Inhaltsübersicht
I. Bedeutung
und Zweck freiwilliger und vertraglicher Prüfungen
II. Wesentliche
Anlässe und Prüfungsobjekte
III. Prüfungsauftrag,
Prüfungsträger, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsbericht, Prüfungsbescheinigung/-testat
I. Bedeutung
und Zweck freiwilliger und vertraglicher Prüfungen
Prüfungen als Überwachungsmaßnahmen durch natürliche,
prozessunabhängige und i.d.R. betriebsfremde Personen (v. Wysocki, 1988)
oder Personengruppen können außer durch gesetzliche Verpflichtungen durch
Entscheidung der Entscheidungsberechtigten (freiwillige Prüfungen) oder
aufgrund vertraglicher Vereinbarung (vertragliche Prüfungen) veranlasst werden.
Wie (gesetzliche) Prüfungen haben auch freiwillige und vertragliche Prüfungen
allgemein den Zweck, ein Urteil über die Einhaltung von Vorgaben für die zu
überwachenden Tätigkeiten abzugeben. Mit diesem Urteil sollen die Empfänger des
Prüfungsergebnisses Informationen über den vorgabegerechten Fortgang der
überwachten Tätigkeiten erhalten.
Im Unterschied zu Pflichtprüfungen, bei denen
Prüfungsgegenstand, Prüfungsvorgabe (Soll) und Prüfungsträger sowie die Form
des Prüfungsergebnisses und seiner Mitteilung gesetzlich geregelt sind, lassen
sich diese prüfungsbestimmenden Elemente bei freiwilligen Prüfungen individuell
bedarfsgerecht festlegen. Auch weitere Prüfungsmerkmale, wie Prüfungszeit und
Prüfungsmethoden, sind bei freiwilligen und vertraglichen Prüfungen disponibel.
Während Pflichtprüfungen überwiegend der Beurteilung dienen,
ob gesetzliche oder durch Grundsätze festgelegte Vorgaben eingehalten wurden,
sodass letztlich Ordnungsmäßigkeitsprüfungen vorliegen, steht es dem
Auftraggeber freiwilliger Prüfungen durchaus offen, die Zweckmäßigkeit oder
Wirtschaftlichkeit der zu überwachenden Maßnahmen beurteilen zu lassen
(Zweckmäßigkeitsprüfung).
Bei der Mehrzahl der in der Prüfungspraxis vorkommenden
freiwilligen Prüfungen handelt es sich allerdings um die gleiche Art von
Prüfungen, die auch gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Freiwilligkeit
resultiert in diesen Fällen allein daraus, dass ein Kriterium zur Begründung
der Prüfungspflicht nicht erfüllt wird. Das gilt insbes. für die Prüfung des
Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften i.S.d. §§ 316 ff. HGB, wenn das
Größenkriterium für die Prüfungspflicht, nämlich mittelgroße oder große
Gesellschaften i.S.d. § 267 II bzw. III HGB, nicht erreicht ist und keine
Kapitalgesellschaft i.S.d. § 264a HGB vorliegt. Ebenso kommt eine freiwillige
Jahresabschlussprüfung nach den §§ 316 ff. HGB bei Personengesellschaften oder
Einzelkaufleuten in Betracht. Entsprechendes gilt für freiwillige Prüfungen nicht
prüfungspflichtiger Konzern- oder Teilkonzernabschlüsse. Grundsätzlich kann
auch im Prüfungsauftrag für derartige Prüfungen beliebig festgelegt werden, auf
welche Objekte und Normen sich die Prüfungsdurchführung beschränken soll und
nach welchen Methoden ggf. zu prüfen ist. Soll allerdings als Ergebnis der
Prüfung ein Bestätigungsvermerk i.S.d. § 322 HGB erteilt werden, so setzt dies
eine Prüfung nach Art und Umfang der Pflichtprüfung gemäß §§ 316 ff. HGB
voraus.
II. Wesentliche
Anlässe und Prüfungsobjekte
Vertragliche Prüfungen stehen regelmäßig im unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Verträgen zwischen dem zu
prüfenden Unternehmen und Dritten. In Abhängigkeit von der Vertragsart lassen
sich auch die betreffenden Prüfungen unterscheiden. Abgesehen von evtl.
einmaligen Prüfungen in zeitlicher Nähe zum Vertragsabschluss erhalten die
Prüfungen mit zunehmender Vertragsdauer immer mehr den Charakter von
Regelprüfungen. Als relativ lang laufende Verträge kommen z.B. der Ausschluss eines
persönlich haftenden Gesellschafters aus der Geschäftsführung einer
Personengesellschaft und die langfristige Gewährung von Krediten, aber auch
Lizenzverträge, Lieferverträge oder Franchisingverträge in Betracht. Je
umfassender die Vertragswirkungen sind, desto mehr besteht das Interesse
zumindest des benachteiligten Vertragspartners an umfassenden Informationen und
deren Beurteilung. Regelmäßig werden in solchen Fällen Jahresabschlussprüfungen vereinbart. Im Übrigen können sich die
Prüfungen je nach Vertragsinhalt z.B. auf die Einhaltung von Qualitätsnormen,
den Produktionsumfang, den Umsatz bei Franchisingverträgen, die Einhaltung von
Finanzplänen oder eines vorgegebenen Verschuldungsgrads bei langfristiger
Fremdfinanzierung u.Ä. erstrecken.
Als Gegenstände freiwilliger Prüfung kommen letztlich
sämtliche im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Unternehmens stehende
Sachverhalte in Betracht. Im Vordergrund steht allerdings wiederum die Prüfung
des Jahres-, ggf. aber auch des Konzernabschlusses als Grundlage für
Finanzverhandlungen. Solche Prüfungen werden i.d.R. in gleicher Weise wie
Pflichtprüfungen gem. §§ 316 ff. HGB durchgeführt, selbst wenn aufgrund
der Freiwilligkeit Einschränkungen mit dem Prüfer vereinbart werden könnten.
Freiwillige Abschlussprüfungen kommen ferner in Betracht,
wenn das betreffende Unternehmen Halbjahres- oder gar Quartalsabschlüsse
erstellt. Die Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs oder einer
Unternehmensspaltung kann zudem Anlass für die Erstellung einer Sonderbilanz
sein, die einer Prüfung unterworfen wird. Entsprechendes gilt für das
Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft, aber auch für
den Gesellschaftereintritt. In solchen Fällen wird die Prüfung allerdings
zumeist vertraglich vereinbart.
Neben kompletten Abschlussprüfungen sind bei freiwilligen
Prüfungen auch Einschränkungen auf die Prüfung von Abschlussteilen oder
Abschlussgrundlagen möglich. Zu denken ist an die Prüfung der Kostenrechnung
oder von Kostenrechnungsteilen (z.B. Prüfung der Kostenverrechnung zwischen
Kostenstellen), des internen Kontrollsystems und der EDV. Anlässe derartiger
Prüfungen sind in aller Regel aufgetretene Mängel oder auch nur
Verdachtsmomente, die einer Klärung bedürfen.
Aus dem kaum abgrenzbaren Kreis möglicher freiwilliger
Prüfungen verdienen wegen ihrer Bedeutung in der Prüfungspraxis die folgenden
besondere Erwähnung, die z.T. im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen stehen,
z.T. davon aber völlig unabhängig sind:
(a) Investitions- oder
Projektprüfung
Hauptsächlich geht es um die Beurteilung, ob eine geplante
(i.d.R. Groß-)Investition oder ein Projekt, z.B. der Erwerb und die rechtliche,
wirtschaftliche und organisatorische Integration eines Unternehmens in das
erwerbende Unternehmen oder einen Konzern, planmäßig, ggf. auch zweckmäßig
erfolgt. Auch der Aufbau eines neuen Standorts und die wirtschaftliche
Entwicklung der evtl. neu geschaffenen Betriebseinheit kommen als Gegenstand
einer freiwilligen Prüfung in Frage.
(b) Prospektprüfung
Gelegentlich bedarf es zur Durchführung von Großprojekten,
etwa der Errichtung von ganzen Wohnanlagen, der Mitwirkung einer Vielzahl von
Investoren. Um sie zu gewinnen, bedient sich der Initiator solcher
Kapitalanlagevorhaben mehr oder minder umfassender Prospekte. Sie enthalten
Informationen z.B. über Renditeerwartungen und Steuerersparnisse, welche die
Anlageentscheidung von Investoren unterstützen sollen. Um zu gewährleisten,
dass sich die Kapitalanleger auf die Prospektinformationen verlassen können,
werden die Prospekte häufig einer Prüfung unterzogen.
(c) Kreditwürdigkeitsprüfung
Die Kreditwürdigkeitsprüfung
findet in aller Regel vor der Kreditvergabe an ein Unternehmen statt und dient
der Abschätzung der Kreditrisiken wie Bonitätsrisiko, Ausfallrisiko und
Verzögerungsrisiko. Weitere Anlässe können in einer regelmäßigen
Kreditüberwachung während der Kreditlaufzeit, aber auch in einer
verschlechterten wirtschaftlichen Entwicklung des Kreditnehmers bestehen, die
eine Gefährdung des Kredits vermuten lässt (Schedlbauer, 1984).
Gegenstand solcher Prüfungen ist hauptsächlich die Zinszahlungs- und
Tilgungsfähigkeit des Kreditnehmers.
(d) Unterschlagungsprüfung
Unterschlagungsprüfungen werden zumeist als eigenständige
Prüfungen durchgeführt, können aber auch in Verbindung mit
Jahresabschlussprüfungen vereinbart sein. Sie zielen darauf ab,
Unterschlagungen und Veruntreuungen jeglicher Art aufzudecken, die
Verantwortlichen zu überführen, durch die Feststellung des
Unterschlagungsvolumens eine Grundlage für mögliche Regressansprüche zu
schaffen und weitere strafbare Handlungen zu verhindern.
Unterschlagungsprüfungen werden ausschließlich aufgrund von Verdachtsmomenten
durchgeführt.
(e) Geschäftsführungsprüfung
Soweit die Leitungskonzepte in Unternehmen und Konzernen
darauf ausgerichtet sind, organisatorischen Einheiten wie Filialen,
Niederlassungen bzw. Tochtergesellschaften so hohe Freiheitsgrade einzuräumen,
dass von einer eigenständigen Geschäftsführung dieser Einheiten gesprochen
werden kann, kommt die Unternehmens- bzw. Konzernleitung wegen ihrer
übergeordneten Verantwortung nicht umhin, die Geschäftsführung wesentlicher
Einheiten bzw. Tochtergesellschaften überwachen zu lassen.
Gegenstände der Geschäftsführungsprüfung
können die Geschäftsführungsorganisation, das Geschäftsführungsinstrumentarium
und die Geschäftsführungstätigkeit sein. Diese werden im Hinblick auf die
Erfüllung von Unternehmenszielen und daraus abgeleiteten Unterzielen,
gelegentlich aber auch in Bezug auf konkrete Vorgaben geprüft (Leffson, 1991).
(f) Insolvenzprüfung
Es handelt sich hierbei um eine fakultative Sonderprüfung,
die der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Vorbereitung bzw. Einleitung von
Insolvenzverfahren dient. In der Praxis bedient sich die Unternehmensleitung
i.d.R. der Hilfe externer Prüfer. Insolvenzgründe stellen Zahlungsunfähigkeit
sowie bei Kapitalgesellschaften Überschuldung
gem. §§ 17, 18, 19 InsO, § 92 II AktG, § 64 I GmbHG, § 98 I GenG, § 130a I HGB
dar. Folglich muss sich eine Prüfung zur Feststellung eines konkret bestehenden
Insolvenzrisikos auf die Möglichkeit zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen
bzw. die tatsächlich bestehende – nicht nur die bilanzielle – Überschuldung
richten.
(g) Öko-Audit
Nach der EU-Öko-Audit-Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 können
gewerbliche Unternehmen freiwillig am Umwelt-Audit-Prozess teilnehmen. Die Teilnahme
und Zertifizierung erfordert eine Umweltbetriebsprüfung durch einen externen
Umweltgutachter. Gegenstand der Prüfung ist die Umwelterklärung, welche
Umweltpolitik, Umweltprogramm, Umweltmanagementsystem und
Umweltbetriebsprüfungsverfahren des Unternehmens enthalten muss. Unternehmen,
die an diesem Prozess teilnehmen, sind berechtigt, ein Gütezeichen zu führen (Buchner, 1997).
(h) Sonstige
freiwillige und vertragliche Prüfungen
Neben den aufgeführten sind in der Prüfungspraxis eine Reihe
weiterer periodischer oder aperiodischer Prüfungen festzustellen, z.B.
-
Organisationsprüfungen;
-
Sonderprüfungen im Rahmen von Subventionen und
sonstigen Zuwendungen;
-
Kostenprüfungen;
-
Preisprüfungen.
III. Prüfungsauftrag,
Prüfungsträger, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsbericht,
Prüfungsbescheinigung/-testat
Freiwillige und vertragliche Prüfungen basieren nicht auf
gesetzlichen Vorschriften. Es obliegt deshalb den Unternehmensorganen, den
Gegenstand und Umfang der Prüfung, die Art der Berichterstattung, den Prüfer und alle weiteren Elemente der
Prüfungen frei zu bestimmen und im Prüfungsauftrag
festzulegen. Deshalb hat der Prüfungsauftrag bei vertraglichen, besonders aber
bei freiwilligen Prüfungen eine besondere Bedeutung. Er stellt die
Rechtsgrundlage für die Durchführung der Prüfung dar. Zwar besteht keine
Formpflicht für den Prüfungsauftrag, um jedoch Rechtssicherheit zu
gewährleisten und Missverständnisse auszuschließen, sollte der Prüfungsauftrag
schriftlich abgefasst werden.
Der Prüfungsauftrag kann nicht sämtliche Prüfungsanweisungen
in allen Einzelheiten enthalten, sodass dem Prüfer ein Freiraum in seiner
Prüfungsausgestaltung bleibt, der allerdings nicht missbräuchlich ausgenutzt
werden darf. Insoweit ist der Prüfer an die Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung
gebunden. Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung sind „ ein System individueller Normen, die das Verhalten des Prüfers steuern
sollen “ (v. Wysocki, 1988,
S. 24). Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Normen nationaler und
internationaler Berufsorganisationen der Prüfer, wie sie z.B. vom Institut der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. im Rahmen von Prüfungsstandards
veröffentlicht werden.
Die Unternehmensleitung kann im Gegensatz zur gesetzlich
vorgeschriebenen Pflichtprüfung frei bestimmen, wer mit der Durchführung der
Prüfung beauftragt werden soll. Ist jedoch eine Prüfung gem. §§ 316ff. HGB
vorgesehen, so können als Prüfungsträger nur Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, ggf. auch vereidigte Buchprüfer und
Buchprüfungsgesellschaften (gem. § 319 HGB) bestellt werden.
Der Inhalt und Umfang der Berichterstattung richtet sich
hauptsächlich nach der Vorgabe im Auftrag. Wurde eine Prüfung des
Jahresabschlusses nach §§ 316 ff. HGB vereinbart, so hat sich die
Berichterstattung an den für Pflichtprüfungen bestehenden Grundsätzen und
Vorschriften gem. § 321 HGB auszurichten. Eine vertragliche Einschränkung des
gesetzlichen Mindestinhalts der Berichterstattung ist insoweit nichtig.
Bei freiwilligen und vertraglich vereinbarten Prüfungen kann
die Kernfassung des Bestätigungsvermerks nach § 322 I HGB nur dann erteilt
werden, wenn die Prüfung nach Art und Umfang der Pflichtprüfung gem. §§ 316 ff.
HGB erfolgte und der Jahresabschluss nach den Vorschriften für
Kapitalgesellschaften aufgestellt wurde.
Hat die Prüfung nicht entsprechend den Vorschriften der
Kapitalgesellschaften stattgefunden oder ist lediglich eine eingeschränkte
Prüfung vorgenommen worden, kann anstelle des Bestätigungsvermerks nur eine Bescheinigung
erteilt werden, welche sich deutlich vom Wortlaut des Bestätigungsvermerks
unterscheidet. Im Interesse der Informationsgewinnung des Auftraggebers und der
möglichen Haftungsbegrenzung des Prüfers wird empfohlen, dass die Bescheinigung
mindestens folgende Angaben enthält (PS 400):
-
Adressaten der Bescheinigung;
-
Auftrag und Auftragsbedingungen;
-
Gegenstand, Art und Umfang der Tätigkeit;
-
Durchführungsgrundsätze;
-
Zugrunde liegende Rechtsvorschriften und Unterlagen;
-
getroffene Feststellungen.
Die Beurteilung kann mit Bezug auf die Bedingungen der
jeweiligen Prüfungen frei gestaltet werden.
Literatur:
Buchner, R. :
Wirtschaftliches Prüfungswesen, 2. A., München 1997
Glade, A. :
Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrichtliniengesetz, Berlin 1986
Leffson, U. : Die
Wirtschaftsprüfung, 4. A., Wiesbaden 1991
Schedlbauer, H. :
Sonderprüfungen, Stuttgart 1984
Selchert, F. W. :
Jahresabschlußprüfung der Kapitalgesellschaften, 2. A., Wiesbaden 1996
v. Wysocki, K. :
Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens, 3. A., München 1988
|