Inhaltsübersicht
I. Begriff
und gesetzliche Grundlagen
II. Andere
Formen des Personaleinsatzes bei Dritten
I. Begriff und
gesetzliche Grundlagen
Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit, Leiharbeit,
Personalleasing) liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten
(Entleiher) aufgrund einer Vereinbarung bei ihm angestellte Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmer) vorübergehend zur Verfügung stellt, die der Dritte
(Entleiher) nach seinen Vorstellungen in seinem Betrieb wie seine eigenen Arbeitnehmer
eingliedert und sie dort zur Förderung des Betriebszwecks nach seinen Weisungen
einsetzt (BAG BB 2001, 98).
Das Gesetz zur Regelung
der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) sieht (seit 1972) im
Wesentlichen Regelungen vor, die zulässige von unzulässiger
Arbeitnehmerüberlassung abgrenzen, die Einhaltung arbeitsrechtlicher
Vorschriften sichern und Benachteiligungen von Leiharbeitnehmern ausschließen
sollen. Die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (z.B. die Überlassung
von schwer vermittelbaren Arbeitnehmern durch gemeinnützige Träger unter
sozialen oder therapeutischen Gesichtspunkten) ist gesetzlich nicht geregelt.
Für bestimmte Bereiche der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (z.B.
Personenbeförderung, Bewachungsgewerbe) gelten gesetzliche Sonderregelungen,
die den Bestimmungen des AÜG vorgehen. Gewerbsmäßige (erlaubnispflichtige)
Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn der Verleiher nicht nur gelegentlich,
sondern auf eine gewisse Dauer Arbeitnehmerüberlassung in der Absicht betreibt,
daraus unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile zu ziehen (BAG DB
1999, 2315). Entscheidend ist die Gewinnerzielungsabsicht; sie fehlt bei der
(nicht erlaubnispflichtigen) Arbeitnehmerüberlassung, die nur ideellen Zwecken
dient.
Der in der Praxis bedeutsamste Fall ist die (im Folgenden
schwerpunktmäßig behandelte) erlaubnispflichtige gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist von anderen Formen des Personleinsatzes bei
Dritten abzugrenzen, die nicht dem Anwendungsbereich des AÜG unterliegen. Die
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bedarf einer besonderen Erlaubnis. Die
Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer werden
durch eine Reihe von Besonderheiten geprägt. Für die illegale
Arbeitnehmerüberlassung bestehen spezielle Vorschriften.
II. Andere Formen des
Personaleinsatzes bei Dritten
1. Werk- und Dienstvertrag
Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der
Werkunternehmer die Herbeiführung eines Erfolges (z.B. die Errichtung eines
Bauwerks). Die Arbeitnehmer des Werkunternehmers, die im Betrieb des
Werkbestellers projektbezogen tätig werden, sind Erfüllungsgehilfen des
Werkunternehmers und unterliegen dessen Weisungsbefugnis. Demgegenüber sind bei
der Arbeitnehmerüberlassung die Arbeitskräfte des Verleihers (die
Leiharbeitnehmer) in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und führen die
Arbeiten ausschließlich nach dessen Weisungen aus. Diese scheinbar einfache
Abgrenzung ist vor allem im Bau- und Montagebereich oft erschwert. Die
maßgeblichen Unterscheidungsmerkmale sind hier die Eingliederung des
überlassenen Arbeitnehmers in den fremden Betrieb und seine Unterstellung unter
eine fremde Weisungsbefugnis. Für einen Werkvertrag spricht
die gegenständliche Begrenzung des Bestellers auf ein konkretes Werk; für
Arbeitnehmerüberlassung spricht, wenn der Besteller durch seine Anweisungen den
Gegenstand der von den Arbeitnehmern zu erbringenden Leistung überhaupt erst
bestimmt und damit Arbeit und Einsatz für die Arbeitnehmer bindend organisiert
(BAG DB 1995, 1566). In der Praxis wird der Werkvertrag freilich oft dazu
benutzt, um eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung zu verschleiern, die
erlaubnispflichtig ist. Maßgeblich ist hier aber nicht die von den Parteien
gewählte Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung der
Vertragsbeziehungen (BAG DB 1994, 2502). Besitzt der zu Unrecht als Werkunternehmer
auftretende Vertragsarbeitgeber (Scheinwerkunternehmer) keine
Verleihererlaubnis, kommt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem
auftraggebenden Unternehmen (Scheinwerkvertragsbesteller) zustande (§ 10 Abs. 1
AÜG).
Für den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) über selbständige
Dienstleistungen gilt das für den Werkvertrag Gesagte entsprechend. Ein
„ freier “ Dienstvertrag kommt nur dann in Betracht, wenn durch geeignete
organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die im Drittbetrieb
eingesetzten Arbeitskräfte im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit (z.B. im
Hinblick auf Zeit und Art der Erfüllung der Dienste) bestimmen können. Für die
Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung kommt es also auf den Grad der
Selbstständigkeit an. Werden die Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Inhabers
des Drittbetriebs unterstellt, so liegt in der Regel erlaubnispflichtige
gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung vor. Bei Scheindienstverträgen tritt – wie
bei Scheinwerkverträgen – die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 AÜG ein.
2. Weitere Formen
Die Arbeitsvermittlung ist darauf gerichtet, einen Arbeit
suchenden Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber zur Begründung eines
Arbeitsverhältnisses zusammenzuführen. Bei der Arbeitnehmerüberlassung hingegen
besteht zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis
mit Rechtsbeziehungen von gewisser Dauer, die während der Überlassung an den
Entleiher weiter bestehen. Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung
schließen sich somit eigentlich aus. Allerdings wird nach § 1 Abs. 2 AÜG
gesetzlich vermutet, dass bei Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung
an Dritte dann Arbeitsvermittlung vorliegt, wenn der Überlassende die üblichen
Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko nicht übernimmt.
Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer Arbeitsgemeinschaft,
die zur Herstellung eines Werkes gebildet wurde, stellt nach § 1 Abs. 1 Satz 2
AÜG keine Arbeitnehmerüberlassung dar, wenn der Arbeitgeber Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge
desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder aufgrund des
Arbeitsgemeinschaftsvertrags zur selbstständigen Erbringung von
Vertragsleistungen verpflichtet sind (für Arbeitgeber mit Geschäftssitz in
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelten hierbei
nach § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG Besonderheiten). Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt
ferner vor, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt
werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich ihr Vertragsarbeitgeber und ein
Dritter rechtlich verbunden haben oder wenn zwar ein gemeinsamer Betrieb nicht
vorliegt, die beteiligten Arbeitgeber aber im Rahmen ihrer unternehmerischen
Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen
Betriebszwecke verfolgen (BAG NZA 2001, 259).
Bei der Überlassung von Maschinen mit Bedienungspersonal oder
bei anderen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsverträgen (z.B. Überlassung
von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Chartern von Schiffen mit Besatzung)
liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn nach Sinn und Zweck des Vertrages
die Gebrauchsüberlassung der Maschine im Vordergrund steht und die
Zurverfügungstellung des Personals nur dienende Funktion hat, indem sie den
Einsatz der Maschine erst ermöglichen soll.
III. Erlaubnispflicht
bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung darf nur mit Erlaubnis
der Bundesagentur für Arbeit betrieben werden (§§ 1, 17 AÜG). Der
Erlaubnisvorbehalt befreit vom generellen Verbot der gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung. Dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient dem
individuellen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutz des
Leiharbeitnehmers. Grundsätzlich unzulässig und nicht erlaubnisfähig ist die
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes
(Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken) für
Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden (§ 1 b Satz 1 AÜG;
ausnahmsweise aber gestattet in den Fällen des § 1 b Satz 2 und 3 AÜG).
Nicht erlaubnispflichtig ist insbesondere die
Arbeitnehmerüberlassung
-
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur
Vermeidung von Kurzarbeit (§§ 169 ff. SGB III) oder Entlassungen, wenn ein
für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag
dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG: Tarifvertrag zur kollegialen
Arbeitnehmerüberlassung);
-
zwischen Konzernunternehmen (§ 18 AktG) unter
einheitlicher Leitung, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht
bei seinem Arbeitgeber leistet und wieder in sein Stammunternehmen
zurückkehren soll (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG);
-
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein (auf
der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes) deutsch
ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher
beteiligt ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG);
-
für einen Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten,
der zur Vermeidung von Kurzarbeit
oder Entlassungen Arbeitnehmer bis zu zwölf Monaten an einen Entleiher überlässt,
wenn der Arbeitgeber die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für
Arbeit angezeigt hat (§ 1 a AÜG: z.B. „ Kollegenhilfe “ im Bereich des
Handwerks).
Das Erlaubnisverfahren regeln §§ 2 bis 8 AÜG. Für den
Rechtsschutz des Verleihers gegen Verwaltungsakte und andere Maßnahmen der
Erlaubnisbehörde ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
IV. Rechtsbeziehungen
bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung
Während der Arbeitsvertrag üblicherweise in der
zweigliedrigen Beziehung Arbeitgeber – Arbeitnehmer besteht, ist die
Arbeitnehmerüberlassung durch ein Dreiecksverhältnis aus Verleiher – Entleiher
– Leiharbeitnehmer gekennzeichnet. Zu unterscheiden sind die Rechtsbeziehungen
zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
und zwischen Verleiher und Entleiher.
1. Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher
und Leiharbeitnehmer
Zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer besteht ein
Arbeitsverhältnis (Leiharbeitsverhältnis), für das grundsätzlich die
allgemeinen arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen
Vorschriften gelten. An Besonderheiten sind vor allem zu nennen:
-
Der Verleiher ist verpflichtet, die wesentlichen
Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses schriftlich nach den
Bestimmungen des Nachweisgesetzes niederzulegen (Einzelheiten in § 11 Abs. 1
und 2 AÜG).
-
Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht gegenüber dem
Leiharbeitnehmer wird vom Verleiher auf den Entleiher übertragen (s.u. 2.).
-
Die Höhe der Vergütung des Leiharbeitnehmers unterliegt
grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen dem Verleiher und dem
Leiharbeitnehmer. Allerdings gilt der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer
während der Beschäftigung bei einem Entleiher gegenüber vergleichbaren
Arbeitnehmern des Entleihers in Bezug auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen
(z.B. Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs) sowie das Arbeitsentgelt
(einschließlich Zuschläge, Entgeltfortzahlung usw.) gleich zu behandeln sind
(im Einzelnen §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2, 10 Abs. 4, 12 Abs. 1 Satz 2, 13
AÜG). Abweichungen hiervon sind nur durch Tarifvertrag zulässig (auch
zuungunsten der Leiharbeitnehmer) und für die ersten sechs Wochen der
Überlassung durch einzelvertragliche Vereinbarung, wenn ein angemessenes
Schutzniveau für die Leiharbeitnehmer gewährleistet ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 3
AÜG). Gewährt ein Verleiher einem Leiharbeitnehmer nicht die im Betrieb des
Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden
Arbeitsbedingungen (einschließlich des Arbeitsentgelts), so führt dies nicht
nur zur Versagung, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Verleiherlaubnis,
sondern auch zur Unwirksamkeit der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung
mit dem Leiharbeitnehmer; dieser kann statt dessen für die Zeit des Verleihs
die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers
verlangen (§ 10 Abs. 4 AÜG).
-
Im Grundsatz können auch Leiharbeitsverhältnisse
befristet werden (unberührt bleiben dabei die Vorschriften über die
Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz).
-
Auch bei Nichteinsatzmöglichkeit besteht Anspruch auf
Entgeltzahlung; dabei unterliegt das zu zahlende Arbeitsentgelt weiterhin der
Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer (§ 11 Abs. 4 Satz 2
AÜG).
-
Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer bei
Vertragsschluss ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde (bei Ausländern auf
Verlangen in ihrer Muttersprache) aushändigen, das über den wesentlichen
Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterrichtet (§ 11 Abs. 2 AÜG).
-
Leiharbeitnehmer sind betriebsverfassungsrechtlich
grundsätzlich Teil der Belegschaft des Verleiherbetriebs (§ 14 Abs. 1 AÜG).
Gesetzliche Ausnahmen regeln § 14 Abs. 2 und 3 AÜG für die darin genannten
Beteiligungsrechte (s.u. 2.).
-
Im Falle eines Arbeitskampfs im Betrieb des Entleihers
steht dem Leiharbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu, auf das ihn
der Verleiher hinzuweisen hat (§ 11 Abs. 5 AÜG).
-
Sozialversicherungsrechtlich begründet die erlaubte
Arbeitnehmerüberlassung die Arbeitgebereigenschaft des Verleihers, der
meldepflichtig ist und die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat (§§ 28a
Abs. 1, 28e Abs. 1 SGB IV). Vorrangig verpflichtet zur Abführung der
Lohnsteuer ist der Verleiher (§ 42d Abs. 1 EStG; s.u. 2.).
2. Rechtsbeziehungen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
Zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher bestehen (bei
erlaubter Arbeitnehmerüberlassung) keine vertraglichen Beziehungen. Im Rahmen
des zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer bestehenden
Beschäftigungsverhältnis stehen dem Entleiher das Recht auf die Arbeitsleistung
und das Weisungsrecht zu. Grundsätzlich hat der Leiharbeitnehmer nur Rechte
gegenüber dem Verleiher als Arbeitgeber; gegenüber dem Entleiher kann er keine
arbeitsrechtlichen Ansprüche geltend machen. Ausnahmen bestehen insbesondere im
Bereich der Haftung und der Betriebsverfassung:
-
Die Grundsätze der beschränkten Haftung von Arbeitnehmern
bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten gelten auch im Verhältnis zwischen
Leiharbeitnehmer und Entleiher.
-
Vor Übernahme des Leiharbeitnehmers zur
Arbeitsleistung hat der Entleiher die vorherige Zustimmung des Betriebsrats
im Entleiherbetrieb nach § 99 BetrVG einzuholen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG; auch
wenn im Entleiherbetrieb weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind).
Betriebsverfassungsrechtlich ist der Leiharbeitnehmer, der Angehöriger des
Betriebs des Verleihers bleibt (§ 14 Abs. 1 AÜG), im Entleiherbetrieb nicht
wählbar. Er ist jedoch im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn er länger als
drei Monate in diesem Betrieb eingesetzt wird (§ 7 Satz 2 BetrVG); sein
Wahlrecht im Verleiherbetrieb bleibt davon unberührt (zu den betriebsverfassungsrechtlichen
Rechten des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2, 3
AÜG).
Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers beim Entleiher unterliegt
den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, z.B. den Unfallverhütungsvorschriften (§
11 Abs. 6 Satz 1 AÜG); darüber hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer
entsprechend zu unterrichten (§ 11 Abs. 6 Satz 2, 3 AÜG). Im Hinblick auf
Arbeitnehmererfindungen gilt der Entleiher als Arbeitgeber des
Leiharbeitnehmers, wenn dieser während der Tätigkeit im Entleiherbetrieb eine
Erfindung oder einen Verbesserungsvorschlag gemacht hat (§ 11 Abs. 7 AÜG).
Der Verleiher bleibt als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers
meldepflichtig und zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet
(§§ 28a Abs. 1, 28e Abs. 1 SGB IV). Ferner haftet der Entleiher für die
Beitragszahlungspflicht des Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§
28e Abs. 2 SGB V). Die Haftung des Entleihers für die Abführung der Lohnsteuer
richtet sich nach § 42d Abs. 6 – 8 EStG.
3. Rechtsbeziehungen zwischen dem Verleiher und
Entleiher
Notweniger Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags
zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ist die Verpflichtung des Verleihers
gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken
Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG NZA 2001, 259). Dieser Vertrag
bedarf der Schriftform (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Zwingend vorgeschrieben ist
die schriftliche Erklärung des Verleihers, dass er die Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung besitzt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Der Entleiher soll
auf diese Weise geschützt werden, unwirksame Überlassungsverträge abzuschließen
mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Leiharbeitnehmer
zustande kommt (s.u. V.3.). Der Verleiher muss ferner den Entleiher unter
anderem über den Wegfall der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung unterrichten
(§ 12 Abs. 2 AÜG). Eine Vereinbarung, die dem Entleiher untersagt, den
Leiharbeitnehmer nach der Beendigung von dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher
einzustellen, ist unwirksam (§ 9 Nr. 3 AÜG).
V. Rechtsfolgen nicht
rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung
1. Fälle der nicht rechtmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist in zwei Fällen
nicht rechtmäßig:
-
Es fehlt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
(sie ist nicht erteilt worden, abgelaufen oder nicht verlängert worden) oder
die bestehende Erlaubnis wird für eine verbotene Branche (Baugewerbe)
verwendet;
-
der Verleiher übernimmt nicht die Arbeitgeberpflichten
oder das Arbeitgeberrisiko (§ 1 Abs. 2 AÜG).
Die nicht rechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung zieht ein
Untersagungsverfahren nach sich, das mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden
kann (§ 6 AÜG; zu Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Verleiherlaubnis wegen
Verstoßes gegen § 9 Nr. 2 AÜG – Grundsatz des gleichen Lohns für gleiche Arbeit
– vgl. oben IV. 1.).
2. Rechtsfolgen für das Verhältnis zwischen
Verleiher und Entleiher
Bei fehlender oder unzulässig verwendeter Erlaubnis ist der
zivilrechtliche Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und
Entleiher unwirksam (§ 9 Nr. 1 AÜG); weder Verleiher noch Entleiher können aus
dem unwirksamen Vertrag Rechte herleiten.
3. Rechtsfolgen für den Leiharbeitnehmer
Die illegale Arbeitnehmerüberlassung führt in Bezug auf den
Leiharbeitnehmer zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages mit dem Verleiher und zur
Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher.
Die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages mit dem Verleiher (§ 9
Nr. 1 AÜG) bewirkt, dass der Leiharbeitnehmer gegen den Verleiher keine
vertraglichen Ansprüche hat. Der Leiharbeitnehmer kann aber, sofern er den
Grund für die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages nicht kannte, vom Verleiher
Schadensersatz verlangen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AÜG). Hat der Verleiher das
Arbeitsentgelt ganz oder teilweise an den Leiharbeitnehmer bezahlt, gilt er
Dritten gegenüber weiterhin als Arbeitgeber und ist zur Zahlung an diese neben
dem Entleiher verpflichtet; Verleiher und Entleiher haften dabei den Dritten
gegenüber als Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 AÜG). In diesem Fall bleibt auch der
Verleiher zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (neben dem Entleiher als
Gesamtschuldner) verpflichtet (§ 28e Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IV). Der illegale
Verleiher haftet für die Lohnsteuer des Leiharbeitnehmers allein, soweit er
selbst Arbeitsentgelt bezahlt hat, daneben auch der Entleiher als
Gesamtschuldner, wenn dieser den Lohn an den Leiharbeitnehmer bezahlt hat (§
45d Abs. 6, 7 EStG).
Ist der Arbeitsvertrag
zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer unwirksam, so gilt kraft
unabdingbarer gesetzlicher Fiktion zwischen dem Entleiher und dem
Leiharbeitnehmer rückwirkend ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (§ 10
Abs. 1 AÜG). Dieses fingierte Arbeitsverhältnis steht einem vertraglich
begründeten Arbeitsverhältnis gleich. Sein Inhalt richtet sich grundsätzlich
nach den Regelungen im Entleiherbetrieb (§ 10 Abs. 1 Satz 4 AÜG).
Besonderheiten gelten im Hinblick auf Dauer, Arbeitszeit und Arbeitsentgelt:
-
Das Arbeitsverhältnis gilt nur als befristet zustande
gekommen, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Entleiher nur befristet
vorgesehen war und für die Befristung ein sachlicher Grund bestand (§ 10 Abs.
1 Satz 2 AÜG).
-
Die Arbeitszeit richtet sich im Hinblick auf Dauer und
Lage nach der Abrede im Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher
(§ 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG).
-
Fehlt eine tarifliche Regelung, so ist dem
ursprünglichen Leiharbeitnehmer als übliche Vergütung dasselbe Arbeitsentgelt
zu zahlen wie Stammarbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten. Mindestens
hat der Leiharbeitnehmer aber gegen den Entleiher Anspruch auf das mit dem
Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 5 AÜG).
-
Sozialversicherungsrechtlich gilt, dass der Entleiher
als Arbeitgeber für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge haftet (§
28e Abs. 1 SGB IV); auch für die Lohnsteuer des Leiharbeitnehmers haftet der
Entleiher (§ 42d Abs. 6 Satz 1, 4 EStG).
VI. Betriebs- und
volkswirtschaftliche Aspekte
Der Einsatz von Leiharbeitnehmern wird zumeist als flexible
externe Personalreserve genutzt, insbesondere zur Überbrückung von zeitlich
begrenzten Fehlzeiten, von befristeten Bedarfen (vor allem im Bereich der
Informationstechnologien) sowie von Produktionsspitzen. Bei der kurzfristigen
Arbeitnehmerüberlassung spart der Entleiher dadurch Personalbeschaffungs- und
-verwaltungskosten ein. Ferner werden Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen
erschlossen, die nur vorübergehend tätig sein können oder wollen. Auf diese
Weise kann die Arbeitnehmerüberlassung zur Erhöhung des Beschäftigtenstandes
beitragen. In den letzten Jahren ist freilich zunehmend eine Tendenz bei
Unternehmen festzustellen, die Arbeitnehmerüberlassung als ein Instrument der
langfristigen Personalplanung
anzusehen, um die Bildung von Personalreserven zu minimieren und
Stammbelegschaften abzubauen. Die Arbeitnehmerüberlassung wird ferner zur
Personalrekrutierung genutzt, wobei Unternehmen und Leiharbeitnehmer die
Leiharbeit nutzen, um sich kennenzulernen. Dabei bietet sich auch für
Arbeitslose (u.a. schwer vermittelbare bzw. schwerbehinderte) eine Möglichkeit
zur Reintegration in den Arbeitsmarkt. Kritik wird unter anderem an der
Bürokratisierung und Überregulierung durch das AÜG, am Überlassungsverbot in
der Bauwirtschaft und an der Regelung des § 3 Nr. 3 AÜG (grundsätzlich gleiche
Entlohnung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern des Entleihers) geübt.
Gegen die Arbeitnehmerüberlassung werden aber auch – vor
allem von Gewerkschaften – personal- und sozialpolitische Bedenken angeführt:
Aufgrund der fehlenden Zugehörigkeit zur Stammbelegschaft und der dadurch
bedingten Isolation der Leiharbeitnehmer können Konflikte innerhalb der
Belegschaft entstehen. Ferner sind die Beziehungen zum Verleiher schwach
ausgeprägt (die meisten Arbeitsverhältnisse mit dem Verleiher dauern z.B. nur
so kurz, dass der Kündigungsschutz des KSchG nicht greift). Die Gewerkschaften
haben zudem Mühe, die Leiharbeitnehmer zu organisieren; auch für
Betriebsratstätigkeiten im Verleiherbetrieb ist praktisch wenig Gelegenheit.
Schließlich sind nicht die volkswirtschaftlichen Nachteile zu übersehen, die
von der illegalen Arbeitnehmerüberlassung ausgehen (schwerpunktmäßig in der
Bauwirtschaft, u.a. zur Umgehung von Mindestlohnregelungen).
Die Arbeitnehmerüberlassung hat nach wie vor nur einen
verhältnismäßig kleinen Anteil am allgemeinen Arbeitsmarkt (Ende 2004 ca. 1,5%
aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten). Allerdings ist die Zahl der
Leiharbeitnehmer in den letzten Jahren stetig angestiegen (Ende 2004: ca.
390.000). Die metallbe- und verarbeitenden Berufe nehmen dabei die
Spitzenposition ein, gefolgt von den Organisations-, Verwaltungs- und
Büroberufen. Der Grund für die kontinuierliche Zunahme der Beschäftigtenzahlen
(und der Zahl der Verleihbetriebe: Ende 2004 rd. 15.000 Erlaubnisinhaber, davon
ca. 53% Mischbetriebe), liegt vor allem in den Umstrukturierungs- bzw.
Rationalisierungsmaßnahmen in nahezu allen Produktions- und
Dienstleistungsbereichen. Ein weiterer Grund ist die Unsicherheit der
Unternehmen über den weiteren Konjunkturverlauf. Die Verleiher profitieren hier
vom restriktiven Einstellungsverhalten der Unternehmen, die eher bereit sind,
Personalbedarf mit Leiharbeitnehmern zu decken, als sich längerfristig an einen
Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag zu binden.
Literatur:
Boemke, B./Lembke, M. :
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – Kommentar, 2. A., Heidelberg 2005
Marschall, D. : Bekämpfung illegaler
Beschäftigung – Schwarzarbeit, illegale Ausländerbeschäftigung und illegale
Arbeitnehmerüberlassung, 3. A., München 2003
Sandmann, G./Marschall, D./Schneider,
T. : Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – Kommentar, Loseblattwerk, Frankfurt/M
Schüren, P./Hamann, W. :
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – Kommentar, 3. A., München 2006
Thüsing, G. :
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), München 2005
Ulber, J. : AÜG –
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. A., Frankfurt/M. 2006
Zehnter Bericht der Bundesregierung,
: über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – AÜG
– , Bundestags-Drucksache 15/6008 (vom 30.9.2005)
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