Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Kriminalpolitische
Diskussion
III. Kriminologie
IV. Allgemeiner
Teil des Wirtschaftsstrafrechts
V. Prozessuales
im Wirtschaftsstrafrecht
I. Begriff
Die Wirtschaftskriminalität ist auch deshalb zunehmend in den
Fokus (rechts-)politischer Betrachtung gelangt, weil in ihr erhebliche Bedrohungspotenziale
für Wirtschaft, Gesellschaft und Staat vermutet werden. Die durch sie
verursachten wirtschaftlichen Schäden seien enorm, sie belasteten den legalen
Wirtschaftsverkehr und führten im Verein mit der sog. Organisierten
Kriminalität zu einer politischen Unterwanderung. Zudem habe sich die bisherige
Vorgehensweise gegen die Wirtschaftskriminalität als in hohem Maße ineffizient
erwiesen.
1. Versuch einer abstrakten Bestimmung von
Wirtschaftskriminalität und Wirtschaftsstrafrecht
Das nicht trennscharf zu umreißende Phänomen der
Wirtschaftskriminalität soll über das (Wirtschafts-)Strafrecht im Sinne
herkömmlicher Terminologie bekämpft
werden (nachfolgend wird eine Analyse der Kriminalisierungsprozesse in den
Vordergrund gestellt). Das 1. und das 2. Gesetz zur Bekämpfung der
Wirtschaftskriminalität von 1976 und 1986 machen dabei den Konzeptionswandel im
Vergleich zum Wirtschaftsstrafgesetz von 1954 explizit, das noch in erster
Linie der Pönalisierung von Verstößen gegen Maßnahmen der staatlichen Planung
galt. Sie vermögen aber das Wirtschaftsstrafrecht ebenfalls nicht abschließend
zu umreißen, sondern legen lediglich fest, was jedenfalls zum
Wirtschaftsstrafrecht gehört, also etwa der Subventions- und
Kapitalanlagebetrug, die Insolvenzdelikte oder der Computerbetrug. Auch Untreue
oder Betrug, die sich schon seit jeher im StGB finden, oder aber
Straftatbestände des Nebenstrafrechts, also derjenigen Gesetze außerhalb des
StGB, die ebenfalls Strafvorschriften enthalten (siehe beispielsweise die zunehmend
in das Blickfeld der Öffentlichkeit geratenden Straftatbestände des AktG), sind
zum Wirtschaftsstrafrecht zu rechnen.
Eine kriminologisch-kriminalistische Annäherung an den
Begriff der Wirtschaftsstraftat findet sich in § 74 c GVG sowie in § 30 Abs. 5
Nr. 5 b AO. In § 74 c GVG wird bestimmt, bei welchen Straftaten des Neben- und
des Kernstrafrechts die Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist. Weniger
enumerativ als inhaltlich ausgestaltet ist die Vorschrift der AO, die bei
Wirtschaftsstraftaten unter anderem die Gefahr sieht, die wirtschaftliche
Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen
der Allgemeinheit in die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs zu erschüttern.
Das Verständnis des Alternativ-Entwurfs 1977 vom
Wirtschaftsstrafrecht geht schließlich dahin, dass sich die Tat nicht (nur)
gegen Individualinteressen, sondern gegen sozial-überindividuelle Belange des
Wirtschaftsgeschehens richte, also sozial-überindividuelle Rechtsgüter des
Wirtschaftslebens verletze oder Instrumente des heutigen Wirtschaftslebens
missbrauche. Gerade diese Definition setzt eine intensive Diskussion mit dem
jeweils durch den Straftatbestand geschützten Rechtsgut voraus. Hier zeigt
sich, dass bei einer genauen Analyse häufig überindividuelle
Rechtsgüter hypostasiert werden und es richtigerweise bei einem zusätzlichen
(meist vorverlagerten) Vermögensschutz bleibt. So geht es beim Kreditbetrug (§
265 b StGB) nicht um den Schutz des Kreditverkehrs, sondern um den
vorverlagerten Vermögensschutz des einzelnen Kreditgebers. Würde man nun das
Wirtschaftsstrafrecht nur auf den Schutz überindividueller Rechtsgüter
beschränken wollen, so hätte dies eine erhebliche Beschneidung des Umfangs des
sog. Wirtschaftsstrafrechts zur Folge. Da aber im Grundsatz einer dualistischen
Rechtsgutskonzeption zu folgen ist, die individuelle wie auch kollektive
Rechtsgüter für schützenswert erachtet, bedarf es auch für das Wirtschaftsstrafrecht
einer zweigleisigen Vorgehensweise: Der Schutz wirtschaftlicher Institutionen
gehört ebenso zu diesem wie die Unterbindung einer nicht gänzlich unerheblichen
Beeinträchtigung solcher individuellen Rechtsgüter (meist des Vermögens), die das
Wirtschaftsleben konstituieren.
Das Wirtschaftsstrafrecht wird durch zahlreiche
Ordnungswidrigkeitentatbestände ergänzt, die sich eines quantitativ geringeren
Unrechts annehmen. Das wichtige Beispiel der Kartellordnungswidrigkeiten (§§ 81
ff. GWB) sowie die Pönalisierung wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei
Ausschreibungen (§ 298 StGB) erst im Jahr 1997 verdeutlichen, dass die
Abgrenzungsprobleme zwischen StGB und OWiG häufig weniger sachlogisch
überzeugend gelöst werden als vielmehr das Produkt einer lobbyistisch
beeinflussten Kriminalpolitik sind.
Die Klassifizierung als Wirtschaftsstraftat ist nicht nur
wegen der erwähnten Sonderzuständigkeiten erforderlich. Sie rechtfertigt sich
zudem aus der unbestritten großen praktischen Bedeutsamkeit dieser Materie –
auch was die gesetzgeberische Aktivität anbelangt – , den Ähnlichkeiten in den
Problemen der „ Bekämpfung “ sowie spezifischen Fragestellungen des Allgemeinen
Teils.
2. Die wichtigsten Felder des
Wirtschaftsstrafrechts bzw. der Wirtschaftsdelinquenz
Das Feld des auf die Wirtschaftsdelinquenz reagierenden
Wirtschaftsstrafrechts ist weit, insb. auch deshalb, weil das sog.
Nebenstrafrecht gerade hier eine nicht unwichtige Rolle spielt. Die
Bedeutsamkeit mit kriminologischen Befunden zu unterfüttern, fällt in einem
Bereich besonders schwer, der sich durch ein vermutetes großes Dunkelfeld sowie
erhebliche Nachweisprobleme
auszeichnet. Neben den oben bereits erwähnten Delikten des StGB sind aus dem
Nebenstrafrecht solche zu nennen, die das Unternehmen von seiner Gründung bis
zu seiner Liquidation begleiten (vgl. insb. §§ 399 ff. AktG, 82 ff. GmbHG), die
Mindestbedingungen der Information der interessierten Allgemeinheit festlegen
(so die Bilanzdelikte der §§ 331 ff. HGB), die den Verbraucher schützen (so insb.
§§ 58, 59 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) oder
das staatliche Vermögen schützen (neben dem erwähnten Subventionsbetrug
[streitig] gehören insb. die Steuerdelikte hierzu).
II. Kriminalpolitische
Diskussion
Die kriminalpolitische Diskussion, wie auf die
Wirtschaftskriminalität zu reagieren sei, hängt im Wesentlichen vom
eingeschätzten Ausmaß des Bedrohungspotenzials, von Aufgaben und Wirkweise des
Strafrechts sowie der Einschätzung von Alternativen ab. Überwiegend wird in der
Wissenschaft wie in der (gesetzgeberischen) Praxis auch unter Hinweis auf die
enormen im Raume stehenden Schäden und einer permanenten Modifikation
strafwürdigen Verhaltens einer Ausweitung des Wirtschaftsstrafrechts das Wort
geredet. Die Strafvorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften und damit wirtschaftsstrafrechtliche Vorschriften
bildeten den Ausgangspunkt der europäischen Harmonisierungsbemühungen im
materiellen Strafrecht (Hefendehl,
Roland 2002b, S. 411). Umgekehrt stellt diese Materie den
entscheidenden Kritikpunkt einer Sichtweise dar, die zumindest für eine
Zurückdrängung des Strafrechtsschutzes kollektiver Rechtsgüter sowie der
Deliktsform des abstrakten Gefährdungsdelikts plädiert. Die Bekämpfungsgesetze
suggerierten nicht einlösbare Tatkraft: Auch für den Bereich des
Wirtschaftsstrafrechts lasse sich der rational handelnde und auf die Existenz
von Strafnormen Bedacht nehmende Straftäter nicht ausmachen.
Präventionswirkungen versprächen allenfalls Maßnahmen sog. technischer bzw.
situativer Prävention. Hierunter fallen sämtliche Bestrebungen, die nicht auf
eine Beeinflussung des Entscheidungsprozesses des potenziellen Täters setzen,
sondern die Tat als solche zumindest erschweren sollen (Beispiel: Aufspaltung
des Zahlungsvorgangs in Anordnung und Auszahlung).
Der Kritik an einer Ausweitung des Strafrechts ist (nur) in
den Fällen zuzustimmen, in denen vorschnell überindividuelle Konstruktionen
verwandt werden, die die Legitimationsbedingungen verändern. Denn hat man
erkannt, dass es teilweise um den Schutz von Individualrechtsgütern geht,
stellt sich insb. die Frage eines legitimen (meist) vermögensrechtlichen
Vorfeldschutzes. Ein strafrechtlicher Institutionenschutz ist in einem nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirtschaftspolitisch neutral
formulierten GG (BVerfGE 4, 7, 17 f.; 7, 377, 400; 30, 292, 317, 319; 50, 290,
338) nur insoweit anzuerkennen, als er den Wettbewerb fördernde
Vertrauensbedingungen schützt. So liegt der Fall etwa beim Vertrauen in die
Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes als dem Rechtsgut des
Kapitalanlagebetrugs (§ 264 a StGB).
Schließlich ist bei aller Kritik am Wirtschaftsstrafrecht zu
konstatieren, dass auch die anderen vorgeschlagenen Maßnahmen mit erheblichen
„ Nebenwirkungen “ zu kämpfen haben. Dies gilt für freiheitseinschränkende
Präventions- und Exklusionsraster bei den erwähnten Maßnahmen der situativen
Kriminalprävention (Hefendehl, 2006b,
S. 17 ff.) ebenso wie bei den insb. in jüngerer Zeit in den Vordergrund
gerückten Präventionsstrategien in Gestalt von Corporate Governance, Compliance
und Business Ethics. Jüngste Untersuchungen zu einem möglichen Einfluss von
Corporate Governance auf den Unternehmenserfolg mahnen zur Skepsis und
relativieren die Hoffnungen auf präventive Wirkungen im Strafrecht. Business
Ethics scheinen zudem nicht auf die Unternehmensspitze gemünzt zu sein und
damit das Ziel zu verfehlen, die Kriminalität
der Mächtigen einzudämmen (Hefendehl, 2006a,
S. 119 ff.).
III. Kriminologie
Da die oben annäherungsweise umschriebene
Wirtschaftskriminalität einen Schweregrad von der Bagatellkriminalität bis zu
Schadenssummen in Milliardenhöhe wie beispielsweise im Flow-Tex-Verfahren
umfasst, kann sie nur als Sammelbegriff verstanden werden (Heinz,
Wolfgang 1993, S. 590), der nicht durch eine einzelne Theorie der
Wirtschaftskriminalität erklärt werden kann. Vielmehr bedarf es des Rückgriffs
auf unterschiedliche Erklärungsansätze. Die Theorie der differenziellen
Kontakte, die Anomietheorie und lernpsychologische Ansätze können nur
Teilbereiche erklären. Nutzbringend erscheint es, auf die kriminogene Wirkung
der Einbindung des Täters in die Unternehmensorganisation und -hierarchie
abzustellen. So konnte Sutherland Annahmen der Lern- und Subkulturtheorien
empirisch bestätigen (Sutherland,
Edwin H. 1974, S. 396). Verbandsdelikte sind unabhängig vom
Charakter der individuellen Funktionäre und eher als Ergebnis eines in der
beruflichen Sozialisation erlernten Verhaltens zu klassifizieren, wobei unter
anderem die Geltungskraft der herrschenden Normen und Werte in der Gruppe von
Bedeutung sind. Die Gruppenbedingtheit der Normverletzung wird auch durch
andere Untersuchungen bestätigt (Clinard,
Marshall B./Quinney, Richard/Wildeman, John 1994, S. 204 ff.) und
lässt sich auf die von Sykes und Matza beschriebenen Techniken der Neutralisierung zurückführen (Sykes,
Graham/Matza, David 1974, S. 360; zur Anwendung auf die
Unternehmensspitze am Beispiel Ackermann vgl. Hefendehl, 2005,
S. 244 ff.).
Die im Rahmen von Wirtschaftskriminalität häufig auftretende Rechtsguts- und Opferferne und die
Erfahrung von individueller Fungibilität
innerhalb der Organisation können als wesentliche mittelbar gruppenbedingte
Rechtfertigungsstrategien ausgemacht werden. Schließlich mögen ökonomische
Kriminalitätstheorien (Rational Choice) in denjenigen Bereichen Plausibilität
für sich verbuchen, in denen Kriminalität tatsächlich Teil des
betriebswirtschaftlichen Kalküls ist oder in denen aus anderen Gründen ein
rationales Täterverhalten wahrscheinlich ist (Bock, Michael
2000, S. 90; Hess,
Henner/Scheerer, Sebastian 1997, S. 111). Zu berücksichtigen bleibt
dabei allerdings, dass ein auf den ersten Blick rationales Kalkül vielleicht
gleichfalls auf „ irrationalen “ Motiven wie übertriebenem Ehrgeiz, Status,
Tradition oder Verantwortung für das Unternehmen um jeden Preis beruht, deren psychologische
oder psychiatrische Auffälligkeit im gesellschaftlichen Kontext indes nicht in
gleicher Weise manifest ist (Bock, Michael
2000, S. 90).
Zu Umfang und Schadenshöhe gibt es unterschiedliche Zahlen
und Schätzungen (Angaben aus der Polizeilichen Kriminalstatistik des BKA): 2004
wurden 81.135 Delikte der Wirtschaftskriminalität zugeordnet, wobei mit einem Anteil
von 46% der Betrug das Schwergewicht ausmacht. Die festzustellenden erheblichen
Schwankungen in den Fallzahlen von Jahr zu Jahr (2001 etwa: 110.018 Delikte)
sind vor allem auf größere Ermittlungskomplexe mit vielen Einzelverfahren
zurückzuführen. Die im Langzeitvergleich stetig zu verzeichnende Steigerung hat
ihre Ursache in der verstärkten Ermittlungsarbeit in diesem Bereich. Der bei
1,2% der Gesamtkriminalität liegende Anteil der Wirtschaftsdelikte verursacht
im Vergleich zu den übrigen mit Schadenssummen ausgewiesenen Straftaten ca. 54%
(ca. 5,6 Mrd. Euro) des Gesamtschadens. Vage Schätzungen, die das Dunkelfeld
mit einbeziehen, gehen demgegenüber von 40 bis 190 Mrd. Euro aus (Schwind,
Hans-Dieter 2006, § 21 Rn. 7 ff.).
IV. Allgemeiner Teil des
Wirtschaftsstrafrechts
Das Wirtschaftsstrafrecht folgt den allgemeinen Vorschriften
des StGB. In Dogmatik und Rechtspolitik haben sich indes einige Besonderheiten
herauskristallisiert: Häufiger als sonst muss sich das Wirtschaftsstrafrecht
bei der Tatbestandsbildung der Blanketttatbestände bedienen, die ganz oder
teilweise auf andere Vorschriften, insb. des Handelsrechts, verweisen. Die
Unrichtige Darstellung (§ 331 HGB) muss also etwa auf die bilanzrechtlichen
Vorwertungen rekurrieren. Gerade für den Bereich des Nebenstrafrechts ist
häufig die sog. Vorsatztheorie propagiert worden, nach der bei fehlendem
Unrechtsbewusstsein der Vorsatz entfällt. Niemand könne sich in diesem
unübersehbaren, ständiger Veränderung unterliegenden und sozialethisch wenig
fundierten Bereich auskennen, sodass bei einem Irrtum keine Ahndung notwendig
sei. Demgegenüber sucht die Rechtsprechung auf der Basis der Schuldtheorie über
die Auslegung der einschlägigen Vorschriften nach gerechten Ergebnissen (vgl. Jescheck,
Hans-Heinrich/Weigend, Thomas 1996, S. 459 f.). Bei der „ Täterschaft
und Teilnahme “ werfen insb. sog. Kollegialentscheidungen dogmatische Fragen
auf. Die Vorschrift des „ Handeln für einen anderen “ (§ 14 StGB; für
Ordnungswidrigkeiten § 9 OWiG) soll die Gefahr der Umgehung von Strafdrohungen
verhindern, wenn die nach dem Tatbestand als Täter qualifizierte Person nicht
selbst handelt, sondern einen anderen für sich handeln lässt (Beispiel: Der
Geschäftsführer einer GmbH vereitelt die der Gesellschaft drohende
Zwangsvollstreckung durch Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen. § 14 StGB
sichert seine Bestrafung, obwohl die GmbH Schuldnerin ist.). Diese Regelung
beseitigt aber nicht die Nachweisprobleme,
wer innerhalb des Unternehmens die strafrechtlich relevanten Entscheidungen
traf. Diese haben auch in Deutschland unter Zurückstellung erheblicher, aus dem
Handlungsbegriff und dem Schuldprinzip herzuleitender Bedenken Forderungen nach
einer genuinen strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen laut werden
lassen, die durch entsprechende Vorschriften in zahlreichen EU-Staaten wie im
angloamerikanischen Rechtskreis und einen Vorschlag der Europäischen Kommission
bestärkt werden. Andere sehen die Möglichkeit, über § 30 OWiG sowie EU-Verwaltungssanktionen
auch erhebliche Geldbußen gegen Unternehmen zu richten, als hinreichend an, die
ggf. durch weitere effiziente, d.h. präventiv wirkende Maßregeln unterhalb des
Strafrechts zu ergänzen seien.
Über § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben
und Unternehmen) soll dadurch eine Erleichterung des Nachweises erfolgen, dass
es für eine Ordnungswidrigkeit ausreicht, wenn die betriebliche Zuwiderhandlung
durch die Aufsicht „ wesentlich erschwert “ worden wäre.
Wirtschaftsstraftaten sollen sich nicht lohnen. Deswegen
stellt das Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht Sanktionen bereit,
die auf unlauteres Gewinnstreben abstellen. Über die Vorschriften des Verfalls
(§§ 73 ff. StGB, § 29a OWiG) wird unter bestimmten – teils sehr kompliziert
geregelten – Voraussetzungen dem Nutznießer der rechtswidrigen Tat das Erlangte
wieder entzogen. Statt des Verfalls greift im Preis- und Kartellrecht (§§ 8 ff.
WiStG und § 81 GWB) die Abführung des Mehrerlöses. Hierbei kann der
abzuführende Mehrerlös sogar deutlich über dem erzielten Gewinn liegen. Im
Ordnungswidrigkeitenrecht schließlich ist mittels § 17 Abs. 4 OWiG mit der
Bußgeldverhängung auch die Gewinn- und sonstige Vermögensabschöpfung möglich.
Die Vermögensstrafe gem. § 43a StGB ist vom BVerfG im Jahre 2002 für
verfassungswidrig erklärt worden. Die Einziehung von Produkten oder
Instrumenten der Straftat erfolgt über § 74 ff. StGB bzw. §§ 22 ff. OWiG.
Wozu die häufig auch im Wirtschaftsstrafrecht propagierte
sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise dienen soll, bleibt regelmäßig unklar.
Wenn sie auf die Relevanz von Positionen unterhalb des juristischen
Privatrechts sowie von tatsächlichen Risiken im Wirtschaftsverkehr verweist,
verkennt sie, dass sich das Recht schon längst auch dieser Zwischenstadien
angenommen hat und das Wirtschaftsleben bereits eine wesentlich
differenziertere Durchnormierung erfahren hat, so dass es einer
„ wirtschaftlichen Betrachtungsweise “ überhaupt nicht bedarf (Hefendehl,
Roland 1994, S. 103 ff.).
V. Prozessuales im
Wirtschaftsstrafrecht
1. Sicht der Strafverfolgung
Wirtschaftsstrafverfahren erweisen sich regelmäßig auch dann
als besonders problembehaftet, wenn der Vermögensschaden kein
Tatbestandsmerkmal darstellt. Denn die insoweit typischen Corporate Crimes als
Delikte, die aus einem Unternehmen heraus begangen werden, bringen besondere
Nachweisprobleme mit sich, die zu den häufig wirtschaftlich und rechtlich
komplexen Sachverhalten treten. Wirtschaftsstrafkammern bei den Landgerichten
(§ 74 c GVG) sollen mit Schwerpunktstaatsanwaltschaften für
Wirtschaftsstrafsachen Defizite bei der Beurteilung und Verfolgung mindern.
Großverfahren im Wirtschaftsstrafrecht sind Anlass für eine
Reihe von den klassischen Strafprozess modifizierenden Reformen gewesen: Der
Verfolgungszwang ist relativiert worden, um durch die teilweise Nichtanklage
einzelner Komplexe der Stofffülle zu begegnen. Das Unmittelbarkeitsprinzip in
der Hauptverhandlung wurde beim Beweis mittels Urkunden in der Weise
eingeschränkt, dass sie nicht mehr sämtlich verlesen werden müssen. Fristen
sind verlängert worden, um Verfahren und Verfolgung nicht zu gefährden. All
diese Versuche sind indes durch die auch vom Gericht bzw. der
Staatsanwaltschaft forcierten informellen Absprachen überrollt worden, die weit
dramatischere Wandlungen des Strafprozesses bewirken als die erwähnten Reformen
im Detail (kritisch zu deren Vereinbarkeit mit der StPO etwa Schünemann,
Bernd 1990). Der Prototyp sieht dabei einen Strafnachlass bei einem
regelmäßig allenfalls kursorisch überprüften Geständnis vor, der häufig zu
einer Strafaussetzung zur Bewährung führt.
Alle gegenwärtigen und vom BGH (NJW 2005, 1440, 1447)
angemahnten Bemühungen, die Absprachen durch Gesetze zu „ bändigen “ , greifen zu
kurz, weil dies allenfalls in einer Gesamtreform des Strafprozessrechts unter
einer neuen Ausbalancierung der Machtpositionen der Verfahrensbeteiligten
erfolgen könnte.
2. Sicht der Verteidigung
Das Wirtschaftsstrafrecht setzt nicht nur in materieller,
sondern auch in prozessualer Hinsicht besondere Fertigkeiten des
Strafverteidigers voraus, die das besondere Profil des Verteidigers in
Wirtschaftsstrafsachen entstehen ließen. Diesem kommt zum einen im Vorfeld eine
beratende Tätigkeit zu, die die strafrechtlichen Risiken riskanter
wirtschaftlicher Betätigung beurteilt. Bei sog. Vorfeldermittlungen sowie nach
Einleitung des Ermittlungsverfahrens hat der Verteidiger sein Hauptaugenmerk
auf die Verhinderung eines regelmäßig auch wirtschaftlich schädlichen
Hauptverfahrens zu richten, was auch über Einstellungen gegen Auflagen (insb. §
153 a StPO) bzw. Strafbefehle möglich ist. Für das Vorverfahren wie die
Hauptverhandlung in Wirtschaftsstrafsachen typische Beratungsfelder sind die
Initiierung und Realisierung der erwähnten informellen Absprachen im
Strafprozess.
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