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EG-Währungsausgleich

Ausgleichsmechanismus, der einheitliche Preise für landwirtschaftliche Produkte im Raum der EG auch nach Änderung eines Wechselkurses im EWS sicherstellt. Ein wesentliches Merkmal der EG-Agrarpolitik sind einheitliche Preise in Form von garantierten Mindestpreisen . Sie basieren auf den jährlich in ECU festgelegten und dann in die nationale Währung umgerechneten Preisen. Wird eine EWS-Währung gegenüber dem ECU z.B. aufgewertet (Aufwertung), so sinken die EG-Garantiepreise im Aufwertungsland mit der Folge, daß Erlöse und Einkommen der Landwirte sinken. Um dies zu vermeiden, gelten im Agrarsektor die alten Kurse zunächst als grüne Paritäten weiter mit dem Ergebnis, daß zum einen die nationalen Agrarpreise unverändert bleiben, und zum anderen, daß Agrarimporte aus einem Abwertungsland beim Grenzübertritt im Aufwertungsland billiger als die heimischen Produkte werden, weil in faktisch geltenden Wechselkursen gerechnet wird. Für Agrarexporte des Aufwertungslandes tritt eine Verteuerung ein. Zur Vermeidung dieser Diskrepanzen erhebt das Aufwertungsland Abgaben auf Agrarimporte und gewährt Subventionen auf Agrarexporte in Höhe des Aufwertungssatzes (positiver EG-Währungsausgleich). Für das Abwertungsland gilt Entsprechendes (negativer E.). Unter dem Aspekt der Ordnungspolitik (Theorie der Wirtschaftspolitik,
5. 2.,
5. 3.) ist der gegenüber Produzenten anderer Güter herausgehobene Schutz der Landwirte vor den Folgen von Wechselkursänderungen problematisch. Bis 1992 sollte der E. abgeschafft werden, was nicht geschehen ist.

 

 


 

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EG seit 1.11.1993 EU
 
Egalitätsprinzip