Inhaltsübersicht
I. Vertrag:
Begriff und ökonomische Interpretation
II. Annahmen
III. Arten
von Verträgen
IV. Folgen
unvollständiger Verträge
V. Begrenzung
von Vertragsrisiken
VI. Praktische
Bedeutung der Vertragstheorie
I. Vertrag: Begriff und
ökonomische Interpretation
Verträge gehören zu den von North als formgebunden bezeichneten Regeln, durch die Individuen ihre
Beziehungen untereinander ordnen (North,
Douglas C. 1992, S. 56). Sie begrenzen persönliche
Entscheidungsräume und dienen der Koordination von Interaktionen. Schweizer
deutet „ als Vertrag ? sämtliche institutionellen Vorkehrungen ?, welche die
Möglichkeiten der strategischen Interaktion von individuellen
Entscheidungsträgern definieren, beeinflussen und koordinieren “ (Schweizer,
Urs 1999, S. 5). So fallen nicht nur private, bilaterale
Vereinbarungen unter den Vertragsbegriff und sind damit einer ökonomischen
Analyse nach einheitlichen Prinzipien zugänglich, sondern ebenso
Kollektivverträge wie Unternehmensverfassungen oder politische Regeln (vgl. Schweizer,
Urs 1999, S. 5 f.). North beschreibt eine Hierarchie von solcherart
als Verträge interpretierten Regeln, die von Verfassungen über einfache Gesetze
und spezifische Verordnungen bis hin zu bilateralen Vereinbarungen reicht (North,
Douglas C. 1992, S. 56). Am unteren Ende dieser Hierarchie wird
zunehmend die „ Vorstellung einer Willenserklärung “ (Richter,
Rudolf/Furubotn, Eirik G. 1999, S. 156) zum zentralen
Erklärungsbestandteil des Vertragsbegriffs. Vertrag im ökonomischen Sinne ist
jede bindende explizite oder implizite Vereinbarung über den Austausch von
Gütern oder Leistungen zwischen Menschen, die dieser Vereinbarung zustimmen,
weil sie sich davon eine Besserstellung versprechen. Rechtswissenschaftliche
Ausdeutungen verbinden die Willenserklärung freier Individuen i.d.R. mit deren
Rechtsfolgen. In ökonomischer Lesart beinhaltet der Vertragsbegriff aber „ auch?
nicht-rechtsverbindliche Willenserklärungen – deren Erfüllung? von außen durch
irgendeine Form von gesellschaftlichem Druck ? oder von innen durch
\'Selbstdurchsetzung\' garantiert ist “ (Richter,
Rudolf/Furubotn, Eirik G. 1999, S. 156 f.). Inhaltlich dienen
Verträge in jeglicher Form der Definition und Zuordnung von Verfügungsrechten (Verfügungsrechtstheorie
(Property Rights-Theorie), vgl. auch Wolff,
Birgitta 1995, S. 38). Sie fixieren, welche Rechte und Pflichten
sich die einzelnen Mitglieder einer durch den jeweiligen Vertrag bestimmten
sozialen Einheit wechselseitig zugestehen bzw. zumuten. Der Einzelne verzichtet
auf bestimmte Handlungsoptionen, um seinerseits dafür andere, per Saldo für ihn
wertvollere Handlungsmöglichkeiten zu erhalten. Die Theorie, die sich der
Analyse so ausgelegter Verträge und ihrer Folgen widmet, ist die
Vertragstheorie. Nach Richter und Furubotn zählen dazu die Principal-Agent-Theorie,
die Theorie sich selbst durchsetzender oder impliziter Verträge sowie Theorien
relationaler bzw. unvollständiger Verträge (Richter,
Rudolf/Furubotn, Eirik G. 1999). Wie jede Theorie ruht auch die
ökonomische Vertragstheorie auf einer Reihe von Annahmen.
II. Annahmen
Die Vertragstheorie zählt zur Neuen Institutionenökonomik.
Sie baut auf dem methodologischen Individualismus, der Annahme individueller
Nutzenmaximierung, opportunistischen Verhaltens und begrenzter Rationalität
auf. Individualismus als Methode
heißt, „ dass man bei der Beschreibung gewisser? Vorgänge von dem Handeln der
Individuen ausgehe “ (Schumpeter,
Joseph A. 1996, S. 53). Ausgehend von Individuen als den jeweiligen
Handlungsträgern analysiert man „ Prozessabläufe, Eigenschaften von
Personenmehrheiten, das Funktionieren von Institutionen etc. “ (Zintl,
Reinhard 1997, S. 36). Hinter der Annahme der Nutzenmaximierung
steht die Idee, dass unterschiedliche individuelle Handlungsalternativen mit
unterschiedlichem Nutzenzuwachs verbunden sind. Individuen werden sich der
Annahme zufolge für die mit dem größten Netto-Nutzenzuwachs verbundene
Alternative entscheiden. Dabei handeln sie nicht allgemein nutzenorientiert, sondern eigennutzorientiert.
Williamson konstatiert, dass Akteure ihren Eigennutz ggf. mit List und Tücke,
d.h. auf Kosten anderer, maximieren werden, sich also opportunistisch verhalten
(vgl. Williamson,
Oliver E. 1998, S. 101 ff.; Williamson,
Oliver E. 1996, S. 224 f.). Zudem versuchen Individuen, rational zu
handeln. Simon verweist darauf, dass vollständig rationales Verhalten nicht
möglich ist (Simon,
Herbert A. 1957). Dagegen sprechen „ limited foresight, imprecise language,
the costs of calculating solutions, and the costs of writing down a plan “ (Milgrom,
Paul/Roberts, John 1992, S. 128). Die Rationalität der handelnden Individuen ist somit eingeschränkt. Individuen handeln nicht
unter Berücksichtigung aller relevanten Informationen, sondern lediglich unter
Berücksichtigung der ihnen bekannten Informationen. Die Folgen dieser Differenz
sind u.a. Gegenstand der Principal-Agent-Theorie.
III. Arten von Verträgen
Üblich ist die Unterscheidung der Gegensatzpaare
vollständiger oder unvollständiger (vgl. Wolff,
Birgitta 1995, S. 42 ff.), klassischer oder relationaler (vgl. Macneil, Ian
R. 1974), expliziter oder impliziter (vgl. Milgrom,
Paul/Roberts, John 1992, S. 132), verbindlicher oder
unverbindlicher, formaler oder informeller, kurzfristiger oder langfristiger
Verträge und darüber hinaus von Verträgen in Standardform oder komplexen
Verträgen, von mit Hilfe Dritter durchgesetzter oder sich selbst durchsetzender
Verträge und schließlich von Individual- oder Kollektivverträgen. Zusätzlich
werden entsprechend der Verteilung der den Vertragsparteien verfügbaren
Information Verträge mit symmetrischer oder asymmetrischer Information
unterschieden (vgl. Richter,
Rudolf/Furubotn, Eirik G. 1999, S. 159 f.; Chiappori,
Pierre-André/Salanié, Bernard 2000). Darüberhinaus lassen sich
konstitutionelle und postkonstitutionelle Verträge unterscheiden (vgl. Wolff,
Birgitta 1995, S. 110 f.).
Ein Teil der Literatur beschreibt vollständig kontingente
Verträge der sog. Arrow-Debreu-Welt (vgl. Kräkel,
Matthias 1999, S. 17 ff.), „ in denen die Vertragsbedingungen
vollständig formuliert sind und sich für alle möglichen Kontingenzen nachprüfen
lassen “ (Richter,
Rudolf/Furubotn, Eirik G. 1999, S. 157, 160). Aufgrund seines hohen
Abstraktionsgrads hat das Arrow-Debreu-Modell aber keine große praktische
Bedeutung (vgl. Richter,
Rudolf/Furubotn, Eirik G. 1999, S. 160). Dies liegt an den starken
Voraussetzungen eines vollständigen Vertrages: die Vertragsparteien müssten alle vertragsrelevanten künftigen
Umweltzustände voraussehen und diese so exakt beschreiben können, dass es ihnen
möglich ist, genau festzustellen, welcher der ex ante beschriebenen
Umweltzustände ex post tatsächlich realisiert wurde. Darüber hinaus müssen die
Vertragsparteien willig und in der Lage sein, für jeden absehbaren
Umweltzustand eine adäquate Reaktion und Auszahlungen der Partner vertraglich
zu fixieren. Schließlich müssen die Vertragsparteien im eigenen Interesse die
einmal ausgehandelten Vertragsbedingungen einhalten wollen (vgl. Milgrom,
Paul/Roberts, John 1992, S. 127 ff.). Diese Bedingungen sind so
restriktiv, dass sie auf viele faktisch existierende wirtschaftliche
Austauschbeziehungen nicht zutreffen: „ actual contracts are or appear quite
incomplete “ (Tirole, Jean
1999, S. 741; vgl. Hart,
Oliver/Holmström, Bengt 1989; Hart,
Oliver/Moore, John 1999; Maskin,
Eric/Tirole, Jean 1999, S. 83). Das Konzept unvollständiger Verträge
erweist sich auch für die Unternehmensführung als das relevantere, da typische
Arbeitsverträge und auch ein großer Teil der üblichen
unternehmensübergreifenden Vertragsbeziehungen sich gerade nicht als
vollständig klassifizieren lassen.
IV. Folgen
unvollständiger Verträge
Weil unvollständige Verträge nicht alle künftigen
Kontingenzen berücksichtigen, verbleiben für die Vertragsparteien Verhaltens- bzw. Entscheidungsfreiräume,
die nicht durch spezifizierte Rechte und Pflichten prädeterminiert sind.
Entscheidungsfreiräume können sich auf die Erbringung des vereinbarten
Eigenbeitrags oder die Weitergabe von Informationen beziehen. Auf Basis der
ausgeführten Annahmen lässt sich für solche Konstellationen das Auftreten
opportunistischen Verhaltens prognostizieren. Vertragspartnern
Entscheidungsfreiräume zu belassen birgt das Risiko, dass diese aus
Eigeninteresse vom gesamtertragsmaximierenden Verhaltenspfad abweichen.
Rasmusen spricht von „ agents who take advantage of noncontractibility to
increase their payoff “ (Rasmusen,
Eric 1989, S. 153). Aus Perspektive der ökonomischen Vertragstheorie
sind die Ursachen von Verhaltensfreiräumen Quelle von Organisationsproblemen (vgl. Picot,
Arnold/Dietl, Helmut/Franck, Egon 2002). Ausbeutbare Verhaltensfreiräume
bieten sich Akteuren aufgrund spezifischer
Investitionen einer Vertragspartei (Hold Up-Problem) oder wegen asymmetrisch zwischen den
Vertragsparteien verteilten
Informationen (Adverse Selektion oder Moral Hazard-Problem). Die
Folgeprobleme von Informationsasymmetrien werden nach dem Zeitpunkt ihres
Auftretens als vorvertraglich (ex ante) bzw. nachvertraglich (ex post)
bezeichnet. Dem Vertragsabschluss vorgelagert ist das als Adverse Selektion bezeichnete Risiko der „ Negativauslese “ . Die Parteien
verfügen vor Vertragsabschluss über private
Informationen über ihre jeweilige Leistungsfähigkeit und ihren Leistungswillen.
Diese können dem Partner vorenthalten werden, sodass sich für diesen negative
Folgen im Hinblick auf die Erfüllung vereinbarter Leistungen ergeben. Moral
Hazard ist im Unterschied dazu ein nach Abschluss eines Vertrages wirksam
werdendes Problem. Hierbei unterscheidet man nach dem Gegenstand der
Informationsasymmetrie zwischen Hidden
Action und Hidden Information
(vgl. Arrow,
Kenneth J. 1991, S. 38 ff.). Hidden Action bezieht sich auf den
Fall, in dem lediglich das Ergebnis einer Handlung beobachtbar ist, aber nicht
das ergebnisbewirkende individuelle Anstrengungsniveau der anderen Partei.
Hidden Information tritt auf, wenn eine vertragsrelevante Umfeldinformation nur
einer von beiden Parteien bekannt ist, sodass die andere Partei den Handlungserfolg
nicht korrekt beurteilen kann. Trotz ihrer scheinbar chronologischen Abfolge
sind Adverse Selektion und Moral Hazard analytisch voneinander unabhängige
Fälle (vgl. Rasmusen,
Eric 1989, S. 133 ff.). Das mit spezifischen Investitionen
einhergehende Risiko der einseitigen
Abhängigkeit eines Vertragspartners vom anderen wird als Hold Up bezeichnet. Die einseitige
Abhängigkeit kann in den ex ante bekannten Eigentümlichkeiten eines
Vertragsgegenstands begründet sein oder aber durch unvorhergesehene
Umweltentwicklungen ex post bewirkt werden. Im ersteren Fall hätte der später
abhängige Partner einen vermeidbaren Fehler gemacht, im zweiten Fall haben sich
Umfeldvariablen zu seinen Ungunsten entwickelt. Da beziehungsspezifische
Investitionen in alternativen Verwendungen an Wert verlieren, kann der nicht
abhängige Vertragspartner die Rente des abhängigen abschöpfen. Dies
funktioniert auch bei vollkommener Informationssymmetrie.
Informationsasymmetrie ist also nicht das originäre Problem, sondern die
investitionsbedingte Ausbeutbarkeit (vgl. Wolff,
Birgitta 1995, S. 66). In der Praxis kommen auch Kombinationen
dieser Vertragsprobleme vor, ebenso wie man gleichzeitig einen Beinbruch und
eine Grippe haben kann. Wie in der Medizin ist auch in der Vertragstheorie die
exakte, differenzierende Diagnose unerlässlich, um die richtige Therapie zu
finden. Abb. 1 fasst die aufgeführten Risiken zusammen.
Abb. 1: Verhaltensrisiken bei unvollständigen Verträgen
V. Begrenzung von Vertragsrisiken
Die ökonomische Vertragstheorie hilft, die benannten
Verhaltensrisiken identifizier- und beherrschbar zu machen; indem sie
Instrumente bietet, mit deren Hilfe sich Verträge so gestalten lassen, dass den
Vertragspartnern ein opportunistisches Ausbeuten von Verhaltensfreiräumen
unattraktiv gemacht wird. Je nach Ursache der ausbeutbaren Freiräume zielen die
Vorschläge im Schrifttum auf die Verringerung der negativen Folgen von ex ante
oder ex post Informationsasymmetrien oder suchen die unerwünschten Folgen
spezifischer Investitionen abzuschwächen. Im Mittelpunkt der Lösungsvorschläge
steht die anreizkompatible Gestaltung
der Verträge, die Implementierung von Anreizen für die Vertragspartner, ex ante
Informationen zu offenbaren und ex post vertragstreu zu handeln. Je nachdem
welchem Risiko entgegengewirkt werden soll, lassen sich Verträge z.B. als
„ Lügendetektoren “ (beim Vermeiden Adverser Selektion) oder als
„ Leistungsanreize “ (beim Vermeiden von Moral Hazard) interpretieren (vgl. Birchler, Urs
2002, S. 4 ff.).
Instrumente zur Verringerung
vorvertraglicher Informationsasymmetrie haben unter den Bezeichnungen
Signalling und Screening Eingang in
die Literatur gefunden. Sie sollen verhindern, dass Verträge mit ungeeigneten
Vertragspartnern abgeschlossen oder Verträge zwischen geeigneten
Vertragspartnern nicht abgeschlossen werden. Beides wäre ineffizient. Signalling bezeichnet alle Mittel eines
Leistungsanbieters (Agent), die Qualität seiner
Leistung differenziert von derjenigen möglicher Mitbewerber mit unerwünschter
Leistungsqualität zu präsentieren, z.B. Zertifikate, Zeugnisse, Garantien oder
Referenzen (vgl. Milgrom,
Paul/Roberts, John 1992, S. 154 f.; Backes-Gellner,
Uschi/Lazear, Edward/Wolff, Birgitta 2001, S. 121 ff.). Die Kosten
für solche signalgebenden Arrangements sind zum Teil erheblich (z.B.
Ausbildungszeit und -kosten oder Investitionen in einen Markennamen). Daher ist
die Höhe der vom „ Signalgeber “ aufgewandten Kosten ein Indiz für die Güte des
Produktes bzw. die Glaubwürdigkeit des Leistungsversprechens (Richter,
Rudolf/Furubotn, Eirik G. 1999, S. 240 f.). Sie stellen den
Unterschied zwischen „ Signal “ und „ Cheap Talk “ dar; ein nicht
sanktionsbewehrtes Versprechen zu brechen kostet nichts, ein garantiebewehrtes
dagegen schon. Screening bezeichnet alle Initiativen des Leistungsnachfragers
(Prinzipals) mit dem Ziel, die Leistungsqualität eines potenziellen
Vertragspartners zu überprüfen, z.B. durch Assessment Center, Probezeiten oder
Gutachter-Verfahren. Die Kosten des Screening trägt der Leistungsnachfrager.
Ein wichtiges Screeningverfahren ist auch das Auslösen von Selbst-Selektion
unter den möglichen Vertragspartnern durch differenzierte Vertragsangebote.
Eine solche Wirkung entfalten z.B. geeignet gestaltete Probezeitregelungen:
Kandidaten, die von sich selbst wissen, dass sie die Probezeit nicht überstehen
können, werden sich bei hinreichend niedrigem Probezeitlohn gar nicht erst
bewerben, sondern gleich von ihrer Outside-Option Gebrauch machen. Durch die
Wahlentscheidung klassifizieren sie sich selbst, ohne dass die eigentlich
gefragte Information explizit fließt.
Für den Umgang mit
nachvertraglichen Informationsasymmetrien empfehlen Vertragstheoretiker
neben der Informationsbeschaffung die anreizkompatible Gestaltung
abzuschließender Verträge. Verfahren zur Verringerung der
Informationsasymmetrie zwischen den Vertragspartnern werden unter dem Begriff
Monitoring (vgl. Arrow,
Kenneth 1991, S. 45 f.; Milgrom,
Paul/Roberts, John 1992, S. 186 ff.) zusammengefasst. Monitoring
verursacht Kosten. Der Umfang der Monitoring-Aktivitäten ist daher so zu
wählen, dass die Monitoring-Kosten hinzugewonnene Outputgewinne nicht
aufzehren. Die anreizkompatible Gestaltung der Verträge setzt an den
verschiedenen zur Auswahl stehenden materiellen und immateriellen Auszahlungen
an. Die Verfolgung der Vertragsintention soll die relativ vorteilhafteste
Handlungsoption der Partner werden (vgl. z.B. Gibbons,
Robert 1998; Prendergast,
Canice 1999).
Zur Verringerung des Hold Up-Risikos bieten sich
Pfandmechanismen an. Der Austausch von „ Geiseln “ macht ein opportunistisches
Ausbeuten des Vertragspartners unattraktiv, weil somit die gegebene Geisel
ebenfalls gefährdet würde. Ein anderer Schritt zur Vermeidung des Hold
Up-Problems ist die Überführung aller produktionsnotwendigen
Vermögensgegenstände (Assets) in einheitliches Eigentum. Damit wäre die
Ausbeutung eines Vertragspartners ausgeschlossen, weil es keinen
Vertragspartner im vorherigen Sinne mehr gibt.
VI. Praktische Bedeutung
der Vertragstheorie
Einen Eindruck der Praxisrelevanz vertragstheoretischen
Denkens vermittelt die Einleitung zu Hart (Hart, Oliver
1995). Dort wird die Vertragslogik auf ein privates Immobiliengeschäft
angewendet. Das tägliche Leben fast aller, nicht nur ökonomischer Akteure ist
voll von Interaktionen, die sich mit der Vertragslogik beschreiben, erklären
und gestalten lassen. Strukturen und Prozesse in Firmen lassen sich gut als
Vertragsbeziehungen rekonstruieren (vgl. z.B. Cheung,
Steven N. S. 1983; Aoki,
Masahiko et al. 1990; Wiggins,
Steven N. 1991; Baker,
George/Gibbons, Robert/Murphy, Kevin J. 1997; Deakin,
Simon/Michie, Jonathan 1997; Vincent-Jones,
Peter 2000). Sind die Zusammenhänge erst einmal vertragslogisch
beschrieben, so sind sie auch vertragstheoretisch fundierten
Gestaltungsempfehlungen zugänglich. Auf der Grundlage vertragstheoretischer
Steuerungs- und Anreizlogik arbeitet heute ein großer Teil der
betriebswirtschaftlichen Theorie. Controlling, Beschaffungswesen, Personalbereich,
Absatz/Marketing, Finanzierung – sie alle profitieren von vertragstheoretischen
Erkenntnissen (vgl. z.B. Göbel,
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