Inhaltsübersicht
I. Abschlussprüfung
als Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers
II. Prüfungspflicht
III. Zwecke
der Abschlussprüfung und Prüfungsanforderungen
IV. Prüfungsauftrag
V. Basiskonzepte
der Abschlussprüfung
VI. Bestätigungsvermerk
VII. Prüfungsbericht
I. Abschlussprüfung als
Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers
Die Durchführung von (gesetzlichen) Abschlussprüfungen bei
bestimmten Unternehmen als Vorbehaltsaufgabe ist maßgeblich für das Berufsbild
des Wirtschaftsprüfers. Daneben können Wirtschaftsprüfer auch auf den Gebieten
der Steuer-, Unternehmens- und Wirtschaftsberatung oder als
Gutachter/Sachverständiger sowie als Treuhänder tätig werden. Der Schwerpunkt
der Wirtschaftsprüfung liegt jedoch eindeutig auf der Durchführung von
Abschlussprüfungen.
II. Prüfungspflicht
Der Pflicht zur Prüfung unterliegen der Jahresabschluss und
der Lagebericht von Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co.,
die nicht kleine im Sinne des § 267 I HGB sind, sowie der nach § 290 ff. HGB
aufzustellende Konzernabschluss und Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften
und Kapitalgesellschaften & Co. (§ 316 I Satz 1, II HGB i.V.m. § 264a HGB;
zu weiteren rechtsform- und wirtschaftszweigspezifischen Prüfungspflichten vgl.
ADS § 316 Anm. 27 – 29, 35, 55).
III. Zwecke der
Abschlussprüfung und Prüfungsanforderungen
Die gesetzliche Abschlussprüfung erfüllt folgende Zwecke:
-
Sie stellt im Fall des Jahresabschlusses sicher, dass
nur Gewinne zur Ausschüttung kommen können, die nach den gesetzlichen Ansatz-
und Bewertungsregeln ermittelt wurden.
-
Sie gewährleistet, dass die in Jahres- und
Konzernabschlüssen sowie den entsprechenden Lageberichten zu gebenden
Informationen verlässlich sind, was deren Ordnungsmäßigkeit mit einschließt.
-
Der Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung
erhalten ergänzende Informationen über den Jahres- und Konzernabschluss und
über die Lage des Unternehmens bzw. Konzerns sowie bei börsennotierten
Aktiengesellschaften über die Qualität des Überwachungssystems.
-
Bei Unternehmen, die der staatlichen Aufsicht
unterliegen (insbes. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen), wird die
Kontrollfunktion der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
unterstützt.
-
Die Öffentlichkeit wird ggf. noch zusätzlich im
Bestätigungsvermerk über Risiken informiert, die den Fortbestand des
Unternehmens gefährden.
Nach § 317 HGB sind der Jahresabschluss einschließlich der
Buchführung und der Konzernabschluss darauf zu prüfen, ob die gesetzlichen
Vorschriften und sie ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder
der Satzung beachtet worden sind (I Satz 1,2). Der Lagebericht und der
Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem JA und der
Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnissen in Einklang stehen und ob der Lagebericht und
Konzernlagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des
Unternehmens bzw. des Konzerns vermitteln (II Satz 1). Dabei ist auch zu
prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung (vgl. §§ 289 I,
315 I HGB) zutreffend dargestellt sind (II Satz 2). Bei einer börsennotierten
Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der
Vorstand die ihm nach § 91 II AktG obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten
Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine
Aufgaben erfüllen kann (IV).
Die gesetzlichen Prüfungsanforderungen werden in den vom IDW
herausgegebenen Prüfungsstandards konkretisiert (IDW 2005). Diese Prüfungsstandards entsprechen weitgehend den von
der IFAC herausgegebenen International Standards on Auditing (ISAs) (IFAC-Handbook 2005).
IV. Prüfungsauftrag
Der Abschlussprüfer des JA wird von den Gesellschaftern
(Hauptversammlung der AG, Gesellschafterversammlung der GmbH bzw. der
Kapitalgesellschaft & Co.) gewählt; den Abschlussprüfer des
Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens (§ 318 I
Satz 1 HGB). Bei der AG, der KGaA und bei GmbH mit obligatorischem oder
fakultativem Aufsichtsrat erteilt der Aufsichtsrat dem Abschlussprüfer den
Prüfungsauftrag (§ 111 II Satz 3 AktG; ADS § 318 HGB Anm. 142 – 166). Im Rahmen
der Auftragserteilung hat der Aufsichtsrat auch das Prüfungshonorar zu
vereinbaren und kann er eigene über den gesetzlichen Umfang hinausgehende
Prüfungsschwerpunkte mit dem Prüfer festlegen (Begr. RegE in Ernst,
C./Seibert, U./Stuckert, F. 1998, S. 58). In allen anderen
Fällen erteilen die gesetzlichen Vertreter den Prüfungsauftrag (§ 318 I Satz 4
HGB).
V. Basiskonzepte der
Abschlussprüfung
1. Abschlussaussagen
und Prüfungsziele
Der Abschlussprüfer hat zur Beurteilung des Jahresabschlusses
die Richtigkeit der einzelnen Aussagen innerhalb des Jahresabschlusses zu
prüfen. In IDW EPS 300 n.F. Tz. 7 (IDW
2006a) werden folgende Abschlussaussagen unterschieden:
Aussagen über Arten von Geschäftsvorfällen und Ereignisse
innerhalb des Prüfungszeitraums; diese können sich beziehen auf
-
den Eintritt
eines Geschäftsvorfalls oder Ereignisses – erfasste Geschäftsvorfälle und
Ereignisse haben stattgefunden und sind der zu prüfenden Einheit zuzurechnen,
-
die Vollständigkeit
– alle Geschäftsvorfälle und Ereignisse, die erfasst werden müssen, wurden
auch erfasst,
-
die betragsmäßige
richtige Erfassung – Beträge und sonstige Werte, die sich auf erfasste
Geschäftsvorfälle und Ereignisse beziehen, wurden zutreffend erfasst,
-
die Periodenabgrenzung
– Geschäftsvorfälle und Ereignisse wurden in der richtigen Berichtsperiode
erfasst,
-
die Kontenzuordnung
– Geschäftsvorfälle und Ereignisse wurden auf den richtigen Konten erfasst.
Aussagen über die Kontensalden am Periodenende; diese können
sich beziehen auf
-
das Vorhandensein
– Vermögensgegenstände, Schulden und Eigenkapital sind vorhanden,
-
die Zurechnung zum Unternehmen aufgrund bestehender Rechte an Vermögensgegenständen und Verpflichtungen,
-
die Vollständigkeit
– Sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Eigenkapital, die erfasst
werden mussten, wurden erfasst,
-
die Bewertung
und Zuordnung – Vermögensgegenstände, Schulden und Eigenkapital sind im
Abschluss mit den zutreffenden Beträgen enthalten und damit verbundene
Anpassungen der Bewertung oder Zuordnung wurden angemessen vorgenommen.
Aussagen über Abschlussinformationen; diese können sich
beziehen auf
-
den Eintritt
eines Geschäftsvorfalls oder Ereignisses sowie die Zurechnung zum Unternehmen
aufgrund bestehender Rechte und
Verpflichtungen – dargestellte Ereignisse, Geschäftsvorfälle und andere
Sachverhalte haben stattgefunden oder bestehen und sind der zu prüfenden
Einheit zuzurechnen,
-
die Vollständigkeit
– alle Angaben, die in der Rechnungslegung enthalten sein müssen, sind
enthalten,
-
die Kontenzuordnung
und Verständlichkeit – Rechnungslegungsinformationen sind angemessen
dargestellt und erläutert und die Angaben sind deutlich formuliert,
-
die betragsmäßige
richtige Erfassung und Bewertung – Rechnungslegungs- und andere
Informationen sind angemessen und mit den richtigen Beträgen angegeben.
Zu sämtlichen wesentlichen Abschlussaussagen hat der Prüfer
ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen.
2. Prüfungsansätze
und Prüfungshandlungen
Als Prüfungsansätze
stehen die kontrollbasierte Prüfung (controls based approach) und die
aussagebezogene Prüfung (substantive approach) zur Verfügung. Die
kontrollbasierte Prüfung kommt beispielsweise für Routinetransaktionen in Frage
(z.B. normale Umsatzerlöse), ist aber bei Vorliegen bedeutsamer Risiken
insbesondere auch bei Nicht-Routine-Transaktionen und Sachverhalten mit
besonderen Ermessensspielräumen zwingend (IDW EPS 261, Vorbem., in IDW 2006b).
Sie beginnt mit der Systemprüfung.
Durch Systemprüfungen erlangt der Abschlussprüfer Prüfungsnachweise über die
angemessene Ausgestaltung und Implementierung (Aufbauprüfung) sowie die
Wirksamkeit (Funktionsprüfung) des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems (IDW EPS 300
n.F. Tz. 16 – 20; in: IDW 2006a). Sodann erfolgen analytische Prüfungshandlungen, die darin bestehen, dass
tatsächliche Abschlussaussagen vom Prüfer z.B. auf der Basis von
Vorjahresinformationen, Budgets oder Branchenkennziffern erwarteten
Abschlussaussagen verglichen werden (IDW PS 312 Tz. 5 ff., in: IDW 2005b; ISA 520 Tz. 4 ff., in:
IFAC-Handbook 2005, S. 463 ff.). Daran schließen sich Einzelfallprüfungen
(Detailprüfungen; unmittelbare Soll-Ist-Vergleiche zu einzelnen
Geschäftsvorfällen und Beständen, IDW EPS 300 n.F. Tz. 24 – 26, in IDW 2006a)
regelmäßig auf der Basis von Stichproben an. Analytische Prüfungshandlungen und
Einzelfallprüfungen bilden die sog. aussagebezogenen Prüfungshandlungen.
Die aussagebezogene Prüfung kommt häufig für
Nicht-Routinetransaktionen (z.B. den Verkauf einer Beteiligung) und für
Schätzgrößen (z.B. die Höhe einer einzelnen größeren Garantierückstellung) zur
Anwendung, sofern keine bedeutsamen Risiken vorliegen. Bei ihr entfällt die
Systemprüfung. Man beginnt mit analytischen Prüfungshandlungen und schließt
daran Einzelfallprüfungen zu Schlüsselgrößen und Auffälligkeiten sowie ggf.
nach Stichprobenverfahren an.
Die Wahl zwischen kontrollbasierter und aussagebezogener
Prüfung ist für jede Abschlussaussage zu treffen. Z.B. können bei
Kundenforderungen Vorhandensein, bestehende Rechte, Vollständigkeit, Erfassung
und Periodenabgrenzung sowie Kontenzuordnung und Verständlichkeit
kontrollbasiert zu prüfen sein, während zur Beurteilung der Bewertung (d.h. der
Angemessenheit der vorgenommenen Abschreibungen) aussagebezogen vorzugehen ist,
weil es sich dabei um Schätzgrößen handelt.
3. Prüfungsrisiko
Das Prüfungsrisiko besteht in einem Fehlurteil des Prüfers
über den Prüfungsgegenstand. Es besteht aus inhärentem Risiko (= Risiko, dass,
ohne Berücksichtigung interner Kontrollen, Bestände oder Transaktionen mit
Fehlern behaftet sind), Kontrollrisiko und Entdeckungsrisiko. Das Fehlerrisiko
beinhaltet inhärente Risiken und Kontrollrisiken und umschreibt das Risiko,
dass ein wesentlicher Fehler im JA auftritt und durch interne Kontrollen nicht
aufgedeckt wird. Das Entdeckungsrisiko, das sich aus dem Risiko aus
analytischen Prüfungshandlungen und dem Risiko aus Einzelfallprüfungen
zusammensetzt, bezeichnet das Risiko, dass der Abschlussprüfer im JA enthaltene
wesentliche Fehler nicht entdeckt.
Eine exakte Quantifizierung des Prüfungsrisikos und seiner
Komponenten ist nicht möglich. Gleichwohl taugt das Prüfungsrisikomodell zur
Darstellung der Zusammenhänge und als Orientierungshilfe bei der
Prüfungsplanung (Mochty, L.
1997; Ballwieser,
W. 1998; ADS 2000, §
317 Anm. 151). Aus dem Prüfungsrisikomodell folgt etwa, dass im Fall eines
hohen Fehlerrisikos das zulässige Entdeckungsrisiko gering sein muss, um das Prüfungsrisiko
auf ein akzeptables Ausmaß zu begrenzen und dass das Risiko aus Detailprüfungen
hoch sein kann, wenn das Risiko aus analytischen Prüfungshandlungen gering ist.
Aus diesen Zusammenhängen lassen sich dann auch Rückschlüsse auf den Umfang der
erforderlichen aussagebezogenen Prüfungshandlungen ziehen, um zu gewährleisten,
dass am Ende der Prüfung kein unzutreffendes Testat erteilt wird.
4. Der
Grundsatz der Wesentlichkeit
Nach § 317 I Satz 3 HGB ist die Abschlussprüfung so
anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung Unrichtigkeiten und Verstöße
erkannt werden, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 II HGB
ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken. Damit ist die
Abschlussprüfung nach der eindeutigen Vorgabe des Gesetzgebers entgegen der in
der Öffentlichkeit verbreiteten Sichtweise keine Geschäftsführungs- und keine
Unterschlagungsprüfung.
Der Grundsatz der Wesentlichkeit dient bei der
Prüfungsplanung dazu, Art und Umfang der Prüfungshandlungen so festzulegen,
dass das Prüfungsrisiko ein vertretbar niedriges Niveau nicht überschreitet. Je
höher der Wesentlichkeitsgrad eines Fehlers für bestimmte Kontensalden und
Arten von Geschäftsvorfällen ist, umso geringer muss das Prüfungsrisiko sein
(IDW PS 250 Tz. 15, in: IDW 2005b; ISA 320 Tz. 9 f., in: IFAC-Handbook 2005, S.
400). Bei der Prüfungsdurchführung dient der Grundsatz der We sentlichkeit dazu
festzustellen, ob der JA trotz festgestellter Fehler noch als ordnungsgemäß
beurteilt werden kann (IDW PS 250 Tz. 20 f., in: IDW 2005b; ISA 320 Tz. 12 f.,
in: IFAC-Handbook 2005, S. 401). Auf der anderen Seite unterliegt die
Abschlussprüfung auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot, sodass der Abschlussprüfer
unter Berücksichtigung dieser beiden Zielgrößen zur geforderten Beurteilung der
Rechnungslegung gelangen muss.
5. Aktuelle
Entwicklungen auf dem Gebiet der Abschlussprüfung
In der jüngeren Vergangenheit wurde der risikoorientierte
Prüfungsansatz weiterentwickelt. Mit der Herausgabe der internationalen
Prüfungsstandards ISA 315 „ Understanding the Entity and ist Environment and
Assessing the Risks of Material Misstatement “ und ISA 330 „ The Auditor\'s
Procedures in Response to Assessed Risks “ (IFAC-Handbook 2005, S. 349 ff. und
S. 403 ff.) wird das Prüfungsrisikomodell stärker in den Prozess der
Abschlussprüfung integriert. Damit soll erreicht werden, dass der Prozess der
Risikobeurteilungen des Abschlussprüfers verbessert wird und eine klarere
Verknüpfung der Ergebnisse der Risikobeurteilungen mit den übrigen
Prüfungshandlungen erfolgt. Es wird klargestellt, dass es sich bei der
Erlangung von Kenntnissen über das Unternehmen und sein Umfeld sowie der
Prüfung der Angemessenheit und der Implementierung der für die Abschlussprüfung
relevanten Teile des internen Kontrollsystems (Aufbauprüfung) um
Prüfungshandlungen zur Feststellung von Risiken für wesentliche falsche Angaben
in der Rechnungslegung (Fehlerrisiken) handelt (Schmidt, 2005,
S. 873 f.).
Das Prüfungsvorgehen erfolgt danach in folgenden Schritten
(IDW EPS 261 Tz. 10 ff., in: IDW 2006b):
-
Durchführung von Prüfungshandlungen zur Feststellung
von Fehlerrisiken,
-
Beurteilung von Fehlerrisiken,
-
Festlegung und Durchführung von Prüfungshandlungen als
Reaktion auf die beurteilten Fehlerrisiken.
Im Rahmen der Prüfungshandlungen
zur Feststellung von Fehlerrisiken untersucht der Abschlussprüfer das
Unternehmensumfeld (Branche, rechtliche Rahmenbedingungen, anzuwendende
Rechnungslegungsgrundsätze), Merkmale des Unternehmens (z.B. Rechtsform,
Geschäftstätigkeit, Eigentümerstruktur, Geschäftsführung, Aufsichtsorgane, Unternehmensfinanzierung,
Beteiligungsstruktur, Investitionsverhalten), Ziele und Strategien
(Unternehmensziele, Geschäftsrisiken) sowie Erfolgskennzahlen und
Erfolgsmessung (z.B. Budgetierung, Abweichungsanalysen, Internes
Berichtswesen). Daneben stellt die Prüfung der Angemessenheit und der
Implementierung des rechnugnslegungsbezogenen internen Kontrollsystems
(Aufbauprüfung) einen zentralen Bestandteil dieser Prüfungshandlungen dar. Der
Abschlussprüfer verschafft sich einen Überblick über das interne Kontrollsystem
und stellt fest, welche Kontrollen für die Abschlussprüfung relevant sind.
Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die einzelnen Kontrollen für die
Verhinderung oder Aufdeckung von wesentlichen falschen Angaben in der
Rechnungslegung haben (Schmidt, 2005,
S. 879). Bei diesen Kontrollen wird eine Aufbauprüfung durchgeführt.
Im nächsten Schritt erfolgt eine Beurteilung der festgestellten Fehlerrisiken dahingehend, welche
Auswirkungen diese auf die Rechnungslegung insgesamt und auf einzelne Aussagen
in der Rechnungslegung haben. Dies umfasst auch eine Feststellung der
Größenordnung der möglichen falschen Angaben und der
Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken
umfasst auch solche Risiken, die auf beabsichtigte Verstöße gegen rechtliche
Vorschriften zurückzuführen sind ( „ fraud “ ), also z.B. auf bewusste Manipulationen
der Rechnungslegung oder Vermögensschädigungen (Schindler,
/Gärtner, 2004). Gesondert zu erfassen sind bedeutsame Risiken (Fehlerrisiken, die aufgrund ihrer Art oder des
mit ihnen verbundenen Umfangs möglicher falscher Angaben in der Rechnungslegung
einer besonderen Beachtung durch den Abschlussprüfer bedürfen; solche können
bspw. vorliegen bei Hinweisen auf Verstöße, komplexen Geschäftsvorfällen,
Transaktionen mit nahe stehenden Personen oder Ermessensentscheidungen) und
Fehlerrisiken, bei denen aussagebezogene Prüfungshandlungen allein nicht
ausreichen (z.B. bei Routinetransaktionen, die EDV-gestützt erfasst und
verarbeitet werden).
Schließlich muss der Abschlussprüfer Prüfungshandlungen als Reaktion auf die erkannten und beurteilten
Fehlerrisiken festlegen und durchführen. Dabei kann es sich im allgemeine
Reaktionen (z.B. Betonung der kritischen Grundhaltung, Einsatz von
Spezialisten, Durchführung überraschender Prüfungshandlungen, besondere
Maßnahmen zur Qualitätssicherung) sowie um bestimmte Aussagen in der
Rechnungslegung betreffende Prüfungshandlungen handeln (Funktionsprüfungen des
internen Kontrollsystems und aussagebezogene Prüfungshandlungen).
Funktionsprüfungen interner Kontrollmaßnahmen müssen immer dann durchgeführt
werden, wenn der Abschlussprüfer von der Wirksamkeit einer Kontrollmaßnahme
ausgeht und somit ein Teil der erforderlichen Prüfungssicherheit aus der
Annahme eines wirksamen internen Kontrollsystems resultiert, oder wenn
aussagebezogene Prüfungshandlungen allein keine hinreichende Prüfungssicherheit
auf Aussageebene ermöglichen. Bei bedeutsamen Risiken müssen solche Funktionsprüfungen
auch bei unveränderten Kontrollmaßnahmen in jedem Geschäftsjahr durchgeführt
werden.
Die Beurteilung der Fehlerrisiken wirkt sich unmittelbar auf
die Bestimmung von Art, Zeitpunkt und Umfang der aussagebezogenen
Prüfungshandlungen (analytische Prüfungshandlungen und Einzelfallprüfungen)
aus. Unabhängig von dem Ergebnis der Risikobeurteilungen muss der
Abschlussprüfer zumindest für alle wesentlichen Prüffelder aussagebezogene
Prüfungshandlungen durchführen. Mithilfe der aussagenbezogenen Prüfungshandlungen
ist dem Restrisiko der kontrollbasiert sowie dem Prüfungsrisiko sämtlicher
aussagebezogen zu prüfenden Abschlussaussagen zu begegnen. Hinzu kommt eine
abschließende Analyse des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
VI. Bestätigungsvermerk
Der Bestätigungsvermerk enthält das auf der Grundlage einer
pflichtgemäßen Prüfung gebildete Gesamturteil des Abschlussprüfers. Nach § 322
HGB enthält der Bestätigungsvermerk die folgenden Grundbestandteile (IDW PS 400
Tz. 17, in: IDW 2005a, S. 1384 f.):
-
Überschrift,
-
Einleitender Abschnitt,
-
Beschreibender Abschnitt,
-
Beurteilung durch den Abschlussprüfer,
-
Ggf. Hinweis zur Beurteilung des Prüfungsergebnisses,
-
Ggf. Hinweis auf Bestandsgefährdungen (§ 322 II Satz 3
HGB).
§ 322 HGB schreibt keine Formulierung des
Bestätigungsvermerkes vor. Das IDW hat in PS 400 Standardformulierungen
vorgeschlagen, deren einheitliche Handhabung zur Vermeidung von
Missverständnissen vom IDW zurecht empfohlen wird.
Die Überschrift lautet bei positiver Gesamtaussage
„ Bestätigungsvermerk “ , evtl. ergänzt um „ des Abschlussprüfers “ , bei nicht
positiver Gesamtaussage „ Versagungsvermerk “ (IDW PS 400 Tz. 19 f., in: IDW
2005a, S. 1385).
Im einleitenden Abschnitt ist der Prüfungsgegenstand (§ 322 I
Satz 2 HGB) zu beschreiben, sind die angewandten Rechnungslegungsvorschriften
zu bezeichnen und ist die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für die
Prüfung von der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für die Aufstellung
abzugrenzen. Außerdem ist zu bezeichnen, nach welchen
Rechnungslegungsvorschriften der Abschluss aufgestellt wurde. Der beschreibende
Abschnitt enthält eine Beschreibung von Art und Umfang der Prüfung (§ 322 I
Satz 2 HGB).
Die Beurteilung durch den Abschlussprüfer enthält das
Prüfungsergebnis, das folgende Formen aufweisen kann (IDW PS 400 Tz. 41 – 69, in:
IDW 2005a, S. 1387 ff.):
-
Uneingeschränkt positive Gesamtaussage
(uneingeschränkter Bestätigungsvermerk), wenn keine wesentlichen
Beanstandungen zu erheben sind und keine Prüfungshemmnisse vorliegen;
-
Eingeschränkt positive Gesamtaussage (eingeschränkter
Bestätigungsvermerk), wenn wesentliche Beanstandungen gegen abgrenzbare Teile
des Jahres- oder Konzernabschlusses, der entsprechenden Lageberichte oder der
Buchführung bestehen oder hinsichtlich abgrenzbarer Teile der Rechnungslegung
Prüfungshemmnisse vorliegen und gleichwohl zu den wesentlichen Teilen der
Rechnungslegung noch ein Positivbefund möglich ist;
-
Negative Gesamtaussage, wenn wesentliche
Beanstandungen zu erheben sind (Versagungsvermerk aufgrund von Einwendungen)
oder wesentliche Prüfungshemmnisse vorliegen (Versagungsvermerk aufgrund von
Prüfungshemmnissen), die eine positive Gesamtaussage nicht mehr zulassen.
VII. Prüfungsbericht
Der Prüfungsbericht dient primär dazu, die Kontrollfunktion
von Aufsichtsrat bzw. Gesellschaftern zu unterstützen. Unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Vorgaben wird vom IDW folgender Aufbau des Prüfungsberichts
zum Jahreabschluss empfohlen (IDW PS 450, in: IDW 2005b):
-
Prüfungsauftrag;
-
Grundsätzliche Feststellungen: Stellungnahme zur
Lagebeurteilung durch die gesetzlichen Vertreter (§ 321 I Satz 2 HGB), ggf.
Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und über
bestandsgefährdende oder die Entwicklung beeinträchtigende Tatsachen (§ 321 I
Satz 3 HGB);
-
Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung (§ 321 III
HGB);
-
Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung
(§ 321 II HGB): Aussage zur Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung,
Berichterstattung über die Gesamtaussage des Jahresabschlusses, wesentliche
Bewertungsgrundlagen, Änderungen in den Bewertungsgrundlagen,
sachverhaltsgestaltende Maßnahmen, zum Verständnis der Gesamtaussage des
Jahresabschlusses erforderliche Aufgliederung und Erläuterung von Posten des
Jahresabschlusses;
-
Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem (§ 321
IV HGB, gilt nur für börsennotierte AG);
-
Feststellungen zu Erweiterungen des Prüfungauftrags;
-
Wiedergabe des Bestätigungsvermerks;
-
Anlagen.
Der Abschlussprüfer hat den Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat
vorzulegen, sofern dieser den Prüfungsauftrag erteilt hat (s. Abschn. IV.),
andernfalls den gesetzlichen Vertretern (§ 321 V HGB). Nach § 170 III Satz 2
AktG ist der Prüfungsbericht jedem Aufsichtsrat-Mitglied auszuhändigen, sofern
der Aufsichtsrat nicht die Aushändigung nur an die Mitglieder eines
Aufsichtsrat-Ausschusses beschlossen hat. Im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder der Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse
besteht nach § 321a HGB eine Verpflichtung zur Einsichtgewährung in die
Prüfungsberichte der letzten drei Geschäftsjahre gegenüber Gläubigern oder
Gesellschaftern.
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