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EG seit 1.11.1993 EU

Abk. für : Europäische Gemeinschaften, auch Europäische Gemeinschaft, Europäische Union umfaßt seit 1.7.1967 die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) , Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, Montanunion) und Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM). Entstehung: Auf Initiative des französischen Außenministers Schumann schlossen Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande 1951 den Vertrag zur Gründung der Montanunion (Pariser Vertrag) und übertrugen zum ersten Male nationale Hoheitsrechte, hier über die Produktion von Kohle und Stahl, einer internationalen Behörde. 1957 schlossen diese Staaten einen Vertrag (Römische Verträge) zur Gründung der EWG und EURATOM mit dem Ziel, die europäische Integration auf weitere wirtschaftliche Bereiche auszudehnen, sowie der politischen Intention, die ,Vereinigten Staaten von Europa‘ zu schaffen. 1973 traten Großbritannien, Dänemark und Irland, 1981 Griechenland, für das erst ab Januar 1988 das Recht der EG vollständig  auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer  gilt, 1986 Spanien und Portugal bei, für die Ende 1992 die Übergangszeit ablief. Die 1986 in Luxemburg unterzeichnete "Einheitliche Europäische Akte" sah eine Änderung der Verträge über die E. mit dem Ziel vor, Stärkung und Weiterentwicklung der E., Zusammenarbeit in der Außenpolitik, Vollendung des Binnenmarktes bis 1992 insbesondere durch Anwendung von Mehrheitsentscheidungen in bestimmten Bereichen. Durch den Vertrag von Maa-stricht wurde mit Wirkung vom 1.11.1993 die EU begründet. Sie besteht aus 3 Säulen: der weiter fortbestehenden EG einschließlich ihrem gesamten bisherigen Rechts-bestand mit der angestrebten Wirtschafts- und Währungsunion; der neuen gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik; der neuen Zusammenarbeit der Innen- und Rechtspolitik. Nur die EG besitzt Rechtspersönlichkeit, nicht aber die EU. Mit dem
1. 1 1995 sind Finnland, Österreich und Schweden der EU beigetreten. Von 6 Ländern liegen Beitrittsanträge vor. In der E. leben 370,5 Mio Menschen. Sie erwirtschafteten 1993 ein Brutto Inlandsprodukt von 11,3 Bio EUR. Ziel: Errichtung eines gemeinsamen europäischen Marktes mit zollfreiem Warenverkehr, Niederlassungsfreiheit und Freizügigkeit der Arbeitnehmer, schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik, Förderung des Wirtschaftswachstums (Wachstumstheorie,
1.) und engerer Beziehungen zwischen den Mitgliedsländern und politische Integration zu den ,Vereinigten Staaten von Europa‘. Organe:
1. Rat (Ministerrat): Eigentliches Entscheidungsorgan, dem von jeder Regierung der Mitgliedsstaaten Vertreter angehören; halbjährlich wechselnde Präsidentenschaft. Seit 1975 tritt der Europäische Rat  die Staats- und Regierungschefs sowie der Präsident der Kommission, kein eigenständisches Organ  jährlich mehrmals zusammen, um der E. neue politische Anstöße zu geben und neue Ziele zu setzen. Seine Aufgaben sind: die Rechtsetzung zu ihm von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakten, Kontrolle über die Tätigkeit der Kommission, Koordination der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und im Rahmen der Euratom.
2. Kommission (Sitz in Brüssel): Besteht aus den von nationalen Regierungen ernannten Mitgliedern mit der Aufgabe, für die Vollziehung (Verwaltung des Haushalts (Haushalt,
3.)) und Anwendung des Vertrages zu sorgen und Initiativen zur Entwicklung der E. zu ergreifen; hat in manchen Bereichen (Zölle, Agrarpolitik , Kohle, Stahl) hoheitsähnliche Befugnisse.
3. Parlament: Bis zur ersten Wahl 1979 wurden die Mitglieder ernannt; hat nur Beratungs- und Kontrollfunktion zur Arbeit der Kommission sowie Mitwirkung an der Erstellung des Haushalts. Darf keine Gesetze initiieren und nicht die Exekutive wählen. Die 626 Abgeordneten werden auf fünf Jahre von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählt.
4. Gerichtshof (Sitz in Luxemburg): Hat das Recht, die Verträge bei ihrer Anwendung zu sichern. Er entscheidet mit unmittelbar verbindlicher Wirkung gegenüber Mitgliedstaaten, Organen der E., nationalen Gerichten, natürlichen und juristischen Personen. Finanzen: Ca. 55% der Ausgaben in 1993 in Höhe von 66 Mrd ECU entfallen auf die Landwirtschaft. Einnahmen bestehen aus autonom erhobenen Zöllen und Abschöpfungen im Handel mit Drittstaaten, seit 1975 einen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder berücksichtigenden Anteil an den Einnahmen der Mehrwertsteuer der Mitgliedsländer und seit 1988 Eigenmittel in Höhe bis zu 1,2% des E.-Bruttosozialprodukts (Sozialprodukt). Seit 1980 finanziert sich die E. vollständig aus eigenen Einnahmen. Wirtschaft und Währung: Die nationalen Rechte in den Außenwirtschaftsbeziehungen sind an die E. abgegeben. Seit 1968 ist die Zollunion verwirklicht. Auf internationalen Handelskonferenzen wird einstimmig votiert, so z.B. bei Lomé I bis IV oder bei Assoziierungsabkommen wie auch bei den Zollpräferenzabkommen mit Entwicklungsländern, die nicht am Lomé-Abkommen beteiligt sind. Die 1969 auf der Haager Gipfelkonferenz beschlossene Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, deren Erreichen im akzeptierten Werner-Plan 1970 detailliert wurde, sollte 1980 vollendet sein. Wesentliche Grundlagen des Gemeinsamen Marktes wurden bereits geschaffen: so die Freiheit des Warenverkehrs, der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs, mit Einschränkung für die Länder Spanien, Irland, Griechenland und Portugal auch des Kapitalverkehrs sowie Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Bedeutende Fortschritte konnten in der Rechtsangleichung erzielt werden. 1987 trat die Einheitliche Europäische Akte in Kraft. Nach ihr entstand bis Ende 1992 ein Binnenmarkt, in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen (Gut), Personen und Kapital sowie die freie Niederlassung von Unternehmen (Betrieb, I.) zu gewährleisten ist. Am 1.7.1990 begann die erste Stufe  der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, als einer Annäherungsphase für die nationalen Wirtschaftspolitiken. Am
1. 1. 1994 begann die zweite Stufe mit dem Ziel, bisher getroffene Maßnahmen zu konsolidieren und die Schaffung einer Europäischen Zentralbank vorzubereiten. Diese soll später in voller Unabhängigkeit die Geldpolitik betreiben. Dazu wurde das Europäische Währungsinstitut (EWI) mit Sitz in Frankfurt a.M. gegründet. Die Finanzierung öffentlicher Defizite durch Zentralbanken ist nicht mehr zugelassen. Die Mitglieder sind zu größtmöglicher Haushaltsdisziplin angehalten. Die dritte Stufe soll mit dem Übergang zu festen Wechselkursen und mit der Arbeit der Europäischen Zentralbank beginnen. Die Einführung einer einheitlichen Währung ist vorgesehen. Als frühester Start für diese Stufe ist 1997 vorgesehen, sofern die Mehrheit der Mitglieder bestimmte Konvergenzkriterien erfüllen. Andernfalls beginnt diese Stufe am 1.1.1999. Konvergenzkriterien sind: die Inflationsrate des letzten Jahres darf nicht mehr als 1,5 % über dem Durchschnitt der niedrigsten drei Inflationsraten liegen; das Haushaltsdefizit darf 3 % des Bruttoinlandproduktes nicht überschreiten; das Staatsdefizit darf nicht höher als 60 % des Bruttoinlandprodukts sein; das Zinsniveau darf nicht mehr als 2 % über dem Durchschnitt der drei preisstabilsten Länder liegen. 1994 haben nur Deutschland und Luxemburg diese Bedingungen erfüllt.E. und EFTA haben ab 1993 den 18 Länder umfassenden Europäischen Wirt-schaftsraum (EWR) geschaffen. Danach verbleiben die EFTA-Länder außerhalb der E.-gemeinschaft bei gewissem Mitspracherecht an E.-entscheidungen und einer für beide Seiten verschiedentlich eingeschränkten Freizügigkeit (z.B. für Personen oder Fahrzeuge).

 

 


 

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