Inhaltsübersicht
I. Schlichtung
II. Mediation
I. Schlichtung
Der konkrete Inhalt einzelner Rechte und Pflichten aus einem
Arbeitsverhältnis – etwa hinsichtlich der Lohnhöhe oder der Arbeitszeitdauer
und -lage – wird in Deutschland oftmals nicht individualvertraglich zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, sondern ist vielfach das Ergebnis
kollektiver Verhandlung der Betriebs- oder Tarifpartner. Die kollektive
Verhandlung von Arbeitsbedingungen führt wegen der unterschiedlichen Interessen
der Beteiligten häufig zu Regelungsstreitigkeiten, für die das Recht Verfahren
zur Konfliktlösung bereithalten muss. Von den Regelungsstreitigkeiten sind
Rechtsstreitigkeiten zu unterscheiden, deren Beilegung der Rechtsprechung
überantwortet ist, in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Entsprechendes gilt für schiedsgerichtliche Verfahren (vgl. insb. §§ 4, 101 bis
110 ArbGG). In der Praxis wird allerdings terminologisch nicht immer präzise
zwischen dem Schieds- und dem Schlichtungsverfahren unterschieden.
Eine in einem weiten Sinne verstandene Schlichtung bei
Regelungsstreitigkeiten erfolgt nach der Konzeption des Gesetzes
unterschiedlich – und zwar abhängig von den Verhandlungspartnern: Auf
betrieblicher Ebene, d.h. bei Regelungsstreitigkeiten zwischen Betriebsrat
und Arbeitgeber, findet eine Zwangsschlichtung vor der Einigungsstelle statt.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung der Betriebspartner. Das
ist bei Regelungsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien bei
Verhandlungen über einen Tarifvertrag
grundsätzlich anders. Das Schlichtungsverfahren ist hier nur eine Art
Hilfeleistung und dient entsprechend des ultima ratio Grundsatzes der
Vermeidung oder Beendigung von Arbeitskämpfen. Dabei steht es den
Tarifvertragsparteien frei, das Schlichtungsverfahren selbst näher
auszugestalten (vereinbarte Schlichtung) oder auf gesetzlich geregelte Formen
der Schlichtung zurückzugreifen (staatliche Schlichtung).
Zum sog. Dritten Weg der Kirchen vgl. nur Richardi (Richardi, 2003,
S. 208 f.); zur bindenden Festsetzung von Arbeitsbedingungen durch den
Heimarbeitsausschuss vgl. §§ 18, 19 HAG; zur Beilegung von Streitigkeiten
zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden
Berufsausbildungsverhältnis vgl. § 111 Abs. 2 ArbGG.
1. (Zwangs-)Schlichtung auf betrieblicher
Ebene: Einigungsstellenverfahren
Weil auf betrieblicher Ebene der Arbeitskampf zur
Durchsetzung eigener Interessen nicht zur Verfügung steht (vgl. § 74 Abs. 2
BetrVG), es dem Betriebsrat
also an der erforderlichen Verhandlungsmacht mangelt, sieht das Gesetz bei
Regelungsstreitigkeiten eine Zwangsschlichtung vor. Zur Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat,
Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle
zu bilden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Durch Betriebsvereinbarung
kann eine ständige Einigungsstelle (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) eingerichtet
werden; ein Tarifvertrag kann vorsehen, dass an die Stelle der Einigungsstelle
eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt (§ 76 Abs. 8 BetrVG). Die Kosten der
Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber (§ 76a BetrVG; zur Höhe der Kosten vgl.
das Rechenbeispiel von Sieg, 2004,
S. 1329 [1342 f.], der für ein zweitägiges Einigungsstellenverfahren rund
19.000 Euro veranschlagt).
Beim Einigungsstellenverfahren ist zwischen dem sog.
erzwingbaren Einigungsstellenverfahren und dem freiwilligen
Einigungsstellenverfahren zu unterscheiden:
Soweit das Gesetz bestimmt, dass der Spruch der
Einigungsstelle die Einigung der Betriebspartner ersetzt (vgl. insbes. § 37
Abs. 6 und 7 [auch i. V. mit § 65 Abs. 1]; § 38 Abs. 2; § 39 Abs. 1 [auch i. V.
mit § 69]; § 47 Abs. 6 [auch i. V. mit § 55 Abs. 4]; § 72 Abs. 6 [auch i. V.
mit § 73a Abs. 4]; § 85 Abs. 2; § 87 Abs. 2; § 91; § 94 Abs. 1 und 2; § 95 Abs.
1 und 2; § 97 Abs. 2; § 98 Abs. 4 und 6; § 102 Abs. 6; § 109; § 112 Abs. 4; §
116 Abs. 3 Nr. 2, 4, 8 BetrVG; § 9 Abs. 3 ASiG), kann eine Seite für die andere
verbindlich die Einigungsstelle anrufen. Zum Teil ist in diesen Fällen auch
einschränkend vorgesehen, dass nur der Arbeitgeber (so etwa in § 37 Abs. 6 und
7 BetrVG) oder nur der Betriebsrat (so in § 85 Abs. 2 BetrVG) die
Einigungsstelle anrufen können.
Im Übrigen können die Betriebspartner bloß einverständlich
(freiwillig) ein Einigungsstellenverfahren initiieren (vgl. aber auch § 112
Abs. 2 und 3 BetrVG). Im freiwilligen Verfahren ersetzt der Spruch der
Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, soweit
beide Seiten sich im Voraus dem Spruch unterworfen oder ihn nachträglich
angenommen haben (§ 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG).
Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl an
Beisitzern, die jeweils von Arbeitgeber und Betriebsrat zu bestellen sind, und
einem unparteiischen Vorsitzenden. Auch Betriebsratsmitglieder oder der
Arbeitgeber selbst können Beisitzer sein. Die Anzahl der Beisitzer ist im
Gesetz nicht bestimmt. Sie wird von den Parteien vereinbart. Häufig werden für
jede Seite zwei Beisitzer benannt. Maßgeblich für die Anzahl der Beisitzer ist
die Schwierigkeit des zu regelnden Gegenstands sowie dessen Bedeutung für und
die Größe des Betriebs (zur Besetzung der Einigungsstelle vgl. § 76 Abs. 2
BetrVG). Können sich die Betriebspartner nicht auf die Person des Vorsitzenden
oder die Zahl der Beisitzer einigen, entscheidet das Arbeitsgericht.
Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher
Beratung mit Stimmenmehrheit unter angemessener Berücksichtigung der Belange
des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen (§ 76 Abs.
5 Satz 3 BetrVG). Dabei hat sich der Vorsitzende in einer ersten
Beschlussfassung seiner Stimme zu enthalten. Kommt keine Stimmenmehrheit
zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten
Beschlussfassung teil (§ 76 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Der Beschluss ist
schriftlich niederzulegen. Er ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben sowie dem
Arbeitgeber und dem Betriebsrat zuzuleiten. Eine Begründung des Beschlusses ist
zweckmäßig, aber nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für eine
Rechtsmittelbelehrung. Nähere Regelungen über das Verfahren vor der
Einigungsstelle enthält das Gesetz nicht. Es müssen allerdings die Grundsätze
der Rechtsstaatlichkeit beachtet werden (u.a. rechtliches Gehör,
Parteiöffentlichkeit usw.). Durch Betriebsvereinbarung können weitere
Verfahrensregelungen getroffen werden (§ 76 Abs. 4 BetrVG).
Der Beschluss der Einigungsstelle unterliegt hinsichtlich
seiner formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kontrolle.
Ermessensüberschreitungen der Einigungsstelle können jedoch nur binnen einer
Ausschlussfrist von zwei Wochen beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden (§
76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG).
2. Schlichtung bei Tarifverhandlungen
Die Schlichtung bei Tarifverhandlungen
dient dazu, Arbeitskämpfe zu vermeiden oder jedenfalls beizulegen. Der
Schlichtungsspruch ersetzt – anders als auf betrieblicher Ebene – grundsätzlich
nicht die Einigung der Tarifvertragsparteien, sondern ist bloße Vertragshilfe.
Die Tarifvertragsparteien können sich aber schon vorab freiwillig dem
Schlichtungsspruch unterwerfen oder in gesonderten Schlichtungsvereinbarungen
die Verbindlichkeit des Schlichtungsspruches unter bestimmten Voraussetzungen
vorsehen. In diesen Fällen wirkt der Schlichtungsspruch wie ein Tarifvertrag,
soweit er den Anforderungen, die an einen Tarifvertrag zu stellen sind (insb.
Schriftform), genügt. Entsprechendes gilt, soweit die Tarifvertragsparteien den
Schlichtungsspruch annehmen.
Das Verfahren der Schlichtung kann – wie in der Praxis
üblich – von den Tarifvertragsparteien selbst durch Schlichtungsvereinbarung
ausgestaltet werden (vgl. die Mustervereinbarung zwischen BDA, / und DGB, , RdA
1954, S. 383 f.). Eine solche Vereinbarung ist rechtlich als Tarifvertrag i. S.
des § 1 Abs. 1 TVG zu qualifizieren, bedarf daher der Schriftform (§ 1 Abs. 2
TVG) und geht dem staatlichen Schlichtungsrecht vor. Das staatliche
Schlichtungsrecht ist im Kontrollratsgesetz Nr. 35 betreffend Ausgleichs- und Schiedsverfahren
vom 20.8.1946 normiert. Einzelne Bundesländer haben dazu
Durchführungsverordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften erlassen. Abweichend
davon gilt in Baden das Landesgesetz über
das Schlichtungswesen bei Arbeitsstreitigkeiten vom 19.10.1949. Dessen § 12
Abs. 1 und § 18 sind jedoch verfassungsrechtlich höchst bedenklich, da es
danach unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Zwangsschlichtung kommen kann.
Regelmäßig ist für die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens erforderlich, dass Tarifverhandlungen gescheitert sind.
Im Hinblick auf die Friedenspflicht darf sich ein Schlichtungsverfahren auch
grundsätzlich nicht auf tariflich (noch) geregelte Fragen beziehen, umgekehrt
können nur tariflich regelbare Fragen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens
sein. Der Schlichtungsausschuss ist meist paritätisch besetzt und hat einen
unabhängigen Vorsitzenden.
Ob und wann die Tarifvertragsparteien überhaupt an
Schlichtungsverfahren teilnehmen müssen, ist in den einzelnen
Schlichtungsvereinbarungen unterschiedlich geregelt. Meist sind sie frei.
Manche Vereinbarungen sehen allerdings vor, dass eine Partei für die andere
verbindlich ein Schlichtungsverfahren einleiten kann. Ein zumindest mittelbarer
Zwang ergibt sich ferner aus dem ultima ratio Grundsatz, nach dem Arbeitskämpfe
(rechtmäßig) erst dann begonnen werden dürfen, wenn alle
Verständigungsmöglichkeiten erschöpft sind. Dazu rechnet das BAG insbesondere das
Schlichtungsverfahren (grundlegend Großer Senat des BAG vom 21.4.1971 – GS 1/68
– AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Auch kann aus einer tariflichen
Schlichtungsvereinbarung eine (weiterreichende) Friedenspflicht folgen, nach
der ein Arbeitskampf erst nach dem vereinbarten Schlichtungsverfahren und
zusätzlich etwa nach bestimmten Fristen oder nach neuerlich gescheiterten
Tarifverhandlungen begonnen werden darf. Die kampfwilligen
Tarifvertragsparteien sind dann zunächst auf diesen Weg verwiesen.
II. Mediation
Die Entscheidung von Streit ist ureigene Aufgabe der
Rechtsprechung. Dass sie diese Aufgabe schlecht erfüllt hat, lässt sich nicht
behaupten. Gleichwohl birgt ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar Nachteile
und Risiken für die Parteien – genannt sei eine (schon durch den möglichen
Instanzenzug angelegte) lange Verfahrensdauer und das Kostenrisiko. Vor allem
aber ist ein Rechtsstreit dem ohnehin schon schlechten Verhältnis der Parteien
zueinander regelmäßig weiter abträglich. Denn: Endet das gerichtliche Verfahren
durch Urteil oder Beschluss, so ist eine Partei die Unterlegene, sie wird zur „ Unrechtspartei “ ,
während die andere obsiegt und damit „ Recht bekommt “ . Dieses Stigma belastet
ein späteres Zusammenwirken zusätzlich. Eben deshalb hat der Richter in jeder
Lage des Verfahrens auf einen Vergleich, also eine gütliche Einigung der
Parteien hinzuwirken (vgl. etwa § 278 Abs. 1 ZPO; § 57 Abs. 2 ArbGG). Im
arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist sogar eigens eine Güteverhandlung der
Kammerverhandlung vorgeschaltet (§ 54 ArbGG; vgl. auch § 278 Abs. 2 bis 5 ZPO
für den Zivilprozess). Das gegenseitige Nachgeben im Rahmen eines Vergleiches
(vgl. § 779 Abs. 1 BGB) soll es den Parteien ermöglichen, sich auch nach dem
Verfahren „ in die Augen schauen zu können “ .
Mediation als eine der drei Säulen alternativer
Streitbeilegung ( „ Alternative Dispute Resolution “ ) sucht diesen
Einigungsprozess der Parteien zwar unter Einschaltung eines Vermittlers, dem
sog. Mediator, aber eben ohne die Einbindung in ein formalisiertes
gerichtliches Verfahren zu einem Ergebnis zu führen. Sie steht damit zwischen
den beiden weiteren Säulen der „ Alternative Dispute Resolution “ , nämlich der
Schiedsgerichtsbarkeit ( „ Arbitration “ – vgl. §§ 4, 101 bis 110 ArbGG; §§ 1025
ff. ZPO) und der Verhandlung ( „ Negotiation “ ), ist diesen aber grundsätzlich
überlegen: Das schiedsgerichtliche Verfahren birgt letztlich dieselben
Nachteile für die Parteien, wie ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten
auch; die Verhandlung den Parteien andererseits selbst zu überlassen, ist zwar
ein hehres Ziel, scheitert aber regelmäßig am Unvermögen der Parteien, eine
Konfliktsituation ohne die Hilfe Dritter zu bewältigen.
Zu Recht fokussiert sich mithin das Interesse von
Wissenschaft und Praxis auf die Mediation als Mittelweg: Ein von den Parteien
unabhängiger Dritter soll die Verhandlungen der Parteien professionell und
ertragreich lenken ( „ WinWin Negotiation “ ), ohne jedoch mit eigener
Entscheidungskompetenz ausgestattet zu sein. Dabei sind die Parteien auch nicht
wie in einem gerichtlichen Verfahren an strenge Verfahrensregeln gebunden.
Insbesondere müssen sie sich nicht „ rechtzeitig und vollständig erklären “ (vgl.
aber § 282 ZPO für den Zivilprozess) und dabei – schon wegen der Gefahr sonst
mit ihrem Vortrag präkludiert zu sein (vgl. etwa § 296 ZPO) – ihr ganzes Pulver
verschießen. Sie können es im Interesse einer gütlichen Einigung bei
vorsichtigen Andeutungen bewenden lassen. Denn im Unterschied zum gerichtlichen
Verfahren muss bei der Mediation der Konfliktstoff (der Streitgegenstand)
gerade nicht umfassend aufbereitet und rechtlich gewürdigt werden. Das erleichtert
es, eine für die Parteien angemessenere, da zukunftsorientierte Lösung zu
finden.
Ob Mediation im Bereich des Arbeitsrechts Zukunft hat, bleibt
trotz aller propagierter Vorteile abzuwarten. Ein Mediationsverfahren setzt
zunächst die Bereitschaft der Parteien voraus. Hinderlich werden zudem kurze
Klagefristen (vgl. etwa § 4 KSchG) und tarifliche Ausschlussfristen sein. Diese
Schwierigkeiten wiegen umso schwerer, als ohnehin im Urteilsverfahren eine
Güteverhandlung zwingend vorgeschrieben ist, die gerade der einvernehmlichen
Streitbeilegung dient. Nennenswerte Erfolge wird die Mediation im Arbeitsrecht
deshalb wohl nur dann verzeichnen können, wenn der Gesetzgeber nachhilft. Und
Letzteres ist nicht ganz unwahrscheinlich, denn auch der Staat hat ein Interesse
an Mediation: Sie befördert die vielfach eingeforderte Entlastung der Justiz
und hilft damit zugleich Kosten sparen (vgl. auch § 15a EGZPO und § 278 Abs. 5
Satz 2 ZPO).
Literatur:
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Pünnel, L./Isenhardt, U. : Die Einigungsstelle
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Richardi, R. : Arbeitsrecht in der
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Sieg, R. : Interne
Schlichtung zur Vermeidung von Arbeitsgericht und Einigungsstelle, in: 50 Jahre
Bundesarbeitsgericht, hrsg. v. Oetker, H./Preis, U./Rieble, V., München 2004,
S. 1329 – 1363
Stickelbrock, B. :
Gütliche Streitbeilegung, in: JZ, Jg. 57, H. 13/2002, S. 633 – 643
Weber, U./Ehrich, C. :
Einigungsstelle. Eine systematische Darstellung zur Lösung
betriebsverfassungsrechtlicher Konflikte, München 1999
Wesel, U. : Streitschlichtung im
Schatten des Leviathan, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jg. 55, H.
6/2002, S. 415 – 416
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