Inhaltsübersicht
I. Begriff
der Umsatzerlöse und Abgrenzung von anderen Ertragsposten
II. Ausweis
und Ausweiserleichterungen der Umsatzerlöse
III. Prüfung
der Position Umsatzerlöse
I. Begriff
der Umsatzerlöse und Abgrenzung von anderen Ertragsposten
Die handelsrechtliche Legaldefinition der Umsatzerlöse für Kapitalgesellschaften
findet sich in § 277 I HGB und lautet wie folgt: „ Als Umsatzerlöse sind
die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnisse
und Waren, sowie aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der
Kapitalgesellschaft typischen Dienstleistungen nach Abzug von
Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen. “ Ob ein Umsatz unter der
GuV-Position „ Umsatzerlöse “ erfasst wird, hängt allein davon ab, ob er im
Rahmen der für die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft typischen Leistungsangebote ausgeführt wird. Ist dies nicht der
Fall, so erfolgt eine Verbuchung als sonstiger betrieblicher Ertrag oder als
außerordentlicher Ertrag. Typische Umsätze im Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit eines Handelsunternehmens sind bspw. Warenverkäufe. Bei
Produktionsunternehmen spricht man dann von Umsatzerlösen, wenn Umsätze durch
Verkauf von Erzeugnissen und Handelswaren getätigt werden, die für den
entsprechenden Geschäftszweig üblich sind. Auch Erlöse, die aus dem Verkauf von
unfertigen Erzeugnissen und Nebenprodukten sowie von Verpackungen entstammen
sind als Umsatzerlöse zu erfassen, falls diese regelmäßig anfallen (Förschle, 2003).
Wesentlicher Bestandteil der Umsatzerlöse von Dienstleistungsunternehmen sind
Honorar- und Dienstleistungsentgelte im Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit. Für alle Unternehmensarten gilt grundsätzlich, dass
Umsatzerlöse aus betriebsfremden Nebengeschäften wie z.B. Erlöse aus Kantinen,
Werkswohnungen, Erholungsheimen oder Gutsverwaltungen sowie aus dem Verkauf von
Gegenständen des Anlagevermögens nicht zu den Umsatzerlösen, sondern i.d.R. zu
den sonstigen betrieblichen Erträgen zählen, außer diese Erlöse fallen im
Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an (Coenenberg, 2005).
Der handelsrechtliche Begriff der Umsatzerlöse entspricht folglich nicht dem
weiter gefassten Umsatzbegriff des Umsatzsteuerrechts (§ 1 UStG), unter
dem alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen subsumiert werden.
Die Höhe der
Umsatzerlöse ergibt sich aus den Rechnungsbeträgen, gekürzt um Erlösschmälerungen, Erlösberichtigungen und die Umsatzsteuer,
wobei es sich bei Erlösschmälerungen zumeist um Preisnachlässe und
zurückgewährte Entgelte handelt. Preisnachlässe können unterteilt werden in Barzahlungs-,
Mengen- und Sondernachlässe. Als zurückgewährte Entgelte sind bspw. Rückwaren,
Gutschriften an Abnehmer für Gewichts- und Preisdifferenzen oder Mängelrügen
bis zur Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages anzusehen. Auch
Erlösschmälerungen aus Vorperioden, die im betreffenden Geschäftsjahr nicht
berücksichtigt wurden, sind grundsätzlich von den Umsatzerlösen abzuziehen, es
sei denn, es wurde eine ausreichende Rückstellung dafür gebildet. Unter die
ebenfalls vom Rechnungsbetrag abzuziehenden Erlösberichtigungen fallen u.a.
Berichtigungen falscher Rechnungen und Rechnungsstornierungen (Förschle, 2003).
Aufgrund des in § 246 II HGB verankerten Saldierungsverbots sind von den
Rechnungsbeträgen die darin enthaltenen Verbrauchsteuern nicht abzuziehen.
Im Rahmen der Rechnungslegung nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP
wird unter revenue gemäß F 74 bzw. CON 6.87 generell der
Einkommenszuwachs aus der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit verstanden. Inhaltlich ist die Definition der revenues weiter gefasst als der
handelsrechtliche Begriff der Umsatzerlöse; die handelsrechtlichen Umsatzerlöse
entsprechen eher den sales/net sales,
die wiederum Bestandteil der revenues
sind. Neben den sales beinhalten die revenues auch Gebühren, Zinsen,
Dividenden, Lizenz- und Mietzahlungen. Weiterhin ist es nach IFRS/IAS und
US-GAAP diversen Einzelfallregelungen zu entnehmen, was in welcher Höhe als revenue auszuweisen ist. Beispielsweise
werden Erlöse bzw. Verluste aus langfristiger Fertigung, die entsprechend ihrem
Projektfortschritt vereinnahmt wurden, als revenue
erfasst. Abzugrenzen sind die revenues
von den gains, worunter Erträge aus sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten zu
verstehen sind. Zur Bemessung der sales
nach IFRS/IAS und US-GAAP gelten weitgehend die oben gemachten Ausführungen zu
den Umsatzerlösen.
II. Ausweis
und Ausweiserleichterungen der Umsatzerlöse
Der Ausweis der Umsatzerlöse bei Kapitalgesellschaften ist
abhängig von der Größenklasse, in welche das Unternehmen einzuordnen ist.
Entsprechendes gilt inzwischen auch für Kapitalgesellschaften & Co, die
durch das KapCoRiLiG dazu verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss wie
Kapitalgesellschaften aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen. Die
Definition der Größenklassen erfolgt für den Einzelabschluss in § 267 I
und II HGB sowie für den Konzernabschluss
in § 293 I HGB, wobei zwischen kleinen, mittelgroßen und großen
Kapitalgesellschaften unterschieden wird. Ein Kriterium, das zur Einstufung in
die jeweilige Größenklasse führt ist die Höhe der Umsatzerlöse. Große
Kapitalgesellschaften müssen die Umsatzerlöse in der 1. Position ihrer GuV ausweisen, unabhängig
davon, ob diese nach dem Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren erstellt wird
(§ 275 II bzw. III HGB). Den kleinen und mittelgroßen
Kapitalgesellschaften gewährt § 276 Satz 1 HGB Erleichterungen bei der Aufstellung ihrer GuV insofern sie
lediglich das Rohergebnis auszuweisen haben, das eine Saldogröße aus den
Umsatzerlösen und den GuV-Positionen § 275 Abs. 2 Nr. 2 bis 5
bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens bzw. den GuV-Positionen § 275
Abs. 3 Nr. 2, 3 und 6 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens,
darstellt. Ob diese Saldierung grundsätzlich auch von
Nicht-Kapitalgesellschaften vorgenommen werden darf, ist in der Literatur
strittig (Beck\'sches
Handbuch der Rechnungslegung, 2006). Für
Nicht-Kapitalgesellschaften, die unter § 1 PublG fallen, gelten die
Gliederungsschemata des § 275 II u. III HGB entsprechend (§ 5 I
Satz 2 PublG). Allerdings können Personenhandelsgesellschaften und
Einzelkaufleute gemäß § 5 V PublG auf eine Veröffentlichung der GuV
verzichten, wenn sie in einer Anlage zur Bilanz die in § 5 V PublG
geforderten Angaben u.a. Angabe der Umsatzerlöse nach § 277 I HGB, machen
(§ 5 V Satz 3 i.V.m. § 9 II PublG).
Weiterhin müssen Kapitalgesellschaften nach § 277 IV
Satz 2 i.V.m. Satz 3 HGB periodenfremde Umsatzerlöse und
Erlösschmälerungen nach ihrer Art und ihrem Betrag im Anhang erläutern, falls
dies für die Beurteilung der Ertragslage
wesentlich ist. Für große Kapitalgesellschaften enthält § 285 Nr. 4
HGB weitere Offenlegungsvorschriften; demnach muss im Anhang eine
„ Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch
bestimmten Märkten [vorgenommen werden], soweit sich [?] die Tätigkeitsbereiche
und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden. “ Auf
eine Aufgliederung kann verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen des § 286 I
oder II HGB erfüllt sind.
Der Ausweis der revenues
bzw. der sales ist weder nach
IFRS/IAS noch nach US-GAAP abhängig von der Unternehmensform. Nach
IAS 1.81 – 83 sind zumindest die revenues
im Gesamten als erster Posten offen zu legen, ein separater Ausweis der sales ist dagegen nicht erforderlich.
Genauso ist nach US-GAAP zu verfahren; lediglich börsennotierte Unternehmen
müssen die net sales unter den revenues gesondert ausweisen (Regulation S-X, Rule 5-03.1).
III. Prüfung
der Position Umsatzerlöse
Wesentliches Ziel bei der Prüfung der Umsatzerlöse nach
deutschen Prüfungsgrundsätzen sowie nach den International
Standards on Auditing (ISA) ist es, zu klären, ob sie vollständig,
periodengerecht und unter der richtigen Bezeichnung ausgewiesen sind. Nach den
deutschen Grundsätzen hat der Prüfer insbesondere darauf zu achten, dass nur
die betriebstypischen Erlöse unter den Umsatzerlösen offengelegt werden.
Parallel dazu prüft er, ob Erträge, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang
mit der Geschäftstätigkeit stehen, tatsächlich unter der Position „ sonstige
betriebliche Erträge “ ausgewiesen wurden. Bezüglich des Anhangs muss sich der
Prüfer vergewissern, dass der Aufgliederungsvorschrift des § 286
Nr. 4 HGB genüge getan wurde, außerdem hat er die nach § 277 IV Satz
3 HGB zu leistende Angabe und Erläuterung periodenfremder Posten zu prüfen.
Im Vordergrund der Prüfung der Umsatzerlöse steht bei
größeren Unternehmen zumeist die Prüfung des internen Kontrollsystems. Dabei
muss sich der Prüfer mit der Verkaufsorganisation des Unternehmens beschäftigen
und die Vorgehensweise bei der Erfassung in den Büchern und Statistiken
nachvollziehen. Zu überprüfen ist dabei insbesondere, ob eine periodengerechte
Abgrenzung der Geschäftsvorfälle erfolgte und ob die Lieferungen und Leistungen
richtig berechnet wurden. Bei der Prüfung der Umsatzerlöse können keine
Bewertungsfragen auftreten, da diese im Rahmen der Prüfung der entsprechenden
Bestandsposten erledigt werden (v.Wysocki,
/Schulze-Osterloh, 2006; IDW, 1998).
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler,
R./Lanfermann, J. et al., 6. A., Stuttgart ab 1995
Beck\'sches Handbuch der
Rechnungslegung, : Rechnungslegung der einzelnen Unternehmung, Die Gewinn- und
Verlustrechnung, hrsg. v. Castan, E./Heymann, G./Müller, E. et al., Bd. I,
Abschn. B 331 und B 361, München, Stand 05/2006
Coenenberg, A. G. :
Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. A., Stuttgart 2005
Förschle, G. :
Kommentierung zu § 275 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v. Berger,
A./Ellrott, H./Förschle, G. et al., 5. A., München 2003, S. 1059 – 1135
IDW, : WP-Handbuch 2002,
Bd. II, 12. A., Düsseldorf 2002
IDW, : Abschlußprüfung
nach International Standards on Auditing (ISA), Düsseldorf 1998
SEC, : SEC Guidelines –
Rules and Regulations, Boston/Massachusetts 2006
Selchert, F. W. : Die
Aufgliederung der Umatzerlöse gemäß § 285 Nr. 4 HGB, in: BB 1986,
S. 560 – 565
v. Wysocki, K./Schulze-Osterloh,
J. : HdJ, 2. A., Bd. 3, Abt. IV/1, Köln, Stand 2006
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