Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Bedeutung
II. Historische
Entwicklung
III. Ziel
und Funktion
IV. Leistungsplangestaltung
V. Grundsätze
und Möglichkeiten der Finanzierung
VI. Kritische
Würdigung und Ausblick
I. Begriff und Bedeutung
Betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn „ einem
Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom
Arbeitgeber “ zugesagt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG),
Fassung vom 29.08.2005). Die bAV ergänzt als sog. „ Zweite Säule “ die
gesetzliche Rentenversicherung und die private Vorsorge. Das Spektrum der
verschiedenen Finanzierungsarten, der Systemgestaltungen und der
unterschiedlich hohen Wertigkeiten ist sehr weit reichend. Insbesondere durch
den Anspruch auf Entgeltumwandlung ist die Verbreitung der bAV in den letzten
Jahren wieder deutlich gestiegen. Abb. 1 zeigt den Anteil der Arbeitnehmer bzw.
der Betriebsstätten mit einer bAV. Bei Unternehmen mit mehr als 100
Mitarbeitern ist eine bAV mittlerweile nahezu flächendeckend verbreitet.
Für die Finanzierung der bAV kommen in Deutschland fünf
verschiedene Durchführungswege in Betracht. Die Direktzusage ist weiterhin der
bedeutendste Durchführungsweg der bAV, sofern neben der reinen Verbreitung auch
die materielle Wertigkeit der Versorgungszusagen berücksichtigt werden.
Deckungsmittel haben sich 2003 in den verschiedenen Durchführungswegen wie in
Abb. 2 dargestellt angesammelt.
Abb. 1: Der prozentuale Verbreitungsgrad der bAV 2001 – 2004
(Quelle: BMGS).
Abb. 2: Deckungsmittel der bAV 2003 in Mrd. Euro (Quelle:
Schwind, BetrAV 4/2005).
II. Historische
Entwicklung
Die ersten betrieblichen Versorgungswerke, die finanzielle
Hilfe im Alter gewährten, wurden Mitte des 19. Jahrhunderts eingeführt, z.B.
von Gute Hoffnungshütte (1850),
Krupp, / (1858), Friedrich Henschel,
(1858), Siemens und Halske (1872), Badische Anilin- und Sodafabrik (1879), Farbwerke Hoechst (1882), Dresdner
Bank (1890).
Nach vielen, v.a. steuerlich motivierten Einschnitten nahm
die bAV nach der Währungsreform bis weit in die 1950er-Jahre hinein einen
enormen Aufschwung, der insbesondere von zwei Faktoren begünstigt wurde: Zum
einen bestand weiterhin ein hoher Bedarf an zusätzlichen Versorgungsleistungen,
da trotz mehrmaliger Erhöhung der Sozialrenten diese kaum ausreichten, das
Existenzminimum zu decken, zum anderen hatten auch die Unternehmen ein erhöhtes
Interesse an einer internen Anlage angesammelter Versorgungsmittel, um ihren in
der Wiederaufbauphase erhöhten Kapitalbedarf zu befriedigen.
Eine weitere einschneidende Wende in der Entwicklung der bAV
brachte die Rentenreform im Jahr 1957. Mit dieser Reform war der gesetzlichen
Rentenversicherung die Zielvorgabe der Lebensstandardsicherung im Alter gegeben
worden. Für die bAV ergab sich damit eine andere Aufgabenstellung: Während sich
viele Unternehmen bislang darauf beschränkten, die Sozialrente so weit
aufzustocken, dass das Existenzminimum gesichert war, konnten sie sich jetzt
darauf konzentrieren, durch das Aufstocken der Sozialrente dem Rentner zu
helfen, seinen im Laufe des Arbeitslebens erworbenen Lebensstandard
aufrechtzuerhalten. Insofern hat sich auch der Bedarf nach zusätzlichen
betrieblichen Versorgungsleistungen nach der Rentenreform 1957 nicht
verringert.
Der Verabschiedung des BetrAVG im Jahr 1974 ging eine
mehrjährige Reformdiskussion voraus.
Die Vorschriften des BetrAVG wirkten tendenziell in Richtung
einer Verteuerung der bAV für die Arbeitgeber, so dass in seiner Folge und
aufgrund der Arbeitsrechtsprechung, die zu weiteren Belastungen führte, die
Bereitschaft zur Neueinrichtung bzw. Aufwertung betrieblicher
Versorgungssysteme stark zurückging. Viele wurden geschlossen, zurückgefahren
oder umstrukturiert. Erst die Möglichkeiten der steuereffizienten
Entgeltumwandlung und die Einsicht in die Notwendigkeit einer zusätzlichen
Versorgung bei gleichzeitig zurückgehendem (qualifiziertem) Arbeitskräfteangebot
und verbesserten Rahmenbedingungen durch das AVmG brachte in der letzten Zeit
eine wieder stärkere Hinwendung zur bAV.
III. Ziel und Funktion
1. Personalpolitische Motivation
Die personalpolitischen Ziele einer betrieblichen
Versorgungseinrichtung sind eine Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls zum
Unternehmen, die Verbesserung des Betriebsklimas und die Abdeckung des
Sicherungsbedürfnisses der Mitarbeiter, wobei sich die Motivation, bAV zu
gewähren, von dem früher prägenden Fürsorgegedanken zu einer Funktionalisierung
der bAV entwickelt, einmal in Richtung Mitarbeiterbindung und -gewinnung,
weiterhin als steuereffiziente Entgeltform, die insbesondere in höheren
Einkommensbereichen nahezu unverzichtbar geworden ist. Im Rahmen einer
Gesamtvergütungsbetrachtung spielt die bAV nach der Barvergütung die
entscheidende Rolle.
2. Sozialpolitische Motivation
Die bAV dient im Drei-Säulen-Modell als zweite Säule neben
gesetzlicher Rentenversicherung und privater Vorsorge. Geht man von einem
angestrebten Nettoversorgungsniveau von mindestens 70% aus, so besteht bei
bloßer Versorgung über die gesetzliche Rentenversicherung eine erhebliche
Versorgungslücke, wie Abb. 3 zeigt. Obwohl ein Teil der Lücke über private
Vorsorge abgedeckt werden kann, verbleibt der bAV noch eine erhebliche
Verpflichtung.
Abb. 3: Versorgungslücke bei einem Renteneintritt im Alter 65
(Quelle: Dr. Dr. Heissmann GmbH).
Neben der Absicherung des altersbedingten Ruhestands hat die
bAV, die insofern begrifflich unvollständig gefasst ist, auch die Aufgaben,
einen Beitrag zur Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall des Begünstigten
und zur Absicherung bei Invalidität zu leisten. Alle drei sog. biometrischen
Risiken werden prinzipiell auch in der gesetzlichen Rentenversicherung
abgedeckt. Typischerweise wird dies in der betrieblichen „ Alters “ versorgung
nachvollzogen. Insbesondere im Bereich der Entgeltumwandlung wird hiervon
oftmals zugunsten einer stärkeren Renditeorientierung abgewichen.
Die Versorgungslücke wird sich insbesondere durch das
AltEinkG und das RV-Nachhaltigkeitsgesetz für künftige Rentnerjahrgänge
deutlich vergrößern, so dass auch die Ansprüche an die bAV steigen werden.
3. Systemparameter
Neben der Wertigkeit muss u.a. über folgende Systemparameter
bei Gestaltung eines Betriebsrentenplans eine Entscheidung getroffen werden:
Die Wartezeit, also die Zeit vom Eintritt in das Unternehmen bzw. von der
Zusage bis zum frühestmöglichen Leistungsfall, muss definiert werden. Es ist zu
entscheiden, ob Renten oder ein Kapital bzw. eine Mischform zur Auszahlung
kommen sollen. Die Kürzung bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente ist ihrer
Höhe nach zu definieren. Weiterhin muss man sich Gedanken über eine mögliche
Anpassungsgarantie machen.
4. Begründungsakte
Typischerweise wird eine Zusage auf bAV durch eine Betriebsvereinbarung
ins Leben gerufen, es ist aber auch eine gesetzliche oder tarifvertragliche
Regelung möglich, ebenso wie eine sog. Gesamtzusage (einseitige Erklärung des
Arbeitgebers zugunsten einer bestimmten Personengruppe) bzw. eine Einzelzusage.
IV. Leistungsplangestaltung
Die bAV hat, wie ihre Entwicklung deutlich macht, generell
eine Ergänzungsfunktion zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zusammen mit einer
privaten Eigenvorsorge des Arbeitnehmers soll sie die Sozialversicherungsrente
zu einer angemessenen Gesamtversorgung aufstocken. Ausgehend von dieser
Überlegung entstanden Gesamtversorgungssysteme, die eine bestimmte
Versorgungshöhe definieren, die von gesetzlicher und betrieblicher Rente
gemeinsam erreicht werden soll. Die Betriebsrente muss hier also eine Ausfallhaftung
für die gesetzliche Rente übernehmen, was dieses System bei relativ
zurückgehenden gesetzlichen Renten immer teurer gemacht hat und dazu führte,
dass solche Systeme eine immer geringere Verbreitung haben. Prinzipiell ist die
Überlegung anzustellen, welche Ziele mit der Zusage einer bAV erreicht werden
sollen. Will man erbrachte Leistungen honorieren, will man ein bestimmtes
Versorgungsniveau gewährleisten oder setzt man Anreize zu möglichst langer
Betriebszugehörigkeit?
1. Leistungszusagen
Gesamtversorgungssysteme bedeuteten immer die Definition
eines bestimmten Versorgungsniveaus, auch unter Anrechnung der Leistung von
Vorarbeitgebern und einer Limitierung auf ein definiertes höchstes
Versorgungsniveau. Ein sehr einfaches System dagegen ist die Zusage eines
bestimmten Euro-Betrags, eventuell gestaffelt nach der Anzahl der Dienstjahre
(bzw. ein bestimmter Betrag pro Dienstjahr), ggf. differenziert nach bestimmten
Funktions- oder Einkommensgruppen. Hier zielt man auf möglichst große Betriebstreue
ab, ebenso wie im endgehaltsabhängigen System, das einen bestimmten Prozentsatz
des letzten Einkommens (oder des Durchschnittseinkommens der z.B. letzten drei
Jahre), oft auch pro Dienstjahr, als Rente zusagt.
2. Beitragsorientierte Zusagen
Sog. beitragsabhängige Systeme setzen sich nun immer mehr
durch. Hier wird die Karriere eines Arbeitnehmers begleitet, indem in jedem
Jahr ein bestimmter Prozentsatz seines Einkommens, oft ergänzt durch leistungs-
oder erfolgsorientierte Elemente, in eine Rente umgerechnet wird und diese dann
zugesagt wird. Bei Gehaltserhöhung steigt in diesem System auch automatisch der
Beitrag. Will man diesen Effekt vermeiden, bietet sich ein
Beitragseckwertsystem an. Es wird das Gehalt an einer ebenfalls steigenden
Größe gemessen, z.B. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung. Steigende Beiträge erhält man nun nur noch, wenn eine
gegenüber der Basis überproportionale Gehaltssteigerung stattfindet.
Beitragsorientierte Systeme (in Abgrenzung zu beitragsdefinierten, die es in
Deutschland nicht gibt) wirken karrierebegleitend und setzen per se keine
Verbleibensanreize. Ein Heranrücken an die Beitragsdefinition erhält man durch
die in das BetrAVG eingeführte Beitragszusage mit Mindestleistung. Die Beiträge
können in einen Fonds eingezahlt werden, der Arbeitgeber muss allerdings die
Summe der eingezahlten Beiträge bei Leistungsbeginn garantieren.
3. Entgeltumwandlung und Rente nach AVmG
Neben die klassische bAV trat schon vor einiger Zeit die
Entgeltumwandlung (auf deren Durchführung es mittlerweile einen Rechtsanspruch
gibt), die typischerweise über beitragsorientierte Systeme abgewickelt wird.
Eine durch die Novelle des BetrAVG in 2001 eingeführte Art der
Entgeltumwandlung ist die sog. „ Riester-Rente “ (§ 10a EStG), bei der aus
versteuertem und verbeitragtem Einkommen Beiträge in eine Direktversicherung,
eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden können, die,
abhängig von Familienstand und Einkommen, eine bestimmte staatliche Förderung
(Zulagen bzw. ggf. Sonderausgabenabzug) auslösen. Die Leistungen werden
nachgelagert besteuert. Die Vorteilhaftigkeit dieser Form der Altersvorsorge
ist umstritten.
4. Arbeitsrechtlicher Rahmen
a) Unverfallbarkeit
In einem BAG-Urteil wurde 1972 erstmals ein Aufrechterhalten
eines Teilanspruchs bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber
festgeschrieben, allerdings nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Aus dieser
Rechtsprechung entwickelte sich im BetrAVG die Bestimmung der Unverfallbarkeit.
Eine solche wurde nach 10 Jahren Zusagedauer und nach Erreichen eines
Mindestalters von 35 bei Austritt zugebilligt (ebenso bei 12 Jahren
Betriebszugehörigkeit und 3 Jahren Zusagedauer). In der Novelle 2001 wurden
diese Fristen für Neuzusagen auf 5 Jahre und Mindestalter 30 gesenkt. Für
Ansprüche aus Entgeltumwandlung besteht seit 01.01.2001 eine sofortige
gesetzliche Unverfallbarkeit.
b) Insolvenzsicherung
Bei Bestehen einer gesetzlichen Unverfallbarkeit besteht auch
gesetzlicher Insolvenzschutz. Dieser Schutz wird durch den Pensions-Sicherungs-Verein
auf Gegenseitigkeit, Köln,
gewährleistet. Die genauen Bestimmungen zum gesetzlichen Insolvenzschutz finden
sich in den §§ 7 bis 15 BetrAVG.
c) Anpassung
Auch die Pflicht zur Anpassungsüberprüfung laufender
Leistungen wurde erstmals im BetrAVG (§ 16) geregelt. Bei der Entscheidung über
eine Anpassung sind sowohl die Belange des Versorgungsempfängers als auch die
wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Eine
Anpassungsgarantie von mindestens 1% p.a. gilt seit einer Novelle von 1999 für
Neuzusagen als Erfüllung der o.g. Verpflichtung.
d) Mitbestimmung
Die Mitbestimmung des Betriebsrats umfasst nach § 87 Abs. 1
Nr. 8 BetrVG die Form, die Ausgestaltung und die Verwaltung der
Sozialeinrichtung. Hierunter fällt auch die bAV. Der Betriebsrat
hat keine Mitbestimmungsrechte bezüglich der Einführung, der Dotierung und der
Finanzierung einer bAV, wohl aber z.B. bei der Verteilung der Mittel.
V. Grundsätze und
Möglichkeiten der Finanzierung
1. Überblick
Der Arbeitgeber hat die freie Wahl zur Durchführung der bAV
mittels einem bzw. einer oder mehrerer der nachfolgend beschriebenen
Durchführungswege bzw. Finanzierungsarten. Hierbei ist die Direktzusage eine
unmittelbare Zusage, die intern finanziert wird, alle anderen Wege sind
mittelbare Zusagen. Man bedient sich in diesen Fällen eines externen Trägers
mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Kriterien für die Auswahl des
Finanzierungswegs sind vielfältiger Natur, so geht es z.B. um die Besteuerung
in der Anwartschaftsphase und in der Leistungsphase, weiterhin um die
Bilanzwirksamkeit (verstärkt auch um Auswirkungen auf nach internationalen
Kriterien erstellte Bilanzen), um den Grad der Vorausfinanzierung, um die
Auslagerung von biometrischen Risiken, die arbeits-, steuer- und
versicherungsrechtliche Behandlung etc. Die nachfolgende Abb. 4 zeigt die
Finanzierungswege und die jeweilige Besteuerung in der Leistungsphase im
Überblick.
Abb. 4: Finanzierungsformen der betrieblichen
Altersversorgung (Quelle: Dr. Dr. Heissmann GmbH)
Grundsätzlich geht es bei der Bewertung der zugesagten
Leistungen auf bAV immer um die Bewertung ungewisser (in Höhe, Zeitpunkt und
Wahrscheinlichkeit des Eintretens) Verbindlichkeiten. Diese Bewertung muss
versicherungsmathematisch erfolgen.
2. Direktzusage/Rückstellungsbildung
Von einer unmittelbaren Versorgungszusage oder einer
Direktzusage wird gesprochen, wenn ein Arbeitgeber einigen oder allen
Arbeitnehmern Versorgungsleistungen zusagt und sich verpflichtet, diese Zusagen
im Versorgungsfall selbst zu erbringen. Arbeitgeber und Träger der Versorgung
sind somit identisch. Handelsrechtlich besteht für seit dem 01.01.1987 erteilte
Zusagen Passivierungspflicht, für ältere Zusagen ein Wahlrecht. Steuerlich
sind, neben dem Ausweis in der Handelsbilanz, weitere Kriterien, wie z.B.
Schriftform, zur wirksamen Bildung von Rückstellungen vorgeschrieben. Immer
mehr Bedeutung erlangt das Asset-Liability-Management, also die Überlegung,
welche Mittel den Pensionsrückstellungen auf der Aktivseite gegenüberstehen. Es
kann sich um eine Rückdeckungsversicherung handeln, ebenso ist auch die
Einrichtung z.B. eines betriebsinternen Pensionsfonds möglich. Wesentliche
Vorteile der Durchführung per Rückstellungsbildung sind die Flexibilität der
Zusage in unbeschränkter Höhe, die nicht reglementierte Anlage der Mittel (nur
auf diese Art behält der Arbeitgeber den Einfluss auf die Mittelverwendung),
der Steuerverlagerungseffekt, einhergehend mit entsprechenden Zinsgewinnen und
die nachgelagerte Besteuerung beim Arbeitnehmer. Nachteile sind die nach
deutschem Recht nur eingeschränkte Vorausfinanzierung, die Pflicht zum
Bilanzausweis, die Pflicht zur Zahlung von PSV-Prämien und die Ungewissheit der
Leistungshöhe, des -beginnzeitpunkts und der -dauer aufgrund der biometrischen
Entwicklung.
3. Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige
Versorgungseinrichtung, derer sich der Arbeitgeber bedienen kann, um
Versorgungsleistungen mittelbar zuzusagen. Unterstützungskassen dürfen keinen
Rechtsanspruch auf die Leistungen gewähren und unterliegen deshalb auch nicht
dem VAG. Es gibt sie in reservepolsterfinanzierter und rückgedeckter Form.
Erstere ist aufgrund der schlechten Vorausfinanzierung bei Neueinrichtungen
kaum noch anzutreffen, letztere erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit,
da durch die Rückdeckung eine völlige Ausfinanzierung und eine Verlagerung der
biometrischen und der Zinsrisiken auf den Versicherer erreicht wird. Ein
Bilanzausweis ist nicht erforderlich. Die Besteuerung der Leistungen erfolgt
ebenfalls nachgelagert. Nachteilig sind insbesondere die mangelnde Flexibilität
der Beitragszahlung (verlangt werden gleich bleibende oder steigende Beiträge)
und die PSV-Beitragspflicht.
4. Direktversicherung
Versichert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer
bei einem Unternehmen der Versicherungswirtschaft und ist nach der
vertraglichen Abrede sichergestellt, dass dem Arbeitnehmer bzw. seinen
Hinterbliebenen im Versorgungsfall die Leistungen des Lebensversicherers
zustehen, so spricht man von einer Direktversicherung. Die Direktversicherung
ist ein sehr flexibles Instrument, ein Bilanzausweis erfolgt nicht, die Risiken
liegen beim Versicherer, PSV-Beiträge werden nicht erhoben. Beiträge an eine
Direktversicherung konnten bisher nach § 40b EStG bis zu 1.752 Euro jährlich
pauschal versteuert werden. Für Neuzusagen ab 2005 besteht die Möglichkeit der
Pauschalbesteuerung von Beiträgen an Direktversicherungen nicht mehr. Sofern
jedoch die neuen Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllt sind, werden die
Beiträge künftig auch bei Direktversicherungen steuerfrei gestellt. Als
Ausgleich für den Wegfall der Pauschalbesteuerung wurde der steuerfreie Rahmen
des § 3 Nr. 63 EStG (4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung) um zusätzliche 1.800 Euro erhöht, dieser Festbetrag ist
allerdings sozialversicherungsbeitragspflichtig.
5. Pensionskasse
Eine Pensionskasse ist definiert als eine eigene,
rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die bAV durchführt und dem
Arbeitnehmer Rechtsanspruch auf ihre Leistungen einräumt. Beiträge können von
Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer aufgebracht werden. Sie unterliegt den
Vorschriften des VAG. Vor- und Nachteile entsprechen weitgehend denen der
Direktversicherung.
6. Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist eine rechtsfähige
Versorgungseinrichtung mit der Aufgabe, Versorgungsleistungen an Arbeitnehmer
zu erbringen. Er ist ebenfalls im VAG definiert. Auch hier erhalten die
Begünstigten einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Der
Pensionsfonds ermöglicht sehr flexible Beitragszahlungen, ebenso wie
Direktversicherung, Pensionskasse und Direktzusage. Beitragsorientierte Zusagen
und eine Beitragszusage mit Mindestleistung sind möglich. Ob der Pensionsfonds
die in ihn gesetzten Hoffnungen erfüllen wird, kann auf Grund des
vergleichsweise kurzen Bestehens dieses Durchführungswegs nicht abschließend
beurteilt werden. Durch die Absenkung der PSV-Bemessungsgrundlage und
insbesondere die größere Flexibilität bei der Kalkulation der Prämien zur
Übernahme bestehender Direktzusagen wurde die Attraktivität dieses
Durchführungswegs weiter gesteigert.
VI. Kritische Würdigung
und Ausblick
Nach Jahren der Stagnation und des Rückgangs vor allem Mitte
der 1990er-Jahre hat sich die bAV mit neuen und innovativen Leistungsplan- und
Finanzierungssystemen als zentraler Bestandteil moderner
Gesamtvergütungssysteme erfolgreicher Unternehmen zunehmend neu positioniert.
Die gesetzlichen und tariflichen Entwicklungen des Jahrs 2001 werden jeden
Arbeitgeber in Deutschland veranlassen, betriebliche Versorgungsregelungen
zumindest zur Entgeltumwandlung vorzusehen. Immer stärker werden auch z.B.
Lebensarbeitszeitmodelle mit der bAV verknüpft. Ganz wesentlich wird die
Berücksichtigung internationaler Bilanzierungsrichtlinien sein, so dass
insgesamt von einer stärkeren Hinwendung zu externen Finanzierungsformen
ausgegangen werden kann. Im Zuge der betont internationalen Ausrichtung ist
auch eine weitere Vereinfachung und Übertragbarkeit zumindest in den EU-Staaten
wahrscheinlich.
Literatur:
Ahrend, P./Förster, W./Rößler, N. :
Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 4. A., Köln 1995
Andresen, B.-J./Förster, W./Rößler, N.
: Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Köln 1999
Buttler, A. : Einführung in die
betriebliche Altersversorgung, 2. A., Karlsruhe 2001
Höfer, R. : Neue Chancen für
Betriebsrenten, Stuttgart 1998
Höfer, R. : Gesetz zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung. Kommentar Arbeitsrecht, München 2001
Schmeisser, W./Blömer, K. : Modelle
der betrieblichen Altersversorgung, in: Deutsches Steuerrecht, H. 8/1999, S.
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