Inhaltsübersicht
I. Kündigung
– Funktion, Begriff, Form und Arten
II. System
und Funktionsweise des Kündigungsschutzes
III. Allgemeiner
Kündigungsschutz
IV. Besonderer
Kündigungsschutz
V. Unkündbarkeit
VI. Außerordentliche
Kündigung
VII. Anhörung
des Betriebsrats
VIII. Kündigungsschutz
betrieblicher Amtsträger
IX. Kündigungsschutzprozess
I. Kündigung – Funktion,
Begriff, Form und Arten
Die Funktion der Kündigung im Arbeitsrecht liegt darin, ein
Arbeitsverhältnis durch eine einseitige Erklärung zu beenden.
1. Begriff der Kündigung
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige,
bedingungsfeindliche Willenserklärung, die auf die Beendigung eines
Dauerschuldverhältnisses, hier des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Damit
unterscheidet sie sich von der Befristung, bei der das Ende des
Arbeitsvertrages von vornherein vereinbart worden ist, wie auch vom
Auflösungsvertrag, der eine vertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zur Folge hat. Die Kündigung bedarf nur des Zugangs beim Kündigungsgegner, d.h.
bei dem anderen Vertragspartner des Arbeitsvertrages. Einer Annahme der
Kündigung bedarf es zu ihrer Wirksamkeit nicht.
2. Willenserklärung, Vollmacht
Bei der Kündigung handelt es sich um eine Willenserklärung.
Sie ist nur wirksam, wenn sie vom Erklärungsberechtigten oder von einem Dritten
als dessen Vertreter abgegeben worden ist. Wird eine Kündigung von einem
Vertreter erklärt (Schriftform!) und liegt ihr nicht die schriftliche Vollmacht
des Vertretenen bei, so kann die andere Seite die Kündigung unverzüglich mit
der Folge zurückweisen, dass sie unheilbar unwirksam ist (§ 174 BGB). Dies
betrifft insb. Kündigungen durch den Arbeitgeber. Kündigt nicht der
Betriebsinhaber oder das zur Vertretung der juristischen Person bestellte Organ
(Vorstand, eingetragener GmbH-Geschäftsführer), sondern ein Dritter, so muss
dieser Dritte entsprechend bevollmächtigt sein. Eines Vollmachtsnachweises
bedarf es nicht, wenn der Prokurist kündigt, denn für ihn streitet die sog.
Registervollmacht, oder wenn führende Mitarbeiter der Personalabteilung
kündigen und allgemein bekannt ist, dass diese Mitarbeiter hierzu befugt sind.
3. Form der Kündigung
Seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 623 BGB bedarf
jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (ebenso wie jeder Auflösungsvertrag)
der Schriftform. Schriftform bedeutet, dass die Kündigungserklärung selbst
schriftlich abgegeben von demjenigen, der die Kündigung erklärt, eigenhändig
unterzeichnet sein muss; die elektronische Form (§ 126 Abs. 3 BGB) ist ausgeschlossen.
4. Zugang der Kündigung
Die Kündigung muss dem Kündigungsempfänger zugehen. Der
Zugang erfolgt entweder durch körperliche Übergabe oder die Kündigung muss
derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass er nach den
normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann (Einwurf in Wohnungsbriefkasten
ist ausreichend). Der Kündigende hat den Zugang der Kündigung zu beweisen;
empfehlenswert ist insoweit eine Übergabe unter Zeugen oder eine Übermittlung
der Kündigungserklärung durch einen Zeugen (Boten), der vom Inhalt des
Kündigungsschreibens Kenntnis hat. Ein Einschreiben ist kein Zugangsbeweis für
den Inhalt der Postsendung.
5. Kündigungsarten
Zu unterscheiden ist die ordentliche (fristgemäße) Kündigung
von der außerordentlichen oder fristlosen Kündigung (siehe unter VI.). Bei der
ordentlichen Kündigung muss die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 BGB) bzw.
die an ihre Stelle tretende tarifvertragliche Kündigungsfrist eingehalten
werden, sonst wirkt sie erst zum nächsten Termin. Sollen die für den
Arbeitgeber geltenden längeren Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer
gelten, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden.
In der Regel werden Kündigungen als Beendigungskündigungen
ausgesprochen. Denkbar sind aber auch Änderungskündigungen. Sie bestehen in
einer Kombination einer Beendigungskündigung mit dem gleichzeitigen Angebot,
das Arbeitsverhältnis zu den im Angebot enthaltenen, konkret beschriebenen
Bedingungen fortzusetzen. Von der Änderungskündigung ist die Teilkündigung zu
unterscheiden. Die Teilkündigung ist grundsätzlich unzulässig. Unzulässig ist
auch eine bedingte Kündigung.
II. System und
Funktionsweise des Kündigungsschutzes
Die zu I genannten Regeln über den Ausspruch ordentlicher
oder außerordentlicher Kündigungen im Arbeitsverhältnis sind von beiden Seiten
des Arbeitsvertrages, also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, gleichermaßen zu
beachten. Das Arbeitsrecht schützt jedoch den Arbeitnehmer vor Kündigungen
durch den Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Schutznormen. Seine Wirksamkeit
erhält der Kündigungsschutz dadurch, dass sich der Arbeitnehmer gegen die
Kündigung vor den Gerichten für Arbeitssachen, in Fällen des
Genehmigungsvorbehalts (§ 9 MuSchG, § 85 SGB IX) auch vor den
Verwaltungsgerichten, zur Wehr setzen kann.
III. Allgemeiner
Kündigungsschutz
Zu den wichtigsten Errungenschaften des deutschen
Arbeitsrechts zählt der Schutz des Arbeitnehmers durch den allgemeinen
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Es regelt im ersten Abschnitt
den allgemeinen Kündigungsschutz, im zweiten den Kündigungsschutz im Rahmen der
Betriebsverfassung
und der Personalvertretung, im dritten anzeigepflichtige Entlassungen. Der
vierte Abschnitt enthält Schlussbestimmungen.
1. Anwendungsbereich
Die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts gelten für
Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts und – nach
näherer Maßgabe des § 24 KSchG – für Betriebe der Schifffahrt und des
Luftverkehrs. Die Vorschriften des ersten Abschnitts – allgemeiner
Kündigungsschutz – gelten jedoch nicht in Betrieben und Verwaltungen, in denen
i.d.R. fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten beschäftigt werden. Bei dieser Feststellung sind
Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und mit nicht mehr
als 30 Stunden mit 0,75 zu zählen. Der Arbeitnehmer
kann sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz nur stützen, wenn sein
Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger
als sechs Monate bestanden hat (Wartefrist). Die Kündigung ist rechtsunwirksam,
wenn sie sozial nicht gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Nach § 1 Abs. 2
KSchG sind drei Arten der sozialen Rechtfertigung zu unterscheiden: Gründe in
der Person des Arbeitnehmers (z.B. Krankheit),
Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers
(z.B. Arbeitsbummelei) oder dringende betriebliche
Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in demselben
Betrieb entgegenstehen.
Ganz generell geht die Rechtsprechung davon aus, dass die
Kündigung – gleichgültig aus welchen Gründen sie sozial gerechtfertigt sein
soll – nur die ultima ratio darstellt, d.h., dass erst gekündigt werden darf,
wenn ein hinreichender Kündigungsgrund vorliegt und die Beschwerde für die
Arbeitgeberseite nicht auf andere Weise, z.B. durch anderen Einsatz des
Arbeitnehmers, beseitigt werden kann. Insoweit genießt die Änderungskündigung
Vorrang, auch wenn sie in der Praxis schwerer zu begründen ist als eine
Beendigungskündigung.
a) Personenbedingte Kündigung
Gründe in der Person des Arbeitnehmers können die Kündigung
sozial rechtfertigen (personenbedingte Kündigung). Die Gründe in der Person
betreffen die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers
(z.B. dauernde oder ständig wiederholte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit,
dauerhafter oder langfristiger Verlust der Fahrerlaubnis eines als Kraftfahrer
angestellten Arbeitnehmers). Personenbedingt ist eine Kündigung dann sozial
gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften
und Fähigkeiten bzw. deren Fehlens nicht mehr in der Lage ist, künftig seine
arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen (Prognose fehlender Eignung), dies
zu konkreten betrieblichen Störungen führt, ein milderes Mittel nicht vorhanden
ist, insbesondere keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht und das
Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das
Interesse des Arbeitnehmers, dieses beizubehalten, überwiegt.
b) Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung soll das Risiko weiterer
Verletzungen des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer ausschließen.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer überhaupt den Arbeitsvertrag so
hinreichend verletzt hat, dass er damit rechnen musste, der Arbeitgeber werde
dies nicht hinnehmen, dass weitere Verletzungen vergleichbarer Art zu
befürchten sind und dass die Interessenabwägung wiederum ergibt, dass das
Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt.
In der Regel setzt jede verhaltensbedingte Kündigung – auch
in der stärkeren Form der außerordentlichen Kündigung – eine Abmahnung des
Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber voraus. Die Abmahnung hat den Arbeitnehmer
auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen, ihn aufzufordern, dieses nicht zu
wiederholen, und ihm zu drohen, dass er im Wiederholungsfall mit seiner
Entlassung rechnen muss. Es genügt nicht, wenn ein schwerwiegendes Verhalten
abgemahnt und später ein gleichartiges leicht wiegendes Verhalten als
Kündigungsgrund benutzt wird. Vielmehr muss der Kündigungsgrund von
hinreichendem Gewicht sein. Bei krassen Formen des Fehlverhaltens, z.B. Griff
in die Kasse, bedarf es keiner Abmahnung.
c) Betriebsbedingte Kündigung
Die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen dringender
betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in
diesem Betrieb entgegenstehen, stellt auf Umstände in der betrieblichen Sphäre
des Arbeitgebers ab. Sie müssen sich aus einer entsprechenden unternehmerischen
Entscheidung des Arbeitgebers ergeben. Aus ihr muss abzuleiten sein, dass das
Bedürfnis für die Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt. Diese Ableitung ist
gerichtlich überprüfbar. Gleichwohl ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt,
wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen freien, seinem Arbeitsvertrag
entsprechenden Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des
Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat
deswegen nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG widersprochen hat. Entsprechendes gilt
für Betriebe und Verwaltungen des öffentlichen Rechts.
Trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse ist
eine Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn bei der Auswahl des
Arbeitnehmers gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstoßen worden ist oder
wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte
nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat (§ 1 Abs. 3 KSchG). Auf
Verlangen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anführen, die zur
getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Die soziale Auswahl hat unter
vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebes stattzufinden; vergleichbar sind
Arbeitnehmer dann, wenn sie nach ihrem Arbeitsvertrag vereinbarten
Beschäftigung, ggf. unter Inanspruchnahme von Einarbeitungszeiten, die die
Dauer der Kündigungsfrist nicht überschreiten, untereinander austauschbar sind.
Die soziale Auswahl ist nach sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen, vorrangig
nach Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten des
Arbeitnehmers; es sind aber auch Umstände wie Schwerbehinderteneigenschaft oder
sonstige besondere Umstände dabei zu berücksichtigen. Letztlich ist die soziale
Auswahl kaum hinreichend prognostizierbar. Ist dagegen in einem Tarifvertrag
oder einer Betriebsvereinbarung
nach § 95 BetrVG bzw. einer Richtlinie im Rahmen des Personalvertretungsrechts
festgelegt, welche sozialen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind und wie
diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die
soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft werden
(§ 1 Abs. 4 KSchG).
2. Beweisfragen
Nach § 1 Abs. 2 KSchG hat der Arbeitgeber die Tatsachen zu
beweisen, die die Kündigung bedingen. Dagegen hat nach § 1 Abs. 3 KSchG der
Arbeitnehmer die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung deswegen als
ungerechtfertigt erscheinen lassen, weil die soziale Auswahl nicht oder nicht hinreichend
vorgenommen worden ist.
3. Änderungskündigung
Auch der Ausspruch einer Änderungskündigung bedarf der
sozialen Rechtfertigung; die Regelungen über die soziale Rechtfertigung von
Beendigungskündigungen gelten für den Ausspruch der Änderungskündigung durch
den Arbeitgeber entsprechend (§ 2 KSchG). Allerdings kann der Arbeitnehmer das
Änderungsangebot in der Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehmen, dass
die Kündigung selbst nicht sozial ungerechtfertigt sei; diese Erklärung muss er
innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber innerhalb von drei Wochen seit
Zugang der Änderungskündigung aussprechen. Die Klageerhebung per se genüge nur
dann zur Fristwahrung, wenn die Klage binnen drei Wochen nicht nur erhoben,
sondern auch zugestellt worden ist.
4. Massenentlassungen
Das Kündigungsschutzgesetz
regelt auch die anzeigepflichtigen Massenentlassungen (§§ 17 bis 22 KSchG).
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen in
Betrieben mit i.d.R. mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern 5, mit in der
Regel mindestens 60 und weniger 500 Arbeitnehmern 10% oder mehr als 25
Arbeitnehmer und in Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30
Arbeitnehmer entlassen werden sollen.
5. Arbeitskampfkündigung
Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes
insgesamt finden keine Anwendung auf Kündigungen und Entlassungen, die
lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern vorgenommen werden (§ 25 KSchG). Indessen können
Arbeitskampfkündigungen wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612a
BGB rechtswidrig und damit unwirksam sein.
IV. Besonderer
Kündigungsschutz
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen
gibt es besondere materielle und verfahrensrechtliche
Kündigungsschutzbestimmungen. Die Kündigung gegenüber einer Frau während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist
unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft
oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung
mitgeteilt wird; die Fristüberschreitung ist unschädlich, wenn sie von der Frau
nicht zu vertreten war. Diese spezielle Unwirksamkeit kann auf Antrag des
Arbeitgebers durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 3 MuSchG
beseitigt werden. Die Kündigung selbst bedarf der Schriftform und muss den
zulässigen Kündigungsgrund angeben. Wegen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
(Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz usw.) kann vor den Gerichten der
Verwaltungssachen geklagt werden. Erziehungsbeurlaubte genießen einen dem
Mutterschutz entsprechenden Kündigungsschutz (§ 18 BerzGG).
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eines
schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen
Zustimmung des Integrationsamtes (vormals Hauptfürsorgestelle) nach den §§ 85
bis 92 SGB IX.
Weitere spezielle Kündigungsschutznormen finden sie je nach
dem Arbeitsplatzschutzgesetz für Wehr- und Zivildienstleistende und – nicht
durchgängig – andere Personengruppen wie politische Mandatsträger.
V. Unkündbarkeit
Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann vertraglich
ausgeschlossen werden. Durch Befristung des Arbeitsvertrages wird es
ausgeschlossen, es sei denn, dass die ordentliche Kündigung vertraglich
vereinbart worden ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Nach einer Reihe von Tarifverträgen
sind Arbeitnehmer „ ordentlich unkündbar “ oder nur beschränkt kündbar, wenn sie
eine Reihe von Lebensjahren und eine bestimmte Betriebszugehörigkeit aufweisen.
Im Fall der völligen Betriebseinstellung oder völliger Unfähigkeit des
Arbeitnehmers, die versprochene Arbeit zu leisten, kommt jedoch eine
außerordentliche Kündigung mit einer – der ordentlichen Kündigungsfrist
entsprechenden – sozialen Auslauffrist in Betracht.
VI. Außerordentliche
Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden, auch nicht
durch einen Tarifvertrag. Vielmehr kann jeder Vertragspartner aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder
bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden
kann (vgl. § 626 Abs. 1 BGB). Als wichtige Gründe kommen nicht alle Umstände in
Betracht, sondern nur solche, deren Gewicht so stark ist, dass nicht einmal die
Weiterbeschäftigung bis zu diesen Zeitpunkten zugemutet werden kann. Die
außerordentliche Kündigung wird in der Regel als fristlose Kündigung ausgesprochen, so dass Kündigungsfristen nicht
einzuhalten sind. Dafür muss jedoch die Kündigungserklärungsfrist des § 626
Abs. 2 BGB eingehalten werden. Sie beträgt zwei Wochen von dem Tag an, von
welchem der zur Kündigung Berechtigte von den Umständen Kenntnis erlangt, die
die fristlose Kündigung rechtfertigen sollen. Soll eine außerordentliche
Kündigung ausgesprochen werden, so ist es in der Regel empfehlenswert,
hilfsweise zugleich die ordentliche Kündigung zu erklären (sog.
Simultankündigung).
VII. Anhörung des
Betriebsrats
Nach § 102 BetrVG ist der Betriebsrat
vor jeder Kündigung anzuhören; ihm sind die Stammdaten des Arbeitnehmers
(Sozialdaten) und alle Umstände mitzuteilen, auf die der Arbeitgeber seine
Kündigung stützen will. Die Äußerungsfrist für den Betriebsrat beträgt für die
außerordentliche Kündigung drei Kalendertage, für die ordentliche Kündigung
eine Woche. Gegen die außerordentliche Kündigung wie auch gegen die ordentliche
Kündigung kann der Betriebsrat innerhalb der genannten Fristen Bedenken
erheben; gegen die ordentliche Kündigung kann er innerhalb der Frist aus den im
Gesetz dargelegten Gründen schriftlich Widerspruch erheben. Bedenken wie
Widerspruch hindern den Arbeitgeber nicht, die Kündigung zu erklären. Ein
rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Widerspruch hat allerdings zur Folge, dass
der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, für die Dauer des
Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt zu werden, und zwar von Anfang an;
hiervon kann sich der Arbeitgeber befreien lassen (§ 102 Abs. 5 BetrVG).
VIII. Kündigungsschutz
betrieblicher Amtsträger
Betriebliche Amtsträger, vor allem Betriebsratsmitglieder,
Mitglieder der Jugendvertretung oder des Wahlvorstandes (vgl. § 103 BetrVG, §
15 KSchG) sind während ihrer Amtszeit nur außerordentlich und mit Zustimmung
des Betriebsrats kündbar. Die fehlende Zustimmung kann durch gerichtliche
Entscheidung ersetzt werden, nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie binnen eines
Jahres nur außerordentlich gekündigt werden; allerdings bedarf dies nicht mehr
der Zustimmung sondern nur der Anhörung des Betriebsrates.
IX. Kündigungsschutzprozess
Der Kündigungsschutz wird im Wesentlichen dadurch bewirkt,
dass die Arbeitnehmer gegen eine ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung
Kündigungsschutzklage erheben können. Nach den §§ 4, 13 KSchG muss eine gegen
eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung gerichtete
Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen
nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben sein. Wird diese Frist
nicht gewahrt, so gilt hinsichtlich der ordentlichen Kündigung die soziale
Rechtfertigung als gegeben; hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung wird
vermutet, dass ein hinreichender wichtiger Grund für sie vorgelegen hat. Alle
übrigen Unwirksamkeitsgründe können jedoch auch nach Ablauf der dreiwöchigen
Klagefrist erstmals gerichtlich geltend gemacht werden, z.B. die Verletzung der
Formvorschrift, Mängel bei der Anhörung des Betriebsrates, fehlende Zustimmung
der Aufsichtsbehörden usw. Die übliche, auf das Kündigungsschutzgesetz
gestützte Kündigungsschutzklage bedarf nur weniger Tatsachenbehauptungen,
nämlich Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten; die
regelmäßige Beschäftigung von mehr als fünf Arbeitnehmern im Betrieb; ggf.
Leugnen – Bestreiten durch Nichtwissen genügt zunächst – der Rechtmäßigkeit der
Anhörung des Betriebsrates und das Vorliegen eines die Kündigung
rechtfertigenden Grundes. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, substantiiert
hierauf unter Darlegung des Kündigungsgrundes zu antworten. Der
Kündigungsschutzprozess beginnt – wie andere Urteilsverfahren vor den Gerichten
für Arbeitssachen auch – mit der Güteverhandlung. Es ist ratsam, dass der
Vertreter des Arbeitgebers in der Güteverhandlung bereits voll umfänglich über
den Sachverhalt informiert ist; ob bis dahin bereits eine schriftliche
Einlassung an das Gericht gegeben wird, ist Frage der örtlichen Übungen bzw.
Übung des Gerichts. In aller Regel versucht das Gericht, in der Güteverhandlung
eine gütliche Einigung, d.h. in der Regel eine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, oft gegen Zahlung einer Abfindung, herbeizuführen. Auf
Antrag kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen
Abfindung auflösen; dieser Umstand ist letztlich auch maßgeblich dafür, dass es
sehr häufig nicht zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht
kommt, sondern zu einer entsprechenden gütlichen Einigung der Parteien. Folgen
des verlorenen Kündigungsschutzprozesses: Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er
das nunmehr fortbestehende Arbeitsverhältnis auch tatsächlich fortsetzen oder
ggf. eine inzwischen eingegangene andere Beschäftigung fortsetzen möchte (§ 16
KSchG). Ferner kann der Arbeitnehmer Verzugslohnansprüche gegen den Arbeitgeber
für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist geltend machen. Je nach Dauer des
Prozesses können erhebliche Beträge auflaufen. Der Umstand, dass der
Arbeitnehmer möglicherweise inzwischen Arbeitslosengeld bezogen hat, verringert
das Risiko für die Arbeitgeberseite nicht. Denn insoweit geht der Anspruch des
Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt auf die Arbeitsverwaltung über, als diese ihm
Arbeitslosengeld gezahlt hat. Insgesamt erweist sich das Wechselspiel zwischen
materiellem Kündigungsschutz und Kündigungsschutzprozess vor dem Hintergrund
des Entgeltrisikos als sehr wirksamer Kündigungsschutz.
Rechtsstand: Mai 2003.
Literatur:
Ascheid, R./Preis, U. : Großkommentar
zum Kündigungsrecht, München 2000
Becker, F./Etzel, G. :
Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen
kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, 6. A., Neuwied et al. 2002
Dorndorf, E./Weller, B./Hauck, F. :
KSchG, 3. A., Heidelberg 1999
Hoyningen-Huene, G. von/Linck, R. :
KSchG, 13. A., München et al. 2001
Knorr, G./Bichelmeier, G./Kremhelmer,
H. : Handbuch des Kündigungsrechts, 4. A., München et al. 1998
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