Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Regelungskompetenz
und Geltungsdauer
III. Typischer
Inhalt und praktische Bedeutung
I. Begriff
Eine Geschäftsordnung regelt die innere Ordnung eines
Kollegialorgans oder sonstigen Gremiums zur Wahrnehmung der ihm zugewiesenen
Aufgaben, insb. die Verteilung der Aufgaben auf die Mitglieder
( „ Geschäftsverteilung “ ), das von den Mitgliedern bei der Erledigung ihrer
Aufgaben zu beachtende Verfahren und die Willensbildung des Organs oder
sonstigen Gremiums. Geschäftsordnungen für Kollegialorgane und sonstige Gremien
sind sowohl bei privatrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen
Organisationen anzutreffen, z.B. Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags,
Geschäftsordnung eines Prüfungsausschusses oder Fachbereichs, Geschäftsordnung
eines Vereinsvorstands. Nachfolgend werden nur die Geschäftsordnungen für die
Organe der Aktiengesellschaft beleuchtet, also die Geschäftsordnungen für
Vorstand, Aufsichtsrat
und Hauptversammlung der AG.
In der Rangordnung der Normen stehen die Satzung einer
Körperschaft unter dem Gesetz und die Geschäftsordnung unter der Satzung. Die
Geschäftsordnung eines Organs der AG muss sich demgemäß in dem durch die
zwingenden gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung
vorgegebenen Rahmen halten.
II. Regelungskompetenz
und Geltungsdauer
Die Bildung eines aus mehreren Mitgliedern bestehenden Organs
mit der Zuweisung bestimmter Aufgaben schließt regelmäßig – auch
unausgesprochen – die Befugnis des Organs ein, seine innere Ordnung in einer
Geschäftsordnung selbst zu regeln (Hüffer, Uwe
2002, S. 629; Hoffmann-Becking,
Michael 1999, S. 352). Die Befugnis zur Selbstorganisation
gilt im Grundsatz auch für die Organe der AG, jedoch mit einer wesentlichen
Abweichung für den Vorstand. Im Einzelnen:
(1) Der Vorstand kann sich durch einstimmigen Beschluss
seiner Mitglieder selbst eine Geschäftsordnung geben, es sei denn, die Satzung
hat den Erlass der Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat übertragen oder der
Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 77 Abs. 2 Satz 1
und 3 AktG). Der Aufsichtsrat besitzt somit die primäre Regelungskompetenz in
allen Fragen der rechtlichen Organisation der Vorstandsarbeit. Er ist jederzeit
in der Lage, das Thema an sich zu ziehen und eine Geschäftsordnung für den
Vorstand zu erlassen; wenn bereits eine Geschäftsordnung besteht, die sich der
Vorstand selbst gegeben hat, tritt diese mit dem Beschluss des Aufsichtsrats
außer Kraft (Hüffer, Uwe
2002, S. 380 f.). Bei der Gestaltung der Geschäftsordnung sind die Vorgaben der
Satzung zu beachten, die Einzelfragen der Geschäftsordnung des Vorstands
bindend regeln kann (§ 77 Abs. 2 Satz 2 AktG).
(2) Der Aufsichtsrat ist befugt, sich selbst eine
Geschäftsordnung zu geben. Er muss sich dabei in den Grenzen halten, die durch
die zwingenden Verfahrensregeln des Gesetzes (z.B. in § 110 AktG über die
Einberufung von Sitzungen und in § 107 Abs. 2 AktG über Form und Inhalt der
Sitzungsniederschriften) und der Satzung gezogen sind. Die Satzung kann auch
für die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats Einzelfragen bindend vorgeben. Aber
einige Themen sind zwingend dem Aufsichtsrat zur autonomen Regelung zugewiesen,
sodass der Satzungsgeber insoweit keine Regelungskompetenz besitzt. Das gilt
insb. für die Bildung und Besetzung von Ausschüssen (§ 107 Abs. 3 AktG) und für
die Auswahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 107 Abs. 1 AktG).
(3) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit von
mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung mit
Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung geben (§ 129
Abs. 1 Satz 1 AktG). Dabei ist die Hauptversammlung an die im Gesetz
getroffenen zwingenden Verfahrensregeln für die Hauptversammlung gebunden, z.B.
an die Regeln zur Einberufung der Hauptversammlung, zur Information der
Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung und zum Auskunftsrecht der Aktionäre
in der Hauptversammlung. Die von der Hauptversammlung nach § 129 Abs. 1 AktG
beschlossene Geschäftsordnung hat keinen Satzungscharakter, ist somit nicht nur
nachrangig gegenüber den gesetzlichen Regelungen zur Vorbereitung und
Durchführung der Hauptversammlung, sondern auch gegenüber etwa in der Satzung
enthaltenen Bestimmungen (Hüffer, Uwe
2002, S. 629).
Für alle drei Organe der AG gilt, dass eine Geschäftsordnung
des Organs solange verbindlich ist, bis sie geändert oder aufgehoben wird. Sie
gilt also auch für später bestellte Mitglieder des Organs und über das Ende der
Amtsperiode der Organmitglieder hinaus (Hoffmann-Becking,
Michael 1998, S. 500; Hüffer, Uwe
2002, S. 381). Für die Organe der AG gilt nämlich – anders als z.B. im
Parlamentsrecht – der Grundsatz der Organ-Kontinuität. Es gibt keine
Amtsperioden des Organs, sondern nur individuelle Amtsperioden der Mitglieder,
und es ist deshalb nicht erforderlich, dass die Geschäftsordnung des Organs
nach Neuwahlen zum Organ erneut beschlossen werden muss (Lutter,
Marcus/Krieger, Gerd 2002, S. 206).
III. Typischer Inhalt
und praktische Bedeutung
Das Gesetz schreibt für keines der drei Organe zwingend den
Erlass einer Geschäftsordnung vor. Es handelt sich also stets um im Ermessen
des Organs stehende Regelungen, durch welche die vorrangigen
Verfahrensregelungen des Gesetzes und der Satzung ergänzt werden. Je
ausführlicher die gesetzlichen Regelungen und die Satzungsbestimmungen gefasst
sind, desto geringer ist der praktische Bedarf an ergänzenden
Verfahrensbestimmungen in einer Geschäftsordnung des betreffenden Organs. In
der Praxis führt das dazu, dass in der Mehrzahl der Gesellschaften eine
Geschäftsordnung des Vorstands besteht, während eine Geschäftsordnung des
Aufsichtsrats weniger häufig anzutreffen ist und nur ganz selten eine
Geschäftsordnung der Hauptversammlung erlassen wird. Im Einzelnen ist zum
typischen Inhalt der Geschäftsordnungen und ihrer praktischen Bedeutung
Folgendes festzustellen:
1. Geschäftsordnung des Vorstands
Die Geschäftsordnung regelt das von den Vorstandsmitgliedern
bei ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verfahren (Hoffmann-Becking,
Michael/Rawert, Peter 2003, S. 1577). Dazu gehören insb. Regeln über
die Willensbildung des Organs, also über die Sitzungen, Beschlüsse und
Mehrheiten, Regeln über die Befugnisse und Pflichten eines etwa ernannten
Vorsitzenden oder Sprechers des Vorstands und Regeln über die Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstandsmitgliedern. Auch die Grundzüge
eines vorstandsinternen Informationssystems können in einer Geschäftsordnung
für den Vorstand niedergelegt werden.
Ein besonders bedeutsamer Teil der Geschäftsordnung des
Vorstands ist die Geschäftsverteilung unter den Vorstandsmitgliedern. Die
Geschäftsverteilung kann zweierlei enthalten: die abstrakte Bildung der
Ressorts durch Beschreibung ihrer Aufgaben sowie die konkrete Besetzung der
Ressorts durch ihre Zuweisung an namentlich bestimmte Vorstandsmitglieder. Nach
der dispositiven gesetzlichen Regel sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur
gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AktG). Durch
die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Ressortinhaber begründet die
Geschäftsordnung die Einzelgeschäftsführungsbefugnis der Vorstandsmitglieder
für die ihnen zugewiesenen Aufgaben. Allerdings sind der Geschäftsverteilung
auf die einzelnen Mitglieder des Vorstands Grenzen gesetzt durch das Prinzip
der Gesamtverantwortung (Hoffmann-Becking,
Michael 1998, S. 506 ff.): Auch bei einer weitgehenden Verteilung
der Geschäfte auf die einzelnen Mitglieder des Vorstands bleibt es dabei, dass
alle Vorstandsmitglieder die Verantwortung für die gesamte Leitung der
Gesellschaft tragen. Daraus folgt zum einen ein zwingender Restbestand der
Gesamtgeschäftsführung aller Vorstandsmitglieder. Zu diesen Entscheidungen, die
notwendig von allen Mitgliedern des Gremiums gemeinsam getroffen werden müssen
(wenn auch nicht notwendig einstimmig, sondern mit der in der Satzung oder der
Geschäftsordnung bestimmten Mehrheit), gehören insb. die Aufgaben des Vorstands
gegenüber einem anderen Organ der Gesellschaft sowie die dem Vorstand
vorwiegend im öffentlichen Interesse durch das Gesetz auferlegten Aufgaben
(z.B. Beschlussvorschläge für die Hauptversammlung, Vorlage
zustimmungspflichtiger Geschäfte an den Aufsichtsrat, Aufstellung des Jahresabschlusses).
Außerdem ist nach herrschender Auffassung ein „ Kernbereich “ der
Leitungsentscheidungen einer Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand
vorbehalten (z.B. Festlegung der Jahres- und Mehrjahresplanung und Maßnahmen,
die für die Gesellschaft von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen
ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist). Aus der
Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder folgt weiter, dass alle
Vorstandsmitglieder verpflichtet sind, sich wechselseitig über wichtige
Vorgänge in den anderen Ressorts zu unterrichten, die Tätigkeit der
Vorstandskollegen zu überwachen und bei Einwänden gegen Vorgänge in einem
anderen Ressort durch Anrufung des Gesamtvorstands zu intervenieren.
Die Ernennung eines Vorstandsvorsitzenden ist dem
Aufsichtsrat vorbehalten (§ 84 Abs. 2 AktG). Ein Vorstandssprecher kann dagegen
auch durch das Vorstandskollegium selbst einstimmig gewählt werden, falls der
Vorstand seine Geschäftsordnung selbst erlässt und der Aufsichtsrat diese
Kompetenz nicht an sich gezogen hat. Der Vorstandssprecher nimmt ebenso wie der
Vorstandsvorsitzende innerhalb des Kollegiums die administrativen Funktionen
wahr, die für eine geordnete Willensbildung des Kollegiums unerlässlich sind,
insb. also die Vorbereitung, Leitung und Protokollierung der
Vorstandssitzungen. Außerdem repräsentiert er den Vorstand und die Gesellschaft
gegenüber der Öffentlichkeit, und ihm obliegt im Regelfall auch die
Federführung im Verkehr mit dem Aufsichtsrat. Der Vorstandsvorsitzende ist über
die vorgenannten Aufgaben hinaus zuständig für die sachliche Koordination der
Tätigkeit aller Vorstandsressorts (Hoffmann-Becking,
Michael/Rawert,
Peter 2003, S. 747 f.). Zugleich obliegt ihm in besonderem Maße die
vorstandsinterne Überwachung der Tätigkeit der einzelnen Ressorts. Dem
Vorstandsvorsitzenden kann zwar nicht das Recht eingeräumt werden,
Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die Mehrheit seiner Mitglieder zu
entscheiden (§ 77 Abs. 1 Satz 2 AktG), aber er kann zum Stichentscheid
berechtigt sein, wenn es bei einer Beschlussfassung im Vorstand zu einer
Pattsituation kommt. Ob ihm darüber hinaus als einzigem Vorstandsmitglied ein
Vetorecht gegen Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands eingeräumt werden kann, ist umstritten
(Hoffmann-Becking,
Michael 1998, S. 518 f.); nach der Rechtsprechung ist ein solches
Vetorecht des Vorsitzenden jedenfalls bei einer paritätisch mitbestimmten AG
wegen der notwendig gleichberechtigten Stellung des Arbeitsdirektors
ausgeschlossen.
2. Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
Je ausführlicher die Satzungsbestimmungen zum Aufsichtsrat
gefasst sind, desto geringer ist der praktische Bedarf an ergänzenden
Verfahrensbestimmungen in einer Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
Insbesondere bei paritätisch mitbestimmten Gesellschaften ist es üblich, die
wesentlichen Verfahrensregelungen für den Aufsichtsrat bereits in der Satzung
festzulegen; eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats beschränkt sich dann im
Wesentlichen auf Regelungen zur Bildung und Besetzung von Ausschüssen (§107
Abs. 3 AktG) und auf die Festlegung von Geschäften und Maßnahmen, die der Zustimmung
des Aufsichtsrats bedürfen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG).
In einer ausführlichen Geschäftsordnung des Aufsichtsrats (Hoffmann-Becking,
Michael/Rawert, Peter 2003, S. 1582) werden meist die folgenden
Themenkreise geregelt: Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder
(Gleichheit der Rechte und Pflichten, Unabhängigkeit von Aufträgen und
Weisungen, Verschwiegenheitspflicht, Bindung an das Unternehmensinteresse,
Verhalten bei Interessenkonflikten), Wahl und Aufgaben des Vorsitzenden und des
Stellvertreters, Sitzungen (Zahl der Sitzungen, Einberufung, Sitzungsleitung,
Protokollführung), Beschlussfassung (Beschlüsse in Sitzungen und außerhalb von
Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Mehrheitserfordernisse). Insbesondere für
Gesellschaften, die der paritätischen Mitbestimmung nach dem
Mitbestimmungsgesetz 1976 unterliegen, sind viele dieser Regelungen durch das
Gesetz zwingend vorgegeben; außerdem ist der Spielraum für den Aufsichtsrat
häufig durch Vorgaben in der Satzung eingeschränkt. Dennoch kann es zweckmäßig
sein, die gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen in einer systematischen
Geschäftsordnung zu wiederholen und in Einzelpunkten zu ergänzen, um den
Mitgliedern des Aufsichtsrats ein einheitliches und deshalb leichter
handhabbares Regelwerk an die Hand zu geben. Bei börsennotierten Gesellschaften
sind ergänzend die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
zu beachten, die, soweit sie den Aufsichtsrat betreffen, in den Text der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats aufgenommen werden können. Bei vielen
börsennotierten Gesellschaften wurde im Zuge der Umsetzung des DCGK erstmals
eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats beschlossen, nachdem man sich bis dahin
auf Beschlüsse zur Bildung und Besetzung der Ausschüsse beschränkt hatte.
Die Bildung und Besetzung von Ausschüssen des Aufsichtsrats
gehört, wie bereits erwähnt, zu der unentziehbaren Regelungsautonomie des
Aufsichtsrats. Abgesehen von dem durch das Gesetz für paritätisch mitbestimmte
Aufsichtsräte zwingend vorgeschriebenen Vermittlungsausschuss nach § 27 Abs. 3
MitbestG entscheidet der Aufsichtsrat autonom, ob und inwieweit er aus seiner
Mitte Ausschüsse bildet. Man unterscheidet zwischen vorbereitenden,
entscheidenden und überwachenden Ausschüssen. § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG zählt
die Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats auf, die nicht auf einen
Ausschuss delegiert werden können. Der in den meisten Gesellschaften
eingerichtete Personalausschuss des Aufsichtsrats ist in aller Regel damit
betraut, anstelle des Plenums über Abschluss, Änderung und Beendigung der
Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands zu entscheiden. Die
Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann dem Personalausschuss
nicht überlassen werden, sondern muss zwingend vom Plenum beschlossen werden (§
107 Abs. 3 Satz 2 AktG). Auch die Entscheidung über zustimmungspflichtige
Geschäfte nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG kann ganz oder teilweise auf einen
Ausschuss delegiert werden, z.B. einen Finanz- und/oder Investitionsausschuss.
Der neuerdings häufig anzutreffende und vom DCGK empfohlene Prüfungsausschuss
hat in der Regel die Aufgabe, die Feststellung des Jahresabschlusses durch das
Aufsichtsratsplenum vorzubereiten und über den Auftrag an den Abschlussprüfer
und die Festlegung von Prüfungsschwerpunkten zu entscheiden. Das Verfahren der
Aufsichtsratsausschüsse kann durch den Gesamtaufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung
näher geregelt werden; subsidiär ist der Ausschuss selbst befugt, Regeln für
seine innere Ordnung aufzustellen. Im Übrigen sind, wenn keine spezielle
Regelung für das Verfahren der Ausschüsse besteht, die für die innere Ordnung
des Gesamtaufsichtsrats geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
3. Geschäftsordnung der Haupt versammlung
Der Gesetzgeber hat im Jahre 1998 durch die klarstellende
Regelung in § 129 Abs. 1 Satz 1 AktG dazu angeregt, dass sich die
Hauptversammlung eine Geschäftsordnung gibt, um größere Rechtssicherheit in den
Verfahrensfragen der Hauptversammlung zu gewährleisten (Schaaf, Andreas
1999, S. 1342 ff.). Nur wenige Gesellschaften sind dieser Anregung gefolgt. Das
liegt nicht daran, dass über die zahllosen Verfahrensfragen ohnehin Klarheit
bestünde, sondern an der fehlenden Gestaltungsfreiheit der Hauptversammlung,
die sich in ihrer Geschäftsordnung nicht über die durchweg zwingenden
gesetzlichen Regelungen für die Vorbereitung und Durchführung einer
Hauptversammlung und deren Interpretation durch die Rechtsprechung hinwegsetzen
kann. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Verfahrensregeln in
die Satzung der Gesellschaft aufgenommen würden, da auch die Satzung nicht von
den zwingenden Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der
Hauptversammlung, insb. über Art und Ausmaß der gebotenen Informationen für die
Aktionäre abweichen kann (§ 23 Abs. 5 AktG). Deshalb wird es in der Praxis in
der Regel dabei bleiben, dass nur unverbindliche „ Leitfäden “ für die Leitung
der Hauptversammlung zur Verfügung stehen.
Literatur:
Hoffmann-Becking, Michael :
Vorstandsvorsitzender oder CEO?, in: NZG, Jg. 6, 2003, S. 745 – 750
Hoffmann-Becking, Michael : Münchener
Handbuch des Gesellschaftsrecht. Bd. 4: Aktiengesellschaft, 2. A., München 1999
Hoffmann-Becking, Michael : Zur
rechtlichen Organisation der Zusammenarbeit im Vorstand der AG, in: ZGR, Jg.
27, 1998, S. 497 – 519
Hoffmann-Becking, Michael/Rawert,
Peter : Beck\'sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 8.
A., München 2003
Hüffer, Uwe : Aktiengesetz, 5. A.,
München 2002
Lutter, Marcus/Krieger, Gerd : Rechte
und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. A., Köln 2002
Schaaf, Andreas : Die Geschäftsordnung
der AG-Hauptversammlung – eine praktische Notwendigkeit?, in: ZIP, Jg. 20,
1999, S. 1339 – 1344
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