Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Handels-
und steuerrechtliche Regelung
III. Ansatz
IV. Ausweis
V. Bewertung
VI. Prüfung
I. Begriff
Der Sonderposten mit Rücklageanteil ist nicht im
Bilanzgliederungsschema des § 266 HGB aufgeführt, er gehört weder zum
originären Bilanzinhalt des § 247 I HGB noch zu den Bilanzierungshilfen. Die
abstrakte Bilanzierungsfähigkeit beruht allein auf § 247 III Satz 1 HGB, wonach
in der Bilanz Passivposten gebildet werden dürfen, die für Zwecke der Steuern
vom Einkommen und Ertrag zulässig sind. Auf diese Weise erfolgt ein
korrespondierender Ausweis ertragsteuerlicher Subventionen in der
Handelsbilanz, womit die Voraussetzung des § 5 I Satz 2 EStG zu deren
Inanspruchnahme erfüllt ist. In Höhe der aufgeschobenen Steuerzahlungen setzt
sich der Sonderposten mit Rücklageanteil auch aus Fremdkapital zusammen,
weshalb er häufig als „ Mischposten “ bezeichnet wird. Dem entspricht auch die
Praxis der externen Bilanzanalyse,
die regelmäßig aus Vereinfachungsgründen eine hälftige Aufteilung in Eigen- und
Fremdkapital vornimmt.
II. Handels-
und steuerrechtliche Regelung
1. Handelsrecht
Die durch § 247 III HGB erfolgte Öffnung der Handelsbilanz
für originär steuerrechtliche Sachverhalte wird nach § 273 Satz 1 HGB für
Kapitalgesellschaften auf jene Fälle beschränkt, in denen das Steuerrecht die
Anerkennung bei der steuerlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass
der Sonderposten mit Rücklageanteil auch in der Handelsbilanz ausgewiesen wird.
Gleiches gilt nach § 279 II HGB auch dann, wenn über das Maß der §§ 253, 279 I
HGB hinausgehende steuerrechtliche Abschreibungen
i.S.v. § 254 HGB unter Ausübung des in § 281 I Satz 1 HGB gewährten
Ausweiswahlrechts nicht aktivisch, sondern indirekt durch Einstellung in den
Sonderposten mit Rücklageanteil vorgenommen werden. Wegen der daraus
erwachsenen Verbesserung der Bilanztransparenz (§ 243 II HGB) steht dies trotz
fehlender ausdrücklicher Kodifizierung auch Personengesellschaften offen.
Soweit diese dem PublG unterfallen, ist auch § 273 HGB zu beachten, wohingegen
§ 279 HGB gemäß § 5 I Satz 2 PublG nicht anwendbar ist.
Nach § 270 I Satz 2 HGB sind Einstellungen in den
Sonderposten mit Rücklageanteil sowie dessen Auflösung der Gewinnentstehung
zuzurechnen und fallen demzufolge in die Kompetenz der Geschäftsführung. Die in
Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang zu erbringenden Ausweispflichten
regeln §§ 281 II, 285 Nr. 5 HGB.
2. Steuerrecht
Die handelsbilanzielle Abbildung aufgeschobener
Steuerzahlungen mittels Sonderposten mit Rücklageanteil kann zunächst auf unversteuerten Rücklagen beruhen, in
denen Gewinne zeitlich begrenzt aufgenommen werden, so aus der Einnahme von im
Voraus gewährten Zuschüssen (R 34 IV EStR), der Aufdeckung stiller Reserven (§
6b III EStG, R 35 IV EStR), der erstmaligen Anwendung des Wertaufholungs- bzw.
Abzinsungsgebots des § 6 I Nr. 1 bis 3a EStG (§ 52 XVI EStG), der vorzeitigen
Berücksichtigung künftiger Anschaffungs- und Herstellungskosten bei kleinen und
mittleren Unternehmen (§ 7g III EStG), der Vereinigung gegenseitiger Forderungen
und Verbindlichkeiten (Konfusion) bei Umwandlungsvorgängen (§ 6 I UmwStG), der
Veräußerung von Anlagevermögen bei Stilllegungen im Steinkohlebergbau oder der
Nutzung von Kalamitäten (§ 3 I Forstschädenausgleichsgesetz).
Weiterer Bestandteil von Sonderposten mit Rücklageanteil sind
Wertberichtigungen, wobei es sich um
die passivisch erfassten Unterschiedsbeträge zwischen der handelsrechtlich
zulässigen und der niedrigeren steuerrechtlichen Bewertung von
Wirtschaftsgütern handelt. In Frage kommen sowohl Sonderabschreibungen (z.B. §
7g I EStG, § 82f EStDV, erhöhte Absetzungen (z.B. § 7 i EStG) als auch
Bewertungsabschläge (z.B. § 6b I EStG, R 34 II, 35 III EStR).
III. Ansatz
1. Einzelabschluss
Um eine Ausschüttung temporärer Steuervorteile zu verhindern,
kommt für Kapitalgesellschaften gemäß §§ 273 Satz 1 i.V.m. 279 II HGB die
Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil nur bei vorliegender
Umkehrmaßgeblichkeit in Betracht. Da diese in § 5 I Satz 2 EStG umfassend
kodifiziert ist, bedarf es keiner ausdrücklichen Erwähnung in den einzelnen
steuerrechtlichen Normen. Der Gesetzgeber hat gegenwärtig nur bei der
Steinkohlestilllegungsrücklage ausdrücklich auf den Ausweis der
Steuervergünstigung in der Handelsbilanz verzichtet, weshalb in diesem Fall die
hinausgeschobene Steuerbelastung i.S.v. § 274 I HGB passiv abzugrenzen ist. Für
die Bilanzierung des verbleibenden Eigenkapitalanteils kommt die Rücklage nach
§ 58 IIa AktG bzw. § 29 IV GmbHG in Frage.
Bei Personengesellschaften korrespondiert Bildung und Auflösung
des Sonderpostens mit Rücklageanteil dem gegenüber nicht in allen Fällen mit
dem steuerbilanziellen Ansatz: So fehlt den gemäß § 6 I Nr. 1 bis 3a EStG
auszuweisenden Wertaufholungs- bzw. Abzinsungsgewinnen eine handelsbilanzielle
Entsprechung, weshalb diese auch nicht für eine Ausschüttung zur Verfügung
stehen. Folgerichtig erkennt die Finanzverwaltung eine gemäß § 52 XVI EStG
gebildete Rücklage unter Inkaufnahme der Durchbrechung von § 5 I Satz 2 EStG
auch ohne entsprechende Einstellung in den Sonderposten mit Rücklageanteil
steuerlich an, da diese andernfalls zu einem „ Auseinanderlaufen “ von Handels-
und Steuerbilanz führen würde, was durch die Umkehrmaßgeblichkeit gerade
verhindert werden soll. Gleiches gilt für die Rücklage nach § 6b EStG, soweit
keine oder eine betragsmäßig geringere Einstellung in den Sonderposten mit
Rücklageanteil erfolgt ist, weil insofern kein oder ein niedrigerer
handelsbilanzieller Veräußerungsgewinn angefallen war.
2. Konzernabschluss
Mit Aufhebung von § 308 Abs. 3 HGB durch Art. 2 TrPublG v.
19.7.2002 (BGBl. I S. 2681) ist das Wahlrecht zur Übernahme der Sonderposten
mit Rücklageanteil aus den Einzelabschlüssen der in- bzw. ausländischen
Konzerngesellschaften in den Konzernabschluss entfallen. Bei Sonderposten mit
Rücklageanteil sind daher immer aufzuteilen in andere Rücklagen sowie Rückstellungen (§§ 306 i.V.m. 249 I Satz 1
HGB). Dies ergibt sich aus § 13 II PublG.
Die Umstellung eines deutschen Konzernabschlusses auf International
Financial Reporting Standards (IFRS) erfordert die erfolgswirksame
Auflösung gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil, da dort eine
entsprechende Bilanzposition nicht existiert und der Sonderposten mit
Rücklageanteil weder als equity noch
als liability aufzufassen ist. Die
ausstehende Steuerbelastung ist hierfür als latente Steuer (deferred taxes) aufwandswirksam zu passivieren. Der
Eigenkapitalanteil ist in eine ausschüttungsgesperrte Rücklage (reserves) einzustellen.
IV. Ausweis
1. Bilanz
Der Sonderposten mit Rücklageanteil ist als neuer Posten i.S.d. § 265 V Satz 2 HGB
zwischen Eigen- und Fremdkapital auszuweisen (für Kapitalgesellschaften gemäß §
273 Satz 2 HGB vor den Rückstellungen), was eine gegenüber § 266 III HGB
erweiterte Bilanzgliederung nötig macht. Die Höhe von Eigen- und Fremdkapitalanteil
wird nicht separat ausgewiesen, womit auch der Ausweis einer Rückstellung für
latente Ertragsteuern i.S.v. § 274 I HGB entfällt, was in § 247 III Satz 3 HGB
klargestellt ist.
Der Ausweis des Gesamtbetrages aller Sonderposten mit
Rücklageanteil als Einheit ist hinreichend, die Rechtsgrundlagen der
unversteuerten Rücklagen bzw. der Vornahme steuerlicher Wertberichtigungen sind
jedoch in Bilanz
oder Anhang anzugeben (§§ 273 Satz 2 i.V.m. 281 I Satz 2 HGB). Für Letzteres
spricht der Grundsatz der Übersichtlichkeit und Klarheit (§ 243 II HGB), wobei
die einmal gewählte Darstellungsweise zur Wahrung der Ausweisstetigkeit
beizubehalten ist (§ 265 I Satz 1 HGB). Dieser Grundsatz ist auch bei der
Ausübung des Wahlrechts nach § 281 I Satz 1 HGB zu beachten, weshalb die einmal
gewählte Ausweisform prinzipiell beizubehalten ist.
Insbesondere ein Wechsel zum aktivischen Ausweis wird wegen
verminderter Bilanzklarheit nur bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
(z.B. Ergebniswirksamkeit) und unter gesonderter Begründung im Anhang (§ 265 I
Satz 2 HGB) zulässig sein. Unabhängig von der Ausweisform ist der Betrag der allein
nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen nach Anlage-
und Umlaufvermögen getrennt entweder in der Bilanz oder wahlweise auch in der
Gewinn- und Verlustrechnung bzw. im Anhang auszuweisen (§ 281 II Satz 1 HGB).
2. Gewinn-
und Verlustrechnung
Die Erfolgswirkungen aus der betragsmäßigen Veränderung des
Sonderpostens mit Rücklageanteil werden dem gewöhnlichen Geschäftsergebnis
zugerechnet und sind daher als sonstige
betriebliche Aufwendungen bzw. sonstige
betriebliche Erträge gesondert entweder durch Davon-Vermerk oder als
getrennte Posten auszuweisen bzw. im Anhang anzugeben (§ 281 II Satz 2 HGB).
Das Saldierungsverbot (§ 246 II HGB) gilt auch für den
Ausweis von Einstellungen und Auflösungen in den Sonderposten mit
Rücklageanteil, soweit diese auf der gleichen Steuerrechtsnorm beruhen. Die
Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages aller Erträge bzw. Aufwendungen reicht
indes aus.
3. Anhang
Über die bereits dargestellten, nur wahlweise im Anhang zu
erfüllenden Angabepflichten hinaus, ist die Ergebniswirksamkeit der Bildung und
(entgegen dem Gesetzestext auch) der Auflösung der Sonderposten mit
Rücklageanteil gemäß § 285 Nr. 5 HGB in vergangenen, gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsjahren von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (§
288 Satz 1 HGB) zu dokumentieren. Hierbei ist das Wesentlichkeitsprinzip zu
beachten.
V. Bewertung
Die Bewertung der Sonderposten mit Rücklageanteil bemisst
sich nach den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften. Diese bestimmen eine
Höchstgrenze zulässiger Wertminderungen, unterhalb derer sich ein
Bewertungswahlrecht ergibt. Wird eine Überschreitung etwa im Rahmen einer
Außenprüfung festgestellt, hat die Korrektur auch handelsbilanziell zu
erfolgen.
Soweit steuerliche Wertberichtigungen zum Ausweis eines
Sonderpostens mit Rücklageanteil führen, ist nur der Differenzbetrag zwischen
handelsrechtlicher und darüber hinausgehender steuerrechtlicher Abschreibung
passivisch auszuweisen. Mithin sind etwa Sonderabschreibungen ausschließlich
auf der Aktivseite zu erfassen, wenn diese sich betragsmäßig mit auch
handelsrechtlich zulässigen Abschreibungen
decken, was eine Doppelbewertung notwendig macht.
Das Ausmaß der im Übrigen jederzeit zulässigen Auflösung des
Sonderpostens mit Rücklageanteil geht mit der im Zeitverlauf abnehmenden
Diskrepanz zwischen handels- und steuerrechtlichen Abschreibungsvolumina
einher. Hierbei ist der jeweils spätest mögliche Auflösungstermin des
Steuerrechts zu beachten. Ungeachtet dessen sind in den Sonderposten mit
Rücklageanteil eingestellte Wertberichtigungen gemäß § 281 I Satz 3 HGB
aufzulösen, wenn die Vermögensgegenstände, für die sie gebildet worden sind,
aus dem Vermögen ausscheiden.
VI. Prüfung
Die Bilanzierungsprüfung
konzentriert sich auf die steuerrechtliche Legitimation. Da die Einhaltung des
Steuerrechts nicht Gegenstand von Abschlussprüfungen ist, beschränkt sich die
Prüfung neben der Kenntnisnahme der zum Ausweis des Sonderpostens mit
Rücklageanteil führenden Steuerrechtsnormen auf eine vor allem auf der
Sachverhaltsebene stattfindenden Plausibilitätskontrolle der Ansatzberechtigung
sowie bei Kapitalgesellschaften auf die Geltung der Umkehrmaßgeblichkeit. Eine
Vollständigkeitsprüfung entfällt mangels Verpflichtung zur Nutzung steuerlicher
Vergünstigungen.
Im Rahmen der Ausweisprüfung
kann der Prüfer bei den Angaben zum Sonderposten mit Rücklageanteil keine, die
gesetzlichen Mindestanforderungen überschreitende Differenzierung verlangen,
etwa die Aufgliederung einzelner Einstellungs- und Auflösungsbeträge nach der
Art angewandter Steuernormen. Publizitätsgeneigte Unternehmen können jedoch
darüber hinaus einen Sonderpostenspiegel als Teil des Anhangs erstellen, woraus
zugleich die Pflichtangaben gemäß §§ 273 Satz 2 i.V.m. 281 I Satz 2 und II Satz
1 HGB zu entnehmen sind.
Eine differenzierte Ausübung des Ausweiswahlrechts nach § 281
I Satz 1 ist nur bei Vorhandensein sachlicher Gründe, etwa getrennt nach
Anlage- und Umlaufvermögen zu akzeptieren.
Bei den Angaben nach § 285 Nr. 5 HGB darf sich der Prüfer
nicht mit Begriffen wie geringfügig
oder erheblich zufrieden geben.
Vielmehr bedarf es einer zumindest ungefähren Quantifizierung, inwieweit das
jeweilige Jahresergebnis – nach Steuern und unter Berücksichtigung von
Ausschüttungen – durch Veränderungen des Sonderpostens mit Rücklageanteil
beeinflusst wurde.
Bei der Bewertungsprüfung
hat der Prüfer die steuerrechtliche Statthaftigkeit des gewählten Wertansatzes
festzustellen. Insofern hat er die Höhe der zulässigen Zuführungen bzw. der
gebotenen Auflösungen zu ermitteln und diese mit den gewählten Wertgrößen im
Hinblick auf steuerrechtliche Zulänglichkeit sowie rechnerische Richtigkeit zu
vergleichen. Auch hierbei ist ein freiwillig erstellter Sonderpostenspiegel
hilfreich, der analog zum Anlagenspiegel die betragsmäßigen Entwicklung der
Bestandteile des Sonderpostens mit Rücklageanteil aufzeigt.
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hrsg. v. Castan, E./Heymann, G./Müller, E. et al., München, Bd. I, Abt. B 232,
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Selchert, F. W. :
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Siegel, T. : Der
Sonderposten mit Rücklageanteil und die Sonderrücklage, in: HdJ, Köln 1992,
Abt. III/4
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