Inhaltsübersicht
I. Einführung
II. Arten
von Wertpapierpensionsgeschäften
III. Bilanzierung
in der Handelsbilanz
IV. Bankenaufsichtsrechtliche
Behandlung
I. Einführung
Zu den wichtigen Segmenten eines auf internationale
Verhältnisse zugeschnittenen Finanzplatzes zählt auch ein leistungsfähiger
Markt für Repurchase Agreements (Repo-Markt), der sich aus Sicht der Praxis
weiter in die drei Segmente
-
Wertpapierpensionsgeschäfte,
-
Wertpapierleihe,
-
Buy/Sell-Transaktionen,
unterteilen lässt. Als Marktteilnehmer fungieren neben
Zentralbanken vorwiegend Kreditinstitute und andere Finanzintermediäre sowie
weitere Institutionelle wie z.B. große Industriekonzerne. Ebenso wie bei der
Deutschen Bundesbank gehören Wertpapierpensionsgeschäfte weiterhin zu dem
geldpolitischen Instrumentarium der Europäischen Zentralbank. In allen Fällen
geht es um die befristete Übertragung von Wertpapierbeständen, meist gekoppelt
mit gegenläufigen Geldgeschäften. Dementsprechend kann der Repo-Markt sowohl
zur Liquiditätssteuerung (durch Anlage oder Aufnahme von Geldern gegen
Wertpapiersicherheit) als auch andere Interessen (hier insbesondere der Leihe
von Wertpapieren gegen Geldsicherheit) dienen.
Die verschiedenen Segmente unterscheiden sich so weniger in
ihrem wirtschaftlichen Hintergrund, sondern mehr in der zivilrechtlichen
Struktur. Während es sich nach deutschem Recht bei Buy/Sell-Transaktionen sowie
bei Wertpapierpensionsgeschäften nach herrschender Meinung um Kauf- bzw.
Rückkaufgeschäfte handelt, wird die Wertpapierleihe zivilrechtlich als
Sachdarlehen eingestuft. Diese Klassifikation wirkt sich auch auf die
handelsrechtliche Bilanzierung und bankenaufsichtsrechtliche Reglementierung
aus.
II. Arten von
Wertpapierpensionsgeschäften
Die Grundform des Wertpapierpensionsgeschäftes, das früher
vorwiegend zur Liquiditätssteuerung eingesetzt wurde, kann schematisch wie in
Abb. 1 skizziert werden.
Abb. 1: Pensionsgeschäfte
Je nach Ausgestaltung ist der Pensionsnehmer verpflichtet oder bloß berechtigt, die Wertpapiere
zurückzuübertragen (und erhält im Gegenzug dafür Geld zurück). Im Falle der
unbedingten Rückübertragungspflicht spricht man von einem echten Wertpapierpensionsgeschäft; im Falle des bloßen
Rückübertragungswahlrechts durch den Pensionsnehmer von einem unechten Wertpapierpensionsgeschäft.
Wirtschaftlich betrachtet, handelt es sich bei einem echten Wertpapierpensionsgeschäft aus Sicht des
Pensionsgebers um den Kassaverkauf und gleichzeitigen Terminrückkauf von
Wertpapieren oder um eine mit Wertpapieren als Sicherheit unterlegte
Geldaufnahme. Der Aufwand aus dem Wertpapierpensionsgeschäft drückt sich in der
Repo-Rate aus, die sich aus dem um etwaige Risikozuschläge ergänzten
Geldmarktzins für die Pensionsdauer ergibt. Für die technische Abwicklung
kommen verschiedene Verfahren in Betracht: So ist sowohl der separate Ausgleich
des Zinsaufwandes als auch die Vereinbarung eines vom Hingabebetrag
abweichenden Rücknahmebetrages möglich. Für den Pensionsnehmer kann das echte
Wertpapierpensionsgeschäft spiegelbildlich als Kassakauf und Terminverkauf von
Wertpapieren bzw. als eine durch Wertpapiere abgesicherte Geldanlage angesehen
werden. Zivilrechtlich wird während der Pensionsfrist nach herrschender Meinung
der Pensionsnehmer rechtlicher Eigentümer der Wertpapiere; die gesamte
Konstruktion des echten Wertpapierpensionsgeschäftes wird als ein kombinierter
Kauf/Verkauf angesehen. Die erfolgenden Zahlungen sind entsprechend
zivilrechtlich als Erfüllungshandlungen und nicht als Sicherheitsleistungen zu
qualifizieren.
Beim unechten
Wertpapierpensionsgeschäft ist die wirtschaftliche Lage etwas komplizierter.
Der Pensionsgeber hat die Wertpapiere hier per Kasse veräußert und gleichzeitig
eine (amerikanische oder europäische) Option zum (Rück-) Kauf geschrieben, d.h.
dem anderen das Recht eingeräumt, die Wertpapiere zu einem fixierten Kurs an
ihn zurückzuübertragen (= Verkauf einer Verkaufsoption); spiegelbildlich hat
der Pensionsnehmer sowohl die Wertpapiere als auch eine Verkaufsoption
erworben. Das Pricing, das in einem vom Kassakurs der Wertpapiere abweichenden
Hingabekurs und einem davon unterschiedlichen potenziellen Rücknahmepreis
(Basispreis) zum Ausdruck kommt, muss sich folgerichtig nach den für Optionen
geltenden Bewertungsgrundsätzen richten. Die wichtigsten Determinanten des
Optionspreises sind die Laufzeit, die Volatilität und der Basispreis (d.h. der
vereinbarte Rücknahmebetrag). Auch hier erwirbt der Pensionsnehmer rechtliches
Volleigentum an den Wertpapieren sowie darüber hinaus das individuell
vereinbarte Rückgaberecht.
Probleme bereiten in der Praxis vor allem so genannte gerissene Wertpapierpensionsgeschäfte,
bei denen die Verpflichtung bzw. die Rückgabe der Wertpapiere nicht unmittelbar
im Zusammenhang mit dem Kassageschäft kontrahiert wurde. Weiterhin bestehen
auch Unsicherheiten bei Geschäften, bei denen sich eine obligatorische bzw.
fakultative Rückgabe nicht ausdrücklich, sondern nur aus der – insofern nicht
marktgerechten – Konditionenwahl ergibt. Hier herrscht nach wie vor
beträchtliche Rechtsunsicherheit.
Börsentermingeschäfte sowie die Ausgabe von eigenen
Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten gemeinhin nicht als
Wertpapierpensionsgeschäfte (§ 340b Abs. 6 HGB).
III. Bilanzierung in der
Handelsbilanz
Wertpapierpensionsgeschäfte werden häufig zu den
bilanzpolitisch motivierten Rechtsgeschäften gezählt; sie eröffnen zweifellos
einen gewissen Gestaltungsspielraum. Die einzelnen Möglichkeiten resultieren
nicht zuletzt aus der unterschiedlichen bilanziellen Behandlung von echten und
unechten Wertpapierpensionsgeschäften sowie den eingangs skizzierten
Alternativen.
Die handelsbilanzielle Behandlung von
(Wertpapier-)Pensionsgeschäften ist mit § 340b HGB lediglich für Kreditinstitute ausdrücklich
gesetzlich vorgeschrieben. Nach dieser Vorschrift – die offensichtlich auch für
Unternehmen anderer Branchen als Grundsatz
ordnungsmäßiger Buchführung vollinhaltlich Gültigkeit beanspruchen kann –
gilt folgende Verfahrensweise:
Bei echten
Wertpapierpensionsgeschäften sind die verpensionierten Wertpapiere
unbeschadet des Verlustes am rechtlichen Eigentum weiter bei dem Pensionsgeber
als seine Vermögensgegenstände zu bilanzieren (§ 340b Abs. 4 Satz 1 HGB). Dem
erhaltenen Geldbetrag ist eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüberzustellen
(§ 340b Abs. 4 Satz 2 HGB). Zu einer Realisierung von Bewertungsreserven in den
Wertpapieren kommt es nicht; der Pensionsgeber behält das wirtschaftliche
Eigentum an den Wertpapieren, die er weiter zum Buchwert trägt. Über den
Buchwert der verpensionierten Wertpapiere hat er zusätzlich im Anhang zu
berichten, um die vorübergehende Übertragung des rechtlichen Eigentums an einen
Dritten erkennbar zu machen (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB). Der Pensionsnehmer
bilanziert korrespondierend eine Forderung (und nicht etwa die Wertpapiere)
gemäß §340b Abs. 4 Satz 5 HGB. Diese Vorgehensweise trägt der Bilanzierung von
Sicherungseigentum nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB Rechnung. Etwaige
Unterschiedsbeträge zwischen Hingabe- und Rücknahmekurs sind bei Pensionsgeber
wie Pensionsnehmer über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen, d.h.
nach den Regeln der antizipativen Rechnungsabgrenzung der Forderung bzw.
Verbindlichkeit zuzuschlagen oder aber bei separater Zahlung entsprechend
abzugrenzen (§ 340b Abs. 4 Satz 3 sowie Satz 6 HGB).
Bei unechten
Wertpapierpensionsgeschäften folgt die gesetzlich vorgesehene Bilanzierung
nicht den Grundsätzen der Rechnungslegung für Compound Instruments, d.h. es
erfolgt keine Aufspaltung in die beiden Gegenstände der Bilanzierung
„ Wertpapiere “ und „ Option “ . Vielmehr hat der Pensionsgeber nach ausdrücklicher
gesetzlicher Vorgabe die Wertpapiere auszubuchen (§ 340b Abs. 5 Satz 1 HGB); er
verliert sowohl das rechtliche wie auch das wirtschaftliche Eigentum. Zudem hat
er die erhaltene Zahlung einzubuchen und die eventuelle Rücknahmeverpflichtung
als solche unter dem Strich auszuweisen (§ 340b Abs. 5 Satz 2 HGB). Strittig
ist, ob dies zu einer Realisierung stiller Bewertungsreserven in den
Wertpapieren führt oder nicht. Die herrschende Meinung plädiert nach wie vor
für ein Gewinnrealisierungsverbot, was angesichts der fehlenden Einbuchung
einer Optionsverpflichtung den Grundsätzen vorsichtiger Gewinnermittlung
entspricht. Dementsprechend ist die Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag
und dem Buchwert der Wertpapiere als Rückstellung zu passivieren, wenngleich
die Berücksichtigung von Rückstellungen für unrealisierte Gewinne alles andere
als üblich ist. Im Rahmen der Folgebewertung ist der geschriebenen
Abnahmeverpflichtung (Verkauf einer Verkaufsoption) insoweit Rechnung zu
tragen, als bei sinkenden Kursen die Rückstellung für schwebende
Rücknahmeverpflichtungen ggf. zu dotieren ist. Demgegenüber aktiviert der
Pensionsnehmer die Wertpapiere als solche in Höhe des hingegebenen Betrages (§
340b Abs. 5 Satz 1 HGB); ein separater Ausweis des (miterworbenen)
Optionsrechtes entfällt. Lediglich bei der Folgebewertung ist das für den
Pensionsnehmer als eine Art Kursversicherung wirkende Rückgaberecht dahingehend
zu berücksichtigen, dass Abschreibungen unter den garantierten Rücknahmebetrag
nicht vorzunehmen sind.
Die früher bestehende Konstruktion von unechten echten Pensionsgeschäften, bei denen der echte
Pensionsnehmer wie ein unechter Pensionsgeber zu bilanzieren vermochte, ist
ersatzlos weggefallen; hier greifen nach neuem Recht vielmehr die Vorschriften
für echte Pensionsgeschäfte. Allerdings bietet sich nach herrschender
Auffassung auch die Möglichkeit einer abweichenden zivilrechtlichen Einkleidung
in Form des Sachdarlehens, was dann im Prinzip zur gleichen Bilanzierung wie
bei den unechten echten Pensionsgeschäften führt.
IV. Bankaufsichtsrechtliche
Behandlung
Für Kreditinstitute ist bei Wertpapierpensionsgeschäften
neben der bilanziellen Behandlung auch die Berücksichtigung im bankaufsichtsrechtlichen
Normengefüge relevant. Der Pensionsgeber erhält bei echten Wertpapierpensionsgeschäften einen Kassenzufluss, der seit
01.01.1999 nicht mehr als mindestreservepflichtige Einlage anzusehen ist.
Bei der Behandlung von Wertpapierpensionsgeschäften innerhalb
des Grundsatzes I i.V.m. §§ 10, 10a KWG wird hinsichtlich des Anlage- bzw.
Handelsbuches unterschieden. Die Zuordnungskriterien zu dem Handels- bzw.
Anlagebuch ergeben sich aus § 1 Abs. 12 KWG. Im Handelsbuch werden die
Adressenausfallrisiken bei echten
sowie unechten
Wertpapierpensionsgeschäften nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Grundsatz I behandelt
(Erläuterungen zu § 27 Grundsatz I). Seitens des echten Pensionsgebers besteht
das Risiko darin, dass der Kontrahent das verpensionierte Wertpapier nicht zurückübereignet,
und der Wert der Sicherheit den aktuellen Marktwert des verpensionierten
Wertpapiers nicht deckt. Aus Sicht des echten Pensionsgebers ergibt sich die
Basis für den Anrechnungsbetrag als derjenige Betrag, um den der aktuellen
Marktwert des verpensionierten Wertpapiers den erhaltenen Geldbetrag
einschließlich der aufgelaufenen Zinsen übersteigt (§ 27 Abs. 1 Nr. 3a)
Grundsatz I). Dieser mit dem Bonitätsgewicht des Kontrahenten nach § 13
Grundsatz I zu gewichtende Betrag ist mit 8% als Anrechungsbetrag bei den
Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches zu berücksichtigen. Aus Sicht
des Pensionsnehmers entsteht das Ausfallrisiko dann, wenn der Kontrahent den
vereinbarten Betrag bei Rückübertragung des Geschäftsgegenstandes nicht zahlt. Diesem
Risiko ist der Pensionsnehmer im Falle eines echten sowie unechten
Pensionsgeschäftes ausgesetzt, da dieser im letzen Fall Käufer einer
Verkaufsoption ist. Bei einem unechten Wertpapierpensionsgeschäft dagegen ist
der Pensionsgeber keinem Adressenausfallrisiko des Kontrahenten ausgesetzt, da
seine Risikoposition der einer geschriebenen Verkaufsoption entspricht. Der
anzurechnende Betrag innerhalb des Grundsatzes I bei dem Pensionsnehmer ist
derjenige Betrag, um den der hingegebene Geldbetrag einschließlich der
aufgelaufenen Zinsen den Marktwert der erhaltenen Wertpapiere übersteigt (§ 27
Abs. 1 Nr. 3b) Grundsatz I). Dieser mit dem Bonitätsgewicht des Kontrahenten
nach § 13 Grundsatz I zu gewichtende Betrag ist mit 8% als Anrechungsbetrag bei
den Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches zu berücksichtigen. Die
beschriebene Vorgehensweise bei echten sowie unechten Pensionsgeschäften ist
allerdings nur dann zulässig, wenn die vier Voraussetzungen aus § 27 Abs. 3
Satz 1 Grundsatz I beim Pensionsnehmer erfüllt sind:
-
die Risikopositionen werden täglich zum Marktwert
bemessen,
-
die Sicherheitsleistungen werden an veränderte
Marktgegebenheiten angepasst,
-
die Geschäfte werden bei Insolvenz einer
Vertragspartei beendet und glattgestellt,
-
es sind keine Scheingeschäfte abgeschlossen worden.
Andernfalls sind die Adressenausfallrisiken aus
Wertpapierpensionsgeschäften entsprechend der Regelungen des Anlagebuches
(zweiter Abschnitt) betreffend anzuwenden (§ 27 Abs. 3 Satz 2 Grundsatz I).
Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen des Grundsatzes I die im Rahmen von
Pensionsgeschäften des Handelsbuches übertragenen Finanzinstrumente, die
weiterhin Marktpreisrisiken ausgesetzt sind und damit
Handelsbuchrisikopositionen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Grundsatz I darstellen,
dem Pensionsgeber zuzuordnen und bei diesem in die Berechnung der
Zinsnettoposition einzubeziehen sind (§ 18 Abs. 3 Grundsatz I). Im Falle eines unechten Wertpapierpensionsgeschäftes
sind zusätzlich die optionsspezifischen Risiken, die aus der Verkaufsoption
entstehen, bei Pensionsnehmer sowie -geber gemäß den Vorgaben des sechsten
Abschnitts Grundsatz I zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 1 Grundsatz I). Innerhalb
des Handelsbuches sind zusätzlich die gesetzlichen Vorgaben §§ 13a, 14 KWG in
Verbindung mit der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Gesetzes
über das Kreditwesen (GroMiKV) §§ 37 Satz 1 Nr. 5 sowie 41 zu berücksichtigen.
Gegenstand des § 9 GroMiKV sind die gesetzlichen Vorschriften über die
anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner
Wertpapierpensionsgeschäfte, wohingegen innerhalb § 10 GroMiKV die Vorschriften
über das Netting von Wertpapierpensionsgeschäften aufgeführt werden.
Fällt ein Wertpapierpensionsgeschäft unter die Vorschriften
des zweiten Abschnitts (Anlagebuch), so ist zur Bestimmung der
Bemessungsgrundlage auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 Grundsatz I zurückzugreifen. Im Falle
einer Zuordnung der Wertpapierpensionsgeschäfte zum Anlagebuch werden echte
Pensionsgeschäfte gemäß § 7 Nr. 4 Grundsatz I behandelt. Beim Pensionsnehmer
werden die Geldforderungen gegenüber dem Pensionsgeber als Bilanzaktiva im
Sinne des § 4 Satz 2 Nr. 1 Grundsatz I (Risikoaktiva) angerechnet und
entsprechend mit den Bonitätsgewichten des Pensionsgebers nach § 13 Grundsatz 1
gewichtet, wobei die Sicherheiten in Form des verpensionierten Wertpapiers
gegebenenfalls nach § 13 Abs. 2 Grundsatz I risikomindernd geltend gemacht
werden können.
Unechte Wertpapierpensionsgeschäfte sind außerbilanzielle
Geschäfte im Sinne des § 4 Satz 2 Nr. 2 Grundsatz I und werden gemäß § 8 Nr.1
i) Grundsatz I behandelt. Angerechnet werden beim Pensionsgeber mit 100% der
Bemessungsgrundlage die vom Bestand abgesetzten Bilanzaktiva in Höhe des
Basispreises der Verkaufsoption. Gewichtet wird dieses Risikoaktivum nach § 13
Grundsatz I mit den Bonitätsgewichten des Emittenten des verpensionierten
Wertpapiers. Der Pensionsnehmer hat gemäß 340 b HGB die verpensionierten
Wertpapiere aktiviert und berücksichtigt diese innerhalb des Grundsatzes I als
Risikoaktiva gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 Grundsatz I. Die Anrechnung in Höhe der
Anschaffungskosten erfolgt dann anschließend unter Beachtung der
Bonitätsgewichte des Emittenten nach § 13 Grundsatz I.
Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 Grundsatz I sind i.V.m. §§ 13 und 14 KWG gleichzeitig § 2 Nr. 4 und 5
GroMiKV zu berücksichtigen. Innerhalb der GroMiKV werden die Fragen der
Anrechnung wie im Fall des Handelsbuches nach den §§ 9 und 10 GroMiKV geregelt.
Innerhalb des seit 01.07.2000 in Kraft getretenen Grundsatzes
II i.V.m. § 11 KWG unterliegen Wertpapierpensionsgeschäfte den gesetzlichen
Normen, die in § 5 Grundsatz II manifestiert sind. Innerhalb des Grundsatzes II
werden die Liquiditätseffekte nach dem Bruttoprinzip berücksichtigt, das sowohl
(potenzielle) Zahlungsmittelzuflüsse als auch Zahlungsverpflichtungen aus
diesen Geschäften umfasst (Erläuterungen zu § 5 Grundsatz II). Im Gegensatz zum
Bilanzausweis sowie den Vorschriften des Grundsatz I von
Wertpapierpensionsgeschäften werden die verpensionierten Wertpapiere den
Zahlungsmitteln (Liquiditätsreserve) derjenigen Partei zugerechnet, die über
die verpensionierten Wertpapiere verfügt. So werden abweichend vom
Bilanzausweis im Rahmen echter Wertpapierpensionsgeschäfte die verpensionierten
Wertpapiere dem Pensionsnehmer zugerechnet, der zusätzlich eine daraus
resultierende Sachleistungsverbindlichkeit (= Lieferverpflichtung der
Wertpapiere) zu berücksichtigen hat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Grundsatz II); analog
den Bilanzierungsvorschriften entsteht dem Pensionsnehmer eine
Liquiditätswirkung durch den Mittelabfluss in Geld sowie durch die Einbuchung
der Geldforderung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Grundsatz II). Spiegelbildlich erfasst der
Pensionsgeber eine Sachleistungsforderung auf Rückgabe der verpensionierten Wertpapiere
sowie eine Verminderung des Wertpapierbestandes (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Grundsatz
II); analog den Bilanzierungsvorschriften hat er für den Mittelzufluss an Geld
eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer zu berücksichtigen (§ 5 Abs.
1 Satz 4 Grundsatz II). Die Liquiditätswirkung (Nettoeffekt) beim
Pensionsnehmer entsteht zum einen dadurch, dass die verpensionierten
Wertpapiere gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Grundsatz II dem ersten Laufzeitband
(täglich fällig bis zu einem Monat) sowie die Sachleistungsverbindlichkeit zur
Rückgabe der Wertpapiere gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 6 Grundsatz II den verbleibenden
vier Laufzeitbändern in Abhängigkeit der Restlaufzeit des Pensionsgeschäfts
zugeordnet wird und zum anderen durch den Abfluss von Barmitteln sowie die
Entstehung einer Geldforderung an den Pensionsgeber, die entsprechend der
Restlaufzeit des Pensionsgeschäfts in entsprechenden Laufzeitbändern (§ 3 Abs.
2 Nr. 2 oder Nr. 3 Grundsatz II) berücksichtigt wird. Beträgt die Restlaufzeit
des Wertpapierpensionsgeschäfts ausnahmsweise mehr als zwölf Monate, so werden
die Wertpapierrückgabeverpflichtungen sowie die Forderungen nicht
berücksichtigt, da ein fünftes Laufzeitband für derartige Geschäftsvorfälle
fehlt. Innerhalb der gesetzlichen Regelungen im Grundsatz II wird exemplarisch
für den echten Pensionsnehmer deutlich, dass eine Liquiditätswirkung
(Nettoeffekt) sowohl von der Höhe des Unterschiedsbetrages von
Liquiditätszuflüssen bzw. -abflüssen als auch von den jeweiligen Zeitpunkten
der Zu- und Abflüsse der liquiden Mittel abhängt.
Im Falle von unechten Wertpapierpensionsgeschäften besteht
die Liquiditätswirkung seitens des Pensionsnehmers durch einen Mittelabfluss in
Geld und eine Erhöhung des Wertpapierbestandes (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Grundsatz
II). Spiegelbildlich erfasst der Pensionsgeber eine Kürzung seines
Wertpapierbestandes sowie den Zufluss an Geldmitteln (§ 5 Abs. 2 Satz 1
Grundsatz II). Gleichzeitig sind innerhalb der gesetzlichen Vorgaben mögliche
negative Unterschiedsbeträge, die sich aus dem jeweiligen Marktkurs der
verpensionierten Wertpapiere und dem bei Rückübertragung zu zahlenden Betrag zu
berücksichtigen. Aus Sicht des Pensionsnehmers sind im Falle eines negativen
Unterschiedsbetrages eine Forderung gegenüber dem Pensionsgeber in Höhe des
Rückzahlungsbetrages anzurechnen sowie eine Ausbuchung der Wertpapiere zum
aktuellen Marktwert vorzunehmen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 Grundsatz II). Umgekehrt ist
dem Pensionsgeber für den Zeitraum, in dem der aktuelle Marktwert der
verpensionierten Wertpapiere unter dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag liegt,
eine Verbindlichkeit in Höhe des Rückzahlungsbetrages anzurechnen sowie eine
Einbuchung der übertragenen Wertpapiere zum Marktwert vorzunehmen (§ 5 Abs. 2
Satz 3 Grundsatz II). Eine Aufteilung der Sach- bzw.- Geldforderungen sowie
Sach- bzw. Geldverbindlichkeiten auf die Laufzeitbänder erfolgt anhand der §§ 3
und 4 Grundsatz II.
Literatur:
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Meyer-Sievers, J. : Gewinnrealisierung bei
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Niemann, U. : Pensionsgeschäfte, Bonn 1972
Oechler, E. : Wertpapierleihe und
Repo-Geschäfte aus bankaufsichtsrechtlicher Perspektive, in: Die Bank 1992, S.
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Offerhaus, K. : Zur Bilanzierung von in
Pension gegebenen Wirtschaftsgütern, in: BB 1983, S. 870 – 874
Prahl, R./Naumann, T. : Überlegungen für
eine sachgerechte Bilanzierung der Wertpapierleihe, in: WM 1992, S. 1173 – 1181
Prahl, R./Naumann, T. : Moderne
Finanzinstrumente im Spannungsfeld zu traditionellen Rechnungslegungsvorschriften:
Barwertansatz, Hedge-Accounting und Portfolio-Approach, in: WPg 1992, S.
709 – 719
Sauer, K.-P. : Probleme bei
Pensionsgeschäften von Kreditinstituten im Hinblick auf § 19 Abs. 3 KWG, in:
WPg 1979, S. 249 – 252
Schneider-Gädicke, K.-H. : Die Bilanzierung
von Wertpapierpensionsgeschäften durch Kreditinstitute, in: ZfgK 1967, S.
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Stannigel, H./Thielen, W. : Die
Bilanzierung von Pensionsgeschäften der Kreditinstitute, in: ZfgK 1968, S.
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Waschbusch, G. : Die Rechnungslegung von
Kreditinstituten bei Pensionsgeschäften, in: BB 1993, S. 172 – 179
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