Inhaltsübersicht
I. Europäisierung
durch staatenübergreifende Vergemeinschaftung
II. Ausgewählte
unternehmensrelevante Politikfelder der Europäischen Union
III. Unternehmensspezifische
Konsequenzen der EU-Bildung
I. Europäisierung durch
staatenübergreifende Vergemeinschaftung
Die EU ist das Ergebnis eines singulären, weltpolitisch
herausragenden, auf Freiwilligkeit basierenden und nicht von militärischem
Zwang geprägten, hyperdynamischen Prozesses der wachsenden Integration
europäischer Nationalstaaten zu einem supranationalen Gebilde. Dieser Prozess
der staatenübergreifenden Integration begann 1951 mit dem Vertrag über die
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Er wurde 1957 mit den
Verträgen von Rom über die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) und die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie den Gemeinsamen Markt 1993
fortgesetzt und findet seine zügige Erweiterung um die Konzepte der
Wirtschafts- und Währungsunion sowie der Politischen Union. Ob das
supranationale Gebilde „ Europäische Union “ , welches sich von internationalen
Organisationen durch eigene Hoheitsrechte, eigene Einnahmen, eigene
Rechtsetzungsbefugnis und Abkommensberechtigung nachhaltig unterscheidet, nur
in einem Zweckverband funktionaler Integration, in einem konföderativen
Staatenbund oder einem Bundesstaat seine konkrete institutionelle Form finden
wird, muss die Zukunft zeigen.
1. Institutionalisierung des
Integrationsprozesses
Über den Fusionsvertrag der drei Europäischen Gemeinschaften
EGKS, EURATOM und EWG erfolgte 1965 eine Konzentration der bislang
institutionell getrennt agierenden Organe, aus der sich über eine weitere
Ausdifferenzierung das bis heute bestehende Institutionengefüge mit Europäischem
Rat, Rat der Europäischen Union, Europäischer Kommission, Europäischem
Parlament, Europäischem Gerichtshof, Europäischem Rechnungshof sowie
Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen entwickelte. Die
mit dem „ Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa “ 2004
intendierte Reform der institutionellen Ordnung sowie der Zuständigkeiten muss
wegen dessen Ablehnung als vorläufig gescheitert betrachtet werden.
Neben der Etablierung von europäischen Gemeinschaftsorganen
ist für die Förderung des Integrationsprozesses die Wahl des Rechts als
Integrationsmedium anstelle eines konsensuellen Diskurses zwischen den
Nationalstaaten von Ausschlag gebender Bedeutung. Mit Ausnahme des Bereichs der
Grundrechte, welcher über die europäische Verfassung neu geregelt werden
sollte, bestand von Anbeginn der Vergemeinschaftung Einigkeit, dass diese über
die Schaffung eines europäischen Gemeinschaftsrechts (Acquis Communautaire) zu
verwirklichen sei, das gegenüber jeder früheren oder späteren nationalen Norm
und ohne weitere Notwendigkeit der Zustimmung auf nationaler Ebene Vorrang hat.
2. Geografische Erweiterung des
Integrationsraumes
Der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1957
mit dem Ziel eines über den Status der Zollunion hinausreichenden Gemeinsamen
Marktes folgte 1960 mit der Stockholmer Konvention die Gründung einer
Europäischen Freihandelszone (EFTA) durch sieben weitere europäische Länder.
Mit dem Übertritt von Dänemark und Großbritannien aus der EFTA in die EG sowie
dem gleichzeitigen Beitritt Irlands 1973 zur EG wurde deren nachhaltige
geografische Erweiterung mit den Beitrittsakten von Griechenland 1981, Portugal
und Spanien 1986 sowie Finnland, Österreich und Schweden 1995 eingeleitet. Sie
wurde durch die 2004 vollzogene Ost- und Süderweiterung mit acht
mittelosteuropäischen Transformationsstaaten sowie Zypern und Malta und
Verhandlungen und Maßnahmenprogrammen mit zehn weiteren Bewerberländern
fortgesetzt. Neben der projektierten Ausweitung der EU auf potenziell 35 Staaten
ist zudem die bereits 1973 in die Wege geleitete Zusammenarbeit mit den
EFTA-Staaten zu betonen, welche 1992 zur Unterzeichnung des Vertrages über den
„ Europäischen Wirtschaftsraum “ führte. Die EFTA-Staaten Norwegen, Island und
Liechtenstein blieben damit zwar ohne EU-Mitgliedschaft, sind jedoch durch die
partielle Übernahme des Acquis Communautaire in den Binnenmarkt der EU
einbezogen.
3. Funktionale Vertiefung der wirtschaftlichen
Integration
Die Konkurrenz zwischen EWG und EFTA weist darauf hin, dass
die Konkretisierung der politischen Vorstellungen über die in die europäische
Vergemeinschaftung einzubeziehenden Lebensbereiche und die darin jeweils
angemessene funktionale Integrationstiefe einschließlich geeigneter
Integrationsmechanismen selbst als ein bestimmendes Element des
Integrationsprozesses aufzufassen ist ( „ Integration follows integration “ ). Im
Kern ging es zunächst darum, bis Ende 1992 über die Beseitigung materieller,
technischer und steuerlicher Schranken die vier Grundfreiheiten, d.h. die
Freiheit des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs
herzustellen.
Noch vor der endgültigen Umsetzung der Maßnahmen zur
Herstellung des Binnenmarktes wurde 1989 mit dem Delors-Bericht ein Konzept für
die Vollendung der wirtschaftlichen Integration vorgestellt. Es handelt sich
dabei um jenen Maßnahmenkatalog, auf dem die Regelungsinhalte zur
Verwirklichung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) im
Vertrag von Maastricht im Jahre 2000 basieren. Für die Wirtschaftsunion erfolgte
eine völkerrechtlich verbindliche Festlegung von Grundsätzen, die von der Idee
einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb (Ausnahme Agrarmarkt) ihren
Ausgang nehmen. Die Einführung der Währungsunion in Verbindung mit der
vollständigen Übertragung der Währungspolitik auf die EU wurde 1990, 1994 und
1997 in Stufen mit konkreten Konvergenzmaßnahmen vollzogen. Als nachhaltigste
Integrationsinstrumente sah die Endphase spätestens ab Anfang 1999 die
Einführung einer einheitlichen Gemeinschaftswährung EURO anstelle der
nationalen Währungen und der Korbwährung ECU, die Etablierung eines
Europäischen Zentralbankensystems sowie die dauerhafte Bindung der
Währungsentwicklung an Konvergenzkriterien vor. Die Überführung der geld- und
währungspolitischen Verantwortung von der nationalen auf die europäische Ebene
stellt die effektivste ökonomische Integrationsleistung der EU dar. Wegen der
bis dato nicht realisierten Staatlichkeit der EU (Währung ohne Staat) ist sie
unter Akzeptanzgesichtspunkten die gleichwohl am stärksten problembehaftete.
II. Ausgewählte
unternehmensrelevante Politikfelder der Europäischen Union
Die Institutionalisierung des Integrationsprozesses hat
dessen Dynamik erheblich beschleunigt. Mittlerweile unterliegen alle Bereiche
von Wirtschaft, Politik, Gesellschaft und Kultur dem gestaltenden Einfluss der
EU-Organe. Die Zuständigkeiten der Generaldirektionen der EU-Kommission geben
die diesbezüglich gewählte Aufgabenteilung deutlich zu erkennen.
1. Wettbewerbspolitik
Sowohl in der Binnenmarktkonzeption als auch im Vertrag von
Maastricht wurde der freie Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsakteuren als
konstitutives Element einer offenen europäischen Marktwirtschaft
festgeschrieben. Der EG-Vertrag enthält die wirtschaftliche Konkurrenz insofern
als Ordnungsprinzip. Innerhalb der Gemeinschaft kommt dem unverfälschten
Wettbewerb damit die Funktion zu, die Integration der von staatlichen
Handelsschranken befreiten nationalen Märkte aufrecht zu erhalten und die
Leistungsfähigkeit des Binnenmarktes zu optimieren. Die Verantwortung hierfür
trägt neben den Landes- und Bundeskartellbehörden die Europäische Kommission
(Generaldirektion Wettbewerb), wobei 2005 mit der Reform auf der Basis von Art.
81 und 82 EGV die Wettbewerbsaufsicht dezentralisiert und ein
Legalausnahmesystem geschaffen wurde. Der Vorrang der EU-Kommission blieb
jedoch erhalten. Die Wettbewerbspolitik der EU umschließt die Bereiche
Antitrust, Fusion und Beihilfen. Das Kartellverbot als erster Teil der
Antitrust-Regelungen untersagt wettbewerbsverfälschende Vereinbarungen,
Unternehmensabsprachen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen dann, wenn
zwei einschränkende Klauseln erfüllt sind: die Kartellabsprachen müssen den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und die Beeinträchtigung
muss spürbar sein. Nach Art. 81 Abs. 3 EGV kann das Kartellverbot für nicht
anwendbar erklärt werden. Sofern vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind,
können die betroffenen Unternehmen einen Anspruch auf Freistellung geltend
machen. Der EU-Kommission stehen für Ausnahmeregelungen die Instrumente der
Einzel- bzw. der Gruppenfreistellung zur Verfügung. Bezüglich letzterer ist
geplant, branchenspezifische Regelungen bis 2010 abzuschaffen, während für
Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen mit einer branchenübergreifend
gültigen neuen Verordnung gerechnet werden kann. Der zweite Teil umfasst nach
Art. 82 Satz 1 EGV das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden
Stellung, sofern diese auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben
gegeben wäre. Nach dem Verständnis des EuGH ist von einer solchen Position
auszugehen, wenn ein Unternehmen zu unabhängigem Verhalten (Beeinflussung der
Marktstruktur) oder zur Verhinderung wirksamen Wettbewerbs (durch
leistungsfremde Mittel) in der Lage ist. Zur Identifikation einer
marktbeherrschenden Stellung wurden mehrere Kriterien, u.a. der Marktanteil auf
dem relevanten Markt formuliert. Wie bereits beim Kartellverbot unterliegt auch
hier die Regelung allerdings der Zwischenstaatlichkeitsklausel. Mit der
Fusionskontroll-Verordnung von 2004 wurde dieser Regelungsbereich auf eine neue
Rechtsgrundlage gestellt. Eine Fusion bzw. ein Zusammenschluss liegt danach bei
einem auf Dauer angelegten unternehmensseitigen Erwerb der unmittelbaren oder
mittelbaren Kontrolle über andere Unternehmen vor, sofern es sich um eine
Fusion von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Eine solche ist nach neuer
Regelung zu untersagen, wenn dadurch der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen
Markt erheblich beeinträchtigt würde. Eine marktbeherrschende Stellung gilt
nicht mehr als zwingende Voraussetzung. Die Verbotsentscheidung setzt folglich
eine Prognose der künftigen Marktstellung der betroffenen Unternehmen und der
damit verbundenen Wettbewerbswirkungen voraus. Fusionsvorhaben sind deshalb vor
ihrem Vollzug anzumelden (Präventivkontrolle). Die Beihilfenkontrolle
schließlich richtet sich nach Art. 87 Abs. 1 EGV gegen nationalstaatliche
Maßnahmen, die entweder Belastungen vermindern, welche ein Unternehmen
normalerweise zu tragen hat, oder solche, die Vorteile darstellen, für die
keine Gegenleistung erwartet wird. Während das Genehmigungsverhalten der
EU-Kommission eindeutig darauf abzielt, das Gesamtvolumen nationalstaatlicher
Beihilfen deutlich zu verringern, kann bezüglich der Genehmigungsverfahren im
Antitrustbereich von relativ großzügigen Entscheidungen ausgegangen werden. Die
eigentliche Kontrollproblematik verlagert sich allerdings von evidenten
Fusionsvorhaben zu hybriden Unternehmensverbindungen wie Strategischen Netzwerken
oder Allianzen.
2. Industrie-, insbesondere Forschungs- und
Technologiepolitik
Die europäischen Unternehmen agieren in einem globalen
Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen, deren Herkunftsstaaten die
wirtschaftliche Expansion über Infrastrukturmaßnahmen teils massiv zu fördern
suchen. Angesichts des im EGV (Art. 2) fixierten Zieles der EU, für eine
nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens und einen hohen Grad an
Wettbewerbsfähigkeit einzutreten, lag es nahe, neben den nationalstaatlichen Ansätzen
auch eine europäische Industriepolitik zu betreiben. Diese Auffassung war
jedoch von Anbeginn von ordnungspolitischen Vorbehalten im Hinblick auf die
Beeinträchtigung der wohlfahrtsoptimierenden Funktion des Binnenmarktes durch
selektive Fördermaßnahmen sowie von der Befürchtung möglicher Handelskonflikte
begleitet. Für die Herstellung ordnungspolitischer Verträglichkeit ist die EU
deshalb bei der Auslegung ihrer Förderprogramme auf die Einhaltung der
Prinzipien Präkompetitivität und Degressivität bedacht. Hinsichtlich der
Abgrenzung zwischen den Zuständigkeitsebenen akzeptierte sie zudem einen dem
Subsidiaritätsprinzip folgenden besonderen Begründungszwang für EU-Aktivitäten
im Falle der Komplementarität zu nationalen Forschungsanstrengungen. Der Konflikt
zwischen der Notwendigkeit einer Stärkung von Forschungs- und
Technologieinfrastrukturen in führenden Regionen in der EU und der selbst
auferlegten Verpflichtung, zur Kohäsion innerhalb der EU beizutragen, blieb
dadurch allerdings erhalten. Erste Ansätze für eine Industriepolitik sind
bereits im Vertrag über die EGKS von 1951 enthalten. Für die Folgezeit lassen
sich konkrete Entwicklungsphasen nachzeichnen, die sich markant in den Themen,
Aufgabenstellungen, Instrumenten und Fördervolumina unterscheiden. Zudem tritt
eine grundlegende Verschränkung der früher eher isoliert betrachteten
Industrie-, Forschungs-, Innovations-, Technologie-, Bildungs- und
Kulturpolitiken zutage. Das Ziel einer synergetischen Auslegung dieser
Teilpolitiken ist über Regelungen des Vertrages von Maastricht (Art. 130) in
den EGV (Art. 163) eingeflossen. Das für 2007 – 2013 projektierte siebte
Forschungsrahmenprogramm nimmt mit der Zusammenschau von Wettbewerbsfähigkeit
und Innovation deshalb unmittelbar auf die 2003 erneuerte Lissabon-Strategie
Bezug, in der sich der Europäische Rat auf das Ziel verständigt hatte, die EU
zum wettbewerbsfähigsten und wachstumsfreudigsten Wirtschaftsraum der Welt zu
entwickeln.
3. Gesellschaftsrecht
Die Unterschiedlichkeit der Marktordnungen der EU-Staaten
spiegelt sich auch in der Fragmentierung des Gesellschaftsrechts wider, welches
von differenzierten nationalen Regelungsmustern geprägt ist. Die systematischen
Unterschiede in den Rechtskonstruktionen trugen maßgeblich dazu bei, dass sich
die Nationalstaaten dem Prinzip der Anerkennung des jeweils ausländischen
Gesellschaftsrechts verweigerten. Aufgrund des dominierenden Konzeptes der
Sitztheorie bedeutet dies, dass eine Sitzverlegung von Unternehmen auch
innerhalb der EU-Staaten ohne eine Umgründung nicht möglich ist. Die
EU-Kommission sah in dieser Praxis eine Kollision mit dem Binnenmarktgrundsatz
der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit, welche die Mobilität der
Unternehmen unzulässig einschränkt. Angeregt durch Entscheidungen des EuGH sah
die EU-Kommission daher Handlungsbedarf, der in zwei parallel betriebenen
Vorgehensweisen mündete. Der erste Weg wurde über die Angleichung besonderer
Teile des nationalen Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten über zahlreiche
Harmonisierungsakte wie Publizitätsrichtlinie, Verschmelzungsrichtlinie,
Konzernbilanzrichtlinie, Einpersonengesellschaftsrichtlinie oder die
Organisationsrichtlinie zur Struktur der (nationalen) Aktiengesellschaft
beschritten. Angesichts erheblicher politischer Widerstände sah sich die
EU-Kommission allerdings in 2001 veranlasst, die Organisationsrichtlinie
zurückzunehmen. Dies führte zu einer Neuorientierung des
Regulierungsverhaltens, nämlich weg von Harmonisierungsbestrebungen, hin zu
einem eigenen Corporate Governance-Kodex in Verbindung mit einer verstärkten
Deregulierung und der Entwicklung nationalstaatlicher CG-Kodizes bei
gleichzeitiger Identifizierung gemeinsamer CG-Prinzipien in der EU. Diese
sollten über einen in 2003 erlassenen Aktionsplan zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts
und zur Verbesserung der Corporate Governance entwickelt werden. Der EU wird
darin eine permanente und aktive Koordinationsfunktion eingeräumt, welche das
„ European Corporate Governance Forum “ Ende 2004 übernahm. Der zweite Weg
besteht in der Schaffung europäischer Rechtskonstruktionen für supranationale
Gesellschaftsformen, die unmittelbar auf EU-Recht gründen. Für Unternehmen
faktisch wählbar sind diesbezüglich die Europäische Wirtschaftliche
Interessenvereinigung (EWIV) und die Societas Europaea (SE), weitere
Gesellschaftsformen zur GmbH oder zur Genossenschaft befinden sich in
Vorbereitung. Zusammen mit dem Arbeitnehmerbeteiligungsgesetz hat die Europa-AG
Ende 2004 in Deutschland Rechtskraft erlangt. Von der deutschen
Aktiengesellschaft unterscheidet sie sich in den Wahlmöglichkeiten hinsichtlich
einer monistischen oder dualistischen Führungsstruktur sowie der Ausgestaltung
der Mitbestimmung. Nach der SE-Verordnung können allerdings nur
Kapitalgesellschaften, die dem Recht von mindestens zwei Sitzstaaten
unterliegen, eine SE gründen. Der Gründungsvorgang ist zudem an vier bzw. fünf
Gründungsformen gebunden. Besondere Vorzüge werden in den Wahlmöglichkeiten für
die Ausgestaltung der Corporate Governance, in der identitätswahrenden und steuerneutralen
Sitzverlegung sowie in der Möglichkeit, die Arbeitnehmermitbestimmung zu
verhandeln, gesehen. Die supranationalen europäischen Gesellschaftsformen
können als Bruch mit der nationalstaatlichen Rechtstradition aufgefasst werden,
da sie erstmalig die nationalstaatlichen Rechtssysteme gezielt einem Wettbewerb
aussetzen.
III. Unternehmensspezifische
Konsequenzen der EU-Bildung
Kumulativ geschachtelte Integrationsprogramme und die in
ihrem Rahmen angesiedelten politischen Aktivitäten der EU konkretisieren den
fortwährenden Prozess der Vergemeinschaftung europäischer Nationalstaaten und
ihrer Märkte. Selbst wenn diese bislang nicht als vollkommen integriert zu
bezeichnen sind, kann dennoch von einem hohen Niveau interstaatlicher
Regionalisierung ausgegangen werden. Im Vergleich zur Zeit vor Anbeginn der
europäischen Integration mit nationalstaatlich konfigurierten und gegenseitig
abgeschotteten Märkten stellt die Konstruktion des Gemeinsamen EU-Marktes einen
Quantensprung in der Entwicklung der unternehmensrelevanten Marktbedingungen
dar. Bei Heranziehung eines Market-based-View-Konzeptes, eines aufgeklärten
Kontingenzansatzes oder neoinstitutionalistischer Anpassungsbetrachtungen muss
aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen Unternehmen und ihrer relevanten
Umwelt davon ausgegangen werden, dass das Neuarrangement der europäischen
Märkte sich in neu definierten internen Strategie-Struktur-Mustern
europäisierender Unternehmen wiederfindet. Aufgrund gravierender Defizite in
der betriebswirtschaftlichen Unternehmensentwicklungsforschung wird zur
ausschnittweisen Illustration der Logik der Unternehmenseuropäisierung auf
mikroökonomische Wirkungsmodelle zurückgegriffen, deren bekanntestes die
Cecchini-Studie zu den „ Kosten der Nicht-Verwirklichung Europas “ darstellt. Die
unternehmensrelevanten Effekte der Dekonstruktion nationaler Märkte durch
Aufschließung und ihrer Rekonstruktion durch Integration auf EU-Ebene können –
stark vereinfacht formuliert – anhand von vier Erklärungsvariablen modelliert
werden:
-
Die „ Betroffenheit “ einer Unternehmung von der
Veränderung der Wettbewerbssituation wird maßgeblich durch ihre individuelle
Ausgangssituation beeinflusst: Sitz in den alten EU-Staaten oder in den
Beitrittsländern, Marktarena, Kundenbindung oder Unternehmensgröße.
-
Das „ Wirkungsfeld “ wird durch die Zeitlichkeit der
Integrationsmaßnahmen (Zeitpunkt ihrer Umsetzung, Übergangsfristen), deren
Reichweite in Abhängigkeit vom Regelungstatbestand und den Zeitpunkt der
Wirkungsentfaltung (statische Soforteffekte oder dynamische Folgewirkungen
durch Anpassungsprozesse der Marktakteure) aufgespannt.
-
Der Druck auf unternehmensinterne
Restrukturierungsstrategien resultiert aus „ Integrationskräften “ des
Gemeinsamen Marktes. Diese senken durch den Abbau von Handelshemmnissen die
„ Ausgangskosten “ für die Unternehmen und erhöhen gleichzeitig die
Markttransparenz mit der Folge sinkender Transaktionskosten. Durch
verringerte Transaktionskosten steigt unmittelbar die innergemeinschaftliche
Wettbewerbsintensität durch das Auftreten neuer ausländischer Konkurrenten,
die bisher aufgrund nationalstaatlich verursachter Transaktionskosten am
heimischen Markt noch nicht präsent waren. Geringere grenzüberschreitende
Transaktionskosten schaffen zudem Potenziale für die Senkung der Produktionsstückkosten,
für eine geografische Neuauslegung der Wertschöpfungskette sowie für
unternehmensinterne und branchenweite Rationalisierungskonzepte aufgrund von
Standardisierungschancen und zahlreichen weiteren Stellhebeln.
-
Für Veränderungen der Branchenstrukturen und damit
wiederum für die Ausgangssituation der Unternehmen sind zudem
„ Multiplikatoreffekte “ aus sinkenden Preisen und Finanzierungskosten und
fallenden Produktions- bzw. Kapitalbereitstellungskosten, Produktinnovationen
oder Marktbereinigungen bedeutsam.
Die Wirkungslogik des Integrationsprozesses folgt insofern
einem sich selbst verstärkenden Mechanismus, dessen Eigendynamik die
Europäisierung des Managementhandelns forciert.
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