtliche Vermögensschutztatbestände wie Betrug und Untreue (§§ 263, 266
StGB). Die Rspr. dazu, ob eine Sondervorschrift Schutzgesetz ist oder nicht,
ist kasuistisch. Praktisch bedeutsam ist § 826 BGB über sittenwidrige
vorsätzliche Schädigung (BGH, 1987a;
Hopt, 1987).
Danach haftet, wer leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Bilanztestat
erteilt und mit (mindestens bedingtem) Vorsatz handelt, also eine Schädigung
als Folge seines Tuns als möglich erkennt und in Kauf nimmt. Strenge Maßstäbe
gelten schon deshalb, weil der Wirtschaftsprüfer aufgrund seines Berufes eine
besondere Vertrauensstellung einnimmt. Ob der Prüfer den letztendlich
Geschädigten kennt, spielt keine Rolle.
IX. Gesetzliche
Haftungsobergrenze
Nach § 323 II HGB n.F. 1998 ist die Haftung auf einen
Höchstbetrag von 1 Mio. Euro (4 Mio. Euro bei Aktiengesellschaften mit amtlich
notierten Aktien) für eine Pflichtprüfung seitens aller fahrlässig handelnder
Personen begrenzt, auch wenn mehrere Pflichtverstöße vorliegen. Mitverschulden
mindert nur den Ersatzanspruch, nicht die Haftungsobergrenze. Die Regelung gilt
nur für die Pflichtprüfung und ist u.a. angesichts der im Verhältnis zu den
möglichen Schäden immer noch niedrigen Haftungsobergrenze nicht analogiefähig.
Sie erstreckt sich also zwar auf die Vertragshaftung gegenüber dem zu prüfenden
Unternehmen (nach BGH, 1998
auch auf abgeleitete Drittansprüche, str.), nicht aber auf die Deliktshaftung
und überhaupt nicht auf die Haftung für andere Tätigkeiten als Pflichtprüfung,
z.B. freiwillige Prüfung und Prospektprüfung.
X. Vertragliche
Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Wirtschaftsprüfers ist im Rahmen von § 323
HGB nach dessen Absatz IV zwingend. Auch die Prospekthaftung ist zwingend
(Gründe: gesetzliche Haftung, kein direkter vertraglicher Kontakt mit der
Möglichkeit der Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen). Die Vertragshaftung
ist, wenn sie wie kaum anders denkbar durch AGB erfolgt, nur in den Grenzen des
AGBG-Rechts (§§ 305 ff. BGB) beschränkbar. Danach ist jede
Haftungsbeschränkung, die dem Auftraggeber einen erheblichen Teil des
vertragstypischen, voraussehbaren Schadensrisikos aufbürdet, rechtlich
bedenklich (Brandner, 1984).
Auch eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit dürfte trotz § 54a I
WPO der Inhaltskontrolle nicht standhalten (str.). Die Dritthaftung ist wie die
Vertragshaftung beschränkbar, streitig ist aber, ob das schon in dem Vertrag
mit Wirkung zugunsten des Wirtschaftsprüfers oder nur unmittelbar mit dem
Vertrauenden vereinbart werden kann. Empfehlenswert ist deshalb die privatautonome
Gestaltung des Vertrauenstatbestands: Angaben zu Grundlagen und Umfang der
Prüfung, Kennzeichnung übernommener Angaben und Wertansätze, Eingrenzung des
Verwendungszwecks und des Adressatenkreises, Grenzen der Weitergabe an Dritte;
ferner zuverlässige interne Dokumentation des Prüfungsvorgangs und
Haftpflichtversicherung deutlich über den Mindestdeckungssummen (Baumbach,
/Hopt, 2006, § 347 HGB).
XI. Verjährung
Die frühere fünfjährige Sonderverjährung ist 2003 aufgehoben
worden. Nunmehr gilt die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB).
XII. Versicherung
Angesichts der erheblichen und nach § 323 II HGB nur bei
Pflichtprüfungen nach oben begrenzten Haftungsrisiken ist dringend eine weit
höhere Berufshaftpflichtversicherung als 1 bzw. 4 Mio. Euro zu empfehlen. Das
gilt besonders bei auch für Dritte bestimmten Testaten außerhalb der Pflichtprüfungen
und im internationalen Bereich.
XIII. Haftung
des Prüfers im internationalen, ausländischen und europäischen Recht
1. Deutsches
internationales Privatrecht
Nach deutschem internationalen Privatrecht kommen je nach
Haftungsgrundlage für die Haftung des Prüfers gegenüber dem Auftraggeber
Gesellschaftsstatut und Vertragsstatut, gegenüber Dritten Deliktsstatut bzw.
bei Vertrag mit Schutzwirkung Vertragsstatut in Betracht. Für die zwischen
Vertrag und Delikt stehende Vertrauenshaftung und Berufshaftung besteht Streit
(Ebke, 2000b).
2. Ausländisches
Recht
Die Haftung des Prüfers im Ausland reicht häufig weiter als
in Deutschland (nach Quick, 2000
international sogar das geringste Haftungsrisiko, vor allem wegen der
summenmäßig begrenzten Haftung bei Fahrlässigkeit). Auch dort sehr umstritten
ist die Dritthaftung. In den USA
haften Prüfer nicht nur dem Auftraggeber, sondern auch Aktionären und
Gesellschaftsgläubigern, nach manchen Gerichten sogar allen vorhersehbaren
Benutzern des testierten Abschlusses (str.). Einfache Fahrlässigkeit genügt.
Die Haftung ist summenmäßig nicht begrenzt. Die Folge ist eine Prozessflut mit
hohen Risiken für den Berufsstand. In der Schweiz
haftet die Kontrollstelle nach Maßgabe der Art. 728 – 731a, 755 OR und
spezielleren Normen sowohl der Gesellschaft als auch den Aktionären und
Gesellschaftsgläubigern, dann nur für unmittelbare Schäden, schon bei einfacher
Fahrlässigkeit. Die Fallrechtspraxis ist umfangreich. In Frankreich haftet der Prüfer nach Art. 234 I Loi sur les sociétés commerciales auch Dritten für fahrlässige
Pflichtverletzung, in Italien in
bestimmten Fällen nur bei grober Fahrlässigkeit. Demgegenüber ist die
Dritthaftung in Großbritannien
eingeschränkt, was zu Kritik geführt hat.
3. Europäisches
Recht
In der EU soll das
Recht der Wirtschafsprüfer weiter vereinheitlicht werden. Die 8. Richtlinie ist
bereits umgesetzt worden. Die im Vorschlag der 5. Richtlinie ursprünglich
vorgesehene Haftungsvorschrift mit Haftung schon bei leichter Fahrlässigkeit
auch gegenüber Aktionären und Dritten wie in Frankreich ist nicht mehr aktuell,
aber die EU-Kommission hat die Frage in ihrem Grünbuch von 1996 erneut
aufgegriffen und lässt sie durch ein rechtsvergleichendes Gutachten prüfen.
Angesichts der unterschiedlichen Rechtslage in den Mitgliedstaaten ist jedoch
mit einer Harmonisierung auf eine allgemeine Dritthaftung hin nicht zu rechnen.
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LG Hamburg, : Urteil v.
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v. 30.04.1982, Jahresabschluß, in: BB 1982, S. 1709
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Urteil v. 31.05.1990, Keine Haftung für reine Vermögensschäden, in: NJW-RR
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OLG Celle, : Urteil v.
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OLG Düsseldorf, : Urteil
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OLG Düsseldorf, : Urteil
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OLG Düsseldorf, : Urteil
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OLG Hamburg, : Urteil v.
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OLG Hamburg, : Urteil v.
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OLG Hamm, : Urteil v.
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OLG Hamm, : Urteil v.
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OLG Köln, : Urteil v.
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OLG Köln, : Urteil v.
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OLG Köln, : Urteil v.
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OLG München, : Urteil v.
27.04.2000, Haftung für Prospektprüfungsbericht, in: NZG 2000, 1090
OLG Saarbrücken, :
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OLG Stuttgart, : Urteil
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