Inhaltsübersicht
I. Begriff/Erscheinungsformen
II. Gratifikationen
III.
Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen, insbes. 13. Monatsgehalt
IV. Sonstige
Einmalzahlungen
I. Begriff/Erscheinungsformen
1. Begriff
Das Thema Einmalzahlungen
hat seinen Schwerpunkt im Individualarbeitsrecht, jedoch mit Konsequenzen vor
allem im Steuer- und Sozialrecht. Es handelt sich dabei um Sonderleistungen des
Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis finden.
Begrifflich stehen sie – in Anlehnung an Nr. 115 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) –
im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, auch wenn sie tatsächlich nicht
„ einmalig “ , sondern, wie im Regelfall, jährlich wiederkehrend sind.
2. Erscheinungsformen
Der Begriff Einmalzahlung
ist schillernd. Er wird vom Gesetzgeber vor allem im Sozialversicherungsrecht
ausdrücklich in der Formulierung „ einmalig gezahltes Arbeitsentgelt “ (z.B. in §
23a SGB IV, § 47 Abs. 2 SGB V) und im Steuerrecht (§ 19 Abs. 1 S. 2 EStG:
„ einmalige Bezüge “ ) verwandt. Als Einmalzahlung können sprachlich so
unterschiedliche Leistungen wie Gratifikationen, Sonderzahlungen, Prämien und
Tantiemen bis hin zu Abfindungen im Rahmen der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses gewertet werden. Auch sonst lassen sich die verwendeten
Begriffe nicht immer sauber voneinander abgrenzen. So findet man in
Tarifverträgen auch andere Bezeichnungen, etwa Zuwendung, Jahressonderleistung
u.ä. Die größte Bedeutung bei den Einmalzahlungen haben jedoch die sog.
Gratifikationen, die deshalb hier im Mittelpunkt stehen sollen.
II. Gratifikationen
1. Begriff/Abgrenzung
Unter Gratifikationen versteht man zusätzliche Vergütungen,
die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt aus einem besonderen
Anlass (z.B. Weihnachten, Urlaub, Betriebs- oder Dienstjubiläum, Geburt eines
Kindes) erbringt. Typische Beispiele in Form von finanziellen Leistungen sind
Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld. Mit der Zahlung von Gratifikationen verfolgt der
Arbeitgeber im Regelfall einen doppelten Zweck: Er will zum einen die
(vergangene oder künftige) Betriebstreue des jeweiligen Arbeitnehmers belohnen,
zum anderen aber auch die in der Vergangenheit (tatsächlich) erbrachte
Arbeitsleistung (Gratifikation mit Mischcharakter).
Nicht zu den Gratifikationen im engeren Sinn zählen solche
Sonderzahlungen, die lediglich auf die Belohnung erbrachter Arbeitsleistung
beschränkt sind (typisches Beispiel: 13. Monatsgehalt). Sie stehen als sog.
arbeitsleistungsbezogene Zuwendungen dem laufenden Arbeitsentgelt nahe und sind
daher weitgehend den dafür geltenden Regeln unterworfen. Sie unterscheiden sich
von den Gratifikationen im engeren Sinn z.T. in den Rechtsfolgen, z.B. bei
Fehlzeiten bzw. bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb (vgl. näher unten
III).
Welcher Zweck im Einzelfall mit Sonderzahlungen verfolgt
wird, muss per Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarung (Tarifvertrag;
Betriebsvereinbarung;
Arbeitsvertrag)
ermittelt werden. Er lässt sich jedenfalls nicht allein an der Bezeichnung
festmachen. Sie ist allenfalls ein zusätzliches Indiz. Ausschlaggebend sind
vielmehr in erster Linie die (rechtlichen und tatsächlichen) Voraussetzungen,
an welche die Leistungen geknüpft sind.
Wird also beispielsweise die Zahlung davon abhängig gemacht,
dass der Arbeitnehmer dem Betrieb im Bezugszeitraum eine bestimmte Zeit
angehört hat (Wartezeit) und zu einem bestimmten Stichtag noch angehört,
spricht dies für den Zweck Belohnung der (erbrachten) Betriebstreue und damit
für eine Gratifikation im engeren Sinn.
2. Rechtsgrundlagen
Eine gesetzliche Grundlage der Gratifikationen im
privatwirtschaftlichen Bereich existiert nicht. Die Leistung kann auch nicht
auf Gewohnheitsrecht gestützt oder aus der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht
abgeleitet werden. Ihre Grundlage findet sie vielmehr häufig in (einschlägigen)
Tarifverträgen und in Betriebsvereinbarungen. Eine Regelung ist aber auch
einzelvertraglich denkbar. Schließlich kann sich ein Rechtsgrund aus
betrieblicher Übung oder sogar aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Die
fehlende gesetzliche Regelung führt zwar zum Teil zu einer gewissen
Rechtsunsicherheit bei der Handhabung der Gratifikationen in der betrieblichen
Praxis. Sie wird aber dadurch abgeschwächt, dass vor allem das BAG in
jahrzehntelanger Rechtsprechung die Konturen dieser Leistungen herausgearbeitet
hat.
Soweit es an einer Rechtsgrundlage fehlt, kommt auch eine
freiwillige Gratifikationsgewährung in Betracht, die allerdings dem
arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung genügen muss. Im Übrigen ist
zu beachten, dass sich aus einer mehrmaligen vorbehaltlosen Zahlung u.U. ein
Rechtsanspruch ergeben kann. Um dies zu vermeiden, muss der Arbeitgeber einen
sog. Freiwilligkeitsvorbehalt erklären.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind Gratifikationen für
Beamte dagegen gesetzlich geregelt (vgl. etwa für den Bund § 67 BBesG i.V.m.
dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)). Für Angestellte ist der Tarifvertrag
über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 09.02.2005
maßgebend. Der (neue) Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) sieht
darüber hinaus für die Arbeitnehmer des Bundes und der Gemeinden anstelle von
Urlaubsgeld und Zuwendung eine sog. Jahressonderzahlung vor (§ 20 TVöD).
3. Wartezeit/Stichtag
Die Zahlung einer Sondervergütung setzt häufig voraus, dass
der Arbeitnehmer eine Wartezeit zurücklegt und/oder einen Stichtag erreicht.
Wartezeit bedeutet,
dass der Arbeitnehmer eine (bestimmte) Mindestdauer dem Betrieb oder
Unternehmen angehört haben muss, um überhaupt in den Genuss dieser
Sonderleistung (also z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) zu kommen. Eine
anteilige Zahlung (pro rata temporis) scheidet prinzipiell aus, es sei denn,
dass tarifvertragliche Regelungen ausnahmsweise eine Zwölftelung vorsehen. Dann
ergäbe sich pro Beschäftigungsmonat 1/12 der Jahressonderzahlung zugunsten des
Arbeitnehmers.
Mit der Erreichung eines bestimmten Stichtages ist gemeint,
dass der Arbeitnehmer zum genannten Termin im ungekündigten Arbeitsverhältnis
zum Arbeitgeber stehen muss. Wer früher ausscheidet, hat grundsätzlich keinen –
auch keinen anteiligen – Anspruch auf die Gratifikation (Alles-oder-nichts-Prinzip).
Stichtag und Fälligkeitszeitpunkt können, müssen aber nicht zusammenfallen.
4. Kürzungen
Soweit ein Anspruch auf die Gratifikation besteht, sind
einseitige Kürzungen durch den Arbeitgeber unzulässig (allenfalls im Rahmen des
§ 242 BGB bei Rechtsmissbrauch in extremen Ausnahmefällen). Krankheitsbedingte Fehlzeiten haben
daher regelmäßig keinen Einfluss auf die Höhe der Gratifikation, führen also
nicht zu einer Verminderung des Betrages. Die frühere Rechtsprechung des BAG,
wonach bei Jahressonderleistungen mit Mischcharakter eine nicht ganz
unerhebliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Bezugszeitraum für die
Zahlung der Gratifikation Voraussetzung ist, wurde inzwischen aufgegeben. Den
Beteiligten steht es allerdings frei, z.B. individuell oder per Tarifvertrag
eine andere Regelung (Minderung, Ausschluss) zu treffen. In diesem Fall wird
die konkrete Höhe häufig nach verschiedenen Kriterien unterschiedlicher Art
bestimmt, etwa im Hinblick auf ein evtl. Verschulden des Arbeitnehmers an der
krankheitsbedingten Fehlzeit oder hinsichtlich ihrer Dauer. Die Kürzung darf
aber nach § 4a EFZG für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ein
Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag
entfällt, nicht überschreiten.
Auch arbeitskampfbedingte
Fehlzeiten können nur dann zu einer Kürzung (Minderung) bzw. zu einem Wegfall
der Gratifikation führen, wenn dies (vorher) vereinbart worden ist.
Die Insolvenz des
Arbeitgebers lässt einen etwaigen Gratifikationsanspruch nicht entfallen.
Welche Realisierungschancen der Arbeitnehmer allerdings hat, hängt einmal davon
ab, ob überhaupt ein Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO)
eröffnet wird oder nicht. Für den Fall der Eröffnung kommt es wesentlich auf
den Zeitraum an, auf den sich die Ansprüche beziehen, also ob es sich um bloße
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) oder um Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO)
handelt. Unabhängig von Eröffnung bzw. Abweisung mangels Masse steht den
Arbeitnehmern ggf. ein Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Bundesanstalt
für Arbeit (BA) zu, jedoch nur für die letzten drei Monate vor den genannten
Ereignissen (vgl. §§ 183 ff. SGB III). In diesem Zusammenhang ist
ausschlaggebend, ob die ausgefallene Gratifikation diesem Zeitraum (sog.
Insolvenzgeldzeitraum) zugerechnet werden kann.
5. Rückzahlung
Rückzahlungsklauseln verpflichten den Arbeitnehmer, eine
bereits erhaltene Gratifikation an den Arbeitgeber zurückzugewähren, wenn er
innerhalb einer festgelegten Zeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ihrer
Vereinbarung liegt nämlich der Gedanke zugrunde, den Arbeitnehmer länger an den
Betrieb zu binden. Diese Klauseln werden grundsätzlich als zulässig erachtet.
Je nach Ausgestaltung greifen sie nicht nur bei arbeitnehmerseitiger Kündigung,
sondern auch bei Aufhebungsverträgen und ggf. auch bei einer Kündigung durch
den Arbeitgeber. Sie müssen sich jedoch an den einschlägigen BAG-Richtlinien
messen lassen, die für einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln unmittelbar
Anwendung finden. Entsprechendes gilt für Klauseln in (freiwilligen)
Betriebsvereinbarungen, aber nicht ohne weiteres bei einer tarifvertraglichen
Vereinbarung. Inhaltlich betreffen diese Richtlinien nicht nur die sog.
Weihnachtsgratifikationen, sondern auch andere Gratifikationsarten und sogar
gratifikationsähnliche Zuwendungen, wie etwa Urlaubsgratifikation oder
Treueprämien.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
-
Weihnachtsgratifikationen, die einen Betrag von 100
Euro nicht übersteigen (sog. Kleinstgratifikationen), können regelmäßig mit
einer Rückzahlungsklausel nicht verbunden werden.
-
Darüber hinaus sind bei Beträgen unterhalb einer
Monatsleistung Rückzahlungsklauseln regelmäßig zumutbar, die bis zum 31.03.
des darauf folgenden Jahres reichen.
-
Umfasst die Weihnachtsgratifikation einen Monatsbezug
und hat der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des nachfolgenden Jahres mehrere
Kündigungsmöglichkeiten, darf er die volle Leistung behalten, sofern er erst
nach dem genannten Stichtag den Betrieb verlässt.
-
Hat er dagegen im zuvor geschilderten Beispiel nur
eine Kündigungsmöglichkeit, muss er sie auslassen, um seine Gratifikation zu
behalten.
-
Bei einer Gratifikation unterhalb einer zweifachen
Monatsvergütung kann er durch eine Rückzahlungsklausel über den 30.06. des
darauf folgenden Jahres nicht an den Betrieb gebunden werden, wenn er bis
dahin mehrere Kündigungsmöglichkeiten hatte.
6. Mitbestimmung
Eine Mitbestimmung
kommt bei freiwilligen Gratifikationen nicht in Betracht. Im anderen Fall
beschränkt sich die Zuständigkeit des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG lediglich auf die Festlegung der Grundsätze für Bemessung und
Durchführung (z.B. Staffelung nach Jahren der Betriebszugehörigkeit).
7. Sozialversicherung
Einmalzahlungen (Gratifikationen) sind kraft Gesetz bei der
Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig
Beschäftigte bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 23a Abs. 3
SGB IV). Sie spielen sowohl bei der Berechnung des Krankengeldes (§ 47 Abs. 2
SGB V) als auch bei der Bestimmung der Höhe des Arbeitslosengeldes (§ 131 Abs.
1 SGB III) eine Rolle.
8. Steuerrecht
Da Gratifikationen Entgeltcharakter haben und daher – selbst
wenn sie freiwillig gewährt werden – keine Schenkungen i.S.d. §§ 516 ff. BGB
darstellen, unterliegen sie der Einkommensteuer (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, vgl. ferner Nr. 115 LStR).
III. Arbeitsleistungsbezogene
Sonderzahlungen, insbes. 13. Monatsgehalt
Kennzeichen dieser Sonderzahlungen ist, dass sie als
Vergütungsbestandteile in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen verdient, jedoch
aufgespart und dann am vereinbarten Fälligkeitstag ausbezahlt werden. Sie unterscheiden
sich von den Gratifikationen im engeren Sinn dadurch, dass damit allein die
Leistungen in der Vergangenheit abgegolten werden sollen, also der Arbeitgeber
keine weiteren Zwecke, etwa Belohnung der Betriebstreue, damit verfolgt
(Hauptbeispiel: 13. bzw. 14. Monatsgehalt). Ob dies der Fall ist, muss die
Auslegung ergeben. Enthält die Zusage beispielsweise lediglich den
Auszahlungstermin, ohne dass besondere Voraussetzungen (wie etwa die Erreichung
eines Stichtags) genannt werden, spricht dies für eine zusätzliche Vergütung
für die im Bezugszeitraum geleistete Arbeit, mithin für eine – in der
Terminologie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – arbeitsleistungsbezogene
Sonderzahlung. In die gleiche Richtung würde eine Klausel deuten, die für
Fehlzeiten eine anteilige Zahlung vorsieht. Sofern darüber hinaus die
Bezeichnung „ 13. Monatsgehalt “ verwendet wurde, ergäbe sich ein weiteres Indiz
für den reinen Entgeltcharakter der Leistung. Gegenüber den laufenden
Leistungen besteht der Unterschied lediglich darin, dass hier der
Fälligkeitszeitpunkt auf einen bestimmten (jährlichen) Termin hinausgeschoben
wird. Die Vorteile für den Arbeitgeber liegen auf der Hand: Er erhält einen
Zahlungsaufschub für einen Teil der Personalkosten.
Grundsätzlich hängt die Auszahlung bei derartigen Zuwendungen
davon ab, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat
bzw. – wo nicht – wenigstens ein Entgeltanspruch besteht (z.B. nach dem EFZG).
Sofern dies nicht der Fall ist, tritt eine Minderung daher bereits kraft Gesetzes
ein (z.B. bei arbeitskampfbedingten Fehlzeiten sowie für Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, soweit sie sechs Wochen übersteigen). Eine
Kürzungsvereinbarung hätte hier lediglich deklaratorischen Charakter. Darüber
hinausgehende Kürzungen sind unzulässig.
Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Betrieb aus,
entfällt andererseits die Leistung nicht schlechthin. Vielmehr steht ihm ein
entsprechender Anteil an der Sonderzahlung (pro rata temporis) zu, da er diesen
bereits proportional durch die laufende Arbeitsleistung in den jeweiligen
Abrechnungsmonaten verdient hat.
Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist das Insolvenzgeld
(§§ 183 ff. SGB III) – anstelle des ausgefallenen Arbeitsentgelts – ebenfalls
anteilig zu zahlen, und zwar, soweit sich die Zuwendung dem dreimonatigen
Insolvenzgeldzeitraum zuordnen lässt (also maximal 3/12).
Trotz des insoweit nicht ganz klaren Wortlauts des § 23a Abs.
1 Satz 1 SGB IV unterliegen auch die arbeitsleistungsbezogenen Zuwendungen der
Sozialversicherungspflicht.
IV. Sonstige
Einmalzahlungen
Auch hier ist im Einzelfall im Wege der Auslegung anhand des
damit verbundenen Zwecks zu prüfen, ob diese Zahlungen den Gratifikationen im
engen Sinn nahestehen, so dass die dortigen Grundsätze angewandt werden können
oder ob es sich eher lediglich um unmittelbar leistungsbezogene Sonderzahlungen
handelt, für welche die Gratifikationsgrundsätze gerade nicht gelten.
1. Tantiemen
Tantiemen werden üblicherweise als zusätzliche Vergütung
regelmäßig für Leitende
Angestellte gezahlt. Damit soll die Bedeutung dieses Personenkreises
für das Unternehmen unterstrichen werden. Was die Höhe anbelangt, orientiert
man sich häufig am jährlichen (variablen) Reingewinn des Betriebes. Dieser
Gesichtspunkt deutet auch darauf hin, dass mit der Zahlung regelmäßig nicht die
erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich belohnt werden soll, sondern dass der Gesichtspunkt
der Betriebstreue im Vordergrund steht. Tantiemen unterliegen damit den
allgemeinen Gratifikationsgrundsätzen. Die Vertragsfreiheit lässt aber auch
eine abweichende Ausgestaltung zu, wenn z.B. eine anteilige Zahlung
ausdrücklich vorgesehen ist.
2. Prämien
Sie kommen in der betrieblichen Praxis v.a. in Form von
Treue- bzw. Anwesenheitsprämien vor. Je nach Ausgestaltung können sie
gratifikationsähnlich sein und sind dann den entsprechenden Grundsätzen
unterworfen.
Mit Treueprämien, auch in Form von Jubiläumszuwendungen, soll
die vom Arbeitnehmer gezeigte Betriebstreue anerkannt werden. Es handelt sich
also im Allgemeinen um Gratifikationen i.e.S.
Anwesenheitsprämien sind Sondervergütungen, die darauf
abzielen, insbesondere krankheitsbedingte Fehlzeiten möglichst zu verringern
oder gar ganz zu vermeiden. Wenn sie nicht als Leistungen zum laufenden
Entgelt, sondern als Einmalzahlungen vorkommen, beurteilen sich die
Rechtsfolgen danach, welcher Art von Sonderzahlung sie zugeordnet werden
können. Soweit lediglich diejenigen Arbeitnehmer in den Genuss der Prämie
kommen sollen, die während eines bestimmten Zeitraums tatsächlich und
ununterbrochen gearbeitet haben, handelt es sich nicht um eine Gratifikation
i.e.S. Kürzungen wegen Fehlzeiten sind möglich. Sie dürfen aber bei
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit einen bestimmten Rahmen nicht überschreiten
(vgl. dazu § 4a EFZG). Ob auch Kleinstgratifikationen gekürzt werden können,
ist umstritten.
Für Anwesenheitsprämien, die nicht in Form von
Einmalzahlungen, sondern laufend gewährt werden, gilt dies allerdings nicht.
Denn dann handelt es sich um nicht kürzungsfähiges laufendes Entgelt.
Literatur:
Dieterich, T./Hanau, R./Schaub, G. :
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. A., München 2003
Hanau, R. : § 69, in: Münchener
Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, hrsg. v. Richardi, R./Wlotzke, O., 2. A.,
München 2000
Kittner, M./Zwanziger, B. :
Arbeitsrecht, Handbuch für die Praxis, Frankfurt 2001
Schaub, G. : Arbeitsrechts-Handbuch,
11. A., München 2005
Schiefer, B. : Die schwierige
Handhabung der Jahressonderzahlungen, in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht,
2000, S. 561 – 572
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