Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Rückstellungen
für Instandhaltung und Abraumbeseitigung
III. Aufwandsrückstellungen
nach § 249 II HGB
IV. Bewertung
V. Auflösung
von Aufwandsrückstellungen nach § 249 III HGB
VI. Ausweis
und Erläuterungen
VII. Vergleich
mit IFRS/IAS und US-GAAP
I. Begriff
Aufwandsrückstellungen umschreiben begrifflich irreführend
einen handelsbilanziellen Passivposten, der nicht den üblichen bilanzrechtlichen
Verbindlichkeitskriterien genügt: Jeder
Rückstellungsansatz ist aufwandswirksam (vgl. Groh, 1988),
aber aus Objektivierungsgründen müssen nach ständiger Rechtsprechung des BFH
steuerlich ansatzpflichtige Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten und die nach § 5 IVa EStG steuerlich
nicht ansatzfähigen Rückstellungen
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung bzw. den hieraus resultierenden
Verbindlichkeitskriterien, namentlich dem Außenverpflichtungsprinzip, dem
Prinzip objektivierter Mindestwahrscheinlichkeit und den Grundsätzen für den
Passivierungszeitpunkt bzw. dem Prinzip der unkompensierten Last genügen (Moxter, 1999a;
Böcking, 1994).
Ungeachtet der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für
die Steuerbilanz bewirkt die Relativität der GoB, dass für steuerliche Zwecke
der „ volle “ Gewinn maßgeblich ist. Dies führt dazu, dass Aufwandsrückstellungen
nach § 249 I Satz 3 sowie § 249 II HGB, für die lediglich ein Wahlrecht besteht,
für Steuerbilanzzwecke nicht ansetzbar sind (BFH, 1969).
II. Rückstellungen
für Instandhaltung und Abraumbeseitigung
1. Steuergewinnmindernde
Rückstellungen für Instandhaltung und Abraumbeseitigung
Nicht alle Aufwandsrückstellungen sind bilanzsteuerrechtlich
irrelevant: Der Gesetzgeber hat sich im Zuge der Kodifizierung des BiRiLiG
aufgrund einer bis dahin „ wenig geradlinig(en) “ (Moxter, 1999a,
S. 90) höchstrichterlichen Rechtsprechung veranlasst gesehen, die steuerliche
Abzugsfähigkeit von im vergangenen Geschäftsjahr unterlassenen, innerhalb einer
dreimonatigen Frist nachzuholenden Aufwendungen für Instandhaltung und
innerhalb eines Jahres nachzuholenden Abraumbeseitigungsaufwendungen zu sichern.
Daher hat der Gesetzgeber des BiRiLiG nunmehr für diese Rückstellungen in § 249
I Satz 2 Nr. 1 HGB einen Pflichtansatz kodifiziert (BT, 1983,
S. 83). Bei diesen Pflichtrückstellungen handelt es sich in erster Linie um Innenverpflichtungen, die aus
Vereinfachungsgründen passivisch – statt aktivisch als Wertminderung –
bilanziell Berücksichtigung finden. Wirtschaftlich betrachtet haben sie „ keine
andere Funktion “ (Böcking, 1994,
S. 174) als allgemeine Wahlrechtsaufwandsrückstellungen nach § 249 II HGB.
2. Wahlrechtsrückstellungen
für Instandhaltung gem. § 249 I Satz 3 HGB
Wahlrechtsaufwandsrückstellungen für unterlassene
Instandhaltungen, die im Zeitraum von drei bis zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag
nachgeholt werden, unterscheiden sich von den Pflichtaufwandsrückstellungen
durch die fehlende steuerliche Abzugsfähigkeit. Im Übrigen gelten die obigen
Ausführungen sinngemäß. Aus gesetzessystematischen und teleologischen
Erwägungen müssen die Objektivierungskriterien für
Wahlrechtsaufwandsrückstellungen gem. § 249 II HGB als
Mindestkonkretisierungsanforderung für die Bildung der
Wahlrechtsinstandhaltungsrückstellung gelten: Wird die Instandhaltung nicht
innerhalb eines Jahres nachgeholt, verbleibt aufgrund von § 249 III Satz 1 HGB
lediglich § 249 II HGB als Grundlage einer Rückstellungsbildung. Um eine
Umgehung des zweiten Absatzes ausschliessen zu können, müssen die
Objektivierungskriterien des § 249 I Satz 3 HGB zumindest den Anforderungen für
die Bildung einer allgemeinen Wahlrechtsaufwandsrückstellung genügen.
III. Aufwandsrückstellungen
nach § 249 II HGB
1. Die
Ansatzkriterien „ ihrer Eigenart nach genau umschriebene Aufwendungen “ ,
„ wahrscheinlich oder sicher “ und „ hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts
ihres Eintritts unbestimmt “
Dem Wortlaut des Gesetzes (§ 249 II HGB: „ ihrer Eigenart nach
genau umschriebene “ ) ist zu entnehmen, dass künftige Aufwendungen, die
lediglich dem allgemeinen Unternehmerrisiko entsprechen, nicht nach § 249 II
HGB rückstellungsfähig sind: Nur konkretisierbare Risiken sind ansatzfähig –
das Vorsichtsprinzip wird hier durch das handelsrechtliche
Objektivierungserfordernis beschränkt. Eine genaue Dokumentation ist für eine
Plausibilitätsprüfung dringend erforderlich (Mayer-Wegelin,
2004). Ob, wie in einem Teil der Literatur implizit vertreten wird,
Innenverpflichtungen dieser Vorschrift grds. genügen, soweit sie nicht das
allgemeine Unternehmerrisiko repräsentieren, (ADS, 1995,
§ 249 HGB, Tz. 188; Berger,
/Ring, 2003, Rn. 4), muss nicht abschließend geklärt werden, denn
das Außenverpflichtungsprinzip ist nicht notwendigerweise das entscheidende
Kriterium (vgl. den folgenden Gliederungspunkt).
Der Passus „ hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres
Eintritts unbestimmt “ dürfte kaum eine ansatzbegrenzende Bedeutung erlangen:
Zum einen ist kaum denkbar, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind (Berger,
/Ring, 2003). Zum anderen weist der Ursprung des § 249 II HGB in der
4. gesellschaftsrechtlichen EGR (78/660/EWG) darauf hin, dass es sich hier
nicht um eine Ansatzvorschrift handeln muss (Fresl, 1999).
Der Passus, dass die Aufwendungen „ am Abschlussstichtag
wahrscheinlich oder sicher “ zu sein haben, impliziert nicht notwendigerweise
eine gesonderte, gegenüber Schuldverpflichtungen differierende
Mindestverpflichtungsintensität: Eine richtlinienkonforme Interpretation legt
eher nahe, dass es sich um die gleiche Hürde der Wahrscheinlichkeit der
Verpflichtung und der Inanspruchnahme hieraus handeln muss wie beim Ansatz
bilanzrechtlicher Schulden ( „ Bei der Aufwandsrückstellung handelt es sich um
die Vorsorge für künftige Aufwendungen, denen sich der Kaufmann nicht entziehen
kann “ , BT, 1985,
S. 99; Fresl, 1999).
Die Formulierung „ gute (stichhaltige) Gründe “ (Eibelshäuser,
1987, S. 863) erlaubt einen zweckadäquaten Ausgleich zwischen
Vorsichts- und Objektivierungsprinzip: Scheingenaue Quantifizierungen im Sinne
einer Prozentangabe werden hierbei vermieden. Die subjektive Einschätzung des
Bilanzerenden ist eine gute Ausgangsbasis,
weil er die Verhältnisse im Betrieb am besten kennt; eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit lässt sich durch betriebliche Erfahrungen und
Branchenerfahrungen objektivieren (zu den Grenzen vgl. Moxter, 1999a,
S. 94 – 104) – diese sollten auch für eine Nachweisprüfung maßgeblich sein.
Unklar ist derzeit der Einfluss des BGH-Urteils vom
29.03.1996 (BGH, 1996)
auf die Gewichtung des Vorsichtsprinzips bei der Bildung von Aufwandsrückstellungen.
Sollte diese Entscheidung bilanzrechtlich grundsätzliche Bedeutung erlangen, so
wäre nach den Ausführungen des BGH beim Ansatz von
Wahlrechtsaufwandsrückstellungen auf die Einhaltung der
gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zu achten; die Grenze der
gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sieht der BGH in der Notwendigkeit zur
Sicherung der Lebens- und Widerstandsfähigkeit des Unternehmens in der Zukunft.
Für eine Nachweisprüfung unter Berücksichtigung der Wertungen des BGH kann eine
Negativabgrenzung hilfreich sein: In der Bilanz des Einzelkaufmanns verhindert
in erster Linie das Konkretisierungserfordernis die Bildung von Rückstellungen
etwa für künftige Konjunkturschwächen. Im Einzelabschluss eines Unternehmens
mit mehreren Gesellschaftern dürfte aus Gründen der gesellschaftsrechtlichen
Treuepflicht ein Ansatz von Wahlrechtsaufwandsrückstellungen rechtlich
unabdingbar sein, wenn eine Entziehbarkeit der in ihrer Eigenart umschriebenen
wahrscheinlichen künftigen Aufwendungen eine „ unzweifelhafte Beeinträchtigung
der Gesellschaftsinteressen “ (Moxter, 1996,
S. 861) zur Folge hätte (zur bilanzrechtlichen Einordnung des BGH-Urteils Wüstemann, 1999;
Hoch, 1998).
2. Das
Ansatzkriterium „ dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr
zuzuordnende Aufwendungen “
Von einem Teil der Literatur wird die Meinung vertreten,
Aufwandsrückstellungen seien vom Gesetzgeber vorgesehen, um auch
Innenverpflichtungen berücksichtigen zu können (ADS, 1995,
§ 249 HGB). Der Passus „ dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr
zuzuordnende Aufwendungen “ müsse als Ausfluss des Realisationsprinzips
interpretiert werden (zu Nachweisen Berger,
/Ring, 2003).
Aus der Entstehungsgeschichte (Borstell, 1988;
Naumann,
K.-P. 1989) wird aber deutlich, dass der Gesetzgeber den
Bilanzierenden in erster Linie ermöglichen wollte, zwecks finanzieller Vorsorge
geballte künftige Aufwendungen zu glätten (ADS, 1995,
§ 249 HGB, Tz. 192, 224). Weithin erfolgt aus diesem Grunde eine begriffliche
Gleichsetzung dieser Aufwandsrückstellungen mit „ Großreparaturrückstellungen “ (Berger,
/Ring, 2003; Wiedmann, 2003,
S. 113 f.). Auch die notwendige europarechtskonforme Auslegung dieser
Vorschrift weist auf die Großreparaturen als Grundidee hin (Fresl, 1999).
Großreparaturverpflichtungen können aber auch Außenverpflichtungen darstellen
(so etwa Fluggeräteüberholungsverpflichtungen). Berücksichtigt man darüber
hinaus, dass eine gesetzeszweckadäquate Auslegung das Realisationsprinzip als
GoB für die zeitliche Zuordnung von Verbindlichkeiten
und Verbindlichkeitsrückstellungen vorgibt, so liegt nahe, dass sich
Aufwandsrückstellungen von den bilanzrechtlichen Verbindlichkeitskategorien vor
allem durch die Nicht-Einschlägigkeit des Realisationsprinzips unterscheiden.
Wenn Verbindlichkeiten
im Rechtssinne nach dem gem. § 252 I Nr. 4 HGB zwingenden Realisationsprinzip
angesetzt werden, so kann die gesonderte Regelung der zeitlichen Zuordnung von
Aufwandsrückstellungen nur als Abweichung vom Realisationsprinzip gedeutet
werden: Aus Vorsorgegründen und damit
auch aus Gründen der Vorsicht können
(nach zwingenden GoB nicht dem Geschäftsjahr zuzuordnende und nicht
aktivierungsfähige) künftige Aufwendungen (mit investivem Charakter) bereits in
früheren Geschäftsjahren passiviert werden. Aus Sicht des Realisationsprinzips
alimentieren Großreparaturaufwendungen regelmäßig Umsätze künftiger Perioden.
Insofern dient der Ansatz von Aufwandsrückstellungen nicht der
(bilanzrechtlichen) periodengerechten Gewinnermittlung, sondern wirkt in einem
dynamischen Sinne erfolgsglättend (Dynamische Bilanz; vgl. auch Ballwieser, 1993).
Erklärlich wird das Ansatzwahlrecht
vor allem durch den inhärenten Verstoß gegen das Realisationsprinzip. Umgekehrt
argumentiert, indiziert die fehlende Ansatzpflicht, dass Aufwandsrückstellungen
und im Besonderen der Passus „ dem Geschäftsjahr oder einem früheren
zuzuordnende Aufwendungen “ kaum durch das bilanzrechtliche Realisations- oder
Vorsichtsprinzip erklärt werden kann, denn diese sind im § 252 I Nr. 4 HGB als
verpflichtende Grundsätze kodifiziert – es handelte sich um eine grobe
Inkonsistenz durch den Gesetzgeber, zwingende gesetzliche Prinzipien in ihrer
Anwendung auf Passiva im Ermessen des Bilanzierenden zu belassen.
Es erscheint bilanzrechtlich überdies auch möglich, künftige
Aufwendungen zu berücksichtigen, die zwar nach dem bilanzrechtlichen
Realisationsprinzip dem vergangenen Geschäftsjahr zuzuordnen wären, aber das Außenverpflichtungsprinzip nicht
erfüllen – dies ist Ausfluss des Vorsichtsprinzips: Das Ansatzwahlrecht gem. §
249 II HGB spiegelt in dieser Hinsicht ein vorsichtsgeprägtes
„ Verteilungsbedürfnis “ (Kämpfer, 1994,
S. 271) wider. Man wird davon ausgehen können, dass ein nachgewiesenes
Verteilungsbedürfnis die einigende Klammer für den Ansatz einer
Wahlrechtsaufwandsrückstellung darstellt: dieses kann sowohl aus einer
Nicht-Einschlägigkeit des Realisations- als auch des
Außenverpflichtungsprinzips resultieren (Kämpfer, 1994).
Die Nachweisprüfung der allgemeinen
Wahlrechtsaufwandsrückstellungen ist abhängig von der Auffassung über das
Hauptunterscheidungsmerkmal: Geht man davon aus, dass mit
Aufwandsrückstellungen im Gegensatz zu den sonstigen Verbindlichkeitskategorien
auch Innenverpflichtungen passivierungsfähig werden, so ist das Fehlen eines
anspruchsberechtigten Dritten ein wesentliches Merkmal. Sodann müsste geklärt
werden, ob nach dem Realisationsprinzip die betreffenden Innenverpflichtungen
„ dem Geschäftsjahr oder einem früheren zuzuordnen sind “ . Beide Voraussetzungen
können beispielsweise bei Schadenbearbeitungskosten für eine Versicherung und
bei den Kosten für eine regelmäßige Debitorenprüfung vorliegen. Geht man
hingegen – wie hier – davon aus, dass ein Verstoß gegen das Realisationsprinzip
das Unterscheidungsmerkmal darstellt, so ist es zweitrangig, ob es sich um eine
Innenverpflichtung handelt: Wenn die künftigen Aufwendungen eine kompensierte
Last (Moxter, 1995)
darstellen, verbietet sich ein zwingender Ansatz einer bilanzrechtlichen
Schuldkategorie und es kommt – insoweit es aktivisch nicht berücksichtigt
werden kann – nur der Ansatz einer Aufwandsrückstellung in Frage; im Rahmen der
oben erwähnten Grenzen steht es dem Bilanzierenden dann frei, eine
Aufwandsrückstellung zu bilden. Als Beispiel für eine Großreparatur, die eine
Außenverpflichtung darstellt, nach dem Realisationsprinzip aber nicht
passiviert und aus Objektivierungsgründen nicht aktiviert werden darf, kann die
Fluggeräteüberholungsverpflichtung angeführt werden.
IV. Bewertung
Wie bei Passivenansatzfragen stehen das Vorsichtsprinzip und
die einer Bilanz
im Rechtssinne innewohnende Objektivierungsnotwendigkeit auch bei der Bewertung
in einem Spannungsverhältnis: Die „ Maßgeblichkeit des vollen
Erfüllungsbetrages “ (Moxter, 1999a,
S. 211) bedeutet daher, dass etwa künftige Preissteigerungen aus
Objektivierungsgründen regelmäßig unberücksichtigt gelassen werden müssen. Zwar
ist der volle Erfüllungsbetrag
der Verpflichtung anzusetzen, aber eine Zurechnung der (Neben-)Kosten zum
Erfüllungsbetrag muss intersubjektiv nachprüfbar sein. Die Bandbreite der
Rückstellung ist gem. § 253 I Satz 2 HGB nach „ vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung “ einzuschätzen. Diese Gesetzeswendung rekurriert entgegen dem
ersten Anschein nicht auf eine (induktive) Kaufmannspraxis oder auf die
subjektive Sicht des Bilanzierenden, „ sondern auf eine durch die
Verkehrsauffassung geprägte Wahrscheinlichkeitseinschätzung “ (Moxter, 1999b,
S. 522): Rückstellungen dürfen keine fiktiven Passiven darstellen, die
Bandbreite der zu erwartenden Aufwendungen wird zur Tatsachenfrage. Maßstab ist
der nach der Verkehrsanschauung gewissenhafte und sorgfältige Kaufmann.
Auf die Pflichtaufwandsrückstellungen bezogen bedeutet dies,
dass grds. alle intersubjektiv
nachprüfbar voraussehbaren Kosten eingerechnet werden müssen. Die Frage, ob
Gemeinkosten in den Erfüllungsbetrag einzurechnen sind, ist von der
Objektivierbarkeit der Kausalitätserwägungen abhängig, sie müssen
realitätsgerecht erscheinen. Im Zweifel kann eine sachverständige Einschätzung
der erforderlichen Abraumbeseitigung bzw. eine Vergangenheitsbetrachtung und
Instandhaltungsinventur Hinweise auf den erforderlichen Aufwand geben.
Im Vergleich zu den Pflichtaufwandsrückstellungen ergeben
sich bei den Wahlrechtsaufwandsrückstellungen hinsichtlich der Bewertung zwei
maßgebliche Unterschiede: Zum einen birgt der meist weitere Zeithorizont der
Wahlrechtsaufwandsrückstellungen eine größere Schätzproblematik. Dies wird
besonders evident, wenn ein Zinsanteil enthalten ist, der nach § 253 I Satz 2
HGB abgezinst werden muss (das Vorsichtsprinzip gebietet in solchen Fällen,
eher von einem früheren als von einem späteren Rückzahlungszeitpunkt
auszugehen). Doch ist dieses Problem vernachlässigenswert angesichts der
Tatsache, dass das Ansatzwahlrecht dieser Aufwandsrückstellungen eine nähere
Konkretisierung der Vorsichts- und Objektivierungsgrenzen bei der Bewertung als
wenig lohnenswert erscheinen lässt.
V. Auflösung
von Aufwandsrückstellungen nach § 249 III HGB
Weil Rückstellungen nach § 249 III Satz 1 HGB nur für die in
I und II bezeichneten Zwecke gebildet werden dürfen, bedarf es aus
teleologischen Erwägungen keiner gesonderten Regelung zur Auflösung von
Pflichtrückstellungen: Fallen die Gründe weg, so entfällt auch die Möglichkeit
der Rückstellungsbildung. Daher erhält § 249 III Satz 2 HGB in erster Linie bei
den Wahlrechtsrückstellungen eine Bedeutung. Mit dieser Vorschrift kann vor
allem eine Betonung des allgemein im § 252 I Nr. 6 HGB kodifizierten
Stetigkeitsgebots für Wahlrechtsrückstellungen verbunden werden: Auch wenn die
Frage des Erstansatzes im Ermessen des Bilanzierungspflichtigen liegt, so gilt
dieses Wahlrecht wegen § 249 III Satz 2 HGB nicht für Folgegeschäftsjahre;
insbes. steht diese Vorschrift der Auflösung etwa aus bilanzpolitischen
Erwägungen entgegen (Berger,
/Ring, 2003).
VI. Ausweis
und Erläuterungen
Der Ausweis von Aufwandsrückstellungen muss den allgemeinen
bilanzrechtlichen Informationsnormen genügen: Im Rahmen der gesetzlich
gewollten Einblicksintensität sollen die Informationsregelungen den Adressaten
ermöglichen, interessenwahrende Entscheidungen zu treffen. Insbesondere müssen
sie erkennen können, wie sich „ alternative Entscheidungsmöglichkeiten
vermutlich auf ihre Zielrealisierung auswirken “ (Moxter, 1997,
S. 354). Sieht man von den größenabhängigen Erleichterungen ab, muss bei
Kapitalgesellschaften der Ausweis von Aufwandsrückstellungen folgenden
gesetzlichen Konkretisierungen der allgemeinen Informationsgrundsätze (zur
Reichweite vgl. insbes. Flury, 1999)
genügen: Im Hinblick auf die (Mindest-)Gliederungsvorschriften der Bilanz muss
sich der Prüfer davon überzeugen, dass nach § 266 III Punkt B. 3. HGB
Aufwandsrückstellungen im Posten „ sonstige Rückstellungen “ enthalten sind. Im
Hinblick auf den Ausweis in der im § 275 HGB geregelten Gewinn- und
Verlustrechnung kommt nur die Berücksichtigung als „ sonstige betriebliche
Aufwendungen “ (§ 275 II Nr. 8 bzw. III Nr. 7 HGB in Frage.
Nach § 284 II Nr. 1 HGB müssen die angewendeten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und daher insbes. die Ausübung von Wahlrechten
erläutert werden; bei Rückstellungen, die „ einen nicht unerheblichen Umfang
haben “ (§ 285 Nr. 12 HGB), wird die Erläuterungspflicht nochmals betont.
Aufgrund der Tatsache, dass sich Aufwandsrückstellungen von anderen
( „ sonstigen “ ) Rückstellungen durch das Außenverpflichtungs- oder
Realisationsprinzip unterscheiden, sind diese Gewinnerläuterungspflichten eng
zu verstehen, denn Gewinnminderungen aufgrund von Aufwandsrückstellungen
unterscheiden sich damit von „ normalen “ Rückstellungsbuchungen entweder durch
die Konkretisierungsgüte oder die geringere Extrapolierbarkeit (vgl. Moxter, 1982).
Aufgrund des insoweit irregulären Charakters von Aufwandsrückstellungen wird
der übliche Informationsgehalt des ermittelten handelsrechtlichen Gewinns
regelmäßig verzerrt. In Bezug auf eine differierende Periodisierungsregel
greift zusätzlich die Erläuterungspflicht gem. § 277 IV Satz 3 HGB. Offen
bleibt die Frage, ob wahlrechtsgemäß nicht angesetzte künftige Aufwendungen,
die den Konkretisierungserfordernissen des § 249 I Satz 3 oder § 249 II HGB
genügen, zwingend im Anhang erläutert werden müssen – noch erscheint dies eher
einer de lege ferenda-Argumentation
zu entsprechen, wenngleich eine solche Erläuterungspflicht
entscheidungsnützlich sein kann (Flury, 1999).
VII. Vergleich
mit IFRS/IAS und US-GAAP
Ein vertiefender Vergleich der deutschen bilanzrechtlichen
Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiskriterien für Aufwandsrückstellungen mit den
allgemeinen Rückstellungskriterien nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP
erscheint nicht lohnenswert, da die Zulässigkeit von Aufwandsrückstellungen für
beide Regelwerke grds. verneint wird (vgl. für die IFRS/IAS Förschle,
/Kroner, /Heddäus, 1999; Ernsting, /v.
Keitz, 1998; für die US-GAAP Kuhlewind, 1997;
Kupsch, 2000;
Schildbach, 1998).
Dies ist jedoch nicht sicher: Sieht man das entscheidende
Unterscheidungsmerkmal zwischen Aufwandsrückstellungen und anderen
Rückstellungen im Außenverpflichtungsprinzip, so könnte IAS 37.70 f. auf die
Möglichkeit zum Ansatz von Innenverpflichtungen deuten (Moxter, 1999b)
– wenngleich IAS 37.20 scheinbar eine Art Außenverpflichtungsprinzip
manifestiert (so Berger,
/Ring, 2003). Unterscheidet man nach dem Realisationsprinzip, ist
wiederum keine eindeutige Aussage möglich, da IAS 37.10 Ähnlichkeit zum in der
Literatur diskutierten Unentziehbarkeitskriterium aufweist (Fresl, 1999).
Es ist unsicher, ob dadurch kompensierte Lasten wie etwa
Fluggeräteüberholungsverpflichtungen zum Ansatz kommen könnten (IAS 37 Anhang
C; Moxter, 1999b).
Ähnlich scheint die Lage nach US-GAAP
(Böcking, 1998).
Soweit die IAS überhaupt den Ansatz von
Aufwandsrückstellungen zulassen, wären nur die allgemeinen, aber umfangreichen
Erläuterungspflichten für provisions
nach IAS 37.84 – 92 zu beachten. Ob diese über den derzeitigen Stand des
deutschen Rechts grds. hinausgehen (so Reinhart, 1998),
ist angesichts des sich andeutenden Wandels im deutschen Recht (vgl. etwa Flury, 1999)
nicht abschließend entscheidbar (ähnlich im Hinblick auf die US-GAAPWüstemann, 1999).
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