Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Historische
Entwicklung
III. Gesetzliche
Grundlagen
IV. Aufgaben
V. Organisation
VI. Beiträge
VII. Kritische
Würdigung und Ausblick
I. Begriff
Der Begriff nimmt Vorläufer-Begriffe wie
„ Unfallgenossenschaft “ und „ Unfallversicherungsgenossenschaft “ auf. Er bringt
die solidarische Haftung von Unternehmen einer Branche zum Ausdruck, zugleich
geht begrifflich der Bezug zum Arbeitsunfall verloren. Dies mag sich daraus
erklären, dass Bismarck, der Berufsgenossenschaft ursprünglich auch die Invaliden-
und Altersversorgung übertragen wollte.
II. Historische
Entwicklung
Das Reichshaftpflichtgesetz
(1871), das den Unternehmer zum Abschluss einer privaten Versicherung zu
Gunsten seiner Arbeiter verpflichtete, erwies sich den Problemen des
beginnenden Industriezeitalters und der Entschädigung bei Arbeitsunfällen nicht
gewachsen. Die Verletzten mussten dem Unternehmer oder seinen Beauftragten
Verschulden nachweisen. Dabei fehlte es auf Grund unterschiedlicher Vermögens-
und Bildungsstände an einer Waffengleichheit von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern. Bismarck, löste 1884 die (private) Versicherungspflicht durch
eine (öffentlich-rechtliche) Pflichtversicherung ab. Sie wurde zunächst als
Betriebsversicherung für einzelne Industriezweige eingeführt. Nach und nach
wurden alle Bereiche der Wirtschaft einbezogen. 1924 wurde die Betriebs- in
eine Personenversicherung umgewandelt. Es folgte die Erweiterung des
Versicherungsschutzes auf Wegeunfälle und Berufskrankheiten 1925. Seit 1951
sind die Versicherten mit den Arbeitgebern paritätisch an der Selbstverwaltung
der Berufsgenossenschaften beteiligt. Prävention und Rehabilitation wurden
durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz
1963 ausgebaut. 1996 wurde das Recht der Unfallversicherung in das
Sozialgesetzbuch eingeordnet und der Präventionsauftrag auf alle
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erweitert.
III. Gesetzliche
Grundlagen
Umfangreiche Rechtsvorschriften für Berufsgenossenschaften
finden sich in den §§ 1 – 220 Sozialgesetzbuch (SGB), VII. Buch (Unfallversicherung),
vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254). Ferner finden als Teil der Sozialversicherung
folgende Bücher Anwendung: SGB I (Allgemeiner Teil) vom 11.12.1975 (BGBl. I S.
3015), SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) vom
23.12.1976 (BGBl. I S. 3845), SGB IX (Rehabilitation) vom 19.06.2001 (BGBl. I
S. 1045), SGB X (Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit
der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten) vom 18.08.1980 (BGBl. I S.
1469, 2218) sowie die Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31.10.1997 (BGBl. I
S. 2623) i.d.F. vom 5.9.2002 (BGBl. I S. 3541).
IV. Aufgaben
Aufgaben der Berufsgenossenschaften sind Prävention,
Rehabilitation und Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Berufsgenossenschaften haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den
Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Bei
der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sind sie zur Zusammenarbeit
mit den Krankenkassen verpflichtet.
In der Prävention können sie autonomes Recht
(Unfallverhütungsvorschriften) gegenüber Unternehmern und Versicherten
erlassen. Sie können deren Einhaltung überwachen, vor allem die Betriebe in
allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beraten,
Sicherheitspersonal der Betriebe schulen, Geräte und Maschinen auf
Arbeitssicherheit prüfen und auch Forschung betreiben. Sie regeln und
organisieren arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige
arbeitsmedizinische Maßnahmen. Einige Berufsgenossenschaften haben eigene
arbeitsmedizinische Dienste aufgebaut.
Sie haben eine möglichst frühzeitig einsetzende und
sachgemäße Heilbehandlung zu gewährleisten. Unter Einbeziehung ausgewählter
Ärzte (Durchgangsarzt, Augen- und Ohrenarzt, Beratungsfacharzt, Hautarzt) und
Krankenhäuser (Zulassung zum Verletzungsartenverfahren) haben sie Verfahren
entwickelt, die vor allem bei schweren Verletzungen eine rechtzeitige und
besonders fachkundige Heilbehandlung sicherstellen sollen. In BG-eigenen
Krankenhäusern werden Behandlungsangebote der Maximalstufe vorgehalten. An die
Heilbehandlung haben sich mit allen geeigneten Mitteln Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen anzuschließen. Maßnahmen
zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines
Arbeitsplatzes, Maßnahmen zur Berufsfindung, Arbeitserprobung sowie
Berufsvorbereitung sowie Umschulung, Ausbildung und Fortbildung. Zu den
ergänzenden Leistungen, die eine Teilnahme am Leben der Gemeinschaft
ermöglichen sollen, gehören u.a. Rehabilitationssport, Hilfsmittel zur
Information und Kommunikation sowie Haushalts-, Wohnungs- und
Kraftfahrzeugshilfen.
Es gelten die Grundsätze „ Prävention vor Rehabilitation “
sowie „ Rehabilitation vor Rente “ . Das Prinzip „ Alles aus einer Hand “ ermöglicht
synergistische Effekte in Prävention, Rehabilitation und Kompensation und
stellt z.B. auch sicher, dass in die Akutheilbehandung bereits Maßnahmen der
Frührehabilitation integriert werden können.
Versicherungsschutz genießen alle auf Grund eines Arbeits-,
Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten sowie weitere gesetzlich bestimmte
Personengruppen, u.a. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung.
Fehlende Anmeldung des Unternehmens zur Berufsgenossenschaft oder mangelnde
Beitragszahlung durch den Unternehmer mindern den Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer
nicht.
Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erhält der Versicherte
Verletztengeld, das grundsätzlich dem Krankengeld entspricht. Versicherte,
deren Arbeitsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20% gemindert ist, haben Anspruch
auf eine Rente. Außerdem wird Hinterbliebenenversorgung gewährt. Die
Entschädigung in der Unfallversicherung wird abstrakt berechnet, also
unabhängig davon, ob im Einzelfall ein konkreter Einkommensverlust eingetreten
ist. Schmerzensgeld wird nicht gezahlt.
Voraussetzung für die Entschädigung eines Arbeitsunfalls ist
ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und
dem Unfall (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen dem Unfall und dem
zur Entschädigung anstehenden Körperschaden (haftungsausfüllende Kausalität).
Daher wird Versicherungsschutz nicht anerkannt z.B. bei eigenwirtschaftlichen
Verrichtungen während der Arbeitszeit, bei Spielerei, Neckerei, absoluter
Fahruntüchtigkeit infolge Trunkenheit und bei Umwegen sowie Unterbrechungen des
Weges nach und von der Arbeitsstätte. Die Verpflichtung auf das
Amtsermittlungsprinzip bringt die sozialpolitisch intendierte Grundentscheidung
zum Ausdruck, die Berufsgenossenschaft nicht einseitig arbeitgeberorientiert
einzusetzen. Sachfremd, aber kostengünstig ist ihre Verpflichtung, bei den
Unternehmen das Insolvenzgeld für die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen.
V. Organisation
Träger der allgemeinen Unfallversicherung sind 26
branchenmäßig gegliederte bundesunmittelbare gewerbliche sowie 9
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Im Metallbereich sind die
Berufsgenossenschaften zusätzlich regional gegliedert. Die gewerblichen
Berufsgenossenschaften haben sich zum Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften e.V. (HVBG) zusammengeschlossen. Auf regionaler Ebene
bilden sie sechs Landesverbände.
Die Berufsgenossenschaften lösen die Haftung der einzelnen
Berufsgenossen für Körperschäden aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und
anerkannten Berufskrankheiten ab. Die Verletzten haben sichere Schuldner. Der
Betriebsfrieden wird nicht nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern
auch unter Arbeitskollegen gestärkt, weil auch die Haftung der Arbeitnehmer
untereinander durch das System abgelöst wird und Schuldzuweisungen im
Einzelfalle eine vergleichsweise geringe Rolle spielen. Die
Berufsgenossenschaften haften auch bei fahrlässigem und sogar verbotswidrigem
Verhalten des Verletzten, bei Schuldlosigkeit des Unternehmers und bei
schuldhaftem Verhalten von Arbeitskollegen (Gefährdungshaftung). Von der
Haftungsfreistellung ausgenommen sind lediglich die vorsätzliche Schädigung und
Schädigungen bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Bei vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Herbeiführung des Arbeitsunfalls kann die
Berufsgenossenschaft Rückgriff nehmen.
Die Berufsgenossenschaften sind Selbstverwaltungskörperschaften, die der Staatsaufsicht
unterliegen. Ihre Organe, nämlich Vertreterversammlung und Vorstand, sind
paritätisch mit Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besetzt. Die
Vertreter der Selbstverwaltung werden alle sechs Jahren in allgemeinen
Sozialwahlen bestimmt. Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft beginnt
mit der Eröffnung des Unternehmens. Die Vertreter der Selbstverwaltung werden
alle sechs Jahre in allgemeinen Sozialwahlen bestimmt.
Neben der Pflichtversicherung kraft Gesetzes besteht auch die
Möglichkeit einer Pflichtversicherung kraft Satzung für Unternehmer und ihre im
Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. Außerdem können sich auf schriftlichen
Antrag, falls keine satzungsmäßige Pflichtversicherung vorgeschrieben ist,
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten freiwillig bei der
Berufsgenossenschaft versichern.
VI. Beiträge
Beitragspflichtig sind allein die Unternehmer. Die Beiträge
werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde
nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Berechnungsgrundlage für
die Beiträge sind der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der
Versicherten und die Gefahrklassen. Für das Arbeitsentgelt gilt eine
Höchstjahresarbeitsverdienstgrenze. Die Beiträge werden risikobezogen erhoben
(Gefahrtarif). Über Zuschlags-, Nachlass- und Prämienverfahren können
finanzielle Anreize zur Prävention gegeben werden. Um unzumutbare Belastungen
aus Strukturkrisen einzelner Branchen auszuschließen, hat der Gesetzgeber ein
von den Berufsgenossenschaften selbst entwickeltes
Rentenlastausgleichsverfahren eingeführt.
VII. Kritische Würdigung
und Ausblick
Die berufsgenossenschaftliche Selbstverwaltung hat ihre
Gestaltungsspielräume in der Prävention und Rehabilitation mit der Folge
genutzt, dass die Beitragsbelastung der Unternehmen in den vergangenen
Jahrzehnten im Durchschnitt über alle Branchen hinweg gesunken ist (1960:
1,51%; 1980: 1,46%; 1990: 1,36%, 2004: 1,33%). Andererseits erzeugt der
Strukturwandel von der Produktion zur Dienstleistung auch bei den
branchengegliederten Berufsgenossenschaften in Zukunft einen Anpassungsbedarf.
Forderungen nach Ablösung der Pflichtversicherung und Privatisierung der
Berufsgenossenschaften konnten sich bislang nicht durchsetzen, weil die
Berufsgenossenschaften 85% ihrer Prämieneinnahmen als Leistungen ausschütten,
Prävention weitgehend entfiele und die Verwaltungskosten (einschließlich
Gewinnerwartung) in der Privatversicherung höher liegen.
Die Berufsgenossenschaft als Arbeitgebervereinigung
(Genossenschaft) zur gemeinsamen Tragung von Risiken am Arbeitsplatz hat durch
die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter in der berufsgenossenschaftlichen
Selbstverwaltung 1951 einen Bedeutungswandel erfahren. Zur Rechtfertigung der
Alleinfinanzierung seitens der Arbeitgeber weisen die Versicherten auf den
Charakter der BG-Beiträge als „ vorenthaltenen Lohn “ hin. Ungeachtet
unterschiedlicher Ausgangsinteressen beeindruckt in der Praxis die hochentwickelte
Konsenskultur der Sozialpartner in der als gemeinsam empfundenen Verantwortung
für humanitäre und zugleich wirtschaftliche Problemlösungen. Die paritätische
Selbstverwaltung hat sich im Hinblick auf ihre Gestaltungsbefugnisse in der
Prävention und Rehabilitation auch in der europäischen und internationalen
Perspektive als sehr handlungsfähig und als Strukturvorteil des Systems
erwiesen.
Eine Bekräftigung des Bedeutungswandels des Rechtsinstituts
Berufsgenossenschaft ist 1996 durch die legislative Beseitigung der
mitgliedschaftlichen Struktur der Berufsgenossenschaften eingetreten. Das SGB
VII regelt nicht mehr die Mitgliedschaft der Unternehmen in der
Berufsgenossenschaft; es spricht nur noch von der fachlichen und örtlichen
Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften.
Die Grundstrukturen der Berufsgenossenschaft als
öffentlich-rechtliches System der Ablösung der privatrechtlichen
Arbeitgeberhaftung war in der jüngeren Vergangenheit erklärtes Vorbild für
Politik und Wissenschaft, vergleichbare kollektive Haftungsablösungssysteme bei
der Arzthaftpflicht, der Umwelthaftung und der Verkehrshaftpflicht in Erwägung
zu ziehen.
Eine wichtige Zukunftsaufgabe ist es, im Wettbewerb der
europäischen Sozialschutzsysteme das BG-Modell als wirtschaftliche und zugleich
soziale Lösung für eine Versicherung der Risiken Arbeitsunfall und
Berufskrankheit zu vermitteln. Dabei erweist sich das bisher von den
Unternehmern gewünschte Umlageverfahren als Nachteil, weil es Unternehmen unter
Verletzung genossenschaftlicher solidarischer Haftung ermöglicht, sich durch
Verlegung ihres Sitzes in das europäische Ausland bei Beibehaltung ihrer
wirtschaftlichen Aktivitäten im Inland finanziellen Belastungen aus früheren
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Altlasten) zu entziehen.
Literatur:
Bereiter-Hahn, W./Mehrtens, G. :
Gesetzliche Unfallversicherung – Handkommentar, 5. A., Berlin 2005
Gitter, W. : Schadensausgleich im
Arbeitsunfallrecht, Tübingen 1969
Hauck, K./Noftz, W. : SGB VII –
Kommentar, Berlin 2005
Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften, : Festschrift der Verbände der gesetzlichen
Unfallversicherung „ 100 Jahre gesetzliche Unfallversicherung “ , Wiesbaden 1987
Krasney, E. O. : Die gesetzliche
Unfallversicherung in Bestand und Wandel in mehr als 100 Jahren, in: Neue Zeitschrift
für Sozialrecht, 1993, S. 89
Lauterbach, H./Watermann, F. :
Unfallversicherung: Sozialgesetzbuch VII – 4. Kommentar, 4. A., Stuttgart 2005
Schulin, B./Radek, E. : Handbuch des
Sozialversicherungsrechts – Band 2 (Unfallversicherungsrecht), München 1996
Wickenhagen, E. : Geschichte der
gewerblichen Unfallversicherung, München 1980
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