Inhaltsübersicht
I. Begriff,
Rechtsnatur und Inhalt
II. Bedeutung
und Eigenschaften
III. Ermittlungsmethoden
IV. Quellen
V. Bindungswirkung
I. Begriff,
Rechtsnatur und Inhalt
1. Begriffsbestimmung
und Arten
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) sind ein System überindividueller Normen, die das
Verhalten von Abschlussprüfern steuern sollen. Das Sachziel (die gesamtwirtschaftliche
Aufgabe der Prüfung), vertrauenswürdige Urteile abzugeben (Leffson, 1988),
ist in der Rechtsordnung verankert;
diese enthält daher explizit oder implizit das Normensystem, an dem die Prüfung
auszurichten ist.
Neben rechtlichen wirken auch ethische und soziale sowie
betriebliche Normen verhaltenssteuernd (Egner, 1980).
Rollenkonformes Verhalten, das der Öffentlichkeit Vertrauen in die Leistung der
freien Berufe gibt, ist (nach Arrow, 1951)
Bestandteil der Ware, die von den freien Berufen verkauft wird; hieraus
resultiert die standespolitische
Notwendigkeit, der Öffentlichkeit ein entsprechendes Bild des Prüfers zu
vermitteln (Rückle, 1975).
Freiwillige betriebliche GoA werden
z.T. wegen ihrer akquisitorischen Wirkung der Öffentlichkeit bekannt gemacht (Hummitzsch, 1966).
Im Folgenden werden vorwiegend in der Rechtsordnung
enthaltene GoA dargestellt. Das Schrifttum befasst sich schwerpunkthaft mit der
Pflichtprüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie von
(Konzern-)Lageberichten gem. §§ 316 ff. HGB. Die für diese Prüfungen
abgeleiteten Grundsätze werden auch sinngemäß auf andere Prüfungen und sonstige
Aufgaben der Prüfer angewendet.
Prüfungsprozesse beinhalten als Kernelement den Vergleich eines Soll-Objekts mit einem Ist-Objekt.
Da das Soll-Objekt i.A. für den konkreten Sachverhalt erst ermittelt werden
muss, sind in GoA auch Regeln für die Soll-Objekt-Ermittlung enthalten. Die
Auslegung der Rechnungslegungsnormen einschließlich der Interpretation der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ist daher in
den GoA enthalten. Üblicherweise wird die Interpretation des
Rechnungslegungsrechtes, soweit es schon vom geprüften Unternehmen bei der
Abbildung der Sachverhalte in der Rechnungslegung zu beachten ist, aus den GoA ausgeklammert. Der Prüfer
ist aber bei der Soll-Objekt-Ermittlung an zusätzliche Regeln gebunden, die
somit Gegenstand der GoA bleiben.
2. Rechtsnatur
Teile der GoA sind in Gesetzen ausdrücklich genannt. Deren
Rechtsnormcharakter ist somit unmittelbar ersichtlich. Hingegen ist der
Terminus GoA als solcher nicht ausdrücklich in Gesetzen zu finden.
In Kommentaren werden die GoA (in der Interpretation durch
die Fachgutachten des IDW) z.T. als rechtssatzähnliche Normen angesehen (Claussen,
/Korth, 1991). Andererseits wird argumentiert (so Kropff, 1973),
dass dem ausdrücklichen Wunsch des IDW nicht gefolgt wurde, in die
Vorläuferbestimmungen der §§ 316 ff. HGB die Formulierung aufzunehmen: „ Die
Prüfung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlußprüfung zu entsprechen “ (IDW, 1956).
Der Gesetzgeber des AktG 1965 wollte die inhaltliche Ausfüllung der GoA nicht
dem IDW oder der WPK überlassen, zumal damals noch keine einschlägigen
Fachgutachten vorlagen (Schulze zur
Wiesch, 1963).
Es ist streng zu unterscheiden
zwischen den GoA als solchen und
ihrer Interpretation durch den
Berufsstand. Trotz fehlenden Gesetzesverweises können die GoA nach Art eines
unbestimmten Rechtsbegriffes ausgelegt werden (v. Wysocki, 1977;
Leffson, 1988).
U.a. interpretieren GoA die in den §§
320 und 323 HGB ausdrücklich genannte Pflicht
zu sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung (vgl. ergänzend §§ 157 und 242
BGB, nach denen allgemein „ Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte “ die Auslegung von Verträgen bzw. die Art geschuldeter Leistungen
bestimmen; § 276 I BGB verlangt von jedermann „ die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt “ ). Über den tatsächlichen Inhalt der GoA entscheidet im Streitfalle
expost das Gericht, wobei die Interpretation der GoA durch den Berufsstand zwar
wichtig, aber nicht a priori prozessentscheidend ist; sehr deutlich hierzu etwa
Amtsgericht Duisburg: „ Eine
Stellungnahme des Hauptfachausschusses des IDW ? kann nicht kraft besonderer
Autorität die gerichtliche Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift verdrängen. “
(AG Duisburg
1993, 1994)
3. Inhaltliche
Strukturierung
Die GoA regeln die Auftragsannahme und sämtliche Teilprozesse der Prüfung, nämlich
Ist-Objekt-Ermittlung, Vergleichs- oder Soll-Objekt-Ermittlung,
Fehlerfeststellung, Urteilsbildung, Urteilsmitteilung (Loitlsberger,
1966). Analog zu den GoB (Leffson, 1987)
können obere und untere GoA unterschieden werden. Obere GoA gelten für jedwede
Abschlussprüfung bzw. die bei jeder Abschlussprüfung notwendigen Teilprozesse.
Hingegen sind untere GoA auf die Prüfung bestimmter Ist-Objekte oder auf
bestimmte Prüfungswege bezogen. Die Aus- und Fortbildung des Prüfers sowie
Regeln über die Auftragsannahme bestimmen die persönlichen Voraussetzungen, die der Prüfer erfüllen muss, damit
von ihm ein vertrauenswürdiges Urteil erwartet werden kann. Die übrigen
Grundsätze dienen der Sicherung der Prüfungsdurchführung (Verfahrenssicherung).
Sie enthalten insbes. Aussagen über Art
und Ausmaß der erforderlichen
Prüfungshandlungen und über die Würdigung
der dabei erhaltenen Informationen. Der letzte Teilprozess, die Urteilsmitteilung, wird z.T. gesonderten
Grundsätzen über den Bestätigungsvermerk und über den Prüfungsbericht
zugewiesen. Die Grundsätze der Verfahrenssicherung umfassen auch Metaprozesse der Prüfung (Planung,
Überwachung und Dokumentation des Prüfungsablaufs).
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit überlagert sämtliche
anderen GoA: Z. B. muss die erforderliche Mindestsicherheit des Urteils auf
wirtschaftliche Weise erreicht werden; eine Erhöhung der Sicherheit ist gegen
die zusätzlichen Kosten abzuwägen.
II. Bedeutung
und Eigenschaften
1. Die
Bedeutung der GoA für den Prüfer
Die GoA richten sich in erster Linie an den Prüfer, dem sie
bestimmte Handlungen oder Unterlassungen vorschreiben ( „ präskriptive Intention “ der GoA; Rückle, 1980).
Durch die GoA wird die Entscheidungsfreiheit des Prüfers eingeschränkt.
Ist der Prüfungsauftrag durch das Gesetz bestimmt (wie
insbes. bei der Pflichtprüfung der Kapitalgesellschaften), so darf der Prüfer
keine Vereinbarungen treffen, die zu einer gegenüber dem Gesetzesauftrag
reduzierten Prüfung führen würden. Die typische persönliche Zielsetzung des
Prüfers (sein Formalziel) kann als die Einkommensmaximierung unter der
Restriktion der Einhaltung der GoA angesehen werden. Die GoA müssen hierbei die
Mindestqualität der Prüfung sicherstellen: Ein Mindestgrad an
Vertrauenswürdigkeit des Urteils und ein Mindestmaß an Präventionswirkung sind
zu erreichen. Die GoA begrenzen den Umfang der Prüfung aber auch nach oben: Bei
zeitabhängigen Gebühren könnte ein Prüfer mit freien Kapazitäten die Prüfung
ausdehnen wollen; dies ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aber nur
so weit zulässig, als es zur ordnungsmäßigen Prüfungsdurchführung erforderlich
ist. Im Idealfall sollten die GoA dazu führen, dass identische Sachverhalte von
unterschiedlichen Prüfern identisch beurteilt werden und diese Urteile mit
einigermaßen gleichen Kosten gewonnen werden.
Besteht über den Inhalt der GoA Klarheit, so stärken diese
die Stellung des Prüfers gegenüber dem Geprüften. Wird gegen den Prüfer ein
zivil- oder strafrechtlicher Prozess angestrengt oder hat er sich in
berufsrechtlicher Hinsicht zu verantworten, so wird ihm eine genaue
Dokumentation der Einhaltung der GoA als Exkulpation dienen können.
Problematisch ist allerdings, wie die GoA konkretisiert werden (s.u. IV). Die
GoA richten sich an den verantwortlichen
Prüfer, teilweise auch an die Prüfungsgehilfen i.S.v. § 323 HGB. Der
verantwortliche Prüfer hat die Gehilfen über ihre Berufspflichten zu
informieren (§ 5 II Berufssatzung; vgl. WPK, 1996).
2. Die
Bedeutung der GoA für das geprüfte Unternehmen, die Prüfungsadressaten und
-interessenten
Die GoA bestimmen das Ausmaß der zu erteilenden Auskünfte,
Aufklärungen und Nachweise. Das geprüfte Unternehmen wird Unterlagen über
Geschäftsgeheimnisse auch vor dem Prüfer geheim halten wollen. Hierzu ist es
i.S.v. § 320 HGB nur berechtigt, wenn nicht einmal ein indirekter Zusammenhang
dieser Unterlagen mit dem Zweck der Abschlussprüfung ersichtlich ist (Kropff, 1973;
ADS, 1995,
§ 320 HGB; Baetge,
/Göbel, 1990). Ferner hat das geprüfte Unternehmen einen Anspruch
auf möglichst geringe Belästigung durch die Prüfung und auf eine Begrenzung der
Kosten. Am Ergebnis der Prüfung sind jene Personengruppen interessiert, die
einen Prüfungsbericht
erhalten oder aus der geprüften Rechnungslegung Ansprüche ableiten oder
Informationen entnehmen. Diesen Adressaten und Interessenten von Prüfung und
Rechnungslegung soll durch die GoA die (Mindest-)Qualität der durchgeführten
Prüfung bekannt gegeben werden. Diese „ deskriptive
Intention “ der GoA (Rückle, 1980)
gewinnt durch die zunehmende internationale Wirtschaftsverflechtung laufend an
Bedeutung, weil gerade Ausländer eine Pauschalinformation über die
Prüfungsqualität benötigen.
3. Eigenschaften
der GoA als eines unbestimmten Rechtsbegriffs
Der Großteil der GoA ist nur in unbestimmter Weise rechtlich
fixiert. Generalklauseln in Gesetzen können entsprechend der Entwicklung der
regelungsbedürftigen Sachverhalte verändert interpretiert werden. In dieser
Flexibilität der GoA liegt ein großer Vorteil, wenn sich die Sachverhalte rasch
ändern, wie etwa im Bereich der EDV.
Sowohl die präskriptive als auch die deskriptive Benutzung
der GoA erfordern aber, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine möglichst
genaue inhaltliche Fixierung der GoA bekannt ist. Solange Auslegungen der GoA
nur Verweise auf das „ pflichtgemäße Ermessen “ des Prüfers u.Ä. enthalten, ist
dem Prüfer bei der Auswahl seiner Handlungen wenig geholfen und der
Prüfungsinteressent zu wenig informiert.
Durch eine Fixierung der erforderlichen Sicherheit und
Genauigkeit des Prüfurteils werden Mindest- und (aus Wirtschaftlichkeitsgründen
auch) Höchstumfang der vorzunehmenden Prüfungshandlungen determiniert.
Anerkannte numerische Regeln haben sich hierfür noch nicht herausgebildet;
Vorbedingung wäre die Einigung über die Wesentlichkeit festgestellter Soll-Ist-Abweichungen
(Leffson,
/Bönkhoff, 1981). Die Konkretisierung der GoA richtet sich daher
vorwiegend auf einzelne Prüfungshandlungen, die als besonders effiziente
Begrenzungen des Fehlurteilsrisikos bzw. als Präventionsmaßnahmen angesehen
werden (z.B. Verpflichtung des Prüfers zur Teilnahme an der Inventur). Zu den
praktisch wichtigsten Konkretisierungen
s.u. IV. Die Konkretisierung fördert die Einhaltung der GoA und die
Überprüfbarkeit der Einhaltung.
III. Ermittlungsmethoden
1. Deduktive
Ermittlung
Zur Methodik der Ermittlung von GoA vgl. auch die
umfangreiche Diskussion über GoB (Leffson, 1987;
Kruse, 1978;
Baetge,
/Kirsch, 1995; Ballwieser, 1999).
Die deduktive Methode gewinnt GoA durch „ Nachdenken “ .
Sie geht vom Sinne gesetzlicher Bestimmungen bzw. den Zielen des Gesetzgebers
aus; sie benutzt die „ teleologische “ Gesetzesinterpretation. Von den Zielen
wird auf Mittel geschlossen, mit deren Hilfe die Ziele erreicht werden können.
In diesem Sinne sind die GoA der Inbegriff der Regeln, die angewendet werden
müssen, um dem gesetzlichen Prüfungsauftrag der §§ 316 ff. HGB und den
Anforderungen der WPO an den Prüfer nachzukommen.
Es handelt sich – streng genommen – nicht um eine Deduktion
i.S.d. klassischen Logik, weil keine Sätze über die Wahrheit von Aussagen
gebildet werden. Vielmehr ist die Normlogik (deontische Logik) heranzuziehen,
weil aus Normen (Oberzielen) letztlich wieder Normen (Handlungsanweisungen)
abgeleitet werden (vgl. Weinberger, 1989;
Cornides, 1974).
Wenn nur ein Mindestniveau für das Oberziel
anzustreben ist, kann die „ Deduktion “ nur zwischen zulässigen und unzulässigen
Mitteln unterscheiden. In der Regel kann nicht eindeutig deduziert werden, wie
der Prüfer im Einzelnen vorzugehen hat. Verbesserte Theoreme über Zusammenhänge
zwischen Art der Prüfungsdurchführung und Prüfungsqualität sowie Prüfungskosten
ermöglichen eine zunehmend schärfere Selektion der zulässigen Vorgehensweisen.
Die Deduktion von GoA geht von den Zielen der Abschlussprüfung (neben
Prävention vorzugsweise Verlässlichkeit der offen zu legenden Rechnungslegung
und Kontrolle des Vorstandes bzw. der Geschäftsführer) und den vom Gesetzgeber bevorzugten Rechnungslegungsadressaten
aus. Rechtlich entspricht die
deduktive Ermittlungsmethode einer Argumentation „ aus der Natur der Sache “ . Im
Schrifttum wird (für GoA und GoB) zunehmend und heute überwiegend die deduktive
Methode verwendet (zu deduktiven GoA-Systemen vgl. Kicherer, 1970;
Schade, 1982).
2. Induktive
Ermittlung
GoA können auch induktiv ermittelt werden, indem empirisch-statistisch erhoben wird, wie
die Mehrzahl der Abschlussprüfer in der Praxis vorgeht. Für die Informationsvermittlung (deskriptive
Intention) ist diese Methode jedenfalls zutreffend.
Die induktive Methode muss jedoch bei neuartigen
Prüfungsfragen versagen, weil sich für sie noch keine allgemeine Übung
herausgebildet haben kann. Auch liegen Kenntnisse über das Prüferverhalten
zunächst nicht im erforderlichen Ausmaß vor. Der induktiven Methode wird (v.a.
für die GoB, vgl. Kruse, 1978)
von Juristen z.T. vorrangige
Bedeutung beigemessen, denn induktiv ermittelte Grundsätze können als
Gewohnheitsrecht unmittelbare Rechtsnormwirkung haben oder als Handelsbrauch
(dies nur für GoB) bzw. Verkehrssitte bei der richterlichen Würdigung hohes
Gewicht haben. Allerdings kann nur das Verhalten ordentlicher Prüfer Quelle der
GoA sein. Zur Bestimmung dessen, was ehrbares, rechtmäßiges Verhalten ist, kann
auf die deduktive Methode nicht verzichtet werden.
Die Fachgutachten bzw. Standards des IDW (s.u. IV.3.) waren
zunächst großteils eine Wiedergabe der tatsächlichen Berufsübung; ihre
Entwicklung im Zeitablauf zeigt aber eine vermehrte Verwendung der deduktiven
Methode.
3. Hermeneutische
und autoritäre Ermittlung
Die hermeneutische Methode will sowohl Ansichten des
Berufsstandes sowie der Testat- und Berichtsadressaten als auch Prüfungszwecke
simultan berücksichtigen und so induktive und deduktive Ermittlung von GoA
einbeziehen (Baetge,
/Fischer, T. 1990). Eine Institution mit der Autorität, verbindliche
Normen festzulegen, ist nicht gehalten, eine deduktive oder induktive
Begründung zu geben. GoA können also auch „ autoritär “ ermittelt werden (vgl. v. Wysocki, 1977).
Prototyp einer derartigen Institution ist die Securities and Exchange
Commission (SEC), die u.a. legislative Kompetenz besitzt (vgl. Skousen, 1991;
Pellens, 1999).
In Deutschland sind diese Befugnisse aufgrund der verfassungsrechtlich
verankerten Gewaltenteilung nicht ohne weiteres auf (neue) Behörden, Ausschüsse
u.Ä. übertragbar (kritisch bereits Rückle, 1975).
Auch im Gesetzgebungsprozess greift man auf induktiv oder deduktiv gewonnene
Aussagen zurück; deshalb ist die autoritäre Methode nicht gleichwertig neben
die anderen Methoden zu setzen.
IV. Quellen
1. Übersicht
Normen für die Abschlussprüfung enthalten die Regelungen der
Prüfungsordnung, für die Pflichtprüfung von Kapitalgesellschaften insbes. die
§§ 316 – 324, 332 und 333 HGB. § 43 WPO regelt das allgemeine berufliche und
außerberufliche Verhalten des WP (Berufspflichten); insbes. die §§ 44, 49 und
52 WPO enthalten Einzelheiten hierzu.
Sowohl die Vorschriften des HGB als auch jene der WPO sind
wenig konkret. Interpretationen der
GoA gab die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) in den „ Richtlinien für die
Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer “ (WPK, 1987)
sowie in der Berufssatzung (WPK, 1996;
s.u. IV.2.b.); die Prüfungsdurchführung wird in den Prüfungsstandards,
Fachgutachten u.Ä. des IDW (s.u. IV.3.) weiter konkretisiert. Speziell für die
deduktive Ermittlung sind Analysen der Fachwissenschaft heranzuziehen.
In Deutschland gibt es nur wenig Rechtsprechung zu Prüfungsfragen. Die Eingriffe der SEC und die
Urteile amerikanischer Gerichte zu
den GoA (vgl. Notizen in JoA) haben deren internationale Fortentwicklung stark
beeinflusst. Ordentliche Berufspraxis
gewinnt teils über Prüfungsstandards u.Ä., Rechtsprechung und Fachliteratur,
teils als freiwillige betriebliche Norm Geltung. Generell sind die Quellen der
GoA-Interpretation interdependent.
2. Berufsgrundsätze
und Ethos
Die gem. § 57 II Ziff. 5 WPO von der WPK nach Anhörung der
Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen festgestellten
Richtlinien (WPK, 1987)
sind die in Deutschland praktisch wichtigste Interpretation der
Berufsgrundsätze. Gemäß Rechtsprechung (BVerfG, 1987)
erfüllen Berufsrichtlinien nicht die rechtlichen Anforderungen an verbindliches
Standesrecht. Daher wurde 1996 gem. § 57 III WPO eine rechtsverbindliche
Berufssatzung erlassen (WPK, 1996).
Nach dem Vorspann des Abdrucks dieser Satzung in den WPK-Mitt. treten die
Richtlinien gleichzeitig außer Kraft. Dies ist allerdings insofern
missverständlich, als § 57 II Ziff. 5 WPO in Geltung bleibt und die Richtlinien
als Deklaration der Standesauffassung weiter Bedeutung für die Rechtsauslegung
besitzen, worauf die Begründung zum Dritten Änderungsgesetz zur WPO hinweist (BT, 1993).
Berufssatzung wie Richtlinien konkretisieren Berufsgrundsätze
des Wirtschaftsprüfers (z.B. Unabhängigkeit und Unbefangenheit;
Gewissenhaftigkeit; Eigenverantwortlichkeit) i.d.R. stärker als HGB und WPO;
gleichwohl ist der Abstraktionsgrad noch hoch. Ergänzend werden in den
Richtlinien „ Richtungsweisende Feststellungen “ mitgeteilt, die großteils auf
die Rechtsprechung und die Verwaltungsarbeit der für berufsständische Fragen
zuständigen Organe zurückgehen. Wegen der höheren Präzision der
richtungsweisenden Feststellungen ist ihnen faktisch eine höhere
Bindungswirkung als der Berufssatzung und den Richtlinien zuzuschreiben (vgl. Ruhnke, 2000).
Für die gesamte Prüfungsdurchführung (einschließlich Prüfungsannahme) wird der
Prüfer speziell auf Verlautbarungen des IDW verwiesen: Er hat sorgfältig zu
überprüfen, ob diese in dem von ihm bearbeiteten Fall anzuwenden sind.
Unter dem Einfluss des in den USA und in Organisationen der
internationalen WP-Zusammenarbeit verwendeten Terminus „ (professional) ethics “
(s.u. IV.4.a. und IV.4.c.) wird auch im deutschen Sprachraum vom
„ (Berufs-)Ethos “ des Wirtschaftsprüfers gesprochen. Zur Vermeidung von
Missverständnissen über den Geltungsanspruch ist jedoch die Übersetzung von „ professional ethics “ durch „ Berufsgrundsätze “ vorzuziehen.
3. Fachgutachten
und Prüfungsstandards
Seit Mitte 1998 gibt das IDW Prüfungsstandards (IDW PS)
heraus, die die vormaligen Fachgutachten und Stellungnahmen ersetzen sollen.
Bis Ende 2000 lagen die Standards erst teilweise, z.T. noch in Entwurfsfassung
(IDW EPS) vor. Zusätzlich zu den IDW PS werden IDW Prüfungshinweise (IDW PH)
mit geringerem Verbindlichkeitsgrad verlautbart (IDW, 2000
f.).
Vor den IDW PS waren die Auffassungen des IDW zu den oberen
GoA v.a. in drei Fachgutachten aus
1988 (FG 1 – 3/1988; HFA, 1989a;
HFA, 1989b;
HFA, 1989c)
zusammengefasst. Diese sind Fortentwicklungen älterer Fachgutachten (zur
Entwicklung siehe Vorauflage). FG 2/1988 zum Prüfungsbericht
und FG 3/1988 zum Bestätigungsvermerk
sind im Wesentlichen durch IDW PS 450 und IDW PS 400 ersetzt (s.u.). Hingegen
sind von FG 1/1988 ( „ Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von
Abschlussprüfungen “ ) erst die Abschnitte A. bis C. (IDW PS 200; IDW PS 201) und
Teile des Abschnitts D. (IDW PS 240) durch Prüfungsstandards abgelöst. Darüber
hinaus liegen weitere Entwürfe von Prüfungsstandards (IDW EPS) vor, teilweise
stehen neue Fassungen noch aus.
Mit der Neuformulierung der fachlichen Auffassung des IDW
durch die IDW PS will das IDW erhöhte internationale Akzeptanz der deutschen
Abschlussprüfungen erreichen (Zitzelsberger,
1998). Der besseren Kommunikation dient es zweifellos, dass die IDW
PS ausführlicher sind und auch in englischer Version veröffentlicht werden,
sowie dass Abweichungen von den International
Standards on Auditing (ISA) (s.u. V.3.) ausdrücklich genannt werden.
Allerdings bestehen größere Abweichungen von den ISA, als sie in den IDWPS
angegeben werden; verweist ein deutscher AP darauf, dass er nach IDW PS und
damit i.d.R. unter Einhaltung der ISA geprüft habe, so kann ein unrichtiges
Bild von der Abschlussprüfung und auch ein Haftungsrisiko entstehen (vgl. Baetge,
/Sell, 1999; Böcking,
/Orth, /Brinkmann, 2000).
Die neueren IDW-Verlautbarungen zeigen eine Annäherung an US-
und internationale Standards durch zunehmende Konkretisierung (vgl. insbes. HFA, 1998
zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, einer lange an deutschen Standards
geübten Kritik abhelfend), bleiben im Einzelnen aber immer noch hinter ihnen
zurück.
Die älteren FG und ST des IDW müssen noch einige Zeit
ergänzend zu den neuen IDW PS herangezogen werden. Dies gilt z.T. selbst für
verabschiedete IDW PS: So verweisen IDW PS 400 und 450 über Bestätigungsvermerk
bzw. Berichterstattung bei Abschlussprüfungen für Prüfungen des Jahresabschlusses
in eingeschränktem Umfang oder für Prüfungen von Teilen des Jahresabschlusses
weiterhin auf die FG 3/1988 und 2/1988.
4. GoA in
ausländischer und internationaler Sicht
a) GoA in
den USA
Von den ausländischen Prüfungsgrundsätzen werden jene aus den
USA besonders beachtet. In den USA wurden 1934 der SEC weitreichende
Kompetenzen für Rechnungslegung und Prüfung übertragen. Diese Behörde verlangt
im Interesse des Kapitalanlegerschutzes u.a. von allen börsennotierten
Gesellschaften die Einreichung von Berichten nach genauen Regeln. Die SEC
selbst erließ insbes. 1940 die Regulation S-X (über die Financial Statements Requirements, d.h. über Form und Inhalt der
bei ihr einzureichenden Abschlüsse einschließlich deren Prüfung und
Offenlegung), die laufend neuen Erfordernissen angepasst wird. Der Information
über Rules & Regulations sowie
über Forms dienen Accounting Series Releases (ASR), die
seit 1982 in den Gruppen Financial
Reporting Releases (FRR) und Accounting
and Auditing Enforcement Releases (AAER) erscheinen. Alle SEC-Vorschriften
müssen von Prüfern genau beachtet werden. Die SEC überlässt die Konkretisierung
der Grundsätze für Rechnungslegung und Prüfung im Allgemeinen fachkundigen
Institutionen, vorzugsweise dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, greift
jedoch immer wieder ein.
Das AICPA als Berufsorganisation der amerikanischen
Wirtschaftsprüfer arbeitet daher seine Grundsätze unter ständiger Beachtung der
Haltung der SEC aus. Die Kompetenz für Rechnungslegungs-Standards ist 1973 auf
das Financial Accounting Standards Board (FASB) übergegangen, dessen Mitglieder
nur teilweise CPAs sind; hingegen ist das AICPA weiterhin für die Regeln zur
Abschlussprüfung zuständig.
Das Auditing Standards Board (früher Auditing Standards
Executive Committee) des AICPA erlässt die Statements on Auditing Standards
(SAS), die jährlich in Codifications of Statements on Auditing Standards
zusammengefasst werden (AICPA, 1999b).
Die zuletzt 87 Standards enthalten in SAS 1 auch die allgemeinsten
Prüfungsgrundsätze, nämlich die 10
Generally Accepted Auditing Standards (GAAS), und zwar drei General Standards (Qualifikation,
Unabhängigkeit und Sorgfalt des AP), drei Standards of Field Work
(Prüfungsplanung und -überwachung, Internes Überwachungssystem und
Prüfungsnachweise) sowie vier Standards of Reporting (u.a. mit einer
Stellungnahme zur Einhaltung der Generally
Accepted Accounting Principles).
Der AICPA Code of Professional Ethics (Kodex der
Berufsgrundsätze) umfasst vier Teile: Concepts
of Professional Ethics, Rules of Conduct, Interpretations of Rules of Conduct und Ethics Rulings (vgl. AICPA, 1999b).
Die Rules of Conduct sind
verbindlich. Insbes. besagen Rule 202 und 203, dass die Auditing Standards und
die Generally Accepted Accounting Principles beachtet werden müssen.
Abweichungen von letzteren sind nur dann zulässig, wenn der Prüfer darlegt,
dass ihre Einhaltung zu irreführenden Ergebnissen führen würde; Gründe und
Auswirkungen der Abweichung sind weitgehend offen zu legen. Die strenge Bindung
des amerikanischen Abschlussprüfers an die GAAS
und die als deren Interpretation angesehenen SAS beruht auf einer seit 1941 bestehenden SEC-Regelung (vgl. Biener, 1997).
Die SEC-Vorschriften sind auch von Prüfern der
Tochtergesellschaften der in den USA börsennotierten Gesellschaften zu
beachten, wenn die Abschlüsse der Töchter in die der SEC eingereichten Berichte
eingehen. Die SEC erkennt nur Prüfungen nach US-amerikanischen Standards an
(vgl. Frost,
/Ramin, 1996). Besonders streng beurteilt die SEC die Unabhängigkeit des Prüfers. 1997 errichtete
das AICPA dem entsprechend ein Independence Standards Board (ISB) (vgl. Jenkins, 1999).
Ein Schwerpunkt aktueller Kritik der SEC (vgl. Craig,
/Carmichael, 1998) richtet sich gegen die Beratung bei Mergers & Acquisitions.
b) Supranationale
Harmonisierung
Die Koordinierung gesellschaftsrechtlicher Schutzvorschriften
aufgrund von Art. 54 III des EWG-Vertrags 1957 betrifft die GoA unmittelbar in
der 8. ( „ Prüfer “ -)Richtlinie und im Vorschlag einer
5. ( „ Struktur “ -)Richtlinie. Die 8. Richtlinie enthält außer der
Forderung nach beruflicher Sorgfalt und Unabhängigkeit (Abschnitt III.) keine
Konkretisierung der GoA. Mit der Verabschiedung der 5. Richtlinie (zuletzt
dritter geänderter Vorschlag v. 20.11.1991) ist wegen der strittigen
Mitbestimmungsfragen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Ein green paper (Europäische
Kommission, 1996) stellt nur eine Diskussionsgrundlage zu Rolle,
Stellung und Haftung des AP dar. Eine Fortentwicklung der GoA auf der Ebene der
EU ist bisher nicht erkennbar; sie verweist insbes. auf die Arbeit der IFAC
(vgl. Ruhnke, 2000).
c) Die
Harmonisierung von GoA durch internationale Zusammenarbeit der Berufsorganisationen
der Wirtschaftsprüfer
Von den nationalen Berufsvereinigungen wurden mehrere
internationale Fachorganisationen gegründet, die u.a. Empfehlungen für die
internationale Harmonisierung der Abschlussprüfung erstell(t)en.
Zur bis 1986 bestehenden Union Européenne des Experts
Comptables, Economiques et Financiers (UEC) siehe Vorauflage. Ihre
Nachfolgeorganisation, die Fédération des Experts Comptables Européens (FEE)
gibt selbst keine Prüfungsgrundsätze heraus, sondern verweist diesbezüglich auf
die Arbeit der 1977 gegründeten International Federation of Accountants (IFAC).
Diese Organisation umfasst (Stand 30.12.2000, vgl. http://www.ifac.org,
2000) 153 Berufsorganisationen aus 113 Ländern, darunter für
Deutschland das IDW und die WPK.
In enger Zusammenarbeit mit dem aus denselben Mitgliedern
bestehenden, für die Rechnungslegung zuständigen International Accounting
Standards Board (IASB) konzentriert sich die IFAC auf die prüfungsrelevanten
Probleme. IFAC und IASB verstehen sich als internationale standard setters. Durch die Unterstützung der bzw. Zusammenarbeit
mit der internationalen Börsenorganisation (IOSCO) wurde der Einfluss der
Verlautbarungen beider Institutionen wesentlich gestärkt; die SEC ist
allerdings noch zurückhaltend. Die relevanten IFAC-Normen sind den Bereichen auditing (insbes. die ISA enthaltend), ethics und education zuzuordnen (vgl. etwa International
Federation of Accountants (IFAC), 1999; Guy,
/Carmichael, 1999; International
Federation of Accountants (IFAC), 2000).
Durch die Mitgliedschaft in der IFAC haben WPK und IDW die
Verpflichtung übernommen, die IFAC-Grundsätze, insbes. die ISA, in deutsche
Prüfungsgrundsätze umzusetzen.
V. Bindungswirkung
Die GoA besitzen Verbindlichkeit,
auch wenn sie nicht konkretisiert sind. Die Sicherung
der Einhaltung der GoA kann, abgesehen von ethischen und sozialen
Motivationen des Prüfers, durch rechtliche
Sanktionen erfolgen. Die zivilrechtliche Haftung des Prüfers, insbes.
gegenüber Dritten, ist nach deutschem Recht beschränkt. Die WPO enthält
Vorschriften zu Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit (vgl. WPK, 1978;
WPK, 1993;
zur Wirksamkeit etwa Kühnberger, 1987;
Quick, 1997).
HGB und StGB enthalten GoA-relevante Strafvorschriften.
Dass der deutsche Prüfer von Richtlinien, Fachgutachten u.Ä.
abweichen kann, wurde in der Literatur mehrfach kritisiert, insbes. im
Vergleich zur Bindung des amerikanischen Prüfers; eine strikte Bindung könnte
jedoch nur durch eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt werden.
Zu älteren Vorschlägen, in Deutschland konkretisierte,
bindende GoA zu entwickeln, siehe Vorauflage. Eine strenge Bindung des
Abschlussprüfers an die Interpretation der GoA durch Fachgutachten bzw.
Prüfungsstandards des IDW kann de lege
lata nur bei zusätzlicher Verpflichtung des Prüfers, etwa durch Mitgliedschaft
im IDW, angenommen werden. § 4 IX der Satzung des IDW verpflichtet zur
Darlegung und Begründung des Abweichens von den IDW-Interpretationen im
Prüfungsbericht (vgl. Dörner, 1993;
IDW, 1996).
Diese Offenlegungspflicht ist jener des amerikanischen CPA freilich nicht
gleichwertig, denn der CPA muss das Abweichen von GAAS (und GAAP) im öffentlich
zugänglichen Testat aufzeigen.
Nach dem Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz v.
19.12.2000 wird laut § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HGB i.V.m. Art. 50 EGHGB als
gesetzlicher AP ausgeschlossen sein, wer über keine wirksame Bescheinigung über
die Teilnahme an einer Qualitätskontrolle verfügt. Ein Entwurf des IDW für
einen Prüfungsstandard zu Qualitätskontrollen (IDW EPS 140 v. 28.06.2000; vgl. IDW, 1998
ff.) fordert die Beachtung der vom IDW herausgegebenen fachlichen Standards.
Die Neufassung der WPO sieht in § 57c WPO die Erlassung einer
Satzung für Qualitätskontrolle durch die WPK, in § 57e WPO eine Kommission für
Qualitätskontrolle und in § 57f WPO einen Qualitätskontrollbeirat, dessen
Mitglieder nicht Mitglieder der WPK sein dürfen, vor. Die neuen Vorschriften
sind offenbar an den §§ 342, 342a HGB orientiert, die ein privates
Rechnungslegungsgremium und einen Rechnungslegungsbeirat vorsehen, die insbes.
Empfehlungen über die (gem. § 292a HGB nach international anerkannten
Grundsätzen gestaltete) Konzernrechnungslegung abzugeben haben. Nach § 342 II
HGB wird bei Einhaltung der Grundsätze, die von einer vom BMJ anerkannten
Einrichtung (z.B. vom mittlerweile anerkannten DRSC) verlautbart wurden, die
„ Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ? vermutet “ .
Die Öffnung des § 292a HGB für Konzernabschlüsse nach US-GAAP
bzw. nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) legt nahe, dass diese
Abschlüsse auch nach US-amerikanischen bzw. internationalen Grundsätzen geprüft
sein müssen, doch ist dies im Gesetz offen gelassen.
Bei präskriptivem Verständnis und deduktiver Ermittlung der
GoA besitzen die US-GAAS und die ISA dieselbe Wertigkeit wie deutsche IDW PS
und ihre Vorgänger, weil sie die Ansicht fachkundiger Organisationen
ausdrücken; eine Ausnahme könnte nur gelten, wenn spezielle deutsche rechtliche
oder tatsächliche Umstände entgegen stünden. Nicht zuletzt durch die
(problematische) Auffassung des IDW, deutsche Prüfer seien erst nach Umsetzung
der ISA in deutsche PS und dergleichen gebunden, sind die US- und
internationalen Prüfungsgrundsätze (bei induktiver Ermittlung und deskriptivem
Verständnis der GoA) in Deutschland von geringerer Bedeutung als die
Verlautbarungen des IDW.
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