Inhaltsübersicht
I. Definition
und Aufgabe der Segmentpublizität
II. Nationale
und internationale Normen
III. Wesentliche
Charakteristika der Erstellung eines Segmentberichts, IV. Segmentdaten als
Bestandteil der Zwischenberichterstattung
I. Definition
und Aufgabe der Segmentpublizität
Unter Segmentpublizität (bzw. Segmentberichterstattung) versteht
man die i.d.R. im Zusammenhang mit der periodischen Berichterstattung (Jahres-
bzw. Konzernabschluss, Zwischenbericht, Börsenbericht etc.) von Unternehmen
stattfindende Informationsgewährung über einzelne, als Segmente bezeichnete
Teilbereiche ihrer unternehmerischen Aktivitäten. Die Einteilung der
Unternehmenstätigkeit in einzelne Segmente kann nach unterschiedlichen
Differenzierungskriterien erfolgen, wie z.B. Produktgruppen, geographische
Regionen, Produktmarktkombinationen, Profit Center, Kundengruppen, rechtlichen
Einheiten etc. Sie ergibt sich zwangsläufig aus den Diversifikations- und Globalisierungsbestrebungen eines
Unternehmens und der Notwendigkeit, dessen marktorientierte Aktivitäten
effektiv und effizient steuern zu können. Denn mit z.B. spezifischen Produkten
bzw. Produktgruppen und geographischen Regionen, in denen sich ein Unternehmen
– im Folgenden sowohl als rechtliche als auch als wirtschaftliche Einheit
(Konzern) verstanden – engagiert, sind auch spezifische, häufig divergierende wirtschaftliche Chancen und Risiken
verbunden, die in der unternehmerischen Entscheidungsfindung sowie den
Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen individuell zu berücksichtigen sind. Deshalb
findet sich regelmäßig eine solche Unterteilung in Segmente in der internen
Organisations- sowie Planungs- und Kontrollstruktur eines diversifizierten bzw.
global tätigen Unternehmens.
Die Gewährung spezifischer Informationen über die einzelnen
Segmente eines Unternehmens im Rahmen der externen Berichterstattung mindert
die Informationsdefizite und -verzerrungen, die durch die bei der
Abschlusserstellung (sei es Einzel- oder Konzernabschluss) durchgeführte
Aggregation von Daten auftreten, und stiftet dadurch hohen Nutzen für die
Publizitätsadressaten, da sie einen Einblick in die unterschiedlichen Chancen
und Risiken der Unternehmensaktivitäten ermöglicht und somit die Faktoren
beurteilen hilft, welche die zukünftigen Erfolge des Unternehmens
determinieren. Die Segmentpublizität trägt dazu bei, die wirtschaftlichen Lagen
der einzelnen Geschäftsfelder sowie deren Beitrag zur Gesamtlage des
Unternehmens abschätzen zu können. Darüber hinaus schafft sie eine Basis,
einzelne Geschäftsfelder eines Unternehmens (wenn häufig auch nur
eingeschränkt) mit ähnlichen Geschäftsfeldern anderer Unternehmen vergleichen
zu können. Der Informationsnutzen von Segmentberichten in Abschlüssen erfährt
empirische Bestätigung (Mohr, 1983;
Pacter, 1993;
Pejic, 1997;
Hacker, 2002).
Das zentrale Ziel der Segmentberichterstattung liegt somit
darin, durch die Publikation disaggregierter Daten die Abschlussnutzer in die
Lage zu versetzen, die Chancen und Risiken eines diversifizierten Unternehmens
und damit zusammenhängend die zukünftigen Zahlungsmittelzuflüsse in betrags-
und zeitmäßiger Hinsicht sowie bezüglich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit
besser einschätzen zu können, als ihnen dies durch die alleinige Bereitstellung
von aggregierten Abschlussdaten möglich wäre (IAS 14, Objective).
II. Nationale
und internationale Normen
Da in den USA die
zentrale Zielsetzung der Unternehmensberichterstattung in der Gewährung
(entscheidungs-)nützlicher Informationen für die Abschlussadressaten liegt,
wird dort (wie auch in anderen Ländern anglo-amerikanischer
Rechnungslegungsauffassung) die Segmentpublizität bereits seit langem als
wichtiger Teil der Abschlusserstellung und Unternehmenspublizität betrachtet
(der erste Standard, APB Statement No. 2, wurde bereits 1967 verabschiedet; Haller, 2000).
Die dortigen Normen und Praktiken der Segmentberichterstattung hatten und haben
wesentlichen Einfluss auf andere Länder sowie auch auf das IASB (Haller,
/Park, 1994). Allerdings konnte trotz entsprechender Bemühungen und
einer parallelen Entwicklung beider Standards eine inhaltliche Identität
zwischen dem jüngsten amerikanischen Standard (SFAS 131) und jenem des IASC
(IAS 14 revised), die beide 1997
verabschiedet wurden, nicht erreicht werden (Haller, 2000).
Beide stellen weltweit die bedeutendsten Regelungen zur
Segmentberichterstattung dar.
In Deutschland,
ähnlich auch in anderen kontinental-europäischen Ländern, wurde der
Segmentpublizität seitens des Gesetzgebers bis Ende der 1990er Jahre nur wenig
Aufmerksamkeit geschenkt. Erst durch das KonTraG im Jahre 1998 wurde durch §
297 I Satz 2 HGB für börsennotierte
Mutterunternehmen die Verpflichtung eingeführt, einen Segmentbericht in den
Konzernabschluss aufzunehmen. Zur inhaltlichen Spezifizierung dieser
Verpflichtung dient DRS 3, der vom Deutschen Rechnungslegungs Standards
Committee Ende 1999 verabschiedet und im Mai 2000 vom Bundesjustizministerium
bekannt gemacht wurde (mit DRS 3 – 10 und DRS 3 – 20 wurden hierzu auch
branchenbezogene Spezifizierungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
erarbeitet). Seit 2005 sind für Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierte
Mutterunternehmen die IFRS, und damit auch IAS 14 (revised) verpflichtend
anzuwenden (§ 315 a HGB). Somit erstreckt sich die Gültigkeit von DRS 3 seitdem
nur noch auf freiwillig erstellte Segmentberichte (§ 297 I).
Nicht-börsennotierte
große Kapitalgesellschaften sind in Übereinstimmung mit den rudimentären
Bestimmungen der 4. EG-Richtlinie (Art. 43 I Nr. 8) und der 7. EG-Richtlinie
(Art. 34 Nr. 8) sowohl im Einzel- (§ 285 Nr. 4 HGB) als auch Konzernabschluss
(§ 314 I Nr. 3 HGB) lediglich verpflichtet, im Rahmen des Anhangs die
Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten
Märkten segmentiert anzugeben, wobei für die Segmentbildung auf „ erhebliche “
Unterschiede bzgl. der Verkaufsorganisation abzustellen ist. Die Segmentierung
der Umsatzerlöse kann im Einzelabschluss unterbleiben, wenn dies entweder für
das Wohl der Nation notwendig ist oder wenn für das Unternehmen oder eines
seiner Beteiligungsunternehmen wesentliche Wettbewerbsnachteile zu befürchten
sind (§ 286 I u. II bzw. § 314 II HGB; ADS, 1995;
Ellrott, 2006).
Nicht-große
Kapitalgesellschaften und Unternehmen anderer Rechtsformen unterliegen
keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung segmentierter Angaben im
Einzelabschluss (§ 288 HGB).
Im Folgenden werden anhand der wesentlichen Charakteristika
einer Segmentberichtserstellung die Konzeptionen und Inhalte der Standards SFAS
131, IAS 14 revised (nachfolgend nur
noch als IAS 14 bezeichnet) und DRS 3 in ihren Grundzügen dargestellt.
III. Wesentliche
Charakteristika der Erstellung eines Segmentberichts
1. Berichtspflichtige
Unternehmen
Im Gegensatz zu anderen SFAS und IFRS verpflichten SFAS 131
und IAS 14 lediglich solche Unternehmen, von denen Eigentümer- oder
Gläubigerpapiere an der Börse öffentlich gehandelt werden (IAS 14.3; SFAS
131.9). Während SFAS 131 und IAS 14 sich sowohl auf den Einzel- als auch den
Konzernabschluss beziehen, ist die Anwendung des DRS 3 auf den Konzernabschluss
beschränkt. Alle drei Standards verstehen sich aber auch jeweils als
vollständig anzuwendende Leitlinien für freiwillig erstellte Segmentberichte.
Keiner der drei Standards enthält zu §§ 286 II HGB analoge
oder ähnliche Schutzklauseln, die Unternehmen von einer Erstellung des
Segmentberichts oder der Veröffentlichung spezifischer Segmentdaten befreien
würden. Segmentberichte sind unter Beachtung der jeweiligen Normen vollständig
zu erstellen. Somit steht das Informationsinteresse der Abschlussadressaten
klar vor einem potenziellen Einblicksbegrenzungsinteresse der Unternehmen. Dies
spiegelt die in der Literatur verbreitete Auffassung wider, dass der
Informationsnutzen eines Segmentberichts i.d.R. dessen potenzielle direkte
(Erstellung und Prüfung) sowie indirekte (etwaige Wettbewerbsnachteile) Kosten
übersteigt (u.a. Fey,
/Mujkanovic, 1999).
2. Konzeptionen
der Segmentberichterstattung
International besteht die einhellige Auffassung, dass der
Segmentbericht auf einer Betrachtung der Segmente als integrierte Bestandteile
des Gesamtunternehmens und damit auch auf einer Disaggregation der im
Unternehmen entstandenen und verwandten Wertgrößen basieren (sog.
disaggregation approach) und nicht so erstellt sein sollte, als ob es sich bei
den jeweiligen Segmenten um unabhängig operierende, nicht diversifizierte
Wirtschaftseinheiten, sprich selbständige Unternehmen, handeln würde
(autonomous entity approach) (Haller,
/Park, 1994). Insbesondere bei größeren Interdependenzen zwischen
den Segmenten gewährt der disaggregation
approach eine höhere Verlässlichkeit (reliablity)
der Daten und ermöglicht eine verständlichere Beziehung zwischen den im
Segmentbericht enthaltenen und den in anderen Abschlussinstrumenten
ausgewiesenen Daten.
Im Gegensatz zu früheren Standards der
Segmentberichterstattung verfolgen die drei betrachteten Standards eine mehr
oder weniger enge und direkte Beziehung der Konzeption und des Inhalts des
extern zu publizierenden Segmentberichts mit der für Steuerungs-, Kontroll- und
Entscheidungszwecke unternehmensintern vorgenommenen Berichterstattung über
einzelne Unternehmensteile, was als management approach bezeichnet wird. Dies
beruht auf der empirisch gestützten Überzeugung, dass die Informationen für
Jahresabschlussnutzer am nützlichsten sind, die auch von der
Unternehmensführung zur Entscheidungsfindung verwandt werden. In der Konsequenz
der Umsetzung dieses management approach
liegt der wesentliche konzeptionelle Unterschied zwischen SFAS 131, IAS 14 und
DRS 3. Während die US-amerikanische Norm die unternehmensintern praktizierte
Aufteilung in Geschäftsfelder sowie deren Berichterstattung an die oberste
Führungsebene eines Unternehmens zum Zwecke der Steuerung und Kontrolle der
dort durchgeführten Aktivitäten umfassend und in Gänze als maßgeblich für den
Inhalt des extern publizierten Segmentberichts erachtet, kommt der management approach in IAS 14 nur auf
bestimmte Elemente der Segmentberichterstattung beschränkt zur Anwendung. DRS 3
setzt den management approach zwar
konsequenter um als IAS 14, bleibt darin jedoch hinter SFAS 131 zurück.
3. Segmentbildung
Bei der Bestimmung der einzelnen im Segmentbericht
darzustellenden Segmente sind grundsätzlich folgende drei Einzelaspekte zu
beachten:
-
Festlegung der Differenzierungsmerkmale für die
Segmentdefinition, d.h. Bestimmung der sog. „ Segmentierungsebenen “ ;
-
Abgrenzung
einzelner Segmente auf einer Segmentierungsebene;
-
Zusammenfassung
einzelner Segmente zu einem „ Ober “ -Segment.
Da Segmentinformationen – wie andere Rechnungslegungsdaten
auch – Nutzen für ökonomische Entscheidungen stiften sollten und solche
grundsätzlich durch ein Abwägen von Chancen und Risiken charakterisiert sind,
gilt international die Strukturierung und die Zusammenfassung von
Unternehmensaktivitäten nach homogenen Chancen/Risiken-Einheiten grundsätzlich
als die effektivste Vorgehensweise zur Bildung von Segmenten.
Aufgrund der konsequenten Umsetzung des management approach hat gemäß SFAS 131 die im Segmentbericht
dargestellte Segmentierung jener zu entsprechen, anhand derer die
Unternehmensleitung intern operative Entscheidungen trifft und das Unternehmen
steuert. Eine Festlegung auf eine spezifische Segmentierungsebene
(Tätigkeitsbereiche, Regionen, rechtliche Einheiten oder Kundengruppen etc.)
nimmt der Standard nicht vor. Auch die Segmentabgrenzung, d.h. die Bildung
einzelner Segmente auf einer Segmentierungsebene, hat den internen Verhältnissen
zu entsprechen. Dabei wird unterstellt, dass die interne Segmentierung für
Entscheidungsprozesse des Managements zielorientiert und entsprechend der
Chancen/Risiko-Struktur gestaltet wurde. Einschränkend wird lediglich
festgelegt, dass es sich bei einem solchen potenziell zu publizierenden sog. operating segment um einen
Unternehmensteil handeln muss, dessen Aktivitäten potenziell oder tatsächlich
zu Ergebnissen bzw. Zahlungsströmen führen und der regelmäßig zur Steuerung und
Kontrolle der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vom Management überwacht
wird. Unternehmensteile mit Stabs- oder Leitungsfunktionen, die also nicht
unmittelbar wesentliche Ergebnisse oder Zahlungsströme erzielen, können
folglich nicht als operative Segmente betrachtet werden (SFAS 131.10).
Auch nach IAS 14 hat die extern berichtete Segmentierung der
internen Berichterstattungs- und Steuerungsstruktur des Unternehmens zu
entsprechen, allerdings nur insoweit, wie diese auf den Segmentierungsebenen
„ Tätigkeitsbereiche “ (business segments)
bzw. „ geographische Regionen “ (geographical
segments) basiert (IAS 14.9 u. 27). Wird unternehmensintern die
Berichterstattung nach anderen Segmentierungskriterien strukturiert, erfolgt
jedoch auf niedrigeren Berichterstattungsebenen eine Einteilung nach
Tätigkeitsbereichen oder Regionen, so ist für den externen Segmentbericht diese
auf niedrigerer Organisationsebene angewandte Segmentierung heranzuziehen.
Findet jedoch auf keiner Ebene der konzerninternen Berichterstattung eine
Segmentierung nach Regionen oder Tätigkeitsbereichen statt, so muss nach IAS
für den Segmentbericht von der internen Strukturierung abgewichen werden (IAS
14.26 ff., 14.32 f.).
Die Differenzierung einzelner Segmente auf einer
Segmentierungsebene (Segmentabgrenzung) sollte anhand der Bestimmung der
Homogenität der spezifischen Aktivitäten bezüglich der damit verbundenen
wirtschaftlichen Chancen und Risiken erfolgen. Auf der Ebene der Tätigkeitsbereiche sollte nach IAS 14 dabei das Wesen,
d.h. die natürliche Beschaffenheit, und damit die Verwendbarkeit bzw.
Nutzenstiftung der unterschiedlichen Leistungen (Produkte bzw. Produktgruppen)
beim Kunden als Segmentierungskriterium im Vordergrund stehen (zur
Konkretisierung werden in IAS 14.9 einige Abgrenzungsmerkmale genannt).
Hinsichtlich der regionalen
Segmentierung lässt das IASB sowohl eine Aufteilung nach den Orten der
Ausführung der Unternehmenstätigkeit (location
of operations) als auch nach Absatzmärkten (markets) zu. Es ist die Regionsdifferenzierung zu wählen, die den
Erfolgsbeitrag bzw. das damit verbundene Risiko für das jeweilige Unternehmen
primär widerspiegelt (IAS 14.13 f.). Die Abgrenzung von geographical segments richtet sich im Wesentlichen nach
unternehmensexternen Parametern, welche die Produktions- oder Absatzbedingungen
und folglich das damit verbundene wirtschaftliche Risiko determinieren (zur
Konkretisierung werden in IAS 14.9 einige Abgrenzungsmerkmale genannt).
Ähnlich dem SFAS 131 haben die auszuweisenden Segmente gemäß
DRS 3 der internen Berichterstattungsstruktur zu entsprechen. Eine kategorische
Festlegung auf die beiden Segmentierungsebenen, Tätigkeitsbereiche und
geographische Regionen, wird nicht vorgenommen, wobei auf diese jedoch im
Standard regelmäßig Bezug genommen wird und auch spezifische Abgrenzungsmerkmale
für diese explizit genannt werden (DRS 3.8 und 3.10). Eine Differenzierung nach
Kundengruppen wird in DRS 3.8 einer produktorientierten Segmentierung
definitorisch gleichgestellt.
Zur Verringerung der Segmentanzahl im Segmentbericht erlauben
alle drei Standards, intern gebildete Segmente, die langfristig gleiche
Erfolgsaussichten haben und sich hinsichtlich der Homogenität bezüglich der
Chancen und Risiken weitgehend gleichen, zu
einem Segment zusammenzufassen (SFAS 131.17, IAS 14.34, DRS 3.13). Darüber
hinaus brauchen Segmente nur dann einzeln im Segmentbericht aufgeführt zu
werden, wenn ihre Aktivitäten in ihrem Ausmaß im Hinblick auf das
Chancen/Risiko-Potenzial des Gesamtunternehmens wesentlich sind. Dabei gilt ein
Segment grundsätzlich dann als wesentlich, wenn entweder der Ertrag oder das
Ergebnis oder das Vermögen des Segments jeweils mehr als 10% der entsprechenden
Größe des Gesamtunternehmens ausmacht (SFAS 131.18, IAS 14.35 und DRS 3.15).
Bei der Beurteilung ist entscheidend, inwieweit das Segment längerfristig eine
dieser Grenzen übersteigt und somit eine continuing
significance aufweist (SFAS 131.22, IAS 14.42; DRS 3.18). Hinsichtlich der
Anwendung des 10 %-Kriteriums auf den Segmentertrag und das
Segmentergebnis sind die Beträge, die aus Intersegmenttransaktionen, d.h. aus
Leistungsbeziehungen zwischen einzelnen Segmenten, resultieren, mit zu
berücksichtigen (SFAS 131.18, IAS 14.35; DRS 3.15). Unternehmensbereiche, die
nicht als wesentlich zu beurteilen sind, werden im Segmentbericht in einem
(Sammel-)Segment zusammengefasst.
Um zu verhindern, dass bei einer größeren Anzahl von
Segmenten, welche die Wesentlichkeitsgrenze von 10% der entsprechenden Daten
nicht überschreiten, die Zahl der im Segmentbericht ausgewiesenen Segmente sehr
gering, dafür das Volumen des Sammelsegments jedoch sehr hoch ist, was die
Aussagefähigkeit des Berichts stark beeinträchtigen würde, enthalten alle drei
Standards jeweils eine Regelung hinsichtlich der mindestens anzugebenden Segmente. Beträgt demnach die Summe der
Segmenterträge (DRS 3.12 spricht von Umsatzerlösen) der explizit ausgewiesenen
Segmente weniger als 75% der betrieblichen Erträge des gesamten Unternehmens,
d.h. machen die im Sammelsegment angegebenen Erträge mehr als 25% der
Unternehmenserträge aus, so sind im Segmentbericht weitere selbständige
Segmente auszuweisen (auch wenn diese unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze
liegen), bis die Erträge der einzeln dargestellten Segmente die Grenze von 75%
übersteigen (SFAS 131.20, IAS 14.37; DRS 3.12).
Im Gegensatz zu SFAS 131 und DRS 3, die sich aufgrund der
konsequenteren Anwendung des management
approach darüber ausschweigen, sind nach IAS 14.35 und .39 stark vertikal
integrierte (sog. significantly
integrated) Unternehmensteile, d.h. solche, die den überwiegenden Teil
ihrer Erträge aus Geschäften mit anderen Segmenten des Unternehmens erzielen,
nicht als eigenständige Segmente anzugeben, sondern jenen Segmenten
zuzurechnen, mit denen sie aufgrund ihrer Leistungsbeziehung bezüglich der
ökonomischen Chancen und Risiken eng verbunden sind.
4. Auszuweisende
Segmentdaten
Gemäß allen drei Standards beschränkt sich die
Segmentpublizität auf spezifische Rechnungslegungsdaten und -informationen und
erstreckt sich nicht auf ganze Rechnungslegungsinstrumente wie Bilanz oder GuV.
IAS 14 differenziert hinsichtlich des Umfangs der auszuweisenden Segmentdaten
zwischen einer primären (primary segments)
und sekundären (secondary segments)
Segmentierungsebene, wobei als primär jene Ebene einzustufen ist, welche die
Ertragslage sowie die Entwicklung des Unternehmens, sprich dessen
Chancen/Risiko-Verhältnis, am stärksten determiniert. Bei der Festlegung, ob
die Tätigkeit oder die geographische Region die primäre Segmentierungsebene
innerhalb eines Unternehmens darstellt, sollte nach Auffassung des IASC
grundsätzlich auf die Organisation der internen Berichterstattung des
Unternehmens abgestellt werden, soweit diese nach Tätigkeitsbereichen oder
geographischen Regionen ausgerichtet ist (IAS 14.27). Die Anzahl der
anzugebenden Daten ist für die primary
segments deutlich größer als für die secondary
segments.
Eine solche Unterscheidung fehlt in SFAS 131 und DRS 3.
Allerdings fordern auch diese Standards neben der Datengewährung für die
operativen Segmente auch eingeschränkt Informationen für andere
Segmentierungsebenen. Die für die primären und sekundären Segmentierungsebenen
nach IAS 14 sowie für die operativen
Segmente nach SFAS 131 und DRS 3 auszuweisenden Daten und zusätzlichen
Angaben sind in Abb. 1 zusammengefasst.
Abb. 1: Überblick über Pflichtangaben im Segmentbericht nach
IAS 14, SFAS 131 und DRS 3
Während IAS 14 genau die pro primary segment anzugebenden Daten vorgibt und für deren Mehrzahl
Mindestdefinitionen (zumeist durch Negativabgrenzung) festlegt (IAS 14.16
u. 50 ff.), macht SFAS 131 in konsequenter Umsetzung des management approach sowohl den Umfang als auch den Inhalt der
auszuweisenden Daten von den in der internen Steuerung verwandten
Rechnungslegungsgrößen abhängig. Das einzige nach SFAS 131 in jedem Fall
verpflichtend geforderte Datum pro Segment ist lediglich die Ergebnisgröße, die
zur internen Steuerung und Kontrolle des jeweiligen Segments durch die
Unternehmensleitung verwandt wird. Alle anderen in Abb. 1 in der Spalte
„ operatives Segment “ mit einem „ X “ versehenen Erfolgskomponenten sind nur dann
pro Segment anzugeben, wenn sie in der jeweiligen Segmentergebnisgröße
enthalten sind. Wird im einfachsten Fall z.B. ein Segment nach den
Umsatzerlösen gesteuert, so ist dies somit die einzige Erfolgsgröße, die nach
US-GAAP in den externen Segmentbericht aufzunehmen ist, da in dieser keine
weiteren Erfolgskomponenten berücksichtigt sind. Erfolgt die Segmentsteuerung
dagegen nach einer dem Jahresüberschuss analogen Ergebnisgröße, so sind alle
mit einem „ X “ versehenen Komponenten für dieses Segment anzugeben. Auch die
Publizierung einer Vermögensgröße (sowie der entsprechenden Investitionen) pro
Segment ist nach Auffassung des FASB nur dann gefordert, wenn diese Bestandteil
des internen Berichtssystems ist.
Auch DRS 3 gewährt keine konkrete Definition der Segmentdaten
und schreibt den Ausweis der intern verwandten Ergebnisgröße pro Segment vor,
soweit diese – abweichend von SFAS 131 – den im Abschluss angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen. Ebenso sind – analog zu SFAS
131 – weitergehende GuV-Daten nur dann im Segmentbericht explizit auszuweisen,
wenn sie im Segmentergebnis enthalten sind (DRS 3.31 ff.). Die anderen Daten
der Abb. 1 sind, unabhängig von ihrer Verwendung in der internen
Berichterstattung, in den Segmentbericht aufzunehmen, wobei der Einbezug der
Finanzschulden in die Segmentschulden davon abhängig gemacht wird, ob diese den
Segmenten für die interne Steuerung zugeordnet werden (DRS 3.35).
Keiner der Standards fordert eine Segmentierung von Cash
Flow-Daten, deren Veröffentlichung wird jedoch in IAS 7.50d und DRS 3.36
empfohlen.
Neben den primären bzw. operativen Segmenten sind nach allen
drei Standards auch für andere Segmentierungsebenen – wenn auch im deutlich
geringeren Umfang – segmentspezifische Daten zu gewähren, die als secondary segment information (IAS 14), enterprise-wide disclosures (SFAS 131)
bzw. als sonstige Angaben (DRS 3)
bezeichnet werden. Diese sind darauf gerichtet – in Abhängigkeit der primären
bzw. operativen Segmentierungsebene – ein einheitliches Maß an
Mindestinformation auf Basis sowohl einer produkt- als auch
regionenorientierten Segmentierung zu gewährleisten. Hinsichtlich der
Segmentbildung auf dieser (nachrangigen) Berichtsebene sind die auf der
Chancen/Risiko-Homogenität basierenden Abgrenzungsmethoden der primären bzw.
operativen Ebene analog anzuwenden. Bei der geographischen Segmentierung sind
die anzugebenden segmentierten Umsatzdaten auf Basis der Standorte der Kunden
und die Vermögens- und Investitionsdaten nach dem Standort der jeweiligen
Vermögenswerte zu ermitteln (IAS 14.69, SFAS 131.38, DRS 3.39).
Die neben der quantitativen Datengewährung von den Standards
geforderten verbalen Erläuterungen (siehe unteren Teil der Abb. 1) dienen der
Verbesserung des Informationswertes des Segmentberichts. Hierbei ergeben sich
nur geringe Abweichungen zwischen den Standards. So sind u.a. entsprechende
Angaben hinsichtlich der Zusammensetzung der Segmente, der
Verrechnungspreispolitik des Unternehmens (wichtig zur Beurteilung der
Segmentumsätze und -ergebnisse) sowie zur Beurteilung des Einflusses von
formalen oder inhaltlichen intertemporären Diskontinuitäten
(Stetigkeitsdurchbrechungen) zu machen. Die in SFAS 131.25 und DRS 3.44
festgelegte Notwendigkeit, die Zusammensetzung der Segmentdaten zu erläutern,
ergibt sich zwangsläufig aus dem Fehlen entsprechender konkreter
definitorischer Vorgaben. Die Angaben zu Kunden, mit denen Umsatzerlöse erzielt
werden, die 10% der Gesamtumsatzerlöse übersteigen (SFAS 131.39, DRS 3.42),
sollen den Berichtsadressaten spezifische Erfolgsabhängigkeiten des
Unternehmens sowie der darin involvierten Segmente transparent machen.
5. Zuordenbarkeit
der aggregierten Daten auf einzelne Segmente
Werden bestimmte assets
von mehreren Segmenten gemeinschaftlich genutzt oder wird ein bestimmter
Sachverhalt von mehreren Segmenten gemeinsam verursacht, so ist es für die Aussagefähigkeit
des Segmentberichts entscheidend, dass die daraus resultierenden
Rechnungslegungsdaten den entsprechenden Segmenten anteilsmäßig zugerechnet
werden. Während IAS 14.16 für eine solche Zurechnung die Existenz eines
sachlich rechtfertigbaren, objektiven Verteilungsschlüssels auf Basis des
Verursachungsprinzips explizit fordert, hat sich nach SFAS 131 die Behandlung
von Gemeinschaftskomponenten im Segmentbericht gemäß dem management approach streng nach jener zu richten, die in der
internen Berichterstattung angewandt wird. Ebenso fehlt im US-amerikanischen
Standard die in IAS 14.47 f. und DRS 3.22 f. enthaltene Forderung nach einer
„ symmetrischen “ Behandlung der segmentierten Bestands- und Stromgrößen. Danach
hat die Zuordnung des Vermögens und der Schulden auf die einzelnen Segmente auf
jeder Segmentierungsebene analog zu jener der Erträge und Aufwendungen zu
erfolgen. So sind z.B. Abschreibungen, Energie- und Reparaturkosten etc. eines
gemeinschaftlich genutzten Gebäudes im gleichen Verhältnis auf die nutzenden
Segmente aufzuteilen wie das Gebäude selbst.
Aufwendungen, Vermögensgegenstände bzw. Schulden, die weder
direkt noch anhand einer verursachungsgerechten Schlüsselung einzelnen
Segmenten zugeordnet werden (können), sind im Rahmen der Überleitung der
disaggregierten auf die aggregierten Daten (siehe Gliederungspunkt 7.) in einem
Betrag auszuweisen.
6. Verhältnis
zwischen disaggregierten und aggregierten Daten
Gemäß SFAS 131 sind grundsätzlich unternehmensintern
verwandte Daten in den Segmentbericht aufzunehmen, auch dann, wenn sie nach
anderen Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen als jene der anderen
Abschlussinstrumente ermittelt werden, d.h. die Anwendung von kalkulatorischen
Werten, Wertermittlungen auf Basis von Wiederbeschaffungskosten, Verwendung
inflationsbereinigter Größen etc. ist im Segmentbericht nach US-GAAP geboten,
soweit diese Vorgehensweisen den Grundsätzen des internen Berichtssystems
entsprechen.
Als Ausdruck der nicht vollständig konsequenten Anwendung des
management approach fordert sowohl
IAS 14.44 als auch DRS 3.19 die Übereinstimmung der im Rahmen des
Segmentberichts verwandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit jenen des
zugrunde liegenden Abschlusses.
7. Überleitung
von disaggregierten auf aggregierte Daten
Um zwischen den Daten des Segmentberichts und
korrespondierenden Daten der anderen Abschlussinstrumente einen quantitativen
Zusammenhang herzustellen und dadurch die Erklärungskraft der Segmentdaten zu
fördern, sind die Summen der Segmenterträge und -ergebnisse auf die
entsprechenden aggregierten Werte in der publizierten GuV sowie die addierten
Segmentvermögenswerte bzw. -schulden auf die in der Bilanz ausgewiesenen
Vermögens- bzw. Schuldenbeträge quantitativ überzuleiten (reconciliation).
Entsprechend einzuführende Überleitungsbeträge sind, soweit wesentlich, zu
erläutern (SFAS 131.32, IAS 14.67, DRS 3.37).
8. Darstellung
des Segmentberichts
Keiner der drei Standards schreibt eine spezifische
Darstellungsform des Segmentberichts vor. Jeder enthält jedoch einen „ Musterbericht “ ,
der in tabellarischer Form erstellt ist. Eine solche Darstellung herrscht auch
in der Praxis vor. Grundsätzlich wird pro Tabelle eine Segmentierungsebene
isoliert dargestellt. Eine kombinierte Datengewährung für zwei
Segmentierungsebenen (sog. „ Matrix-Darstellung “ ) ist nach den Standards nicht
gefordert, aber erlaubt. Zur Verbesserung der zeitlichen Vergleichbarkeit der
veröffentlichten Daten sind neben den Werten des abgeschlossenen
Geschäftsjahres auch jene der Vorperiode anzugeben, selbst dann, wenn in dieser
Vorperiode das Segment wegen Unwesentlichkeit noch gar nicht explizit
ausgewiesen wurde (IAS 14.43, SFAS 131.25, DRS 3.43).
IV. Segmentdaten
als Bestandteil der Zwischenberichterstattung
Nach US-GAAP sind in jedem Zwischenbericht Segmenterträge mit
externen Kunden, Intersegmenterträge sowie das Segmentergebnis entsprechend den
für den jährlichen Segmentbericht geforderten Segmentierungs- und
Bewertungsregeln, d.h. unter Anwendung des management
approach, zu veröffentlichen. Ebenso ist die Summe der Segmentergebnisse
auf das in der GuV der Zwischenperiode ausgewiesene Ergebnis (vor Steuern und
außerordentlichen Positionen) des Gesamtunternehmens zu überführen (reconciliation). Sind während der
Zwischenperiode wesentliche Änderungen hinsichtlich der im letzten
Jahresabschluss ausgewiesenen segment
assets aufgetreten oder wurde die Segmentierung bzw. die Ermittlung des
Segmentergebnisses geändert, so sind entsprechende erläuternde Angaben zu
machen (SFAS 131.33).
IAS 14 schweigt sich über die Angabe von segmentierten Daten
in Zwischenberichten aus, statt dessen fordert IAS 34, dass im Rahmen der bei
Zwischenberichten zu gewährenden Anhangsangaben auch der Segmentertrag und das
Segmentergebnis für die primären Segmente entsprechend dem im jährlichen
Abschluss gemachten Segmentbericht auszuweisen sind (IAS 34.16g).
Analog zu IAS 14 geht DRS 3 auf eine segmentierte
Datengewährung im Rahmen der Zwischenberichterstattung nicht ein. Aus § 44b
BörsG i.V.m. § 55 BörsZulV folgt die Verpflichtung zu einer Segmentierung der
Umsatzerlöse, die i.d.R. analog zu § 285 Nr. 4 bzw. § 314 I Nr. 3 HGB ausgelegt
wird und für die eine § 286 I u. II HGB entsprechende Schutzklausel besteht (Alvarez,
/Wotschofsky, 2000).
V. Zukünftige
Entwicklung der Segmentberichterstattung nach IFRS
Aufgrund der Zielsetzung von FASB und IASB, die Unterschiede
zwischen ihren Standards zu beseitigen, ist davon auszugehen, dass das IASB in
naher Zukunft seinen Standard vollständig an IFAS 131 angleichen wird.
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