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Sozialhilfe

In der Wirtschaftssoziologie: nach dem Bundessozialhilfegesetz „ Hilfe zum Lebensunterhalt “ und „ Hilfe in besonderen Lebenslagen “ , die den Empfänger der Sozialhilfe die Führung eines Lebens ermöglichen soll, das der Würde des Menschen entspricht. Die Sozialhilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben (Subsidiaritätsprinzip); hierbei muss er nach seinen Kräften mitwirken. Mit dem Begriff Sozialhilfe wurde jener der „ öffentlichen Fürsorge “ abgelöst. Sozialhilfe zu gewähren ist eine öffentliche Aufgabe, die allein öffentlich-rechtlichen Trägern obliegt. Als Ausdruck des sozialen Gestaltungswillens des Staates wird Sozialhilfe als Erfüllung der Sozialstaatsklausel angesehen.




Hilfeleistungen des Staates oder besonderer Rechtsträger für Personen in einer Notlage, die ihnen die Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht erlaubt und die sie durch eigene Mittel und Kräfte nicht beheben können. Die S. besteht in Hilfe zum Lebensunterhalt und in Hilfe in besonderen Lebenslagen. Auf die Mehrzahl der Leistungen besteht Rechtsanspruch.

 

 


 

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