Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Funktion
II. Rechtliche
Grundlagen
III. Zeugnisarten
IV. Zeugnisgrundlagen
V. Zeugnisinhalt
VI. Zeugnisausstellung
VII. Formvorschriften
VIII. Durchsetzung
des Zeugnisanspruchs
IX. Haftung
des Zeugnisausstellers
X. Kritische
Würdigung
I. Begriff und Funktion
Das Arbeitzeugnis ist die Bescheinigung eines Arbeitgebers
über die bei ihm geleistete Tätigkeit eines bestimmten Arbeitnehmers. Es
erfüllt im Wesentlichen zwei Funktionen: dem Arbeitnehmer
dient es bei Stellenbewerbungen als Nachweis über den Inhalt und die Dauer
zurückliegender Arbeitsverhältnisse; dem potentiellen Arbeitgeber dient es zur
Information über den Bewerber. Vor allem bei der Vorauswahl im Hinblick auf die
Einladung zur Vorstellung hat das Zeugnis erhebliche Bedeutung.
Demgegenüber erfüllt die sog. Arbeitsbescheinigung nach § 312
SGB III die Grundlage für die Zuerkennung und Berechnung des Arbeitslosengelds.
Sie enthält alle Tatsachen, die für die Entscheidung über den
Arbeitslosengeldanspruch erheblich sein können. Wegen der Möglichkeit, dass ihm
das Arbeitslosengeld gesperrt wird, weil er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB
III), hat der Arbeitnehmer ein besonderes Interesse an der diesbezüglichen
Formulierung im Zeugnis.
II. Rechtliche
Grundlagen
Rechtliche Grundlage für den Zeugnisanspruch sind §§ 6 Abs.
2, 109 GewO. Danach hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen
Rechtsanspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Entgegen dem Wortlaut des
§ 630 BGB haben freie Dienstnehmer (z.B. Rechtsanwälte, Klavierlehrer sowie
„ freie Mitarbeiter “ ) keinen Zeugnisanspruch, sondern nur Arbeitnehmerähnliche.
GmbH-Geschäftsführer haben jedenfalls einen Zeugnisanspruch, wenn sie keine
Gesellschafter sind und sie auch nicht faktisch (etwa über Familienbeziehungen)
wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft führen können.
III. Zeugnisarten
§ 109 Abs. 1 unterscheidet zwischen dem einfachen Zeugnis in
Satz 2 und dem qualifizierten Zeugnis in Satz 3. Das einfache Zeugnis nennt nur
die Person des Arbeitgebers und Person und Adresse des Arbeitnehmers. Im
Übrigen äußert es sich nur zur Art der Beschäftigung und zur Dauer des
Arbeitsverhältnisses.
Üblicherweise wird ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt. Es
muss dieselben Angaben wie das einfache Zeugnis enthalten und darüber hinaus
Angaben über „ Leistungen “ und „ Führungen im Dienste “ .
Der Arbeitnehmer hat im Hinblick auf die beiden Zeugnisarten
ein Wahlrecht. Das einfache Zeugnis wird er wählen, wenn er einen für ihn
ungünstigen Inhalt des qualifizierten Zeugnisses befürchtet; der Arbeitgeber
wird lieber ein einfaches Zeugnis ausstellen, wenn er – etwa wegen der
Kürze der Beschäftigungsdauer – keine genaueren Angaben machen kann.
Das Gesetz meint das Endzeugnis; das Zwischenzeugnis wird im
Gesetz nicht erwähnt. Jedenfalls bei einem triftigen Grund (z.B. Wechsel in ein
anderes Unternehmen im Konzern, Wechsel des Vorgesetzten) hat der Arbeitnehmer
einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Haben sich die Beurteilungsgrundlagen
bis zum endgültigen Zeugnis nicht geändert, so hat das Zwischenzeugnis
Indizwirkung. Eine weitere Zeugnisart ist das Ausbildungszeugnis, § 8 BBiG.
IV. Zeugnisgrundlagen
Außer in § 109 Abs. 2 GewO ist der Inhalt des Zeugnisses
nicht gesetzlich geregelt.
Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitgeber gleichzeitig
zwei Zielen nachkommen, die sich aber widersprechen können. Zum einen muss das
Zeugnis der Wahrheit entsprechen.
Soweit es um bloße Tatsachen geht, ergeben sich keine Probleme. Insbes. bei der
Tätigkeitsbeschreibung bleibt nur ein geringer Beurteilungsspielraum. Anders
steht es bei Wertungen. Hier besteht betr. Arbeitsleistung und Führung ein
Beurteilungsspielraum. Der Zeugnisaussteller muss im Übrigen das Vollständigkeitsprinzip beachten. Er
muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Tatsachen angeben und sämtliche
Verhaltensweisen des Arbeitnehmers bewerten, die für die Beurteilung des
Zeugnisempfängers erforderlich sind. Die Angaben im Zeugnis müssen sich auf das
gesamte zurückliegende Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der
chronologischen Abfolge der einzelnen Tätigkeiten beziehen. Die Wahrheit könnte
angesichts von Wahrheitserfordernis und Vollständigkeitserfordernis auch zu
harten Formulierungen zwingen. Hier gilt jedoch der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung. Insbesondere
darf das Zeugnis keine Angaben enthalten, die dem Arbeitnehmer das weitere
berufliche Fortkommen unnötig erschweren könnten. Der Arbeitgeber muss also
seine Kritik verklausulieren. Das hat dazu geführt, dass bestimmte
Standardformulierungen gewählt werden, die jeweils in einem ganz bestimmten
Sinne verstanden werden.
V. Zeugnisinhalt
1. Allgemeiner Zeugnisinhalt
Das Arbeitszeugnis muss in jedem Fall die zur
Individualisierung des Zeugnisempfängers erforderlichen allgemeinen Angaben zur
Person, das Ausstellungsdatum, die Unterschrift des Zeugnisausstellers oder
seines Stellvertreters und die Firmenbezeichnung enthalten.
2. Einfaches Zeugnis
Neben dem dargestellten allgemeinen Zeugnisinhalt braucht das
einfache Arbeitszeugnis nur über die Art und die Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben; es bescheinigt somit
ausschließlich Tatsachen. Die Tätigkeitsbeschreibung muss genau und umfassend
sein; hierbei genügt eine allgemeine Berufsbezeichnung nicht. In zeitlicher
Hinsicht muss sie sich auf die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses erstrecken.
Bei Änderungen der Tätigkeit sind sämtliche vom Arbeitnehmer ausgeübten
Beschäftigungen in chronologischer Abfolge darzustellen. Gegebenenfalls sind
auch Angaben über die Selbstständigkeit bei der Ausführung der Arbeit und die
damit verbundene Verantwortung in das Zeugnis aufzunehmen. Je höher der
Arbeitnehmer in der Firmenhierarchie steht, desto umfassender müssen seine
Aufgaben und das Maß der Verantwortung angegeben werden. Des Weiteren muss das
Arbeitszeugnis auch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angeben. Damit
ist die rechtliche Dauer gemeint; kurzfristige Unterbrechungen z.B. infolge von
Urlaub, Krankheit und dergl. beeinflussen die rechtliche Dauer nicht und sind
nicht ins Zeugnis aufzunehmen. Dagegen können längerfristige Unterbrechungen,
etwa zum Zwecke der Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes, im
Zeugnis vermerkt werden.
3. Qualifiziertes Zeugnis
Über den Inhalt des einfachen Zeugnisses hinaus sind im
qualifizierten Zeugnis Leistung und Führung des Arbeitnehmers als Einheit zu beschreiben
und zu bewerten. Die Leistungsbeurteilung bezieht sich auf die individuelle
Bewältigung der geschuldeten Arbeitsleistungen durch den Zeugnisempfänger.
Beurteilungskriterien sind die Qualität der Arbeit, das geleistete
Arbeitsquantum, das Arbeitstempo, die Arbeitsökonomie, der Arbeitserfolg,
Fachkenntnisse, physische und psychische Belastbarkeit, die Fähigkeit zu
selbstständigem Arbeiten, die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung,
Motivation und Einsatzbereitschaft, Ausdrucksvermögen, Entscheidungsfähigkeit
usw. Bei leitenden Angestellten ist darüber hinaus das Führungsverhalten
gegenüber den Mitarbeitern zu bewerten. Die im Gesetz genannte „ Führung im
Dienst “ bezieht sich nicht auf das Privatleben des Arbeitnehmers, sondern auf
sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden.
Bestimmte Angaben gehören nicht ins Zeugnis. Dazu gehört die
Wahrnehmung einer Funktion als Interessenvertreter (Betriebsratsmitglied usw.).
Nicht zu erwähnen sind auch ein vereinzeltes betriebliches Fehlverhalten sowie
Verfehlungen, die bereits längere Zeit zurückliegen. In das Zeugnis gehört auch
weder der Beendigungsgrund noch die Angabe, wer das Arbeitsverhältnis wie
gekündigt hat. Zugunsten des Arbeitnehmers spricht aber die Formulierung, dass
er das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlässt; sie darf deshalb auch verwandt
werden. Nach der Rechtsprechung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, für die
gute Zusammenarbeit zu danken und für die Zukunft alles Gute zu wünschen; doch
sollte der Arbeitgeber diese Formulierung ins Zeugnis aufnehmen.
4. Beurteilungsbogen
In der betrieblichen Praxis werden vielfach
„ Beurteilungsbögen “ über die Mitarbeiter erstellt. Anstelle der gesetzlichen
Merkmale Leistung und Führung wird stärker untergliedert in Arbeitsgüte,
Arbeitstempo usw. Ein solcher Beurteilungsbogen kann einem Zeugnis beigefügt
werden.
VI. Zeugnisausstellung
Anspruchsgegner ist der Arbeitgeber. Er kann sich zwar durch
einen anderen Beschäftigten vertreten lassen, doch muss dieser ranghöher sein
als der Beurteilte. Aus dem Zeugnis muss nach der Rechtsprechung hervorgehen,
dass der Stellvertreter gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsgebunden war. Hat
der Arbeitnehmer nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Betrieb
weitergearbeitet, so richtet sich der Anspruch auch bezüglich der Zeit vor der
Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter.
Fällig wird das Zeugnis erst, wenn es der Arbeitnehmer
beantragt. Danach hat der Arbeitgeber eine angemessene Beurteilungsfrist. Beim
unbefristeten Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer während der
Kündigungsfrist bereits einen Zeugnisanspruch, da er das Zeugnis gerade während
dieser Zeitspanne zur Stellenbewerbung benötigt. Auch beim befristeten
Arbeitsverhältnis soll das Zeugnis bereits angemessene Zeit vor dem Zeitablauf
ausgestellt werden.
Ein Widerruf des Zeugnisses ist grundsätzlich nicht möglich,
allenfalls ein Widerruf wegen Irrtums im Falle einer erheblichen Unrichtigkeit
des Zeugnisses.
Dem Betriebsrat
steht bei der Erteilung des Zeugnisses kein Mitbestimmungsrecht zu; jedoch
können durch Betriebsvereinbarungen Beurteilungsgrundsätze vereinbart werden, §
94 Abs. 2 BetrVG. Der Arbeitnehmer kann sich über ein nach seiner Meinung
unrichtiges Zeugnis nach § 84 BetrVG beim Betriebsrat beschweren.
Der Arbeitgeber unterliegt nur einer Holschuld; d.h. er
braucht dem Arbeitnehmer das Zeugnis nicht zuzuschicken. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht dem Arbeitgeber am Zeugnis nicht zu.
VII. Formvorschriften
Das Zeugnis muss schriftlich
erteilt werden. Eine Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen, § 109
Abs. 3 GewO. Da umstritten ist, ob es gefaltet oder geknickt werden darf,
sollten Arbeitgeber es ungeknickt ausstellen und zustellen. Änderungen im
Zeugnis durch Radierungen, Streichungen und dergl. sind unzulässig;
nötigenfalls muss das Zeugnis neu geschrieben werden. Ein unsauberes oder ein
unkorrektes Zeugnis darf der Arbeitnehmer zurückweisen. Die Person des
Arbeitnehmers muss genau angegeben werden, mit Vor- und Zunamen (auch:
Geburtsname) und Geburtsdatum.
Ausstellungsdatum
ist das Datum der tatsächlichen Ausstellung; das Zeugnis ist nicht
zurückzudatieren. Erhält der Arbeitnehmer ein berichtigtes Zeugnis, so ist es
allerdings auf das Datum des ungültigen Zeugnisses auszustellen.
VIII. Durchsetzung des
Zeugnisanspruchs
Der Anspruch auf Erstellung des Zeugnisses ist unabdingbar.
Der Arbeitnehmer
kann jedenfalls vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam auf ein
Zeugnis verzichten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Verzicht
zwar möglich, doch muss er ausdrücklich und spezifiziert sein. Eine
Ausgleichsquittung reicht dazu nicht aus. Allerdings muss der Arbeitnehmer –
folgt man der (bestrittenen) Rechtsprechung des BAG – die im für ihn geltenden Tarifvertrag
(sei es aufgrund Gewerkschaftsmitgliedschaft, sei es aufgrund Bezugnahme auf
den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag) normierte Ausschlussfrist (von in der Regel
drei Monaten) beachten. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der
Zeugnisanspruch erloschen. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage reicht
insoweit nicht. Dem Arbeitgeber ist die Ausstellung eines Zeugnisses noch so
lange zumutbar, als noch Personalakten über den früheren Mitarbeiter vorhanden
sind oder als noch zumutbarerweise die Erinnerung an den Mitarbeiter verlangt
werden kann.
Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Erteilung des
Zeugnisses oder auf Berichtigung des Zeugnisses gerichtlich geltend machen.
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG sind dafür die Arbeitsgerichte sachlich
zuständig. Den Arbeitgeber trifft die Beweislast für die Vollständigkeit und
Richtigkeit des Zeugnisses. Die Zwangsvollstreckung erfolgt gem. § 888 ZPO durch
die Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft.
Wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig Kündigungsschutzklage
erhebt und ein Zeugnis einklagt, so liegt darin kein Widerspruch. Verliert er
den Prozess, verbleibt es bei diesem Zeugnis, anderenfalls ist das Zeugnis
später für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses auszustellen.
IX. Haftung des
Zeugnisausstellers
1. Haftung des Zeugnisausstellers gegenüber dem
Zeugnisempfänger
Wenn der Arbeitgeber kein Zeugnis ausstellt oder es verspätet
ausstellt, kann er sich wegen Verzugs schadensersatzpflichtig machen. Ein
Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) kommt in Betracht
aufgrund von Nachteilen wegen unrichtiger Zeugnisformulierungen. Der
Arbeitnehmer muss allerdings die Ursächlichkeit des fehlerhaften Zeugnisses für
den Schaden beweisen.
2. Haftung des Zeugnisausstellers gegenüber dem
neuen Arbeitgeber
Hat der Arbeitgeber ein unzutreffendes Zeugnis ausgestellt
und ist dem neuen Arbeitgeber aufgrund dessen ein Schaden entstanden, so ist
der frühere Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen
schadensersatzpflichtig. Das ist der Fall, wenn er sowohl die Unrichtigkeit als
auch die Gefährdung Dritter erkannt hat und die Unrichtigkeit wesentliche
Punkte betrifft. Neben dieser Vertragshaftung kommt eine deliktische Haftung
aus § 826 BGB in Betracht, wenn der Arbeitgeber mit bedingtem Vorsatz gehandelt
hatte. Im Recht der Vertragshaftung muss der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter
nach § 278 BGB voll einstehen; im Rahmen der Deliktshaftung kommt eine Entlastung
nach § 831 BGB in Betracht.
In schwerwiegenden Fällen, wenn z.B. eine Unterschlagung
nachträglich aufgedeckt wird, muss der frühere Arbeitgeber den neuen
Arbeitgeber unverzüglich informieren.
X. Kritische Würdigung
Der Zeugnisaussteller muss gleichzeitig zwei Prinzipien
beachten, die miteinander in Widerspruch treten können: Wahrheit und Wohlwollen,
wobei das Wohlwollen nach der Rechtsprechung vorrangig ist. Dem Arbeitgeber
hilft es, wenn er sich an anerkannte Formulierungen hält. So wird für die Note
sehr gut die Formulierung verwandt: „ Herr A hat die ihm übertragenen Aufgaben
stets und zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt “ oder, in besserem
Deutsch: „ in jeder Hinsicht und außerordentlich zufriedenstellend erledigt “ . In
der Formulierung „ Er hat die ihm übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen
zufriedenstellend erledigt “ kommt die Note mangelhaft zum Ausdruck.
Entsprechende Skalen von Formulierungen gibt es für die einzelnen Bestandteile
des Zeugnisses, so im Hinblick auf Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung,
Arbeitsweise, Arbeitserfolg und Führungsverhalten.
Im Übrigen haben sich bestimmte Formulierungen für negative
Beurteilungen eingebürgert, die teilweise allerdings inzwischen auch allgemein
bekannt sind. So bedeutet „ Er war stets bemüht, seinen Aufgaben gerecht zu
werden “ , dass es beim Bemühen geblieben ist und er den Anforderungen nicht
gerecht wurde. Für den Arbeitnehmer gefährlich ist es auch, wenn eher
unbedeutende Eigenschaft herausgestellt werden und Angaben, die man erwartet,
im Zeugnis nicht enthalten sind.
Literatur:
Becker-Schaffner, R. : Die
Rechtsprechung zum Zeugnisrecht, in: BB, Jg. 44, 1989, S. 2105 – 2110
Breisig, T. : Zeitgemäße
Personalbeurteilung, 2. A., Frankfurt a.M. 2001
Dachrodt, H.-G. : Zeugnisse lesen und
verstehen, 6. A., Frankfurt a.M. 2001
Göldner, S. : Grundlagen des
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Göldner, S. : Die Problematik der
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Grimm, I. J. : Das Zeugnis,
AR-Blattei, SD 1850
Hohmeister, F. : Zeugnisanspruch für
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Huber, G. : Das Arbeitsverhältnis in
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Kölsch, R. : Die Haftung des
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Schleßmann, H. : Das Arbeitszeugnis,
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Schmid, K. : Leistungsbeurteilung in
Arbeitszeugnissen und ihre rechtliche Problematik, in: DB, Jg. 35, 1982, S.
1111 – 1114
Schweres, M. : Zwischen Wahrheit und
Wohlwollen, in: BB, Jg. 44, 1986, S. 1572 – 1573
Venrooy, G.J. van : Das
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Wank, R. : Zeugnis und Auskunft, in:
Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, hrsg. v. Richardi, R., 2. A., München
2000, § 128
Weuster, A. : Zeugnisgestaltung und Zeugnissprache
zwischen Informationsfunktion und Werbefunktion, in: BB, Jg. 47, 1992, S. 58 – 66
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