Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
II. Anwendungsvoraussetzungen
III. Durchführung
IV. Anhangangaben
V. Prüfungsprobleme
I. Grundlagen
Die Interessenzusammenführungsmethode (international auch
unter dem Begriff pooling of interest
method bekannt) hat erstmals im Verlauf der Umsetzung der 7. EG-Richtlinie
Einzug in die deutschen Regelungen zum Konzernabschluss
gefunden (vgl. hierzu Niehus, 1983).
In § 302 HGB ist den Unternehmen das Wahlrecht eingeräumt worden, unter
bestimmten Anwendungsvoraussetzungen Unternehmenszusammenschlüsse im
Konzernabschluss nach der Interessenzusammenführungsmethode abzubilden. Diese
Konsolidierungsmethode war im angelsächsischen Raum bereits seit langer Zeit
etabliert (zur Historie der pooling of
interest method siehe FASB, 1998;
Simon, 1997).
Allerdings schrieben die International
Accounting Standards (IAS) in IAS 22 (revised 1998) und auch
die US-GAAP
in der Accounting Principles Board Opinion No. 16 eine verpflichtende Anwendung
vor, sofern alle dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
In Deutschland bietet die Interessenzusammenführungsmethode
eine Darstellungsalternative für ganz bestimmte Arten von
Unternehmenszusammenschlüssen, in denen nämlich Unternehmen ihre
wirtschaftlichen Interessen unter einem gemeinsamen Dach vereinigen. Der
Zusammenschluss wird grundsätzlich in Form eines Anteilstausches vollzogen.
Damit sind diese Situationen im Gegensatz zu Unternehmenserwerben insbes. durch
eine im Idealfall unveränderte Anteilseignerstruktur gekennzeichnet. Eine
weitere Besonderheit ist in der Tatsache zu sehen, dass zuvor „ getrennte
Ressourcen ? ohne Verminderung des Ressourcenumfangs und ohne eine hieraus
resultierende Reduzierung der ökonomischen Substanz der zu poolenden
Unternehmen zusammengeführt werden. Das Unternehmerrisiko soll für jede Gruppe
von Anteilseignern weiter erhalten bleiben und in Zukunft gemeinsam getragen
werden “ (Eckes,
/Weber, C.-P. 1998, S. 1457). Insgesamt liegt der
Interessenzusammenführungsmethode nicht wie bei der Erwerbsmethode gem. § 301
HGB die Einzelerwerbsfiktion von Vermögensgegenständen und Schulden zugrunde.
Diese Methode ist vielmehr mit einer Verschmelzung vergleichbar. Im Endeffekt
mündet damit die Interessenzusammenführungsmethode in einer Konzerndarstellung,
als ob die beteiligten Unternehmen bereits seit Gründung vereinigt gewesen
wären.
In jüngerer Zeit hatten internationale
Unternehmenszusammenschlüsse, Aktivitäten zur internationalen Harmonisierung
der Rechnungslegung sowie kontroverse Diskussionen über eine mögliche
Abschaffung der pooling of interest
method in den USA (vgl. hierzu FASB, 1998;
FASB, 1999;
Mujkanovic, 1999;
Pellens,
/Sellhorn, 1999; Rammert, 1999)
der Interessenzusammenführungsmethode auch in Deutschland eine erhöhte
Aufmerksamkeit verschafft. Diese Entwicklung hat jedoch eine völlig neue
Richtung bekommen, seitdem das FASB mit seinem neuen Statement of Financial
Accounting Standards (SFAS) Nr. 141 die Anwendung dieser Methode für alle nach
dem 30.06.2001 erfolgten Zusammenschlüsse untersagt hat (vgl. hierzu FASB, 2001;
Pellens,
/Sellhorn, 2001). Die Diskussionen im neugeschaffenen International
Accounting Standards Board (IASB) haben ergeben, dass die geänderten US-Regeln
auch in IFRS/IAS übernommen werden (mittlerweile in IFRS 3.14 festgeschrieben).
II. Anwendungsvoraussetzungen
Im deutschen Handelsrecht sind die Voraussetzungen für die
alternative Abbildung eines Unternehmenszusammenschlusses nach der
Interessenzusammenführungsmethode in § 302 I Nr. 1 – 3 HGB niedergelegt:
1) Entsprechend § 302 I Nr. 1 HGB müssen die dem
Mutterunternehmen gehörenden Anteile mindestens 90% des Nennbetrags bzw. des
rechnerischen Wertes der Anteile des Tochterunternehmens repräsentieren.
Besitzt das Tochterunternehmen eigene Anteile, so sind diese nicht in die
Berechnung einzubeziehen. Der Gesetzeswortlaut stellt explizit auf den
Nennbetrag der Anteile ab. Somit sind die Stimmrechtsverhältnisse für das
Kriterium des § 302 I Nr. 1 HGB irrelevant. Außerdem indiziert die Erwähnung
des rechnerischen Wertes, dass es sich beim Tochterunternehmen auch um eine
Personenhandelsgesellschaft handeln kann.
2) § 302 I Nr. 2 HGB setzt eine Übertragung der Anteile am
Tochterunternehmen in Form eines Aktientausches voraus. Zur konkreten Ausgestaltung
der im Zuge des Anteilstausches ausgegebenen Rechte (z.B. hinsichtlich eines
Stimmrechts) enthält das Gesetz keine Einschränkung. Das Mutterunternehmen muss
die Anteile aufgrund einer Vereinbarung erworben und im Gegenzug Anteile eines
bereits vor Zusammenschluss in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens
ausgegeben haben. Dies bedeutet, dass nicht notwendigerweise nur Anteile des
Mutterunternehmens ausgegeben werden können. Allerdings ist die letztgenannte
Möglichkeit die in der Praxis zu beobachtende Form des Zusammenschlusses bei
Interessenszusammenführung. Dabei entstehen die auszugebenden Anteile am
Mutterunternehmen meist im Rahmen einer Kapitalerhöhung.
3) Eventuell vereinbarte Barzahlungen dürfen entsprechend §
302 I Nr. 3 HGB höchstens 10% des Nennbetrags bzw. des rechnerischen Wertes der
ausgegebenen Anteile betragen. Barzahlungen resultieren in der Praxis
insbesondere aus Vereinbarungen hinsichtlich eines sogenannten
Spitzenausgleichs. Die im Rahmen eines Zusammenschlusses festgelegten
Umtauschverhältnisse führen i.d.R. zu einem Anspruch auf eine nicht ganzzahlige
rechnerische Anzahl von Anteilen. Anteilige Ansprüche werden daher häufig als
Barzahlung abgegolten.
Im internationalen Umfeld sind vergleichbare
Anwendungsvoraussetzungen anzutreffen, die allerdings z.T. modifiziert bzw. um
zusätzliche Einschränkungen erweitert wurden. Die Anwendungsvoraussetzungen der
International
Accounting Standards (IAS) waren in IAS 22 (revised 1998) in den
Paragraphen 13 bis 16 sowie in der Interpretation SIC-9 niedergelegt. IAS 22
setzte bei der Anwendung der Interessenzusammenführungsmethode voraus, dass kein
Erwerber identifiziert werden kann. Darüber hinaus fand sich in IAS 22 eine der
90%-Regel vergleichbare Vorschrift. Jedoch wurde hierin nicht ein konkreter
Prozentsatz vorgegeben sondern ein Austausch einer überwiegenden Mehrzahl der
Stimmrechtsaktien verlangt. Im Gegensatz zum HGB wurde dabei nicht auf den
Nennwert, sondern auf die Stimmrechte abgestellt. Im Zuge des Aktientausches
durften nur Anteile des Mutterunternehmens ausgegeben werden. Als weitere
Voraussetzung verlangte IAS 22 einen sich nur unwesentlich unterscheidenden
Zeitwert der beiden sich zusammenschließenden Unternehmen. Eine vergleichbare
Vorschrift ist weder im HGB noch war sie in den US-GAAP
zu finden. Letzte Voraussetzung des IAS 22 war, dass die Aktionäre im
zusammengeschlossenen Unternehmen im Verhältnis zueinander die gleichen
Stimmrechte und Anteile wie vor Zusammenschluss behalten.
Im Bereich der US-GAAP stellte die APB Opinion No. 16 bis zum
Juni 2001 die zentrale Regelung zur Interessenzusammenführungsmethode dar, die
durch Stellungnahmen der Emergency Issues
Task Force des FASB sowie Verlautbarungen der US Securities and Exchange Commission ergänzt wurde. APB Opinion
No. 16 zählte in den Paragraphen 46 bis 48 insgesamt zwölf Voraussetzungen auf,
die zu einer Pflicht zur Anwendung der pooling
of interest method führten. Damit beinhalteten die US-GAAP die
vergleichsweise umfangreichsten Anwendungsregelungen. Im Wesentlichen
erstreckten sich die Voraussetzungen auf Eigenschaften der sich
zusammenschließenden Unternehmen (Paragraph 46), auf die Art und Weise der
Interessenszusammenführung (Paragraph 47) sowie auf geplante Maßnahmen nach dem
Zusammenschluss (Paragraph 48). Die wohl wichtigsten Voraussetzungen stimmten
mit denen des IAS 22 überein. Allerdings erforderte APB Opinion No. 16 nicht,
dass sich die zusammenschließenden Unternehmen wertmäßig in etwa entsprechen
mussten. Darüber hinaus ergaben sich aus APB Opinion No. 16 zusätzliche
Restriktionen hinsichtlich Vermögensdispositionen für einen gewissen Zeitraum
nach Vollzug des Zusammenschlusses. APB Opinion No. 16 wurde ab Juli 2001 durch
SFAS 141 insoweit aufgehoben, als künftig für alle
Unternehmenszusammenschlüsse nach US-GAAP nur noch die Erwerbsmethode zulässig
ist.
III. Durchführung
Liegen alle Voraussetzungen zur Anwendung vor, so kann (HGB)
bzw. musste (IAS) ein Unternehmenszusammenschluss entsprechend der
Interessenzusammenführungsmethode abgebildet werden. Mit Ausnahme der
Kapitalkonsolidierung und ggf. einer vergleichbaren Darstellung der Vorperioden
unterscheidet sich das Vorgehen nicht von einer Vollkonsolidierung nach der
Erwerbsmethode. So ist ggf. durch die Aufstellung einer Handelsbilanz
II eine konzerneinheitliche Bewertung i.S.d. § 308 HGB sowie ein
einheitlicher Ansatz gem. § 300 HGB herzustellen. Darüber hinaus sind ebenfalls
die in §§ 303 ff. HGB geforderten Konsolidierungsmaßnahmen wie z.B. eine Schuldenkonsolidierung
sowie Zwischenergebniseliminierung
durchzuführen.
Wichtigstes Merkmal der Interessenzusammenführungsmethode
ist, dass die Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren Buchwerten in den
gemeinsamen Konzernabschluss
einfließen; stille Reserven und Lasten beider zusammengeschlossener Einheiten
werden folglich nicht aufgedeckt. Dem gemäß entsteht auch kein Geschäfts-
oder Firmenwert. Der Konzernabschluss ergibt sich insoweit bildlich
gesprochen als Summe der Abschlüsse der sich zusammenschließenden Unternehmen.
Dabei ist zu beachten, dass nicht nur das Jahr des Zusammenschlusses, sondern
grundsätzlich auch die Vorjahre so dargestellt werden sollten, als ob beide
Unternehmen bereits in der Vergangenheit zusammengeschlossen gewesen wären (so
auch Eckes,
/Weber, C.-P. 1998). Im Unterschied zum HGB wurde diese Anpassung
der Vergleichsperioden sowohl in IAS 22 (revised 1998) Paragraph 78 als auch in
APB Opinion No. 16 Paragraph 61 verbindlich vorgeschrieben (zu einzelnen
Beispielen vgl. hierzu Bruns, 1999).
Eine Ausnahme von der bloßen Zusammenrechnung ist die
Darstellung des Eigenkapitals. Letztlich ergibt sich zwar das Eigenkapital des
Konzerns auch bei Anwendung der Interessenzusammenführungsmethode aus der
Addition der Eigenkapitalien beider Unternehmen vor Zusammenschluss. Allerdings
müssen die einzelnen Bestandteile des Eigenkapitals angepasst werden. Im Rahmen
der Kapitalkonsolidierung räumt § 302 I HGB dem Mutterunternehmen das Wahlrecht
ein, die in § 301 I HGB vorgeschriebene Verrechnung der Anteile auf das
anteilige gezeichnete Kapital des Tochterunternehmens zu beschränken. Sofern
sich aus dieser Vorgehensweise ein aktiver bzw. passiver Unterschiedsbetrag
ergibt, so ist er gem. § 302 II HGB mit den Rücklagen zu verrechnen bzw. den
Rücklagen hinzuzurechnen. Aus dieser Verrechnung ergibt sich im Gegensatz zur
Konsolidierung nach § 301 HGB – abgesehen von der auch dort nach § 309 I Satz 3
HGB eröffneten Möglichkeit einer neutralen Verrechnung – eine
Erfolgsneutralität hinsichtlich der Erst- und Folgekonsolidierung.
Zur Frage, mit welchen Rücklagen ein im Rahmen der
Erstkonsolidierung entstehender Unterschiedsbetrag zu verrechnen ist, trifft
das HGB keine Aussage. Grundsätzlich kommen daher die zusammengefasste
Kapitalrücklage bzw. Gewinnrücklagen des Mutter- und Tochterunternehmens in
Betracht. Im Falle eines passiven Unterschiedsbetrags wird in den
Kommentierungen überwiegend eine Zuordnung zur Kapitalrücklage befürwortet
(vgl. Eckes,
/Weber, 1998). Alternativ wird jedoch auch eine Hinzurechnung zu den
Gewinnrücklagen für zulässig erachtet, soweit der passive Unterschiedsbetrag
aus thesaurierten Gewinnen des Tochterunternehmens resultiert (ADS, 1995).
Bei einem bei der Erstkonsolidierung entstehenden aktiven Unterschiedsbetrag
befürworten Eckes/Weber (Eckes,
/Weber, C.-P. 1998) eine Verrechnung mit der Kapitalrücklage,
während bspw. ADS (ADS, 1995)
eine „ den Ursachen des Unterschiedsbetrags entsprechende Vorgehensweise “
vorschlagen, d.h., soweit er auf Rücklagen des Tochterunternehmens beruht, den
Unterschiedsbetrag proportional zur Rücklagenstruktur des Tochterunternehmens
aufzuteilen.
Auf internationaler Ebene ist zu beobachten, dass auch nach
IAS 22 (revised 1998) Paragraph 79 lediglich eine Verrechnung des
Unterschiedsbetrags mit dem Eigenkapital – ohne Vorgabe der Rücklagenkategorie
– erfolgte. Demgegenüber gaben die US-GAAP eine konkrete Vorgehensweise vor.
Gem. APB Opinion No. 16 Paragraph 53 wurde das gezeichnete Kapital entsprechend
dem Nennwert der nach Zusammenschluss ausgegebenen Aktien dargestellt. Die
Kapitalkonsolidierung erfolgte zunächst durch Verrechnung des
Beteiligungsbuchwertes im Einzelabschluss des Mutterunternehmens mit dem
anteiligen gezeichneten Kapital des Tochterunternehmens. Der Unterschiedsbetrag
war nach US-GAAP zuerst mit der Kapitalrücklage zu verrechnen, ein ggf.
verbleibender Betrag mit den Gewinnrücklagen.
Umgekehrt kann sich aufgrund einer Veräußerung eines zuvor
nach der Interessenzusammenführungsmethode einbezogenen Tochterunternehmens
oder aufgrund eines Übergangs von der Vollkonsolidierung auf eine andere
Methode der Einbeziehung (bspw. bei einem teilweisen Verkauf der Anteile) die Frage
der gesetzlich nicht geregelten Entkonsolidierung stellen. Hierbei ergibt sich
insbesondere das Problem der Behandlung des Veräußerungserlöses sowie des bei
Erstkonsolidierung berücksichtigten Unterschiedsbetrags (vgl. hierzu Eckes,
/Weber, C.-P. 1998). Würdigt man diese Vorgänge als
Interessenauflösung, so wird hier eine erfolgsneutrale Behandlung
spiegelbildlich zur Erstkonsolidierung vorgesehen. Unter der Prämisse weiterhin
bestehender gemeinsamer Anteilseignerinteressen auf Ebene des
Mutterunternehmens wäre hingegen die Entkonsolidierung erfolgswirksam
vorzunehmen.
IV. Anhangangaben
Bei Anwendung der Interessenzusammenführungsmethode sind nach
§ 302 III HGB folgende zusätzlichen Angaben in den Konzernanhang
aufzunehmen:
-
Es ist auf die Anwendung der
Interessenzusammenführungsmethode hinzuweisen.
-
Die aus der Anwendung der Interessenzusammenführungsmethode
resultierenden Rücklagenveränderungen sind darzustellen.
-
Name und Sitz des nach der
Interessenzusammenführungsmethode einbezogenen Tochterunternehmens müssen
angegeben werden.
Darüber hinaus sollte im Falle der Anpassung der Vorperioden
ein Hinweis im Anhang aufgenommen werden. Werden die Vorperioden – wie nach HGB
auch zulässig – nicht angepasst, so ist eine Vergleichbarkeit durch zusätzliche
Anhangangaben herzustellen.
Die Angabepflichten nach International
Accounting Standards (IAS) waren im Vergleich zum HGB weiter
gefasst. Ergänzend zu den allgemeinen Angaben für alle Unternehmenszusammenschlüsse
verlangte IAS 22 (revised 1998) in Paragraph 94 bei Anwendung der pooling of interest method die folgenden
zusätzlichen Angaben:
-
Die ausgegebenen Aktien waren zu beschreiben und
quantitativ anzugeben. Darüber hinaus war je Unternehmen aufzuführen, zu
welchem Prozentsatz Stimmrechtsaktien im Zuge der Interessenzusammenführung
getauscht wurden.
-
Die von jedem Unternehmen eingebrachten
Vermögensgegenstände und Schulden waren darzustellen.
-
Für die Zeit vor dem Zusammenschluss waren für jedes Unternehmen
getrennt die Umsatzerlöse, andere betriebliche Erträge, außerordentliche
Posten und das Periodenergebnis aufzuzeigen.
Auch im Bereich der US-GAAP
waren zusätzliche, über die Angaben für alle Unternehmenszusammenschlüsse
hinaus gehende Informationen im Anhang aufzunehmen, die sich insbesondere aus
den Paragraphen 63 bis 65 der ABP Opinion No. 16 ergaben. Die wesentlichen
hieraus resultierenden Angabeerfordernisse waren:
-
Es war auf die Anwendung der pooling of interest method sowie auf die Anpassung der
Vorjahresvergleichswerte hinzuweisen.
-
Die zusammengeschlossenen Unternehmen waren zu nennen
und zu beschreiben.
-
Die im Zuge des Zusammenschlusses ausgegebenen Aktien
waren zu beschreiben und quantitativ anzugeben.
-
Für die Zeit vor dem Zusammenschluss waren je
Unternehmen gesonderte Angaben erforderlich. Diese umfassten insbesondere die
Umsatzerlöse, das operative Ergebnis, das außerordentliche Ergebnis sowie das
Konzernergebnis. Darüber hinaus war auf sonstige Eigenkapitalveränderungen
einzugehen und die Behandlung und der Umfang konzerninterner Beziehungen
zwischen diesen Unternehmen darzustellen.
-
Sofern aufgrund des Zusammenschlusses Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden vereinheitlicht wurden, war deren Einfluss auf das
Reinvermögen und das Ergebnis anzugeben.
-
Wurden im Zuge des Zusammenschlusses abweichende
Geschäftsjahre vereinheitlicht, waren die sich hieraus ergebenden Effekte
darzulegen.
V. Prüfungsprobleme
Die Prüfungshandlungen im Rahmen der
Interessenzusammenführungsmethode unterscheiden sich grundsätzlich nicht von
denen, die auf die Vollkonsolidierung gem. § 301 HGB Anwendung finden. Außerdem
ist zu beachten, dass ggf. rückwirkend angepasste Vorjahresabschlüsse
zusätzlich einer Prüfung zu unterziehen sind (zu möglichen Themenfeldern vgl. Bruns, H.-G.
1999). Auch aus im Vorfeld des Zusammenschlusses zu erstellenden
Börsenprospekten sowie ggf. erforderlichen Sonderprüfungen kann ein
zusätzlicher Prüfungsaufwand resultieren, dem bei der Prüfungsplanung Rechnung
zu tragen ist.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
Baetge, J./Dörner,
D./Kleekämper, H. : Rechnungslegung nach International Accounting Standards,
Stuttgart 1997
Bruns, H.-G. : „ Pooling
of Interests “ – der Zusammenschluß der Daimler-Benz AG und der Chrysler
Corporation, in: Die Betriebswirtschaft 1999, S. 813 – 822
Eckes, B./Weber, C.-P. :
§ 302 Kapitalkonsolidierung bei Interessenzusammenführung, in: Handbuch der
Konzernrechnungslegung, hrsg. v. Küting, K./Weber, C.-P., Band II, 2. A.
Stuttgart 1998, S. 1455 – 1489
FASB, : Methods of
Accounting for Business Combinations: Recommendations of the G4+1 for Achieving
Convergence, Norwalk 1998
FASB, : Exposure Draft:
Business Combinations and Intangible Assets (Proposed Statement of Financial
Accounting Standards), Norwalk 1999
FASB, : Statement of
Financial Accounting Standards No. 141, Business Combinations, (Issued 6/01),
Norwalk 2001
Mujkanovic, R. : Die
Zukunft der Kapitalkonsolidierung – Das Ende der Pooling-of-Interests Method?,
in: WPg 1999, S. 533 – 540
Niehus, R. J. : Die 7.
EG-Richtlinie und die „ Pooling-of-Interests “ -Methode einer konsolidierten
Rechnungslegung, in: WPg 1983, S. 437 – 446
Pellens, B./Sellhorn, T.
: Kapitalkonsolidierung nach der Fresh-Start-Methode, in: Betriebsberater 1999,
S. 2125 – 2132
Pellens, B./Sellhorn, T.
: Goodwill-Bilanzierung nach SFAS 141 und 142 für deutsche Unternehmen, in: Der
Betrieb 2001, S. 1681 – 1689
Rammert, S. : Pooling of
interests – Die Entdeckung eines Auslaufmodells durch deutsche Konzerne?, in:
Die Betriebswirtschaft 1999, S. 620 – 632
Simon, S. : Pooling und
Verschmelzung – Harmonisierung der Rechnungslegung durch IAS 22 „ Business
Combinations “ , Stuttgart u.a. 1997
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