Inhaltsübersicht
I. Normenbegriff
und -funktionen
II. Beziehungsgeflecht
zwischen Rechnungslegungs- und Prüfungsnormen
III. Normenquellen
und Bindungswirkung
IV. Normenarten
V. Zu
den Problemen der Normensetzung
I. Normenbegriff
und -funktionen
Normen drücken nicht das aus, was ist, sondern was sein soll
und beinhalten insofern eine Wertung. Dem folgend ist eine Prüfungsnorm als Regel definiert, die den Anspruch erhebt, das
Verhalten des Prüfers zu steuern. Der vorliegende Beitrag bezieht den Terminus
Prüfung zumeist auf einen externen Jahresabschluss. Die nachstehenden
Ausführungen sprechen zentrale Normenfunktionen an (Marten,
/Quick, /Ruhnke, 2003).
Richten sich die Normen an den Wirtschaftsprüfer (WP), indem
sie bestimmte Handlungen vorschreiben oder verbieten, erfüllen sie eine präskriptive Funktion. Des Weiteren
nehmen Normen eine deskriptive Funktion
wahr, indem sie über Art und Umfang der durchgeführten Prüfung informieren.
Erst ein solches Vorgehen ermöglicht es dem Empfänger des Prüfungsurteils, das
für ihn sichtbare Prüfungsergebnis sachgerecht zu interpretieren. Erfüllen die
Normen die beiden genannten Funktionen, tragen sie gleichzeitig dazu bei, dass
die geprüften Abschlussinformationen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit vergleichbar
sind (Standardisierungsfunktion).
Eng mit der deskriptiven Funktion verknüpft ist die auf den
Mandanten bezogene prophylaktische
Funktion: Indem die Überwachten durch die Prüfungsnormen Kenntnis über die
Prüfung erlangen, lassen sich durch die normeninduzierte Abschreckung Fehler in
der Rechnungslegung des Mandanten von vornherein vermeiden. Des Weiteren
stärken Prüfungsnormen in Konfliktfällen die Stellung des Prüfers gegenüber dem
Mandanten. Hier entfalten die Normen eine Schutzfunktion,
da es dem Mandanten schwer fallen dürfte, seine Vorstellungen gegenüber dem
Prüfer durchzusetzen, sofern dem konkrete und verbindliche Normen
entgegenstehen.
II. Beziehungsgeflecht
zwischen Rechnungslegungs- und Prüfungsnormen
Eine Prüfung erfordert eine Beurteilung des Prüfungsobjektes
(Ist-Objekt) auf seine Konformität mit den Normen, die es bei der Erstellung
des Ist-Objektes zu beachten gilt. Im Bereich der Abschlussprüfung bilden die
Aussagen des Managements hinsichtlich der Abbildung ökonomischer Realität im
vorläufigen Jahresabschluss (assertions;
vgl. ISA 500.17; IDW PS 300.7) das Ist-Objekt. Das Ziel einer Prüfung besteht darin, die Abgabe eines Urteils darüber
zu erlangen, ob der Abschluss in allen wesentlichen Punkten den in den
angegebenen Rechnungslegungsnormen gesetzten Maßstäben (z.B. HGB oder International
Financial Reporting Standards (IFRS)) entspricht (ISA 200.2; IDW PS
200.8 ff.). Folglich bildet der vorläufig erstellte Abschluss das Ist-Objekt
und ein den Rechnungslegungsnormen entsprechender Abschluss das Soll-Objekt der
Prüfung.
Die Prüfungsnormen
legen wiederum die Maßstäbe hinsichtlich Art und Umfang der Prüfung nebst der
zu gewährenden Prüfungssicherheit fest. Die durch die Rechnungslegungsnormen
determinierten Aussagenkategorien des abschlusslegenden Unternehmens bilden
demnach die Prüfkategorien des Abschlussprüfers. Abb. 1 verdeutlicht das Beziehungsgeflecht
zwischen den Prüfungs- und den Rechnungslegungsnormen.
Abb. 1: Beziehungsgeflecht zwischen Prüfungs- und
Rechnungslegungsnormen
III. Normenquellen
und Bindungswirkung
Prüfungsnormen lassen sich nach der Quelle ihrer Herausgabe systematisieren. Als Quellen kommen
vorzugsweise berufsständische Organisationen sowie der Gesetzgeber in Betracht.
Die Normenquelle bestimmt wiederum, welche Bindungswirkung eine Norm aus dem
Status ihrer Quelle heraus maximal entfalten kann. Für einen in Deutschland
agierenden Prüfer kommen vorzugsweise die deutschen Rechtsnormen, die deutschen
und die seitens der International Federation of Accountants (IFAC)
herausgegebenen internationalen berufsständischen Normen sowie betriebliche
Normen in Betracht. Auf die Abschlussprüfung bezogene Rechtsnormen finden sich im HGB und in der WPO. Besonders bedeutsam
sind die §§ 316 – 324a und 332 f. HGB sowie die §§ 43 – 56 WPO. An die Rechtsnormen
ist der Prüfer zwingend gebunden.
Die deutschen
berufsständischen Normen konkretisieren die gesetzlichen Regelungen.
Berufsständische normensetzende Institutionen sind das Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK).
-
Die Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer
konkretisiert insbes. die in § 43 WPO kodifizierten allgemeinen und
besonderen Berufspflichten. Innerhalb der durch diese Statusausfüllung
gezogenen Grenzen entfaltet die Berufssatzung ein Verpflichtungspotenzial,
das dem der Rechtsnormen sehr nahe kommt.
-
Die Verlautbarungen des IDW beinhalten vorzugsweise
Konkretisierungen zu den §§ 316 f. und 322 f. HGB. Dem IDW als
Privatrechtssubjekt fehlt die Kompetenz zum Erlass von Rechtsnormen.
Gleichwohl dürfte es dem Prüfer schwer fallen, sich vor Gericht zu
exkulpieren, sofern er von einer IDW-Verlautbarung abweicht, die ein im
vorliegenden Einzelfall geeignetes prüferisches Vorgehen explizit anspricht
und erörtert. In diesem Fall besteht eine faktische Verpflichtung, die
Inhalte dieser Verlautbarungen zur Kenntnis zu nehmen. Im Haftungsfall muss
der Prüfer dann vorbereitet sein, ein Abweichen von den Inhalten einer
Verlautbarung zu begründen. Das IDW strukturiert seine Normen seit 1998
sachorientiert und unterscheidet dabei zwischen Prüfungsstandards (IDW PS)
sowie ergänzenden Prüfungshinweisen (IDW PH).
Auf europäischer Ebene werden keine Prüfungsnormen gesetzt. Vielmehr erkennt die Fédération des Experts
Comptables Européens (FEE) die Normensetzungskompetenz der International
Federation of Accountants (IFAC) auf internationaler Ebene ausdrücklich an. Die
mit der Herausgabe internationaler
berufsständischer Normen befasste IFAC strukturiert ihre Normen gleichfalls
sachorientiert und unterscheidet dabei zwischen Standards (ISA) sowie
ergänzenden Statements (IAPS) (IFAC, 2005;
Hayes,
/Dassen, /Schilder, /Wallage, 2005).
Die Satzung der IFAC verpflichtet ihre Mitgliedsorganisationen
(hierzu gehören auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) und die
Wirtschaftsprüferkammer (WPK)) nach besten Kräften auf eine Beachtung der
IFAC-Normen hinzuwirken (IFAC Constitution 4.c.ii). Dabei kommt dem IDW die
Aufgabe zu, die ISA und IAPS sukzessive in IDW PS und IDW PH zu transformieren.
Wurde eine internationale Norm sachgerecht in eine nationale Verlautbarung
transformiert, ist die nationale Norm auch anzuwenden (sog. Dominanz nationaler Normenäquivalente; Ruhnke, 2000).
Allerdings sieht Art. 26 Abs. 1 der 8. EU-Richtlinie vor, dass die
internationalen fachtechnischen Prüfungsnormen für die Durchführung von
gesetzlichen Abschlussprüfungen direkt anzuwenden sind. Gleichwohl können
nationale Prüfungsgrundsätze (IDW PS) so lange angewendet werden, wie die
Kommission keine internationalen Prüfungsgrundsätze (ISA und damit zusammenhängende
Verlautbarungen und Standards), die für denselben Bereich gelten, angenommen
hat.
Das IDW hat auf die Neufassung der 8. EU-Richtlinie, welche
eine direkte Anwendung der ISA auf nationaler Ebene vorsieht, bereits reagiert.
Ergänzend zu den ISA werden IDW IPS (Internationale PS) herausgegeben, welche
sich auf die deutschen Besonderheiten der Transformation beschränken.
Zusätzlich gibt das IDW ein gesondertes Dokument heraus, welches die ISA
synoptisch in englischer und deutscher Sprache darstellt; dabei sind die
deutschen Besonderheiten durch spezielle Ergänzungstextziffern gekennzeichnet.
Die Nummerierung der IDW PS lehnt sich an die der ISA an (z.B. zum
Regelungsbereich fraud ISA 240 und IDW IPS 240).
Ist ein nach US-GAAP
erstellter Abschluss zu prüfen, gelangen die US-amerikanischen
Prüfungsvorschriften (US-GAAP; Bailey, 2005)
zur Anwendung. Diese nationalen Bestimmungen weichen inhaltlich nur geringfügig
von den internationalen IFAC-Normen ab (AU Appendix B).
Betriebliche Normen
sollen das prüferische Verhalten auf der Ebene der einzelnen
Prüfungsorganisationen steuern. Der Geltungsbereich dieser Normen ist demnach
nicht an Ländergrenzen, sondern an den räumlichen Wirkungsbereich der
jeweiligen Organisation gebunden. Betriebliche Normen finden ihren Ausdruck im
Prüfungshandbuch (audit manual) der
jeweiligen Organisation. Diese Normen besitzen Anweisungs- und
Leitliniencharakter und dienen der Konkretisierung der gesetzlichen und der
berufsständischen Normen.
Zu fragen ist auch, inwieweit ein Richterspruch eine beachtenswerte Normenquelle darstellt. Obgleich
ein Richterspruch nur die am konkreten Verfahren Beteiligten bindet, kann ein
solcher Spruch auch auf künftige Prüfungen wirken und insofern eine präskriptive
Funktion entfalten. Wesentliche Urteile betreffen die Vereinbarkeit von Prüfung
und Beratung (BGH, 1997)
sowie den Umfang der Prüfung (OLG
Düsseldorf, 1996).
Als weitere
Normenquellen sind zu nennen: die Äußerungen betriebswirtschaftlich
orientierter Arbeitskreise und der Finanzministerien sowie das Fachschrifttum.
Diese Quellen können gleichfalls begründete fachliche Argumentationen
enthalten; in diesem Fall ergibt sich die Bindungskraft über die in § 43 I Satz
1 WPO kodifizierte Pflicht zur Beachtung fachlich anerkannter Regeln.
In Zusammenhang mit den zuvor genannten Normenquellen
erlangen die Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) besondere Bedeutung. GoA
erheben zweifelsfrei den Anspruch auf Verhaltenssteuerung. Demnach ist jeder
Prüfungsgrundsatz auch eine Prüfungsnorm. Gleichwohl besitzt der Umkehrschluss,
jede Norm sei auch ein Grundsatz, keine Gültigkeit. Vielmehr ist unter
Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden (insbes. Induktion, Deduktion und
Hermeneutik) festzustellen, ob eine mittels der zuvor genannten Normenquellen herausgegebene
Prüfungsnorm den Status eines Prüfungsgrundsatzes besitzt (Forster, K.
H. 1990).
IV. Normenarten
1. Überblick
und Systematisierung
Während die Normenquellen angeben, welche Institution oder
welcher Akteur mit der Herausgabe einer Regelung befasst ist, setzen die
Normenarten einen anderen Fokus, indem sie die vorhandenen Normen hinsichtlich
der Natur ihres Regelungsbereichs
systematisieren. Dabei lassen sich die folgenden Normenarten unterscheiden:
-
Bei der eigentlichen Berufsausübung hat der
Prüfungsträger fachtechnische Normen
zu beachten, welche direkt Art und Umfang der zu erbringenden
Prüfungsdienstleistung regeln.
-
Voraussetzung für die Erbringung einer solchen
Dienstleistung ist, dass der Prüfer über einen gewissen Ausbildungsstand
verfügt und sich zudem kontinuierlich weiterbildet (Ausbildungsnormen).
-
Überdies vermag eine Prüfung den gegebenen
Abschlussinformationen nur dann Glaubwürdigkeit zu verleihen, wenn der Prüfer
den in den ethischen Normen
formulierten Anforderungen wie z.B. der Unabhängigkeit und der Unbefangenheit
genügt.
-
Eine weitere Voraussetzung für das Einhalten der zuvor
formulierten Anforderungen ist, dass die Wirtschaftsprüferpraxis bestimmten
qualitativen Mindestansprüchen genügt (Qualitätsnormen).
-
Zudem beinhalten Durchsetzungsnormen
Anreize (z.B. Sanktionen), um die Erfüllung der präskriptiven Funktion der
zuvor genannten Normenarten sicherzustellen.
Das in Abb. 2 darstellte Beziehungsgeflecht
zwischen den zuvor genannten Normenarten lässt sich wie folgt beschreiben:
Die fachtechnischen Normen bilden den Kernbereich. Ohne ihre
Existenz lassen sich die Inhalte der anderen Normenarten nicht sachgerecht
bestimmen. Während die Ausbildungsnormen darauf abzielen, den Prüfer in die
Lage zu versetzen, das geforderte fachliche Niveau einzuhalten, zielen die
Qualitätsnormen primär auf das Handeln des Prüfers im Hinblick auf die
Etablierung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung ab. Zudem sprechen ethische
Normen die inneren Voraussetzungen an, die ein Wollen des Prüfers zur
Normenbefolgung begründen. Dagegen betonen Durchsetzungsnormen vorzugsweise die
(externe) Anreizkomponente unter der Annahme eines opportun agierenden Prüfers.
Abb. 2: Beziehungsgeflecht zwischen den Normenarten
Als Prüfungsdienstleistungen
(assurance engagements) kommen neben
der Prüfung des Jahresabschlusses (audit)
auch ein review (ISRE 2400 sowie IDW
PS 900) sowie eine examination
zukunftsorientierter Informationen (ISAE 3400) in Betracht. Darüber hinaus
können weitere assurance engagements
erbracht werden, deren Inhalte sich weitgehend frei vereinbaren lassen. Diese
Leistungen sind nicht bereits ex ante in vollem Umfang normiert. Gleichwohl
erfolgt eine Normierung dergestalt, dass das IFAC Framework die Elemente dieser
frei zu vereinbarenden Dienstleistungen festlegt und beschreibt.
Darüber hinaus existieren im System der US-GAAS weitere
normierte Prüfungsdienstleistungen in Form einer examination: So ist z.B. die Dienstleistung \'WebTrust\' darauf
ausgerichtet, der Abwicklung internetbasierter Geschäftsprozesse (E-Commerce)
Glaubwürdigkeit zu verleihen (vgl. AICPA/CICA Privacy Framework sowie jüngst
IDW PS 890).
2. Normenarten
im Einzelnen
Die folgenden auf die Jahresabschlussprüfung bezogenen
Ausführungen ordnen den einzelnen Normenarten ausgewählte deutsche und
internationale Prüfungsnormen zu. Die angegebenen Vorschriften erheben keinen Anspruch
auf Vollständigkeit.
a) Fachtechnische
Normen
Fachtechnische Normen geben das Prüfungsziel an (IDW PS 200.8 ff.; ISA 200.2) und behandeln den
gesamten Prozess zur Zielerreichung. Der Prüfungsprozess
setzt sich aus mehreren Teilprozessen zusammen, die überwiegend zeitlich
parallel ablaufen, sich zudem gegenseitig beeinflussen und teilweise
interagieren.
Demnach regeln fachtechnische Normen den zeitlichen Ablauf
einer Prüfung
-
von der Auftragsannahme
(IDW PS 220 und ISA 210);
-
der Prüfungsplanung (IDW PS 240, §§ 4 Abs. 3, 24a
Berufssatzung und ISA 300);
-
dem Einsatz von
Methoden zur Erlangung von Prüfungsnachweisen (z.B. IDW PS 260, 300, 301,
302, 312, 314 und ISA 500 ff.); Prüfungsnachweise (audit evidence) sind durch eine i.S.d. Risikomodells geeignete
Kombination der nachstehend genannten Methoden zu erlangen: Systemprüfungen, analytische Prüfungen (Plausibilitätsbeurteilungen; Richtsatz-
und Kennziffernprüfung) sowie Einzelfallprüfungen (bewusste und/oder
zufällige Auswahl der zu prüfenden Geschäftsvorfälle und Salden). Setzt der
Mandant IT-gestützte Informationssysteme (insbes. IT-gestützte
Rechnungslegung) ein, hat der Prüfer hieraus resultierende Einflüsse auf den
Einsatz der zuvor genannten Methoden zu berücksichtigen (IDW PS 330, IDW PH 9.330.1,
ISA 315, 330).
-
den begleitenden Dokumentations-
und Kommunikationserfordernissen (§ 51b WPO, IDW PS 460, ISA 230, 260);
-
über die Urteilsbildung
(ISA 700.2) bis hin zur Aggregation von Teilurteilen zu einem Gesamturteil.
Hierzu finden sich keine ins Detail gehende Normen. Als Regeln zur Verwendung
der Arbeit von Anderen (Ergebnisse Dritter) sind IDW PS 320, 321, 322 und ISA
600, 610, 620 zu nennen.
-
Auch die Berichterstattung
ist normiert: Zentrales Instrument der externen Berichterstattung ist der
Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB, IDW PS 400 und ISA 700, 700R, 701). Intern
erfolgt die Berichterstattung in Deutschland im schriftlich abzufassenden Prüfungsbericht
(§ 321 HGB, IDW PS 450).
Die fachtechnischen Normen geben die prozessuale Orientierung
teilweise bewusst auf, um sich abgegrenzten Bereichen zuzuwenden, die als
besonders bedeutsam erachtet werden. Hervorzuheben sind hier die Frage nach der
Aufdeckung absichtlicher Handlungen,
die zu wesentlichen Falschdarstellungen im Jahresabschluss führen (sog. fraud; IDW E-IPS 240 und ISA 240), sowie
die Frage, ob und inwieweit eine Pflicht zur Prüfung der going concern-Annahme besteht (§§ 317 Abs. 1 Satz 3 HGB, IDW E-IPS
240, ISA 240). Zudem hat der Prüfer sonstige Informationen in Dokumenten (z.B. Geschäftsbericht;
Börsenprospekt; Prospektbeurteilung), die einen Jahresabschluss beinhalten,
durchzusehen, um wesentliche Widersprüche zu dem geprüften Abschluss
festzustellen (IDW PS 202; ISA 720).
Darüber hinaus lassen sich sachlich abgegrenzte Bereiche
identifizieren, bei denen Besonderheiten des Prüfungsobjektes und/oder
spezifische nationale oder internationale Prüfungserfordernisse eine
eigenständige Behandlung sinnvoll erscheinen lassen. Nur nationale
Rechnungslegungs- und Prüfungsnormen existieren für die Prüfung des
Lageberichtes (§ 317 II HGB i.V.m. IDW PS 350), für Gemeinschaftsprüfungen (IDW PS 208) sowie für die Prüfung des
Risikoüberwachungssystems (§ 317 IV HGB i.V.m. IDW PS 340). Als nur in den
internationalen Normen behandelte Sachverhalte sind z.B. die Prüfung von Konzernabschlüssen (ED ISA 600), von Segmentberichten (ISA 501.42-45), von Finanzinstrumenten (IAPS 1012) sowie die
Behandlung von Umweltaspekten bei der
Abschlussprüfung (IAPS 1010) zu nennen.
b) Ethische
Normen
Im Prüfungskontext berühren ethische Normen moralische
Wertvorstellungen, die das Verhalten des Prüfers gegenüber dem Mandanten, den
eigenen Standesgenossen sowie der Öffentlichkeit betreffen. In einem
marktwirtschaftlich orientierten System sprechen ethische Normen vorzugsweise
den Zielkonflikt von Gewinnerzielung und Erlangung eines vertrauenswürdigen
Urteils an.
In Deutschland behandeln verschiedene Normenquellen ethische
Fragestellungen (HGB, WPO, Berufssatzung). Die IFAC kennzeichnet die ethischen
Regelungen formal als eigenständige Normenart (Code of Ethics). Die internationalen ethischen Normen geben
fundamentale ethische Prinzipien sowie einen Bezugsrahmen zur Anwendung dieser
Prinzipien vor. Dieser Bezugsrahmen hält den Prüfer nicht zur Einhaltung
spezifischer Regeln an, sondern soll ihn dabei unterstützen, Gefährdungen der
Unabhängigkeit (threats) zu identifizieren und zu beurteilen; ggf. muss der
Prüfer Schutzmaßnahmen (safeguards) anwenden, um die Gefährdungen zu beseitigen
oder auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren (threats and
safeguards-approach). Gleichwohl erkennt die IFAC ausdrücklich an, dass es
aufgrund der nationalen Unterschiede in den kulturellen, sprachlichen,
rechtlichen und sozialen Systemen primär den nationalen Mitgliedsorganisationen
obliegt, detaillierte ethische Anforderungen aufzustellen. Daher muss der
Prüfer regelmäßig auf die nationalen Normen zurückgreifen (Hayes,
/Dassen, /Schilder, /Wallage, 2005; Ruhnke, 2000).
Ethische Normen regeln u.a. die folgenden Problemkreise:
-
Integrität und
Objektivität (§§ 43 I und 49 WPO; §§ 1 f., 20, 23 Berufssatzung, § 319
II, III HGB; Code of Ethics, Sec.
110, 120),
-
Lösung ethischer
Konflikte (Code of Ethics, Sec.
100.16 ff.),
-
Verschwiegenheit
(§ 323 HGB; § 43 I WPO; §§ 9 f. Berufssatzung; Code of Ethics, Sec. 140),
-
Erfordernis der
tatsächlichen und der äußerlichen Unabhängigkeit (§§ 43 I, 49 WPO; § 319
II, III, 319a HGB; §§ 2 und 20 – 24 Berufssatzung; Code of Ethics, Sec. 290),
-
Honorarvereinbarungen
(§ 55a WPO, § 27 Berufssatzung; Code of
Ethics, Sec. 240),
-
auftragsbezogene
und öffentliche Werbung (§ 52 WPO; §§ 31 – 36 Berufssatzung; Code of Ethics, Sec. 250).
c) Ausbildungsnormen
Ausbildungsnormen regeln den Berufsweg zum WP von der
Zulassung für das Wirtschaftsprüferexamen, der Bestellung und Ausübung des
Berufs bis hin zu den Ausbildungserfordernissen, die sich im Zuge der
Berufsausübung ergeben. International existieren mit den International Education Standards (IES) und International Education Guidelines (IEG) eigenständige
Ausbildungsnormen. Dabei obliegt es wiederum den nationalen
Mitgliedsorganisationen, detaillierte Ausbildungsnormen festzulegen (IFAC, 2005).
Die (nationalen) Ausbildungsnormen lassen sich, dem Werdegang
des WP folgend, in die Bereiche
-
Zugang zum
Wirtschaftsprüferberuf (§§ 5 – 14, 131 WPO; konkretisierend in der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung) und
-
Weiterbildungserfordernisse
(§ 43 II Satz 4 WPO; § 6 I Berufssatzung; konkretisierend in VO 1/1993 und
E-VO 1/2005)
systematisieren. Die internationalen Normen gehen in beiden
Bereichen teilweise fachlich weiter und greifen auch ethische Aspekte einer
Prüferausbildung auf (IEG 10.16 – 19).
d) Qualitätsnormen
Die Normen zur internen
Qualitätssicherung umfassen sämtliche Maßnahmen, die eine WP-Praxis zu
ergreifen hat, um die Einhaltung ihrer beruflichen Pflichten sicherzustellen.
Die Maßnahmen umfassen Regelungen zur allgemeinen Praxisorganisation, zur
Auftragsabwicklung sowie zur internen Nachschau (Berichtskritik). International
sind vor allem ISQC 1 und ISA 220 bedeutsam. Nahezu alle Anforderungen dieser
Standards werden durch E-VO 1/2005 in eine deutsche Norm transformiert; besonders
relevant auf nationaler Ebene sind weiterhin §§ 55b, 57a, 130 Abs. 1 WPO sowie
VO 1/1993 und VO 1/1995.
Die externe
Qualitätskontrolle ist eine Systemprüfung zum Zwecke der Beurteilung von
Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Maßnahmen zur internen
Qualitätssicherung. Eine solche Kontrolle ist gem. 8. EU-Richtlinie sowie
international gem. SMO 1 obligatorisch. National verpflichtet § 57a Abs. 1 WPO
den gesetzlichen Abschlussprüfer hierzu; weitere zentrale nationale Normen sind
§ 319 Abs. 1 HGB, §§ 57b – h WPO, IDW PS 140 und IDW PH 9.140.
e) Durchsetzungsnormen
Die allein auf nationaler Ebene bestehenden
Durchsetzungsnormen setzen Anreize zur Erfüllung der präskriptiven Funktion der
zuvor angesprochenen Normenarten. Zivilrechtliche Haftungsnormen legen Schadensersatzbeiträge fest, die der Prüfer im
Fall einer nicht-normenkonformen Prüfung für den hieraus entstandenen Schaden zu entrichten hat. Als
Haftungsgläubiger kommen neben dem Mandanten (Auftraggeberhaftung) auch Dritte wie z.B. Gläubiger und Investoren
(Dritthaftung) in Betracht (§ 323
HGB; §§ 823, 826 BGB).
Dagegen zielen die nachstehend genannten reinen Anreiznormen nicht direkt darauf ab, einen entstandenen
Schaden zu ersetzen. Vielmehr drohen sie dem Prüfer (unabhängig von einem
eingetretenen Schaden) im Falle eines normenabweichenden Verhaltens mit
-
berufsrechtlichen
(Disziplinaraufsicht durch die WPK oder Berufsgerichtsbarkeit; §§ 57, 63, 67
ff. WPO),
-
strafrechtlichen
(Verletzung der Berichtspflicht oder der Geheimhaltungspflicht; §§ 332 f.
HGB) oder
-
ordnungsrechtlichen
(§ 334 II, III HGB)
Konsequenzen.
V. Zu den
Problemen der Normensetzung
Während sich bestimmte Anforderungen an Normen (z.B.
hinsichtlich ihrer Widerspruchsfreiheit, Vollständigkeit und Eindeutigkeit)
zweifelsfrei formulieren lassen, gestaltet sich die Frage nach einer geeigneten
Normenstruktur weitaus schwieriger. Der Strukturgehalt (Detaillierungsgrad)
einer Norm ist stets dem zu regelnden Sachverhalt anzupassen: Strukturtiefe
Normen sind einer Objektivierung des prüferischen Vorgehens und einer hohen Prüfungsqualität
zumeist dienlich, wenn es gilt, klar strukturierte Prüfungsaufgaben in einem
stabilen Umfeld zu normieren. Dagegen ist bei Prüfungsaufgaben hoher
Komplexität in einem dynamischen Umfeld von Normen mit hohen Strukturvorgaben
abzuraten. In diesem Sinne deuten empirische Studien darauf hin, dass
Prüfungsnormen, die versuchen, die Aufdeckung betrügerischer Handlungen durch
den Einsatz strukturgebender Prüfungstechniken (z.B. red-flag-Fragebögen) zu unterstützen, die Aufdeckung solcher
Handlungen nicht fördern, sondern behindern.
Empirische Belege stützen zudem die Annahme einer nur
bedingten Steuerbarkeit ethischen Verhaltens über Normen, die versuchen, dieses
Verhalten direkt und detailliert vorzuschreiben. Gleichwohl lässt sich
ethisches Verhalten zumindest bedingt erlernen; dies würde z.B. dafür sprechen,
den Prüfer über Ausbildungsmaßnahmen hinsichtlich ethischer Aspekte zu
sensibilisieren (IEG 10.7 – 19).
Darüber hinaus bestehen weitere Problemfelder der
Normensetzung: Beispielsweise wäre zu fragen, wie der Prozess des standard setting auszugestalten ist und
wie Entscheidungen über die Verabschiedung von Normen herbeizuführen sind,
damit die gesetzten Prüfungsnormen dem öffentlichen Interesse entsprechen (Ruhnke, 2000).
Literatur:
Bailey, L. P. : 2005
Miller GAAS Guide, 2005, San Diego u.a. 2005
BGH, : Urteil v.
21.04.1997, in: BB 1997, S. 1470 – 1472
Forster, K. H. :
Generally accepted auditing standards, in: HWR, hrsg. v. Chmielewicz,
K./Schweitzer, M., 3. A., Stuttgart 1990, Sp. 2206 – 2215
Hayes, R./Dassen,
R./Schilder, A./Wallage, P. : Principles of auditing, an international
perspective, 2. A., London u.a. 2005
IFAC, : Handbook of
International Auditing, Assurance and Ethics Pronouncements 2005, New York 2005
Marten, K.-U./Quick,
R./Ruhnke, K. : Wirtschaftsprüfung, 2. A., Stuttgart 2003
OLG Düsseldorf, : Urteil
v. 27.06.1996, in: WPK-Mitt. 1996, S. 342 – 346
Ruhnke, K. : Normierung
der Abschlussprüfung, Stuttgart 2000
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