Inhaltsübersicht
I. Definitionsmerkmale
von assets in SFAC 6 und IAS-framework
II. Abgrenzung
von assets gegenüber Aktiva des HGB
III. Bilanztheoretische
Leitbilder der asset-Konzeption
IV. Zusammenfassung
I. Definitionsmerkmale
von assets in SFAC 6 und IAS-framework
Assets werden als
„ the most fundamental accounting elements “ (Samuelson, 1996,
S. 147) angesehen. Die Bedeutung des umgangssprachlichen Begriffs asset ist durch das Financial Accounting
Standards Board (FASB) und das International Accounting Standards Committee
(IASC), der Vorgängerinstitution des International Accounting Standards Board
(IASB), für Zwecke der Rechnungslegung im Wege eines Normsetzungsprozesses
verbindlich festgelegt worden. Den gegenwärtig gültigen Definitionen sind in
der Fachliteratur zahlreiche andere Definitionen vorausgegangen (Penman, 1970;
Belkaoui, 1992),
deren Bedeutungsgehalt sich untereinander und von dem der FASB- und
IASC-Definitionen teilweise unterscheidet.
1. SFAC 6
Die gegenwärtig gültige Definition wurde 1980 durch das FASB
erstmals im als Conceptual Framework of
Fundamentals geltenden SFAC 3.19, das gegenwärtig Bestandteil des SFAC 6.25
ist, geprägt: „ Assets are probable future economic benefits obtained or
controlled by a particular entity as a result of past transactions or events “ .
Die Definitionsmerkmale des Begriffs asset sind auf die Funktion des conceptual
framework als Beschreibung der Zielsetzung und der Basisgrundsätze der
Rechnungslegung zugeschnitten, jedoch von geringer Bedeutung für konkrete
Einzelregelungen des Ansatzes von Bilanzpositionen. Deshalb sind hieraus keine
unmittelbaren Lösungen für konkrete Bilanzierungsprobleme abzuleiten, zumal die
Regelungen der SFAC selbst nicht zu den US-GAAP
zählen. Auch Widersprüche zu Einzelregelungen sind nach Auffassung des FASB
nicht auszuschließen.
Die asset-Definition
nach SFAC 6 ist auf der zweiten Ebene des framework
angesiedelt und den elements of financial
statements zuzurechnen. Diese bilden das Bindeglied zwischen den Zielen der
Rechnungslegung auf der ersten Ebene und den recognition and measurement criteria nach SFAC 5 auf der dritten
Ebene (Kieso,
/Weygandt, /Warfield, 2001).
Da durch SFAC 5.63 gefordert wird, dass alle Güter, die die
Merkmale der asset-Definition des
SFAC 6 und die anderen recognition
criteria erfüllen, als Bilanzpositionen zu aktivieren sind, ist mit dem
Vorliegen von assets im Sinne
vorstehender Definition das Bilanzierungskriterium gegeben, sofern die
zusätzlichen Kriterien der Messbarkeit, Relevanz und Verlässlichkeit erfüllt
sind. Die assets sind wie folgt zu
gliedern: current assets, long term
investments, property, plant, and equipment, intangible assets und other assets.
Die drei wesentlichen Charakteristika eines asset werden durch SFAC 6.26 bestimmt:
(a)
„ it embodies a probable future benefit that involves a
capacity, singly or in combination with other assets, to contribute directly
or indirectly to future net cash inflows,
(b)
a particular entity can obtain the benefit and control
others\' access to it, and
(c)
the transaction or other event giving rise to the
entity\'s right to or control of the benefit has already occurred “ .
ad (a) Das Erfordernis künftiger Nutzenstiftung ist aus der
Leitidee der predictive ability (Beaver,
/Kennelly, /Voss, 1968) des Jahresabschlusses abgeleitet, die
wiederum als Voraussetzung seiner decision usefulness (AICPA, 1974)
anzusehen ist. Der angestrebte Zukunftsbezug von Rechnungslegungsinformationen
soll in den Definitionsmerkmalen von assets
durch die SFAC verankert werden.
Eine künftige Nutzenstiftung von assets kann sowohl in der Verwertung am Absatzmarkt, z.B. durch
deren Verkauf oder Tausch liegen, aber auch durch das Nutzungspotential infolge
des Vorhandenseins der assets
ausgelöst werden; sie kann also sowohl in einer Einnahmenerzielung als auch in
einer Ausgabenersparnis liegen. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die
Nutzenstiftung liegt dann vor, wenn sie vernünftigerweise erwartet werden kann
(SFAC 6.25, Fn. 18).
Im Vorhandensein von assets
wird allgemein eine Voraussetzung für die Steigerung des künftigen Cash Flow
gesehen. Eine Veräußerungsmöglichkeit gilt deshalb als eine besonders
naheliegende, aber nicht als notwendige Voraussetzung einer künftigen
Nutzenstiftung. Die Einzelveräußerungsfähigkeit gilt deshalb nicht als
zwingend, da häufig zwischen der Nutzenstiftung durch assets und der eigentlichen Zielgröße des künftigen Cash Flow nur
eine indirekte Beziehung besteht (SFAC 6.28). Hieraus folgt, dass die
Qualifikation als asset nicht von der
Fähigkeit abhängig gemacht werden kann, zur Erhöhung des künftigen Cash Flow
unmittelbar beizutragen.
Die Unterscheidung zwischen als assets aktivierten Bilanzpositionen und Aufwandspositionen wird als
besonders schwierig angesehen, wenn die Unsicherheit hinsichtlich ihres Erfolgs
groß ist. Dies gilt z.B. für Ausgaben für Forschung und Entwicklung, Werbung,
Personaltraining, Ingangsetzungsaufwendungen und Umstrukturierungskosten (SFAC
6.175). Als ein relevantes Differenzierungskriterium für die asset-Qualifikation wird angesehen, ob
sich die Nutzenstiftung der Ausgaben in unmittelbarer zeitlicher Nähe oder erst
in unbestimmter Zukunft einstellt.
Wenngleich im Normalfall dem Erwerb von assets Ausgaben, die auch zu ihrer Bewertung herangezogen werden
können, vorausgehen, soll nach Auffassung des SFAC nicht die Tätigung von
zukunftsgerichteten Ausgaben an sich, sondern die daraus künftig erzielbare
Nutzenstiftung entscheidend für ihre Aktivierungsfähigkeit sein (SFAC 6.180).
ad (b) Die Nutzenstiftung durch assets muss der Kontrolle durch das bilanzierende Unternehmen
unterliegen, also von ihr beherrschbar sein. Hierzu gehört die
Aneignungsmöglichkeit ebenso wie die Möglichkeit, Dritte hiervon
auszuschließen. Hierfür wird das Vorhandensein von Eigentumsrechten als
förderlich, aber nicht als notwendig angesehen, da die Kontrolle über die
Verfügungsmöglichkeiten im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu
verstehen ist. Eine Verweigerung des Zugangs zu den Nutzungsmöglichkeiten
gegenüber Dritten ist z.B. nicht möglich, wenn die Unternehmung einen Zuschuss
zur Verbesserung der Zufahrt auf einer öffentlichen Straße gewährt. Im
Gegensatz hierzu besitzt ein geheimes und geschütztes Produktionsverfahren asset-Qualität (SFAC 6.188). Auch wenn
Unternehmen Ausgaben zur Erhaltung des öffentlichen Gutes „ Luftqualität “
tätigen, wird hierdurch die asset-Qualifikation
nicht erlangt, da kein Ausschluss anderer Benutzer dieses Gutes möglich ist.
Andererseits ist für das Vorliegen von assets die Ausschlussmöglichkeit Dritter aber nicht zwingend
erforderlich, da z.B. Nutzungslizenzen für Fahrzeuge und Flugrechte auf
bestimmten Verkehrswegen keinen Ausschluss anderer Verkehrsteilnehmer von der
Nutzung der gleichen Verkehrswege herbeiführen. Die Ausgaben hierfür können
trotzdem als nutzenstiftend angesehen werden, da sie gegenüber der Nutzung
anderer, ungünstigerer Verkehrswege zu einem wirtschaftlichen Vorteil in Form
einer Ausgabenersparnis führen können. Insgesamt wird das für die asset-Qualifikation wesentliche
Abgrenzungskriterium der Verfügungsmöglichkeit durch das bilanzierende
Unternehmen durch die im deutschen Rechtskreis entwickelte „ wirtschaftliche
Betrachtungsweise “ zutreffend wiedergegeben (Wesner, 1984).
ad (c) Die künftige Nutzenstiftung darf nicht allein auf
finanzwirtschaftlichen Erwartungen beruhen, sondern muss durch bereits
stattgefundene Vorgänge oder Ereignisse begründet worden sein. Hierbei kann es
sich sowohl um unternehmensinterne Vorgänge (z.B. Herstellungsvorgang) als auch
um externe Vorgänge (z.B. Anschaffung) handeln. Erst nach dem Bilanzstichtag
stattfindende Ereignisse können z.B. trotz einer konzeptionell abgeschlossenen
Budgetierung auch dann nicht unter die past
transaction or event-Voraussetzung subsumiert werden, wenn sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Ihre Verwurzelung in einem bestimmten
bereits stattgefundenen Vorgang oder Ereignis muss gegeben sein, um ein asset begründen zu können.
Beispielsweise ist nicht ein seit langem bekanntes
Vorhandensein im Erdreich lagernder Rohstoffvorräte, sondern ihre durch
Erlangung von Förderrechten vollzogene Entdeckung als die im Sinne der asset-Definition erforderliche
Voraussetzung anzusehen (SFAC 6.190). Wenngleich die Begründung für die asset-Qualifikation in den Vorteilen aus
der Ausbeutung der Rohstoffressourcen gesehen wird, werden jedoch nicht diese
selbst, sondern die für die Exploration und die Abbauvorrichtungen getätigten
Ausgaben als asset betrachtet. Zwar
kommt es für das Vorliegen von assets
nicht auf die Ausgaben, sondern auf die daraus erwachsenden Vorteile an. Diese
sind jedoch ohne vorhergehende Ausgaben nicht aktivierungsfähig und werden
faktisch mit diesen gleichgesetzt (Schuetze, 1993).
Die Aktivierung als asset
ist nur dann möglich, wenn der Wert als relevantes Attribut mit ausreichender
Verlässlichkeit messbar ist und die durch SFAC 2 allgemein für die
Rechnungslegung geforderten Kriterien der Relevanz (relevance) und Zuverlässigkeit (reliability)
erfüllt sind. Als relevant ist eine Information nach SFAC 5.63 anzusehen, wenn
sie zu anderen Entscheidungen als ohne ihr Vorliegen führen kann. Als
zuverlässig gilt sie, wenn sie glaubhaft und überprüfbar ist.
2. IFRS/IAS-framework
Die asset-Definition
der IFRS/IAS wurde im Framework for the
Preparation and Presentation of Financial Statements (IAS F.) in enger
Anlehnung an SFAC 6 entwickelt und verfolgt eine inhaltlich identische
Ausrichtung: „ An asset is a resource controlled by the enterprise as a result
of past events and from which future economic benefits are expected to flow to
the enterprise. “ (F. 49)
Auch die kürzer gefassten Erläuterungen in F. 53 – 59
entsprechen der asset-Definition des
SFAC inhaltlich ebenso vollständig wie die zur Erläuterung angeführten
Beispiele. Deshalb kann von einer Identität des Bedeutungsgehalts des asset-Begriffs der SFAC und des framework der IFRS/IAS ausgegangen
werden und eine gesonderte Erörterung unterbleiben (v. Keitz, 1997).
Zur Erfüllung der Aktivierungskriterien nach F. 83 muss neben dem Vorliegen
eines asset der Zufluss des Nutzens
„ wahrscheinlich “ sein und der Wert „ zuverlässig “ ermittelt werden können.
Etwaige Unterschiede hinsichtlich der Bilanzierungsfähigkeit von intangible assets sind nicht Gegenstand
der Definitionen des framework,
sondern Inhalt von IAS 38 (Wehrheim, 2000).
Inwieweit die erörterten Definitions-Merkmale für assets widerspruchsfrei formuliert und
hinsichtlich ihrer Anwendung praktikabel sind und ob sie in der Realität
tatsächlich zur Anwendung kommen können, ist unter III. zu untersuchen.
II. Abgrenzung
von assets gegenüber Aktiva des HGB
Der vergleichsweise weit gefasste Begriff der assets umfasst sowohl Geldvermögen und
Sachvermögen als auch materielle und Immaterielle
Vermögensgegenstände. Als bilanzierungsfähig gelten in der Praxis
aufgrund verschiedener statements und
opinions z.B. auch Kosten der
Direktwerbung, Kosten erfolgreicher Rohstoffexplorationen, Abschlussgebühren
für Versicherungsverträge, Trainingskosten für Flugpersonal u.ä. (Schuetze, 1993).
^Die Begriffextension von assets
ist folglich weiter als die des im deutschen Recht durch Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) konkretisierten Begriffs des
Vermögensgegenstandes (Hommel, 1998)
und schließt auch Rechnungsabgrenzungsposten (deferred expenses, deferred charges) und
Bilanzierungshilfen ein, geht aber in einigen Positionen über die nach HGB
bilanzierungsfähigen Aktiva hinaus. Der Begriff der assets wird deshalb in der Literatur gleichgesetzt mit der
Bezeichnung „ Aktivierungsgegenstand “ (Schön, 1997),
aber auch mit der allgemeinen Bezeichnung „ Vermögenswert “ .
Die Einzelveräußerbarkeit wird weder nach SFAC noch nach IAS
F. gefordert, um innerhalb der assets
eine weitere Differenzierung herbeizuführen. Auch wird in beiden framework-Definitionen auf eine
definitorische Differenzierung von tangible
und intangible assets verzichtet.
Aus der weiten, Vermögensgegenstände und „ Bilanzierungshilfen “
im weiteren Sinne umfassenden Begriffsfassung ergibt sich zwangsläufig das
Problem mangelnder Trennschärfe und die Notwendigkeit einer größeren
Elastizität. In SFAC 6.176 wird eingeräumt, dass die Definition selbst zur
Lösung praktischer Abgrenzungsprobleme nur begrenzt geeignet sei. Deshalb ist
die weitere Konkretisierung fallspezifischer Ansatzvoraussetzungen v.a. für
intangible assets in Einzelregelungen unvermeidlich, gegenüber denen SFAC 6 ein
nachrangiger Verpflichtungsgrad zukommt. Die Aktivierung von intangible assets setzt grds.
Einzelveräußerbarkeit oder alternativ einen entgeltlichen Erwerb in Verbindung
mit einer Einzelbewertbarkeit voraus. Die Aktivierung von selbsterstelltem,
nicht abgrenzbarem immateriellem Vermögen ist grds. nicht zulässig. Die
Voraussetzungen der Bilanzierung einzelner intangible
assets werden durch Spezialregelungen ergänzt (Schildbach, 2000).
Im Geltungsbereich der US-GAAP
sind dies Regelungen für Güterfernverkehrskonzessionen (SFAS 44),
Tonträgerrechte (SFAS 50), Filmrechte (SFAS 53), Computersoftware (SFAS 86),
Forschungs- und Entwicklungsausgaben (SFAS 2), Ingangsetzungsausgaben (SFAS 7)
und Werbeausgaben (SOP 93 – 7 des American Institute of Certified Public
Accountants (AICPA); Pellens,
/Fülbier, 2000).
Vom International Accounting Standards Committee (IASC) wurde
1998 eine neue Begriffsdefinition durch IAS 38 herausgegeben. Demnach sind nach
IAS intangible assets nur dann
aktivierbar, wenn sie einen klar abgrenzbaren, dem asset zurechenbaren und verlässlich bewertbaren Nutzen mit
ausreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Diese Definition wird durch
eine Reihe von Regelungen für einzelne Positionen ergänzt. Durch
Spezialregelungen für einzelne intangible
assets werden offene Fragen der asset-Definition
durch SFAC 6 und IAS F. weitgehend entschärft.
Da die asset-Definition
nicht nach Vermögensgegenständen, Rechnungsabgrenzungsposten
und Bilanzierungshilfen differenziert, werden – anders als im deutschen Recht –
an einzelne begriffliche Teilpositionen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen
hinsichtlich von Kompetenzregelungen geknüpft, wie dies etwa bei der
Ausschüttungssperre für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des
Geschäftsbetriebs nach § 269 HGB der Fall ist.
III. Bilanztheoretische
Leitbilder der asset-Konzeption
Die Bedeutung der asset-Definition
in SFAC 6 und IAS F. liegt nicht in ihrer Funktion zur Klärung zweifelhafter
Aktivierungsprobleme, sondern in ihrer programmatischen Ausrichtung, die als
Leitidee für die Entwicklung von einzelnen Bilanzierungsstandards dienen soll.
Der Definition liegt das Verständnis des Jahresabschlusses als
Informationsinstrument zugrunde (Belkaoui, 1992).
Wesentliche Einsichten für das Verständnis der asset-Definition liegen in dem 1978 in SFAC 1 (Objectives of Financial Reporting) niedergelegten Wandel der
zentralen Ziele der Rechnungslegung begründet: „ The primary focus of financial
reporting is information about earnings and its components “ .
Es wird dargelegt, dass die Gewinnermittlung nicht zum Ziel
haben könne, die den Wert einer Unternehmung aus der Sicht eines Investors
bestimmenden Parameter unmittelbar zu prognostizieren. Es sollen lediglich
Informationen bereitgestellt werden, die von Kapitalmarktteilnehmern auf
indirekte Weise zur Prognose der eigentlichen Zielgrößen benutzt werden können.
Die Art und Weise der Interpretation von Rechnungslegungsziffern durch
Bilanzadressaten sei kein Problem der Rechnungslegung selbst, sondern liege im
Ermessen der Adressaten. Die Zweckbezogenheit der Periodisierung insgesamt wird
wie folgt begründet:
„ Information about enterprise earnings based on accrual
accounting generally provides a better indication of an enterprises present and
continuing ability to generate favorable cash flows than information limited to
the financial effects of cash receipts and payments. “ (SFAC 1, Highlights) Die
Begriffsmerkmale von assets im 1980
herausgegebenen SFAC wurden offensichtlich dem Ziel, den Jahresabschluss auf
den Erfolgsausweis zu fokussieren, angepasst.
In der deutschsprachigen Literatur wird häufig der
„ dynamische Charakter “ der asset-Definition
betont (Pellens, 1999),
sowie auf ihre gedankliche Ähnlichkeit zur dynamischen Bilanztheorie verwiesen
(Kuhlewind, 1997).
Dies gilt sowohl für das SFAC 6 als auch IAS F. (v. Keitz, 1997).
1. Das
asset-Konzept aus der Perspektive des revenue/expense view
In neueren bilanztheoretischen Untersuchungen wird die asset-Definition des SFAC auf den revenue/expense view zurückführt (Samuelson, 1996),
als dessen ursprüngliche Vertreter Paton/Littleton gelten (Paton,
/Littleton, 1977). Der revenue/expense view weist eine gewisse
Ähnlichkeit mit der dynamischen Bilanztheorie Schmalenbachs auf, da im
Vordergrund des Jahresabschlusses die Gewinnermittlung mittels einer periodengerechten
Zurechnung von Aufwendungen und Erträgen zu den einzelnen Perioden steht (Zimmermann,
D. 1985). Dieser Sichtweise zufolge sind assets als „ costs awaiting assignments to future revenues “ (Samuelson, 1996,
S. 148) zu betrachten bzw. als „ revenue charges in suspense awaiting some
future matching with revenue as costs or expenses “ (Paton,
/Littleton, 1977, S. 25).
Die Aktivierung von Ausgaben als assets rechtfertigt sich demnach aus ihrer Funktion als
„ service-potentials available to expected operations “ (AAA, 1957,
S. 538). Assets als Teil des matching-Konzepts haben nicht die
Funktion, selbst Ausdruck der Werthaltigkeit der Aktiva zu sein. Einer
dynamischen asset-Interpretation
entsprechen Aktiva als lediglich „ buchtechnisches Vermögen “ (Zimmermann,
D. 1985, S. 62). Demnach wird die Bilanz als ein Nebenprodukt des matching bezeichnet.
Über die Aktivierung von Ausgaben wird nicht der Marktwert
des einzelbewertungsfähigen assets
bestimmt, sondern der Aufwand den realisierten Erträgen zugeordnet. Der
resultierende Periodengewinn kann als dynamischer „ Gewinn “ (Moxter, 1982)
entscheidungsrelevant werden, indem er z.B. zur Schätzung desjenigen Betrags
benutzt wird, den Anteilseigner als nachhaltigen Überschuss als Argument in der
Bewertungsfunktion zur Ermittlung des Wertes der Unternehmung verwenden.
Ein auf die vorläufige Aktivierung vergangener Ausgaben
beschränktes Verständnis von assets
weist allerdings keinen expliziten Bezug zur künftigen Nutzenstiftung auf, wie
es der Wortlaut der asset-Definition
von FASB und IASC/IASB postuliert. Es stellt sich deshalb die Frage, wie unter
Berufung auf die Begriffsmerkmale der Definition zwischen als assets aktivierungspflichtigen und
anderen nicht aktivierbaren Ausgaben diskriminiert werden sollte. Da letztlich
alle Ausgaben in Einnahmeerwartung getätigt werden, werden die Grenzen zwischen
aktivierbaren und nicht aktivierbaren assets
fließend (Wesner, 1984).
Insofern kann die zukunftsbezogene Programmatik der Definition der assets auf der Ebene der
Bilanzpositionen nur schwer konkretisiert werden. Dies hat zu Zweifeln
hinsichtlich ihrer generellen Zweckmäßigkeit geführt: „ The FASB\'s definition is
so complex, so abstract, so open-ended, so all-inclusive, and so vague that we
cannot use it to solve problems. “ (Schuetze, 1993,
S. 67)
Gegen eine auf dem revenue/expense view bzw. dem matching-concept basierende asset-Interpretation durch SFAC 6, die assets lediglich als
Aufwandsverrechnungspotential ansieht, sind in der Literatur Bedenken geäußert
worden; die als assets geltenden
Bilanzpositionen seien gerade nicht auf Einnahmeerwartungen abgestellt, sondern
basierten im Wesentlichen auf aktivierten Ausgaben der Vergangenheit. Es läge
folglich ein cost-per-se-is-the-asset
syndrome vor, demnach gelte: „ That is, the asset is the cost, or the cost
is the asset “ (Schuetze, 1993,
S. 68). Durch eine unreflektierte Aktivierung von Ausgaben als assets habe sich die Rechnungslegung im
Laufe der letzten Jahrzehnte zu einer „ excursion into fantasyland “ (Storey, 1981,
S. 3) entwickelt, von der erhebliche Gefahren ausgingen.
2. Assets
als Mindesteinnahmen
Eine Brücke des aus dem revenue/expense view abgeleiteten asset-Begriffs zu seiner postulierten
Zukunftsbezogenheit könnte dann hergestellt werden, wenn von der Annahme
ausgegangen wird, dass in Höhe der aktivierten Ausgaben Mindesteinnahmen erwartet
werden können (Samuelson, 1996).
Diese Annahme ließe sich dadurch rechtfertigen, dass Unternehmen Ausgaben stets
in der Erwartung ihrer Deckung durch zukünftige Einnahmen tätigen, also nur
unter der Annahme investieren, dass der Kapitalwert von Investitionen nicht
negativ ist. Bei Gültigkeit dieser Annahme können aktivierte Anschaffungskosten
als erwarteter Mindestertragswert gedeutet und somit zukunftsbezogen
gerechtfertigt werden (Ordelheide, 1988).
Eine Deutung von assets
als in Höhe der Ausgaben standardisierte Mindesteinnahmen unabhängig von den
tatsächlichen Einnahmen der Periode ist allerdings nicht als „ dynamische “ Regel
der periodischen Zuordnung von Ausgaben zu den durch sie alimentierten
Einnahmen zu verstehen; sie steht somit auf einem anderen Fundament als der revenue/expense view. Unabhängig von der Frage der Generalisierbarkeit der
Annahme als Bewertungsregel besteht ihr praktischer Nachteil darin, dass auch
sie nicht geeignet ist, zwischen aktivierbaren und nicht aktivierbaren Ausgaben
zu differenzieren und somit eine ausreichende Trennschärfe für die Lösung von
Aktivierungsproblemen zu erzeugen.
3. Assets
aus Perspektive des asset/liability view
Die Abgrenzung von assets
allein auf Basis der begrifflichen Definitionsmerkmale führt ohne
ermessensbeschränkende Objektivierungskriterien nicht zu eindeutigen
Bilanzansatznormen, wenn nicht auf „ objektivierte Hilfskriterien “ (Wesner, 1984)
zurückgegriffen wird. Als solche Bilanzierungskriterien werden aus den GoB
vertraute Merkmale genannt: „ The most obvious evidence of future economic
benefits is a market price. “ (SFAC 6.173). Der für die asset-Qualifikation als zulässig geltende Erwerb in der Form eines basket purchase ähnelt der für die
Aktivierung von Vermögensgegenständen geforderten „ Verkehrsfähigkeit zusammen
mit dem Unternehmen “ (Tiedchen, 1991).
Gleichzeitig wird in SFAC 6.173 – 175 darauf verwiesen, dass die Anforderungen an
assets erfüllt werden, wenn diese von
Gläubigern als Haftungsmasse für Kredite akzeptiert werden könnten. Die
objektivierten Hilfskriterien verweisen somit in stärkerem Maße auf den
Bezugspunkt der Einzelveräußerbarkeit. Eine konsequente Ausrichtung an einem
solchen Begriffsverständnis und damit am asset/liability view wird in der Literatur
zunehmend gefordert (Schuetze, 1993;
Samuelson, 1996).
IV. Zusammenfassung
Mit der Definition von assets
durch FASB und IASC/ISAB wurde ein Konzept vorgelegt, das durch seine
begrifflichen Bezugspunkte an ein modernes, adressatenorientiertes Verständnis
des Jahresabschlusses anknüpft. Dem entspricht seine Stellung in den jeweiligen
FASB- und IFRS/IAS-frameworks, zu
denen es in der deutschen Rechnungslegung keine Parallele gibt.
Die Definition ist ihrem Charakter nach interessen- und
adressatenpluralistisch geprägt und enthält keine eindeutige Verankerung in
einem bestimmten Verständnis der Bilanz. Sie ist sowohl durch dynamische
Elemente aufgrund des revenue/expense view als auch durch eher
statische Elemente aufgrund des asset/liability view geprägt. Da sie mehr
„ dynamische “ Elemente enthält als das herrschende Verständnis der GoB, geht die
Begriffsextension aktivierbarer assets
sowohl nach dem Verständnis von SFAC als auch IAS F. über die
Aktivierungsgrenzen des HGB hinaus. Jedoch lassen die Einzelstandards der
Regelungen immaterieller assets in US-GAAP
und IAS 38 weniger Aktivierungsspielraum, als die Definition des framework vermuten lässt. Gegen die
geltende asset-Definition werden in
der neueren Literatur Bedenken geltend gemacht, die eine Reduzierung ihrer
dynamischen Elemente befürworten. Diese Bedenken werden teilweise dadurch
entschärft, dass die Definition des framework
gegenüber den Einzelstandards von nachrangiger Bedeutung ist.
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