Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Arten von Preisgrenzen
II. Preisuntergrenzen
III. Preisobergrenzen
IV. Preisschwellen
und Preiskorridore
I. Begriff und Arten von
Preisgrenzen
Preisgrenzen stellen kritische Werte für
absatzmarktorientierte und beschaffungsmarktorientierte Entscheidungen dar, die
wie folgt systematisiert werden können:
-
Preisuntergrenzen,
-
Preisobergrenzen,
-
Preisschwellen,
-
Preiskorridore.
Die (numerische) Höhe der jeweiligen Preisgrenzen ist von
einer Vielzahl von Faktoren abhängig, so der Zielsetzung und Strategie des
Unternehmens, von der Anzahl und der Art der Handlungsoptionen
(Entscheidungsalternativen), von den gegebenen Rahmenbedingungen (z.B.
Rechtsrahmen, Marktkonstellationen). Die für eine Bestimmung der jeweiligen
Preisgrenzen heranzuziehenden Faktoren sind somit vielfältig; sie sind
entscheidungssituationsspezifisch.
Eine in der Betriebswirtschaftslehre übliche Differenzierung
der Preisgrenzen ist die in (Engeleiter,
H.-J. 1981, Sp. 1368 f.):
-
statische (= im Zeitablauf konstante) und dynamische
(= im Zeitablauf variable) Preisgrenzen sowie
-
Preisgrenzen auf Basis sicherer oder unsicherer
Erwartungen.
Letztlich ist auch diese Einteilung zu relativieren, da die
Annahme einer zeitlichen Konstanz nicht den Gegebenheiten der Märkte entspricht
und sichere Erwartungen nur eine entscheidungstheoretische Fiktion darstellen;
die Differenzierung ist daher eher aus analytisch-didaktischer Sicht
zweckmäßig. Diese Relativierung gilt gleichermaßen hinsichtlich der in der
Betriebswirtschaftslehre und mikroökonomischen Preistheorie üblichen
Unterscheidung in kurz-, mittel- und langfristige Preisgrenzen, bei denen
„ keine eindeutig quantifizierten Kalenderzeit-Perioden gemeint sind “ (Raffée, H.
1974, Sp. 1694).
II. Preisuntergrenzen
1. Überblick
Preisuntergrenzen sind absatzmarktorientierte, kritische
Preise (= Verkaufspreise bzw. Angebotspreise), deren Unterschreitung ein
Anbieter nicht anzunehmen bereit ist, nicht in der Lage ist oder deren
Unterschreitung (rechtlich) nicht zulässig ist. Ihre Bestimmung hat in der
betriebswirtschaftlichen Literatur eine lange Tradition (Diller, H.
2000, S. 239). Die Definition wird hier bewusst sehr allgemein gehalten,
sie wird nicht auf die übliche Sichtweise (z.B. die Unterscheidung
kostenwirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Preisuntergrenzen) eingeengt.
2. Kosten-
und finanzwirtschaftliche Preisuntergrenzen
a) Kostenwirtschaftliche
Preisuntergrenzen
Kosten- und finanzwirtschaftliche Preisuntergrenzen sind
kritische Stückpreise, deren Unterschreitung einen bestimmten kostenmäßigen
bzw. finanzwirtschaftlichen Zielerreichungsgrad nicht mehr gewährleisten würde
(Diller, H.
2000, S. 239).
Kostenwirtschaftliche Preisuntergrenzen (PUG) lassen
absatzwirtschaftliche Einflussfaktoren weit gehend unberücksichtigt. Eine
traditionelle – wenngleich wie angeführt – problematische Unterscheidung ist
die zwischen der langfristigen Preisuntergrenze und der kurzfristigen
Preisuntergrenze. Die langfristige Preisuntergrenze (PUGl) stellt auf die
durchschnittlichen Gesamtkosten ( „ totale Stückkosten “ ) ab:
Die Problematik dieser Betrachtungsweise liegt, so bereits Raffée, H.
1974, Sp. 1694 u.a. in der Vernachlässigung einer Mindestgewinnerzielung
und der Unlösbarkeit des Zurechnungsproblems ( „ Vollkostenbetrachtung “ ). Darüber
hinaus werden hier absatzmarktorientierte Perspektiven, so die Möglichkeit des
kalkulatorischen Ausgleichs ( „ Mischkalkulation “ ) nicht berücksichtigt.
Die kurzfristige Preisuntergrenze (PUGk)wird meist mit den
Grenzkosten pro Leistungseinheit gleichgesetzt. Bei linearem
Gesamtkostenverlauf gilt dann:
.
Die Preisuntergrenzenbestimmung nach Gleichsetzung (2) ist
jedoch nur in bestimmten Entscheidungssituationen zulässig:
-
Sind eine Stilllegung und eine Wiederinbetriebnahme
nicht mit besonderen Kosten verbunden und kann während einer vorübergehenden
Stilllegung kein Fixkostenabbau erfolgen, so ist ein Unterschreiten der
obigen Grenze ungünstiger als die Stilllegung.
-
Die Grenzkostenbetrachtung ermöglicht die Ableitung
der PUG eines Zusatzauftrages unter der Annahme, dass dieser Zusatzauftrag
ausschließlich variable Kosten verursacht und keine Kapazitätsengpässe
bestehen sowie keine Rückwirkungen auf das bestehende Preisgefüge.
Bestehen Engpässe, beispielsweise wenn in einem Mehrproduktunternehmen
mehrere Produkte um die bestehenden Potenzialfaktoren konkurrieren, so müssen
die Opportunitätskosten, im Sinne „ verdrängter Deckungsbeiträge “ , in das Kalkül
aufgenommen werden.
An dieser Stelle zeigt sich bereits eine Verbindung zu
absatzmarktwirtschaftlichen Überlegungen, da mit der Engpassbetrachtung
alternative Programmgestaltungen in die Betrachtung einfließen.
Neben der bereits angesprochenen Problematik des generellen
Zurechnungsproblems stellt sich u.a. das Problem der Bestimmung der Preisuntergrenzen
im Falle der Kuppelproduktion. Absatzwirtschaftliche Betrachtungen beziehen
sich in diesem Kontext auf die Möglichkeit des kalkulatorischen Ausgleichs, der
darin besteht, dass Gewinneinbußen bewusst hingenommen werden, um durch
Verbundeffekte – z.B. im Rahmen eines „ Lockvogelangebotes “ (Zentes, J.
1996 S. 244) – mit anderen Leistungseinheiten gesamthaft ein günstigeres
Ergebnis zu erlangen. Im einfachsten Fall ergibt sich die Preisuntergrenze (PUGi* ) dann,
indem die zunächst isoliert ermittelte Preisuntergrenze des „ Ausgleichnehmers “
i (PUGi)
um den Deckungsbeitragszuwachs (ΔD) pro Einheit von i reduziert wird, der
bei den so genannten „ Ausgleichsträgern “ erzielt wird (Raffée, H.
1974, Sp. 1701):
In diesem Fall ist es sinnvoll, die isoliert ermittelte
Preisuntergrenze, definiert durch die Grenzkosten, zu unterschreiten.
Eine weitere preispolitische Vorgehensweise berücksichtigt
gleichermaßen Aspekte des kalkulatorischen Ausgleichs, die so genannte
Preisbündelung. Sachgüter und/oder Dienstleistungen werden zu einem Gesamtpreis
offeriert. Dieser Bündelpreis ist in der Regel niedriger als die Summe der
Einzelpreise, die dem Käufer als Referenzpreis dient. Dem Kunden wird somit ein
monetärer Anreiz zum Bündelkauf gegeben. Der Anbieter kann dadurch nicht nur
die Konsumentenrente besser abschöpfen, sondern er reduziert auch die
Transaktionskosten und ggf. die Komplexitätskosten (Wübker, G.
1999, S. 694).
b) Finanzwirtschaftliche
Preisuntergrenzen
Finanzwirtschaftlich orientierte Preisuntergrenzen sind
liquiditätsorientiert; sie zielen auf die Aufrechterhaltung der
Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, als „ lebensnotwendige Voraussetzung
unternehmerischer Betätigung “ , ab (Engeleiter,
H.-J. 1981, Sp. 1371).
So sind Entscheidungssituationen denkbar, in denen
kostenwirtschaftliche Preisuntergrenzen aus Liquiditätsgesichtspunkten
unterschritten werden. Derartige (liquiditätsorientierte) Preisuntergrenzen
werden beispielsweise zu ermitteln versucht, indem der Preis bestimmt wird,
„ der die kurzfristig zu Ausgaben führenden Kosten decken soll, die während der
Produktionsphase für das betreffende Gut anfallen “ (Raffée, H.
1974, Sp. 1703). Die anfallenden Kosten werden somit nach ihrer
Ausgabenrelevanz analysiert und in die Ermittlung einbezogen. Bestehen
Liquiditätsengpässe, so kann dies beispielsweise den Verzicht auf eine
Verdrängungsstrategie (vgl. Abschnitt II.3) zur Folge haben, die beispielsweise
eine Unterschreitung der kostenwirtschaftlichen Preisuntergrenze bedeuten würde.
Raffée weist bereits 1974 auf die Mängel dieser
Betrachtungsweise hin, die in einer nicht ausreichenden
Entscheidungsorientierung begründet sind (z.B. alternative Vorgehensweisen wie
Stilllegung werden vernachlässigt) sowie in speziellen Ceteris-Paribus-Annahmen,
„ um alle jene Liquiditätseinflüsse auszuschalten, die realiter die
Zahlungsfähigkeit des Betriebes bestimmen “ (Raffée, H.
1974, Sp. 1704).
Diese Kritik übt Raffée zu Recht auch an der von ihm
modifizierten, so genannten „ komparativen Preisuntergrenze “ , da die zeitliche
Verteilung der (liquiditätswirksamen) Einnahmen und Ausgaben außer Acht bleibt.
Liquiditätsfaktoren kommt somit die Rolle einer Nebenbedingung zu; sie führen
jedoch nicht zur entscheidungsrelevanten Ermittlung finanzwirtschaftlicher
Preisuntergrenzen.
3. Markt-
und wettbewerbsstrategisch orientierte Preisuntergrenzen
Wie bereits erwähnt, hängt die Festlegung von
Preisuntergrenzen maßgeblich von den Zielsetzungen des betrachteten
Unternehmens ab. So sind – unter Vernachlässigung des Rechtsrahmens (vgl.
Abschnitt II.4) – aggressive Preisstrategien denkbar, die eine Unterschreitung
einer kosten- und/oder finanzwirtschaftlich definierten Preisuntergrenze
bewusst in Kauf nehmen, um Wettbewerber aus dem Markt zu verdrängen oder im
Rahmen einer aggressiven Preispenetrationspolitik bei der Einführung neuer
Produkte Markteintrittsbarrieren zu errichten. Bei dieser strategischen
Orientierung existiert – mindestens temporär – keine Preisuntergrenze.
Andererseits können wettbewerbsstrategische Überlegungen eine
Preisuntergrenze determinieren, so im Falle einer Preispositionierung als Premium-Anbieter
bzw. im Zuge einer Preislagen- oder Preislinienpolitik, die ein Anbieter
konsequent beibehalten will. Ihre Festlegung ist aus Image- bzw.
Positionierungsanalysen ableitbar, wenngleich in einem nummerischen Sinne sich
hierbei eher Preisabstände zu den Konkurrenten in Form von zulässigen
Preisintervallen ableiten lassen (Liebmann,
H.-P./Zentes, J. 2001, S. 190 ff.).
Wettbewerbsstrategisch ausgerichtete Preisuntergrenzen
existieren auch im Rahmen der internationalen Preispolitik, so zur Vermeidung
von Arbitrageeffekten im Rahmen von „ Grauen Märkten “ (Reimporte,
Parallelimporte, laterale graue Importe) (vgl. Abb. 1). Dieses Arbitrageproblem
entsteht im Zusammenhang mit geografischer Preisdifferenzierung immer dann,
wenn die Teilmärkte nicht ausreichend isolierbar sind, so auch bei
geografischer Preisdifferenzierung im Inland.
Abb. 1: Formen Grauer Märkte – Arbitrageeffekte bei
geografischer Preisdifferenzierung (Simon,
H./Wiese, C. 1992 S. 250).
4. Rechtlich
vorgegebene Preisuntergrenzen
Preisuntergrenzen resultieren auch aus externen
Gegebenheiten, so aus dem Rechtsrahmen. Beispielsweise verbietet in Deutschland
das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Handelsunternehmen das „ Angebot unter
Einstandspreis “ , wenn dies nicht nur gelegentlich erfolgt und kein sachlich
gerechtfertigter Grund vorliegt (§ 20 Abs. 4 Satz 2 GWB): „ Eine unbillige
Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis
anbietet, es sei denn, dies ist sachlich gerechtfertigt. “
Der Problematik der Bestimmung des Einstandspreises, die in
der Zurechnung von beispielsweise periodenbezogenen, nicht rechnungsbezogenen Konditionen
(wie z.B. Jahresboni) begründet ist, hat das Bundeskartellamt in seinen
Auslegungsgrundsätzen (Bekanntmachung Nr. 124/2003) Rechnung getragen: „ Bei der
Feststellung des Einstandspreises einer Ware geht das Bundeskartellamt vom
Listenpreis des Lieferanten (ohne Mehrwertsteuer) aus, von dem alle
preiswirksamen Konditionen abgezogen werden, die ihren rechtlichen Grund in den
zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer geschlossenen Beschaffungsverträgen
haben. Entsprechend den tatsächlichen Einkaufsgepflogenheiten zählen hierzu die
sog. Jahresvereinbarungen, die den allgemeinen (Konditionen-)Rahmen für die
Beschaffung bzw. Belieferung darstellen, und die zusätzlichen im Laufe eines
Jahres getroffenen Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit einer konkreten
Warenbestellung oder auch unabhängig davon erfolgen können. “
Rechtlich determinierte Preisuntergrenzen existieren auch im
internationalen Kontext. So liegt nach Artikel VI GATT (General Agreement on
Tariffs and Trade) Dumping vor, wenn eine Ware auf ausländischen Märkten zu
Preisen verkauft wird, die unter den auf dem einheimischen Markt geforderten
Preis liegen. Diese GATT-Regel begrenzt somit preisorientierte
Markteintrittsstrategien.
5. Preisuntergrenzen
in organisierten Marktveranstaltungen
Preisuntergrenzen spielen eine bedeutende Rolle im Rahmen
organisierter Marktveranstaltungen, so in Auktionen, die im Zuge der
Verbreitung des E-Commerce ( „ Internet-Auktionen “ ) eine zunehmende Bedeutung
erlangen. So haben die Ausgangspreise traditioneller Auktionen, die im
„ Aufschlagverfahren “ durchgeführt werden, den Charakter einer Preisuntergrenze.
Im Normalfall besteht zugleich eine Preisuntergrenze bei Auktionen nach dem so
genannten „ Abstrichverfahren “ , bei denen der Angebotspreis – ausgehend von einem
Startpreis – schrittweise gesenkt wird.
Diese Preisuntergrenzen können dabei kosten- oder
finanzwirtschaftlich determiniert sein; gleichermaßen können dabei spekulative
Elemente, die letztlich Ausdruck einer Markttragfähigkeitsüberlegung sind, zum
Zuge kommen, so bei Antiquitäten, Kunstgegenständen usw.
6. Preis-Mengen-Grenzen
Preis-Mengen-Grenzen sind Gegenstand so genannter
Break-even-Analysen, in denen die Gewinnschwelle eines Unternehmens ermittelt
wird. Bei einem (unterstellten) linearen Gesamtkostenverlauf lassen sich alle
Preis-Mengen-Kombinationen ableiten, bei denen der Periodengewinn gerade Null
wird. Im einfachsten Fall einer Ein-Produkt-Betrachtung zeigt die Abbildung 2
beispielhaft eine derartige (Null-)Gewinn-Isoquante.
Abb. 2: Abhängigkeit der Break-even-Menge vom Preis (Simon, H.
1992, S. 154).
III. Preisobergrenzen
1. Überblick
Preisobergrenzen werden in der Literatur meist ausschließlich
beschaffungsmarktorientiert definiert: Sie legen den Einkaufspreis für
Einsatzgüter fest, den ein Unternehmen maximal zu zahlen bereit ist (Schwellnuß,
A. 2003, S. 554).
Preisobergrenzen sind jedoch gleichermaßen auch aus der Sicht
eines Anbieters, d.h. absatzmarktorientiert, relevant. In diesem Sinne
existieren sie in der mikroökonomischen Theorie bzw. der Absatztheorie seit
langem. So existiert im klassischen Monopol ein Preis, der so genannte
Prohibitivpreis oder Höchstpreis, bei dessen Überschreiten der Monopolist nicht
mehr verkaufen kann (Zentes, J.
1974, Sp. 1678).
2. Absatzmarktorientierte
Preisobergrenzen
Neben dem Prohibitivpreis (im Falle eines Monopolisten)
existieren Preisobergrenzen auch in anderen Marktsituationen. Sie sind
letztlich Ausdruck einer Preisorientierung an der Markttragfähigkeit.
Beispielhaft können hier erwähnt werden:
-
Das strategische Streben nach Preisführerschaft, im
Sinne der Position des günstigsten Anbieters, führt zur Einhaltung eines
Mindestabstandes von den Preisen der Mitbewerber.
-
Eine Preispositionierung im Sinne einer angestrebten
„ Preislage “ definiert einen Preisbereich, sicherlich keine strikte
Preisgrenze, die ein Anbieter nicht überschreiten (und auch nicht
unterschreiten) darf.
Letztlich ergeben sich Preisobergrenzen auch aus der –
bereits erwähnten – Gefahr des Entstehens von Arbitrageeffekten bei
geografischer Preisdifferenzierung in Abhängigkeit von den Transaktionskosten.
3. Beschaffungsmarktorientierte
Preisobergrenzen
Die (rechnerische) Bestimmung von
beschaffungsmarktorientierten Preisobergrenzen unterliegt ähnlichen
Einschränkungen wie im dargestellten Fall der Preisuntergrenzen (z.B.
Mehrproduktproblematik, Problematik der Verwendung des betrachteten
Einsatzstoffes in mehreren Endprodukten usw.). Darüber hinaus ist zu
unterscheiden, ob sich die Preisobergrenze auf Sachgüter des Umlaufvermögens
(Verbrauchsfaktoren, z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) erstreckt oder auf
Potenzialfaktoren, die eine längerfristige Nutzung ermöglichen. In der
Literatur wird meist der erstgenannte Fall näher betrachtet; Potenzialfaktoren
werden ausgeklammert. Die Festlegung ihrer Preisobergrenzen ist letztlich eine
investitionsrechnerische Überlegung und erfordert darüber hinaus, in die
Betrachtung alternative Vorgehensweisen (z.B. Stilllegungen u.Ä.)
einzubeziehen.
Betrachtet man in Analogie zur Ermittlung der
Preisuntergrenze den einfachsten Fall (Einproduktunternehmen, unveränderter
Potenzialfaktorenbestand), so lässt sich die Preisobergrenze (POG) bestimmen
aus der Differenz zwischen dem (erwarteten) Umsatz (U) eines Produktes und den
variablen Kosten ohne den Kostenbestandteil des betrachteten Verbrauchsfaktors
( ):
Übersteigt der Beschaffungspreis diesen Wert, so wäre die
Herausnahme dieses Produktes zweckmäßig unter der Annahme, dass keine
Substitutionsmöglichkeiten dieses Verbrauchsfaktors gegeben sind. Entsprechende
Modifikationen sind vorzunehmen, falls eine Preissteigerung nur für
vorübergehend gehalten wird und eine etwaige Stilllegung mit entsprechenden
Stilllegungskosten verbunden ist (Engeleiter,
H.-J. 1981, Sp. 1372). Weitere Modifikationen sind
vorzunehmen, wenn beispielsweise ein Einsatzstoff in mehrere Endprodukte
eingeht usw. (Schwellnuß,
A. 2003).
IV. Preisschwellen und
Preiskorridore
Während Preisunter- und -obergrenzen kritische Werte sind,
deren Unterschreitung oder Überschreitung binäre/nominale Reaktionen (z.B. die
Herausnahme eines Produktes aus dem Programm) auslösen, drücken Preisschwellen
preispsychologische Markteffekte aus. Hierzu gehört traditioneller Weise die
Frage der Wirkung „ gebrochener “ oder „ glatter “ Preise (Zentes, J.
1974, Sp. 1674). Glatte Preise werden im Folgenden verstanden als Preise,
deren Centbeträge auf Null enden (z.B. 3,00 EUR); gebrochene Preise enden
dagegen auf anderen Centziffern (2,98 EUR). Wenngleich die gebrochenen Preise
im Konsumgüterhandel (gegenüber Endverbrauchern) dominieren und eine Vielzahl
von Studien hinsichtlich ihrer Wirkung vorliegen, ist die Existenz von
Preisschwellen letztendlich offen (Gedenk,
K./Sattler, H. 1999, S. 33). Diese Frage hatte im Zusammenhang
mit der Anfang 2002 erfolgten Währungsumstellung auf den Euro eine große
Aktualität.
Preiskorridore werden durch obere und untere Grenzwerte
determiniert. Sie existieren in unterschiedlicher Form. So drückt die so
genannte „ doppelt geknickte Preisabsatzfunktion “ (Gutenberg-Funktion) einen
Preiskorridor aus, der, durch das akquisitorische Potenzial bedingt, relativ
unelastisch ist; d.h., Preiserhöhungen innerhalb dieses Bereiches führen nur zu
einem geringen Nachfragerückgang.
Eine andere Art des Preiskorridors lässt sich im Zusammenhang
mit der bereits angesprochenen internationalen Preisdifferenzierung festlegen.
Das Konzept des Preiskorridors sucht „ den Mittelweg zwischen Einheitspreisen
und unabhängigen Landespreisen, um ein langfristiges Absinken auf das Niveau
der Niedrigpreismärkte zu verhindern. Es wird davon ausgegangen, dass, durch
eine teilweise Absenkung der relativ hohen Preise und eine Erhöhung der
niedrigen Preise, die mit einer Preisstandardisierung einhergehenden
Gewinneinbußen reduziert werden können. Der Korridor muss dabei so bemessen
sein, dass Arbitrage gerade unterbunden wird, d.h., dass die Preisdifferenz
zwischen zwei Märkten knapp geringer ist als die Arbitragekosten “ (Diller, H.
2000, S. 357).
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Dieter/Kneller, Meinhard : Der Euro kommt: Implikationen für das europäische
Preismanagement, in: DBW, Jg. 58, 1998, S. 786 – 802
Wübker, Georg :
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Bernhard : Grundbegriffe des Internationalen Managements, Stuttgart 1997
Zentes, Joachim/Swoboda,
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