Inhaltsübersicht
I. Vorbemerkung
II. Zahlungsunfähigkeit
als insolvenzauslösender Tatbestand
III. Anlässe
zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit
IV. Feststellung
der Zahlungsunfähigkeit
I. Vorbemerkung
Mit der Insolvenzordnung vom 18.10. 1994, die am 01.01.1999
in Kraft getreten ist, wurde das bislang bestehende Konkurs- und
Vergleichsrecht, welches in der Konkursordnung (KO) und der Vergleichsordnung
(VerglO) geregelt war, durch ein einheitliches Insolvenzrecht ersetzt. Wie
schon bisher ist Hauptzweck des Insolvenzrechts, die Vermögenshaftung eines
Schuldners, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Unternehmen oder eine
natürliche Person handelt, unter Gleichstellung aller Gläubiger zu
verwirklichen (Landfermann, 1998;
Uhlenbruck, 1998).
Ein wesentliches Ziel des neuen Insolvenzrechts ist es, diese Vermögenshaftung
im Rahmen eines formellen Verfahrens durch eine rechtzeitige, d.h. frühzeitige
und erleichterte Antragstellung bzw. Verfahrenseröffnung sicherzustellen. Dazu
wurden die bisherigen Insolvenztatbestände (eingetretene)
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
neu geregelt und durch den Tatbestand der drohenden
Zahlungsunfähigkeit ergänzt.
II. Zahlungsunfähigkeit
als insolvenzauslösender Tatbestand
1. Eingetretene
Zahlungsunfähigkeit
In der Konkursordnung (KO) wurde auf eine gesetzliche
Definition der Zahlungsunfähigkeit verzichtet. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung wurde unter Zahlungsunfähigkeit „ das auf den Mangel an
Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauernde Unvermögen eines
Schuldners, seine sofort zu erfüllenden und ernstlich angemahnten Geldschulden
noch im Wesentlichen zu berichtigen “ , verstanden (Uhlenbruck, 1998,
S. 21, m.w.N.).
Nach § 17 I InsO liegt die (eingetretene)
Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner „ nicht mehr in der Lage ist, die
fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. “ Im Gegensatz zur bisherigen Definition
der Zahlungsunfähigkeit durch die Rechtsprechung wurde in § 17 InsO
bewusst auf die Merkmale der Dauer,
der Wesentlichkeit und der ernstlichen Einforderung der Schulden durch
den Gläubiger verzichtet.
Durch den Verzicht auf die ernstliche Einforderung der Schulden durch den Gläubiger kommt es
zukünftig nicht mehr darauf an, ob der Gläubiger seine Ansprüche im Mahn- oder
Klageverfahren geltend gemacht hat, sondern ausschließlich auf die Fälligkeit
der Schulden (Braun, E./Uhlenbruck,
1997). Für den Verzicht auf das Merkmal der ernstlichen Einforderung
spricht auch, dass viele Gläubiger in den Fällen, in denen sich bei dem
Schuldnerunternehmen eine Krise abzeichnet, von der Einforderung der gegenüber
dem Schuldnerunternehmen bestehenden Forderungen Abstand nehmen, da die
Einforderung letztlich als erfolglos betrachtet wird (Uhlenbruck, 1998).
Sowohl der Wegfall des Merkmals der Dauer als auch des Merkmals der Wesentlichkeit
dienen nach der Regierungsbegründung zur Insolvenzordnung dem Ziel, das
Insolvenzverfahren zum Schutze der Gläubiger frühzeitig zu eröffnen (Groß,
P.J./Hess, 1999). So soll mit dem Wegfall dieser Merkmale der in der
Rechtsprechung zur KO zu beobachtenden Tendenz entgegengewirkt werden, den
Begriff der Zahlungsunfähigkeit übermäßig einschränkend auszulegen (Drukarczyk,
/Schlüter, 2000).
Allerdings wird in der Regierungsbegründung auch ausgeführt,
dass es selbstverständlich sei, bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit
ganz geringfügige Liquiditätslücken ebenso außer Betracht zu lassen wie
vorübergehende Zahlungsstockungen. Es verstehe sich von selbst, dass ein
Schuldner, dem in einem bestimmten Zeitpunkt die liquiden Mittel fehlen, weil
sich z.B. der Eingang einer erwarteten Zahlung verzögert, der sich die
Liquidität aber z.B. durch Aufnahme neuer Mittel (z.B. Kredit, Kapitalerhöhung)
kurzfristig verschaffen könne, i.S.d. § 17 InsO in der Lage sei, die
fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (Uhlenbruck, 1998;
Groß,
P.J./Hess, 1999). Eine vorübergehende Zahlungsstockung begründet
danach keine Zahlungsunfähigkeit. Damit ist die Zahlungsunfähigkeit – wie nach
h.M. auch für die alte Konkursordnung (KO) – keine Zeitpunkt-, sondern eine
Zeitraumilliquidität (vgl. Uhlenbruck, 1998,
m.w.N.).
Ob im Fall einer Liquiditätslücke Zahlungsunfähigkeit oder
lediglich eine insolvenzrechtlich unerhebliche Zahlungsstockung vorliegt, ist
insbes. in Abhängigkeit von der Überwindbarkeit der Liquiditätslücke zu
beurteilen. Besteht beispielsweise bei einer Liquiditätsunterdeckung keine oder
nur eine geringe Aussicht, kurzfristig die Liquiditätslücke auszugleichen, so
liegt i.A. keine insolvenzrechtlich unerhebliche Zahlungsstockung, sondern eine
Zahlungsunfähigkeit vor. Als Zeitraum, bei dem nicht mehr von einer
kurzfristigen Liquiditätsunterdeckung und somit nicht mehr von einer
insolvenzrechtlich unerheblichen Zahlungsstockung, sondern von der
Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur der
Zeitraum von drei Wochen (BGH-Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04 DB 2005, S.
1787 ff.) bzw. einem Monat (IDW PS 800.24) genannt. In seinem Urteil vom
24.05.2005 konkretisiert der BGH die Abgrenzungskriterien: Beträgt eine
innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners
weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsstockung
auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr
als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke 10 % und mehr, ist
regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die
Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden
wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen im
Einzelfall zuzumuten ist.
Laut § 17 II InsO besteht die widerlegbare Vermutung, dass die (eingetretene) Zahlungsunfähigkeit
i.d.R. dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Von der Zahlungseinstellung ist dabei auszugehen, wenn der Schuldner wegen
eines Mangels an bereitstehenden Zahlungsmitteln seine fälligen
Verbindlichkeiten i. A. nicht mehr begleichen kann und wenn dies zumindest dem
beteiligten Verkehrskreis erkennbar wird (Uhlenbruck, 1998).
Die Begleichung kleinerer Schulden schließt dabei die Zahlungseinstellung und
damit die Zahlungsunfähigkeit nicht aus. Indizien für eine Zahlungseinstellung
sind z.B. die Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, von
Sozialversicherungsbeiträgen und Entgelten für Energielieferungen, das
Vorliegen von Vollstreckungsaufträgen und Anträgen zur Abgabe eidesstattlicher
Versicherungen sowie die Hingabe ungedeckter Schecks oder das Bekanntwerden von
Wechselprotesten.
Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sind sowohl der
Schuldner selbst als auch dessen Gläubiger berechtigt, bei Gericht einen
Insolvenzantrag zu stellen. Liegt die Zahlungsunfähigkeit vor, sind bei
Kapitalgesellschaften die Leitungsorgane verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern
– spätestens aber nach drei Wochen – die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen, sofern Sanierungsbemühungen innerhalb dieser
drei Wochen nicht zum Erfolg geführt haben (§ 92 II Satz 1 AktG;
§ 64 I Satz 1 GmbHG). Entsprechendes gilt nach § 130a I und 177a
Satz 1 HGB für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der
Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter einer OHG oder KG, bei der mittelbar
oder unmittelbar keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter
ist.
2. Drohende
Zahlungsunfähigkeit
Mit § 18 InsO wird die drohende Zahlungsunfähigkeit als
insolvenzauslösender Tatbestand eingeführt. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt
nach § 18 II InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der
Lage sein wird, die bestehenden, d.h. die am Beurteilungsstichtag begründeten,
Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Von der drohenden
Zahlungsunfähigkeit ist auszugehen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist, dass der Schuldner unter Berücksichtigung der üblichen
finanzpolitischen Dispositionen und Kapitalbeschaffungsmaßnahmen im Zeitpunkt
der Fälligkeit seiner Zahlungsverpflichtungen außerstande sein wird, diesen
Zahlungsverpflichtungen nach zu kommen. Wie auch im Fall der eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit bleiben bei der Beurteilung der drohenden
Zahlungsunfähigkeit vorübergehende Zahlungsstockungen und geringfügige
Liquiditätslücken außer Betracht (Balz,
/Landfermann, 1999).
Nach § 18 II InsO ist bei der Beurteilung der drohenden
Zahlungsunfähigkeit ausschließlich auf die zum Beurteilungsstichtag begründeten
Zahlungsverpflichtungen abzustellen. Damit bleiben beispielsweise erwartete
künftige Verluste bei der Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit außer
Betracht (Groß,
P.J./Hess, 1999; IDW PS 800.28 f.; a.A. Uhlenbruck, 1998
mit Verweis auf die Regierungsbegründung zu § 18 InsO (§ 22 InsO-E
i.d.F. des RegE)). Dabei werden anders als bei der eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit auch all diejenigen Zahlungsverpflichtungen des Schuldners
in die Beurteilung einbezogen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung zwar schon
bestehen, aber noch nicht fällig sind.
Der Prognosezeitraum, der der Beurteilung der drohenden
Zahlungsunfähigkeit zu Grunde zu legen ist, ist nicht gesetzlich festlegt. In
der Regierungsbegründung wird die Auffassung vertreten, dass in die Prognose
die gesamte Entwicklung der Finanzlage bis zur Fälligkeit aller bestehenden
Zahlungsverpflichtungen einzubeziehen ist (Balz,
/Landfermann, 1999). So wäre z.B. in den Fällen, in denen der
Schuldner langfristige Verbindlichkeiten
mit einer verbleibenden Laufzeit von 15 Jahren eingegangen ist, der Beurteilung
ein Prognosezeitraum von 15 Jahren zu Grunde zu legen. Eine solche
Prognose ist jedoch aufgrund der damit verbundenen Unsicherheiten über den
Zeitpunkt und die Höhe der Zahlungen kaum praktikabel. Dementsprechend wird der
Prognosezeitraum in der Praxis regelmäßig auf das laufende und das kommende
Geschäftsjahr begrenzt sein (IDW PS 800.12).
Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit gibt
allein dem Schuldner, nicht jedoch dessen Gläubigern das Recht, bereits bei
einer sich deutlich abzeichnenden Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dem Schuldner ist es dadurch möglich, durch
Vorlage eines Insolvenzplans frühzeitig verfahrensrechtliche Gegenmaßnahmen
insbes. zur Sanierung des Unternehmens einzuleiten (IDW PS 800.5; Landfermann, 1998;
Uhlenbruck, 1998;
Groß,
P.J./Hess, 1999). Der Verzicht auf das Antragsrecht des Gläubigers
erfolgt, um zu vermeiden, dass Außenstehende den Schuldner schon im Vorfeld der
Insolvenz durch einen Insolvenzantrag unter Druck setzen können und damit die
Bemühungen um eine außergerichtliche Sanierung behindern (Balz,
/Landfermann, 1999; Groß,
P.J./Hess, 1999).
III. Anlässe
zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit
Die Unternehmensleitung ist dann zur Beurteilung
verpflichtet, ob der insolvenzauslösende Tatbestand der eingetretenen oder
drohenden Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, wenn Anzeichen für eine Krise
vorliegen. Die Intensität und Häufigkeit dieser Beurteilung wird durch die
Anhaltspunkte bestimmt, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage und
geschäftlichen Entwicklung des Schuldners Anlass für die Befürchtung geben,
dass das Unternehmen in Zukunft seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr
nachkommen kann. Liegen einschlägige Krisenindikatoren, wie z.B.
Umsatzrückgänge, erste Liquiditätsprobleme, erhebliche Forderungsausfälle, Wertminderungen
bei Warenbeständen oder Wertpapieren, vor, genügt es nicht, die Beurteilung
anlässlich der Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
vorzunehmen, sondern es haben auch unterjährige Beurteilungen zu erfolgen (Wagner, W.
1998). Mit zunehmender Unternehmensgefährdung steigen somit die Anforderungen
an die fortlaufende Aktualisierung der Zahlungsunfähigkeitsbeurteilung.
IV. Feststellung
der Zahlungsunfähigkeit
1. Grundsätzliche
Anforderungen
Die Beurteilung, ob eine insolvenzauslösende
Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist angemessen und nachvollziehbar zu
dokumentieren. Diese Dokumentation hat zum einen die Aufgabe, im Zweifelsfall
den Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung der Geschäftsführungspflichten
liefern zu können, und dient zum anderen im Eröffnungsverfahren dem
Insolvenzgericht bzw. dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Informationsgrundlage
für dessen eigene Beurteilung (Wagner, W.
1998).
Welche Anforderungen an Art und Umfang der Dokumentation zu
stellen sind, lässt die Insolvenzordnung offen. IDW PS 800 empfiehlt
zur Feststellung, ob der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, die
Aufstellung eines sog. Finanzplans,
in dem die gesamte finanzielle Entwicklung des Schuldnerunternehmens durch
Gegenüberstellung der zukünftigen Ein- und Auszahlungen dargestellt wird (IDW
PS 800.15, 800.27). Unterschiede bei der Beurteilung der eingetretenen und
der drohenden Zahlungsunfähigkeit bestehen lediglich in dem Planungshorizont, der dem Finanzplan zu
Grunde gelegt wird:
1) Im Falle der Beurteilung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit wird der rechtlich relevante
Planungshorizont einen Zeitraum von etwa drei Monaten umfassen. Eingetretene
Zahlungsunfähigkeit liegt dabei vor, wenn der Finanzplan zeigt, dass bestehende
Verbindlichkeiten, die innerhalb dieses Planungshorizonts fällig werden, über
einen Zeitraum von etwa einem Monat nicht mehr aus gegenwärtig verfügbaren
Finanzmitteln oder innerhalb des Planungshorizonts zu erwartenden
Zahlungseingängen bedient werden können (zur Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit
von einer vorübergehenden Zahlungsstockung vgl. II.1.).
2) Bei der Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit wird der Planungshorizont in der
Praxis i.d.R. durch das laufende und das kommende Geschäftsjahr begrenzt sein,
da darüber hinausgehend Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen nicht hinreichend
sicher bestimmbar sind. Ergibt sich aus dem Finanzplan, dass innerhalb des
Planungshorizonts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesentliche, nicht
behebbare Liquiditätsunterdeckungen auftreten werden, so liegt drohende
Zahlungsunfähigkeit vor (IDW PS 800.7).
Der erforderliche Detaillierungsgrad des Finanzplans
(Darstellung der Ein- und Auszahlungen quartals-, monats-, wochen- oder
tageweise) wird durch die Länge des Planungshorizonts sowie durch das
Ausmaß der Unternehmenskrise und durch den Grad der zum Prüfungszeitpunkt
bestehenden Liquiditätsanspannung bestimmt.
2. Finanzplan
als Instrument zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit
a) Finanzstatus
und Unternehmenskonzept als Grundlage des Finanzplans
Als Grundlage zur Erarbeitung eines Finanzplans ist zum einen
ein detaillierter Finanzstatus und zum anderen ein schlüssiges und
intersubjektiv nachvollziehbares Unternehmenskonzept zu erarbeiten.
Im Finanzstatus
werden das zum Beurteilungsstichtag verfügbare Finanzmittelpotenzial des
Unternehmens sowie die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten unter
Berücksichtigung sowohl der bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände und
Schulden als auch der zum Beurteilungsstichtag bestehenden schwebenden
Geschäfte inventarmäßig erfasst und nach dem Grad der Liquidität bzw.
Fälligkeit gegenübergestellt. Ein solcher Status ist aus dem Rechnungswesen des
Schuldnerunternehmens abzuleiten. Die aus dem Rechnungswesen gewonnenen Daten
sind dabei um Informationen über vorhandene Finanzierungsreserven (z.B.
Möglichkeiten der Kapitalaufnahme, Veräußerung von Aktiva, Umschichtung von
kurzfristigen in längerfristige Verbindlichkeiten) zu ergänzen.
In dem Unternehmenskonzept
wird aufbauend auf den Status Quo der von der Unternehmensleitung geplante und
realisierbare grundsätzliche Soll-Verlauf des Unternehmens unter
Berücksichtigung exogener Umwelteinflüsse dargestellt. Grundlage eines solchen
Unternehmenskonzepts ist die vollständige Erfassung der tatsächlichen
wesentlichen Unternehmensdaten, der Ursachen- und Wirkungszusammenhänge sowie
der unternehmensinternen und -externen rechtlichen und ökonomischen
Einflussfaktoren. Hierauf aufbauend sind in dem Unternehmenskonzept insbes. die
Vorgehensweisen und Potenziale darzustellen, die dem Unternehmen zukünftig die
Möglichkeit eröffnen, nachhaltige Einnahmeüberschüsse zu erwirtschaften, um das
finanzielle Gleichgewicht zu sichern. In Abhängigkeit von den Ursachen sowie
dem Stand und dem Ausmaß der sich abzeichnenden Krise sind dabei im Einzelfall
die unterschiedlichsten Zukunftsannahmen über den Unternehmensverlauf zu
treffen. So kann das Unternehmenskonzept bspw. entweder die
Unternehmensfortführung ggf. unter Veräußerung nicht betriebsnotwendiger
Vermögensteile oder aber die Aufgabe der Unternehmenstätigkeit vorsehen (zum
Unternehmenskonzept vgl. auch FAR, 1991;
FAR, 1992;
FAR, 1997).
b) Finanzplan
Im Finanzplan werden die im Finanzstatus ausgewiesenen
Finanzpositionen durch Darstellung der zukünftig erwarteten Ein- und
Auszahlungen mit dem Ziel fortentwickelt, für einzelne Zeitpunkte im
Planungshorizont die jeweils erwarteten Ein- und Auszahlungen
gegenüberzustellen und damit die Liquiditätsüber- oder -unterdeckung im
jeweiligen Zeitpunkt zu ermitteln (zum Finanzplan vgl. ausführlich Drukarczyk,
/Schlüter, 2000). Zu diesem Zweck sind im Finanzplan neben den im
Finanzstatus ausgewiesenen zum Beurteilungsstichtag bestehenden
Verbindlichkeiten und Finanzmittelpotenziale auch die zahlungswirksamen
Konsequenzen der künftigen Geschäftsaktivitäten zu berücksichtigen, die aus dem
von der Unternehmensleitung erarbeiteten Unternehmenskonzept abgeleitet werden.
Auf der Grundlage des Unternehmenskonzeptes sind dabei die geplanten Ein- und
Auszahlungen zu beziffern, die aus den einzelnen Teilplanungen des Unternehmens
in die Finanzplanung münden.
Zur Beurteilung der Liquiditätsüber- oder -unterdeckung und
damit der Zahlungsunfähigkeit sind sämtliche zum Beurteilungszeitpunkt
begründeten Verbindlichkeiten gegliedert nach deren Fälligkeit in den
Finanzplan einzubeziehen. Entscheidend für die Einbeziehung der
Verbindlichkeiten in die Beurteilung ist, dass der Gläubiger den
Zahlungsausgleich verlangen kann. Die Fälligkeit kann aufgrund besonderer
gesetzlicher Regelungen, aufgrund einer Vereinbarung (bspw. Bedingung,
Befristung, Fixgeschäft, Kasse gegen Faktura, Zahlung gegen Dokumente,
Verfallklauseln) oder ausnahmsweise aufgrund einseitiger Parteierklärung
(Kündigung) entstehen. Fehlt eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche
Bestimmung der Fälligkeit und ergibt sie sich auch nicht aus den Umständen, so
liegt nach der zivilrechtlichen Regelung sofortige Fälligkeit vor.
Als im Finanzplan zu berücksichtigende, am
Beurteilungsstichtag begründete Zahlungspflichten nennt IDW PS 800.29
beispielhaft:
-
„ Lieferantenschulden mit vereinbartem Zahlungsziel,
-
Zins- und Tilgungsverpflichtungen bei
Kontokorrentkrediten,
-
Darlehen entsprechend der Fälligkeit der vereinbarten
Kapitaldienstraten,
-
Gesellschafterdarlehen, es sei denn, sie müssen aus
Rechtsgründen nicht zurückgezahlt werden (Kapitalersatz) oder die
Vereinbarung eines Erlasses oder Rangrücktritts ist mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten,
-
die nach Anstellungs- und Tarifverträgen sowie nach
Betriebsvereinbarungen begründeten und durch Kündigung nicht vermeidbaren
Lohn- und Gehaltszahlungen sowie Nebenleistungen,
-
die aufgrund von Anstellungsverträgen, Gesamtzusagen
oder nach einem bestehenden Versorgungsvertrag künftig zu leistenden
Pensionszahlungen,
-
Zahlungspflichten aufgrund von
Dauerschuldverhältnissen,
-
Zahlungsverpflichtungen aufgrund sonstiger schwebender
Geschäfte (Liefergeschäfte, Terminkontrakte etc.),
-
Zahlungspflichten aus beschlossenen Maßnahmen
(Stillegung, Sozialplan),
-
bereits begründete Steuerverpflichtungen, wobei die
Fälligkeit durch verspätete Abgabe der Steuererklärungen, Verzögerung der
Veranlagung, Stundung oder Aussetzung der Vollziehung hinausgeschoben sein
kann. “
Zusätzlich zu den nach ihrer Fälligkeit gegliederten
Verbindlichkeiten sind im Finanzplan die zum Beurteilungszeitpunkt verfügbaren
Finanzmittel sowie die innerhalb des Planungshorizonts erwarteten Zahlungsein-
und -ausgänge, z.B. aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und den noch nicht
ausgeschöpften Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung, zu berücksichtigen. Die
Maßnahmen zur Sicherung des finanziellen Gleichgewichtes sind jedoch mit ihren
erwarteten Auswirkungen nur insoweit in die Finanzplanung einzubeziehen, als
davon auszugehen ist, dass die zahlungswirksamen Effekte mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Finanzierungsmaßnahmen, wie
Kapitalerhöhungen, Aufnahme von Sanierungskrediten, etc., deren Realisierung
zum Beurteilungsstichtag noch von Entscheidungen Dritter abhängen, sind im
Rahmen der Finanzplanung nur zu berücksichtigen, wenn deren Durchführung
hinreichend gesichert erscheint.
Als Beispiele für das im Finanzplan zu berücksichtigende
Finanzmittelpotenzial nennt IDW PS 800.30:
-
„ Forderungsbestände,
-
zu erwartende Einzahlungen aus Umsatzprozessen, von
denen jedoch die zukünftigen, derzeit noch nicht begründeten Zahlungspflichten
abzusetzen sind,
-
erwartete Zuflüsse aus der Liquidation oder
anderweitiger Freisetzung von Teilen des gebundenen Betriebsvermögens,
abzüglich der in diesem Zusammenhang entstehenden Auszahlungen,
-
Finanzmittel aus geplanten Kreditaufnahmen,
-
Finanzmittel aus beabsichtigten Kapitalerhöhungen,
Einlagen, Verlustübernahmen und Gesellschafterzuschüssen, sofern diese mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. “
Zur Ausgestaltung des Finanzplans zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit
enthält IDW PS 800 nachfolgend abgedrucktes Beispiel:
Abb. 1: Finanzplan auf der Basis von gestaffelten
Planungseinheiten und mehrmonatigem Planungshorizont
Literatur:
Balz, M./Landfermann,
H.-G. : Die neuen Insolvenzgesetze, 2. A., Düsseldorf 1999
Braun, E./Uhlenbruck, W.
: Unternehmensinsolvenz, Düsseldorf 1997
Drukarczyk, J./Schlüter,
A. : Die Eröffnungsgründe der InsO: Zahlungsunfähigkeit, drohende
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung,
hrsg. v. Arbeitskreis für Insolvenz- und Schiedsgerichtswesen e.V., ,
2. A., Köln 2000, S. 95 – 139
FAR, : Stellungnahme FAR
1/1991: Anforderungen an Sanierungskonzepte, in: IDW-FN 1991, S. 319 – 324
FAR, : Stellungnahme FAR
1/1991: Anforderungen an Sanierungskonzepte, in: IDW-FN 1992, S. 75
FAR, : Stellungnahme FAR
1/1996: Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen, in: WPg 1997,
S. 22 – 25
Groß, P. J./Hess, H. :
Die Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzauslösungsgrund, in: WPg 1999, 422 – 427
Landfermann, H.-G. :
Wesentliche Abweichungen des neuen Insolvenzrechts vom geltenden Recht, in:
Beiträge zum neuen Insolvenzrecht, hrsg. v. Baetge, J., Düsseldorf 1998,
S. 1 – 16
Uhlenbruck, W. : Die
Insolvenzgründe, in: Beiträge zum neuen Insolvenzrecht, hrsg. v. Baetge, J.,
Düsseldorf 1998, S. 17 – 41
Wagner, W. : Ansatz und
Bewertung im Status – Rechnungslegung im Insolvenzverfahren. in: Beiträge zum
neuen Insolvenzrecht, hrsg. v. Baetge, J., Düsseldorf 1998, S. 43 – 70
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