Inhaltsübersicht
I. Datensicherheit
und Datenschutz
II. Erarbeitung
eines IV-Sicherheitskonzepts
III. Datenschutz-
und IV-Sicherheitscontrolling
I. Datensicherheit und
Datenschutz
Der Begriff „ Datenschutz “ ist wesentlich konkretisiert worden
durch das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember
1983. Hierin hat das Gericht das sog. „ Recht auf informationelle
Selbstbestimmung “ entwickelt, nach dem jedem Bürger die Befugnis zusteht,
grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu
bestimmen. Es schützt jeden Einzelnen vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung,
Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Dem entspricht auch die
Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung nur auf der Grundlage eines verfassungsgemäßen
Gesetzes eingegriffen werden darf. Datenschutz beschränkt sich nicht nur auf
den Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten, sondern beinhaltet auch den
Schutz der Persönlichkeit, deren Daten Gegenstand der Datenverarbeitung sind.
Gegenstand des Datenschutzes ist also nicht nur die Verhinderung vorwerfbaren
Fehlverhaltens. Es umfasst gerade auch den rechtmäßigen Umgang mit
personenbezogenen Daten.
Neben dieser grundlegenden Bestimmung des Datenschutzbegriffs
ist Datenschutzrecht in Deutschland allerdings umfassend in mehreren sektor-
und bereichsspezifischen Regelungen kodifiziert. Wichtigstes nationales Gesetz
ist dabei das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Der Geltungsbereich des BDSG umfasst die Erhebung, Verarbeitung
(Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Daten) und Nutzung
personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes (für öffentliche
Stellen der Länder gelten die Landesdatenschutzgesetze) und nicht-öffentliche
Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
verarbeiten oder nutzen oder in oder aus Dateien geschäftsmäßig oder für
berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten oder nutzen; das gilt nicht,
wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für
persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Nach § 3 I BDSG sind
personenbezogene Daten dabei Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
Kurz erwähnt seien noch weitere zentrale Begriffe aus dem BDSG: der Begriff der
automatisierten Verarbeitung, der Datei, der verantwortlichen Stelle und der
Zweckbindungsgrundsatz. Kriterien für die Anwendung des BDSG sind die
automatisierte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie
die nicht-automatisierte Verarbeitung in Dateien. Der Zweckbindungsgrundsatz
lässt sich in mehreren Bestimmungen des BDSG wiederfinden und besagt
beispielsweise im Kundenverhältnis, dass ein Speichern oder Nutzen
personenbezogener Daten zulässig ist, wenn dies zur Zweckbestimmung des
Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen gehört (etwa zur Abwicklung eines
Kundenauftrages). Auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte
richtet sich nach diesem Grundsatz.
Jedoch ist zu beachten, dass das BDSG nur für
personenbezogene Daten natürlicher Personen und nicht für Daten über
juristische Personen und sonstige Personengemeinschaften gilt. Für sie gelten
die schon angesprochenen Sonderregeln, etwa aus dem BGB, der Gewerbeordnung,
dem Gesellschafts- oder Wettbewerbsrecht, aber auch insbesondere dem medien-
und telekommunikationsrechtlichen Sektor. Bedeutsame Bestimmungen finden sich
hier im Teledienstegesetz (TDG), Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), im
Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV), Telekommunikationsgesetz (TKG),
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und in Verordnungen wie der
Telekommunikationsüberwachungs-Verordnung (TKÜV).
TDG und TDDSG – als Teile des 1997 verabschiedeten Informations-
und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) – gelten für Anbieter von
Telediensten zur individuellen Nutzung; sie enthalten Regeln zur
Anbieterkennzeichnung, ein Kopplungsverbot zur Verhinderung der Ausnutzung
einer Monopolstellung auf dem Gebiet der Datengewinnung und positivieren den
Grundsatz der Datensparsamkeit und -vermeidung sowie erneut das
Zweckbindungsprinzip. Der MDStV, der zeitgleich mit dem IuKDG zum 1. August
1997 in Kraft getreten und zuletzt am 20. Dezember 2001 geändert worden ist, enthält
Datenschutzregelungen für Unternehmen, die Informations- und
Kommunikationsdienste als Verteil- und Abrufdienste an die Allgemeinheit
anbieten. Regelungsziel des TKG dagegen ist der technische Vorgang der
Telekommunikation; es enthält sowohl Voraussetzungen zur Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung von personenbezogenen Daten als auch u.a. ein Koppelungsverbot.
Auf europäischer Ebene lassen sich als wichtigste
Rechtsgrundlagen zum Datenschutz die Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995
sowie die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation vom 12. Juli
2002 nennen. Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ist mit der Umsetzung der
Datenschutzrichtlinie ein angemessener Datenschutzstandard hergestellt.
Hinsichtlich der Datenübermittlung an Drittstaaten (Nicht EU-Mitglieder) gibt
es im Verhältnis USA-EU die „ Safe-Harbor-Principles “ , denen sich
US-amerikanische Unternehmen anschließen können. Darüber hinaus können im
internationalen Bereich Unternehmen durch verbindliche Selbstregulierung
(binding corporate rules) oder Vertragsklauseln ausreichende
Datenschutzgarantien schaffen.
Sowohl für personenbezogene als auch für unternehmensbezogene
Daten (Steuer, Finanz, Einkauf, Forschung) bedarf es neben der Einhaltung
rechtlicher Voraussetzungen insbesondere eines Datensicherheitskonzeptes zur
Sicherung der zu schützenden Daten vor Manipulation, unberechtigtem Zugriff,
Missbrauch, Verlust etc. Datensicherheit in diesem Sinne hat vier klassische
Ziele für die Sicherheit von Informationsverarbeitungs-Prozessen (IV-Prozesse)
zu gewährleisten (vgl. Dworatschek,
S./Büllesbach, A./Koch, H.-D. 2000, S. 39):
-
Vertraulichkeit, d.h. Schutz vor unberechtigtem oder
rechtswidrigem Informationsgewinn, -nutzung und -weitergabe;
-
Integrität, d.h. Schutz vor unbefugter Modifikation
von Informationen;
-
Verfügbarkeit, d.h. Schutz vor unbefugter oder
ungewollter Beeinträchtigung der Funktionalität und
-
Verlässlichkeit, d.h. Zusammenwirken von technischem
System und Anwender sowie Gewährleistung der Verbindlichkeit
(Partnergewissheit, Zurechenbarkeit).
Diese Ziele werden auch von den sog. „ 8 Geboten “ berücksichtigt,
die sich als Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG am Ende des BDSG als
technisch-organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines fundierten
Datenschutzes finden lassen. Auf sie ist noch näher einzugehen.
II. Erarbeitung eines
IV-Sicherheitskonzepts
1. Grundpfeiler:
Integriertes Datenschutz- und IV-Sicherheitskonzept
In der Entwicklung der Arbeitswelt in den letzten Jahren ging
der Trend klar weg von der PC-Nutzung im stand-alone Betrieb hin zum
Zusammenschluss von leistungsfähigen Rechnern in vielfältigen Netzen, seien es
globale wie das Internet oder lokale wie unternehmensinterne Intranets.
Geschäftsprozesse werden technisch optimiert und mit Rechnernetzen verbunden,
um Abläufe wettbewerbsorientiert effizienter verknüpfen zu können. Auch neue Anwendungen
im Bereich des elektronischen Handels, sowohl zwischen Privat- als auch
Geschäftskunden, erfordern technische Kompatibilität, die durch die Entwicklung
von Standardisierungen, Schnittstellenprotokollen und Normierungen hergestellt
werden muss. Leistet eine gut organisierte Informationsverarbeitung also einen
wesentlichen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens, müssen
andererseits die mit den skizzierten Entwicklungen ebenfalls verbundenen
Gefährdungen für die zu verarbeitenden Informationen gemeistert werden. Die
Erkenntnis, Datenschutz und Datensicherheit nicht lediglich als notwendiges
Übel, sondern auch als Qualitätsvorteil anzusehen, hat sich mittlerweile
durchgesetzt (Büllesbach,
A. 1997, S. 239 ff.). Gewährleistet werden kann dies
allerdings nicht mit dem alleinigen Einsatz simpler Passwortlösungen, vielmehr
bedarf es angesichts der Verarbeitung immer größerer Informationsmengen sowie
wachsender Komplexität der eingesetzten Systeme eines integrierten und
ganzheitlichen Sicherheitsmanagements. Bei der Festlegung eines derartigen
Sicherheitskonzepts müssen neben den angesprochenen, gesetzlichen Vorgaben
verschiedene Faktoren wie Sicherheitsziele (vgl. etwa die unter I. erwähnten
Ziele), das vorhandene Sicherheitsbudget, eine genaue Gefahren- und
Risikoanalyse nach Objekten und möglichen Schadenswirkungen sowie ein
abgestimmtes Maßnahmen- und Kontrollsystem erarbeitet werden. Sehr
empfehlenswert ist es, zur Erarbeitung eines IV-Sicherheitskonzepts Checklisten
einschlägiger Institutionen heranzuziehen (vgl. beispielhaft: BSI,
IT-Grundschutzhandbuch). Grob skizziert könnte das Vorgehen zur Erarbeitung
eines IV-Sicherheitskonzepts sich an folgendem Arbeitsablauf orientieren:
-
Evaluierung des gegenwärtigen Standes der
IV-Sicherheit, Auswahl der zu verbessernden Einheit und Festsetzung eines
Zeitplanes
-
Risiko- und Schutzbedarfsanalyse sowie anschließende
Risikobewertung
-
Daran anschließende Erstellung eines
IV-Sicherheitskonzepts mit Maßnahmenvorschlägen
-
Realisierung durch Projektteams
-
Fortwährende Überprüfung und Weiterentwicklung.
2. Gefahren-
und Risikoanalyse
Dem Ergebnis einer europaweiten Befragung von Führungskräften
von Produktionsunternehmen zufolge sehen bei Ausfall des eigenen Rechenzentrums
zwar immerhin 48% die Chance, noch einige Tage weiterzuarbeiten, 16% jedoch
könnten nur noch wenige Stunden produzieren. Bei Banken ergaben Untersuchungen
eine Überlebensfähigkeit nach einem Totalausfall des Rechenzentrums von 2
Tagen, beim Handel 2,5 Tage und bei Versicherungen 5,5 Tage. Derartige
Szenarien sind für die betroffenen Unternehmen bekanntermaßen nicht nur
ökonomisch desaströs, sondern auch höchst imageschädigend; ihre
Eintrittswahrscheinlichkeit lässt sich jedoch mit einer konsequenten Analyse
der Schwachstellen des Systems und den Risiken eines Ausfalls mit sich
anschließenden Maßnahmen minimieren.
Komponenten einer Analyse können abstrakt in ein
begriffliches Beziehungsgeflecht gebracht werden. Eine Analyse beginnt mit der
Suche nach (möglicherweise versteckten) Schwachstellen eines IV-Systems, etwa
fehlendem Zugriffsschutz oder programmimmanenten Fehlern. Derartige
Schwachstellen sind ein möglicher Angriffspunkt für Bedrohungen, die von außen
auf Objekte einwirken; dazu zählen z.B. Softwaremanipulationen durch
Computerviren, aber auch falsche Dateneingaben. Von Objekten mit
Schwachstellen, die Bedrohungen ausgesetzt sind, gehen Gefahren aus, deren Grad
sich wiederum mit Hilfe der Kriterien „ erwartete Schadenshöhe “ und
„ Eintrittswahrscheinlichkeit “ einschätzen lässt. Hieraus leitet sich das Risiko
bzw. dessen Höhe ab. Bei einem entsprechenden Ereignis kann sich ein Risiko in
einem Schaden realisieren, z.B. Ausfall der IV-Anlage, Imageverlust,
Wettbewerbsnachteile etc.
Als informationstechnische Bedrohungen des e-business seien
z.B. erwähnt die fehlerhafte Installation oder die Misskonfiguration von
Programmen, der Einsatz von Fernwartungs- und Fernzugriffsprogrammen, mittels
derer schnell Root-Rechte erlangt werden können sowie Webseiten, die nicht
unter sicherheitstechnischen Aspekten programmiert wurden (z.B. verwundbare CGI
Programme).
Gefahren können sich aus Natur und Umwelt (z.B. Feuer,
Wasser, Sturm, Blitz; Störung der Energieversorgung, Chemieunfälle etc.), durch
den Menschen (unabsichtliche/absichtliche Handlungen), aus der Organisation
(mangelhafte Sicherheitsrichtlinien, unzureichende Schulung von Mitarbeitern,
fehlende Verantwortungszuordnung) sowie aus der Technik (Hard- und Software,
Infrastruktur, Kommunikationsnetze) ergeben. Ein weites Feld für umfangreiche
Gefährdungen, das angesichts zahlreicher, bekannt gewordener Fälle ( „ I love
You “ -Virus; Kompromittierung von EC- und Kreditkarenrechnern; Phishing; Spam)
in den letzten Jahren zunehmend an Brisanz gewonnen hat, ist das Vorgehen von
Hackern. Gängige Hackermethoden sind der Einsatz von destruktiven Programmen
wie E-Mail-Bomben, Denial-of-Service-Attacken oder Computerviren, von
trojanischen Pferden, Sniffer-Programmen o.Ä. Eine eingehende Erörterung muss
jedoch der Spezialliteratur vorbehalten bleiben (Anonymous, 1999).
3. Maßnahmen
zur Schaffung von IV-Sicherheit
Datensicherheitsmaßnahmen sollen Gefahren und Risiken der IV
entgegenwirken und durch deren konzeptionelle Einbindung Schäden minimieren.
Neben personellen, organisatorischen und IV-technischen Maßnahmen sind auch
infrastrukturelle (bauliche und technische) Maßnahmen erforderlich. Hinreichend
sicher sind Daten dann, wenn die Gesamtheit aller getroffenen Maßnahmen einen
wirksamen Schutz gegen Beeinträchtigungen gewährleistet.
Das BDSG sieht in § 9 Satz 1 vor, dass die innerbetriebliche
Organisation so zu gestalten ist, dass sie den besonderen Anforderungen von
Datenschutz und Datensicherheit gerecht wird. Im Einzelnen werden 8 Maßnahmen
(die sog. „ 8 Gebote der Datensicherheit “ ) genannt:
-
Zutrittskontrolle,
-
Zugangskontrolle,
-
Zugriffskontrolle,
-
Weitergabekontrolle,
-
Eingabekontrolle,
-
Auftragskontrolle,
-
Verfügbarkeitskontrolle,
-
Trennungsgebot.
Diese 8 Gebote sind nicht überschneidungsfrei und verlangen
ein abgestimmtes Gesamtkonzept. Die Ausweitung des Anwenderkreises, die
Dezentralisierug der Geräte, die Differenzierung von Betriebssystemen
(Windowsversionen, Unix, Linux etc.) und die Vielfalt von Applikationen
verlagern die Gefährdung in viele dezentrale Organisationsstellen (Filialen,
Abteilungen, Arbeitsgruppen, Projekte), die das Sicherheitskonzept
miteinzubeziehen hat. Zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen in
Verbundnetzen werden sog. Firewallsysteme im Rahmen eines Sicherheitsmanagements
eingesetzt; ihr Ziel ist es, sowohl vor unberechtigtem Netzzugang als auch vor
unberechtigtem Zugang zu Anwendungen zu schützen.
Die einzelnen Gefährdungsarten (unberechtigter Zugang,
unzulässige Nutzung, unzulässige Datenweitergabe etc.) zuzuordnenden Maßnahmen
sind sehr umfangreich und können hier nicht dargestellt werden (als
Orientierungshilfe siehe Dworatschek,
S./Büllesbach, A./Koch, H.-D. 2000, S. 123 – 143, 152 – 164).
Beispielhaft seien Benutzeridentifikation, kryptografische Maßnahmen und
Datensicherung (Back-up) aufgegriffen.
Eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung erfordert es, dass
gemäß dem „ Need-to-know-Prinzip “ Wissen über bestimmte Vorgänge in einem
Unternehmen nicht allen Personen gleichermaßen und in gleichem Umfang zukommen
kann, sondern entsprechend abgegrenzten Kompetenzbereichen im Unternehmen auch
abgegrenzte Informationszugangsbereiche bestehen. Die Maßnahme der
Benutzeridentifikation ermöglicht es dazu, dass nur berechtigte Personen auf
Daten und Programme zugreifen können. Hierfür müssen die Benutzer durch Prüfen
von Merkmalen sicher identifiziert werden,
-
die sie bei sich tragen (z.B. Chipkarte, Schlüssel),
-
die sie an sich haben (z.B. Stimme, Fingerabdruck,
Hand- und Gesichtsform, Unterschrift, digitale Signatur) oder
-
die sie wissen (z.B. Passwort, Zahlenkombination).
Üblicherweise ist eine authentisierende Prüfung mittels
Passwort oder Codezahl vorgesehen. Dabei wird die Codezahl von dem Benutzer
nach einer lediglich ihm bekannten Systematik aus Zufallszahlen errechnet, die
der Rechner vorgibt. Ein derartiges Verfahren ist etwa das
„ Zero-Knowledge-Proof “ -Verfahren; solche Verfahren werden auch zur
Vollständigkeitskontrolle (z.B. Prüfbit) eingesetzt.
Benutzeridentifikation mit Hilfe eines Passworts ist sehr
verschiedentlich denkbar. Wichtig für den Einsatz von Passwörtern ist
allerdings die sorgfältige Einhaltung von bestimmten Kriterien bei der
Organisation, Vergabe und Anwendung von Passwörtern. Es sollten also Passwortrichtlinien
erarbeitet werden, die beispielsweise berücksichtigen, dass
-
das Passwort eine ausreichende Mindestlänge hat (4
Zeichen sind nicht ausreichend),
-
die Wahl des Passwortes bestimmten Anforderungen
genügt (keine Zusammensetzung aus persönlichen Daten des Benutzers wie
Spitzname, Geburts- oder andere Datumsangabe; keine gleichen Zeichen
nebeneinander; eine Kombination aus Buchstaben und Zahlen beinhaltet),
-
nach dreifacher, fehlerhafter Passworteingabe die
Benutzerkennung gesperrt wird,
-
eine automatische Protokollierung von Passworteingaben
zu Kontrollzwecken erfolgt,
-
ein regelmäßiger Passwortwechsel erzwungen wird,
-
das Passwort verdeckt eingegeben werden kann u.a.
Die Einhaltung derartiger Regeln verhindert, dass per Zufall und
durch spezielle Programme, sog. Passwort-Knacker, Passwörter kompromittiert
werden können. Programme dieser Art sind frei verfügbar über das Internet
abrufbar; Beispiele für Windows NT beinhalten u.a. LOphtCrack oder NTCrack.
Viele dieser Programme sind extrem leistungsfähig. Im Internet wird das Knacken
von Passworten inzwischen auch als kommerzielle Dienstleistung angeboten.
Ein wichtiges Mittel des Schutzes vor unberechtigter
Datennutzung ist die Verschlüsselung durch kryptografische Verfahren. Besondere
Bedeutung hat der Einsatz von Kryptografie bei der Übermittlung von
vertraulichen Informationen über unsichere Netze wie das Internet; aber auch
bei der Speicherung auf lokalen Rechnern kann durch Verschlüsselungsverfahren
die Vertraulichkeit sichergestellt werden. Man unterscheidet zwischen
asymmetrischen, symmetrischen und hybriden Verfahren. Bei symmetrischen
Verfahren werden die Daten mit dem gleichen Schlüssel verschlüsselt und
entschlüsselt. Das asymmetrische Verfahren hingegen weist jedem Nutzer einen
geheimen und öffentlichen Schlüssel zu. Diese beiden Schlüssel hängen derart
miteinander zusammen, dass sie ein einmaliges Paar ergeben, aber vom
öffentlichen nicht auf den geheimen Schlüssel geschlossen werden kann. Der
öffentliche Schlüssel wird in allgemein zugänglichen Verzeichnissen oder auf
der Internethomepage bekanntgegeben. Mit ihm verschlüsselt der Absender seine
Nachricht. Der Empfänger entschlüsselt die Nachricht mit seinem geheimen
Schlüssel. Das Hybridverfahren kombiniert beide Verfahren und macht sich die
Vorteile der symmetrischen und asymmetrischen Verschlüsselung zu Nutze.
Daten und Programme sind vor Verlust, technischer Zerstörung
etc. zu sichern. Dies geschieht durch Duplizieren einzelner Datenbestände oder
des Inhalts ganzer Massenspeicher auf separate Datenträger. Unterschieden
werden Tages-, Wochen- und Monatssicherungen, mit denen zerstörte Daten wieder
rekonstruiert werden können. Die Speicherung dieser Daten muss an einem
ausgelagerten Ort periodisch stattfinden. Sie dient dem Wiederanlauf der
Datenverarbeitung nach einem Schadensereignis.
III. Datenschutz- und
IV-Sicherheitscontrolling
Neben der Konzeption eines integrierten Datenschutz- und
Sicherheitskonzeptes ist die Implementierung eines entsprechenden Managements
notwendig. Hierzu gehören die stichprobenartige Überprüfung, ob das Konzept
umgesetzt wurde und wie die Maßnahmen wirken, das Erkennen von technischen und
organisatorischen Verbesserungsvorschlägen, die kontinuierliche Neubewertung
und Fortschreibung der Risikopotenziale in bestimmten Zyklen sowie die
Überprüfung und gegebenenfalls die Anpassung der Ausführungsanweisungen und
Richtlinien.
Die Durchführung von Datensicherheitsaudits ist eine Methode
zur Erfüllung dieser Aufgaben. Hierfür werden Checklisten (vgl. Dworatschek,
S./Büllesbach, A./Koch, H.-D. 2000, S. 152 – 164) sowie
Security-Tools verschiedener Hersteller eingesetzt. Gegenstand eines Audits
sind auch die Überprüfung von Sicherheitsrichtlinien des Unternehmens und die
Prüfung der Einhaltung von vertraglichen Sicherheitsanforderungen gegenüber
Kunden.
Nach § 9a BDSG können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen
und -programmen sowie datenverarbeitende Stellen sowohl ihr Datenschutzkonzept
als auch ihre technischen Einrichtungen prüfen und bewerten lassen sowie das
Ergebnis veröffentlichen. Mit diesem Datenschutzaudit (vgl. auch § 21 MDStV)
soll der Wettbewerb für datenschutzfreundliche Produkte verbessert werden.
Das Ergebnis der Audits wird dokumentiert; es enthält
Maßnahmenvorschläge und Fristen für die Beseitigung eventueller Mängel.
Literatur:
Büllesbach, Alfred :
Datenschutz bei Data Warehouse und Data Mining, in: Vom Data Warehouse zum
Corporate Knowledge Center, hrsg. v. v. Maur, Eitel/Winter, Robert, Heidelberg
2002
Büllesbach, Alfred :
Datenschutz und Datensicherheit als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor, in: RDV,
H. 6/1997, S. 239 – 244
Büllesbach,
Alfred/Garstka, Hans-Jürgen : Computerrecht – Meilensteine auf dem Weg zu einer
datenschutzgerechten Gesellschaft, in: Computer und Recht 2005, S. 720 – 724
Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI), : IT-Grundschutz-Kataloge, Standardwerk zur
IT-Sicherheit, Loseblattsammlung
Dworatschek,
Sebastian/Büllesbach, Alfred/Koch, Hans-Dietrich : Personal Computer &
Datenschutz, Frechen, 6. A., 2000
Eckert, Claudia :
IT-Sicherheit: Konzept – Verfahren – Protokolle, München/Wien 2005
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