Inhaltsübersicht
I. Begriffliche
Abgrenzung
II. Ad-hoc-Publizität
III. Insiderhandel
IV. Internationale
Zusammenarbeit
I. Begriffliche Abgrenzung
Unter Ad-hoc-Publizität versteht man die Verpflichtung eines
Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse
zugelassen sind, oder für die eine Börsenzulassung beantragt worden ist, die
ihn unmittelbar betreffenden Insiderinformationen unverzüglich zu
veröffentlichen (§ 15 WpHG). Unter Insiderhandel fallen der Kauf und/oder
Verkauf oder die Empfehlung hierzu von Insiderpapieren aufgrund der Kenntnis
einer Insidertatsache sowie die unbefugte Weitergabe von Insidertatsachen.
II. Ad-hoc-Publizität
1. Die Entstehung der Veröffentlichungspflicht
Kapitalmarktrechtliche Informationspflichten wurden zunächst
durch die Börsengesetznovelle 1986 in den §§ 44 bis 44d BörsG geregelt. Mit der
Schaffung des Wertpapierhandelsgesetzes vom 26.07.1994 und der Errichtung des
Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (BAWe) wurde die Ad-hoc-Pflicht
in § 15 WpHG verankert. Ziel ist zum einen die Förderung der Transparenz des
Wertpapiermarktes, zum anderen soll durch die Veröffentlichung von
Insiderinformationen präventiv dem Insiderhandel entgegengewirkt werden (so die
Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses, BT Drs. 12/7918, S.
96). Damit ergänzt die Ad-hoc-Pflicht die Pflicht zur regelmäßigen Publizität,
etwa in Form des Jahresabschlusses.
Im Zuge der Einführung eines integrierten Aufsichtssystems
übernahm im Jahre 2002 die neu gegründete Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufgaben der ehemaligen
Aufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den
Wertpapierhandel. Außerdem wurden mit der Umsetzung der Marktmissbrauch-Richtlinie
(2003/6/EG, ABl. L 96 vom 12.04.2003) die Vorschriften des WpHG zur
Ad-hoc-Publizität und zum Verbot des Insiderhandels fortentwickelt.
2. Die Voraussetzungen der Publizitätspflicht
Nach § 15 WpHG muss der Emittent Insiderinformationen, die
ihn unmittelbar betreffen, insbesondere in seinem Tätigkeitsbereich entstanden
sind, unverzüglich veröffentlichen. Der Emittent kann jedoch in eigener
Verantwortung die Veröffentlichung aufschieben, wenn dies zum Schutz seiner
berechtigten Interessen erforderlich ist, keine Irreführung der Öffentlichkeit
zu befürchten ist und die Vertraulichkeit der Insiderinformation sichergestellt
ist. In diesem Fall muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden.
3. Die Adressaten der Norm
Nach § 15 Abs. 1 WpHG sind Emittenten von
1.
Finanzinstrumenten,
2.
die zum Handel an einem inländisch organisierten Markt
zugelassen sind
zur Ad-hoc-Publizität verpflichtet. Zu den Finanzinstrumenten
gehören neben Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheinen, Optionsscheinen und
vergleichbaren Wertpapieren auch Derivate. Inländische organisierte Märkte sind
insbesondere der amtliche und geregelte Markt der deutschen Wertpapierbörsen.
4. Die Zielsetzung der Norm
Das erste Ziel ist die schnelle Information des Marktes über
kursrelevante Informationen. Hierdurch soll die Transparenz gesteigert und die
Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarktes verbessert werden. Durch eine schnelle
und gleichmäßige Unterrichtung des Marktes soll für alle Marktteilnehmer,
insbesondere die Anleger, ein gleicher Informationsstand hergestellt werden.
Die Bildung eines unangemessenen Börsenpreises aufgrund fehlerhafter oder
unvollständiger Informationen soll vermieden werden.
Das zweite Ziel ist die Vermeidung des Insiderhandels. Wird
eine Information als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht wird sie allgemeinbekannt
und verliert den Charakter einer nicht öffentlich bekannten Tatsache. Die
Überwachung der Publizitätspflicht und die Verfolgung des Insiderhandels
obliegen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Beide
Bereiche sind eng miteinander verbunden und daher wesentliche Elemente zum
Schutz des Kapitalmarktes.
Daneben werden auch die Individualinteressen der Anleger
geschützt. Bei einer Unterlassung der unverzüglichen Veröffentlichung oder
einer Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen können unter bestimmten
Voraussetzungen Schadenersatzansprüche gegen den Emittenten geltend gemacht
werden (§ 15 Abs. 6 i. Verb. M. §§ 37b, 37c WpHG).
5. Die Umsetzung der Veröffentlichungspflicht
Nach den Grundregeln der Veröffentlichung (§ 15 WpHG) hat
diese
1.
unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern,
2.
vollständig und
3.
in der gesetzlich vorgeschrieben Form (siehe II.6.) zu
erfolgen.
Unzulässig ist es, die Veröffentlichung der Tatsache in
anderer Weise (zum Beispiel durch eine Abgabe von Erklärungen in
Pressekonferenzen) vor der Erfüllung der eigentlichen Ad-hoc-Pflicht
vorzunehmen (§ 15 Abs. 5 WpHG). Andernfalls könnte eine verbotene Weitergabe
einer Insidertatsache vorliegen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG). Durch diese
Verfahrensweise soll sichergestellt werden, dass der Markt die relevanten
Informationen zeitgleich erhält und diese nicht selektiv nur bestimmten
Personen zugänglich sind.
6. Das gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungsverfahren
Vor der Ad-hoc-Veröffentlichung hat der Emittent die bekannt
zu gebende Tatsache
1.
der Geschäftsführung der Börsen, an denen die
Finanzinstrumente zum Handel zugelassen sind,
2.
der Geschäftsführung der Börsen, an denen Derivate,
deren Gegenstand die Finanzinstrumente sind, (Underlying) gehandelt werden
und
3.
der Bundesanstalt mitzuteilen.
In der Praxis hat sich eine Vorlaufzeit von 30 Minuten
bewährt. Hierdurch haben die entsprechenden Börsen die Gelegenheit, je nach
Auswirkung der Mitteilung über eine zeitweise Aussetzung des Handels zu
entscheiden. Weiterhin ist noch ausreichend Zeit, die Maßnahmen unter den
betroffenen Börsen abzustimmen.
Die Ad-hoc-Meldung ist in deutscher Sprache wie folgt zu
veröffentlichen:
1.
zunächst über ein elektronisch betriebenes
Informationsverbreitungssystem, das bei den Kreditinstituten Zweigstellen
ausländischer Unternehmen, die Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen,
inländischen Unternehmen mit einer Zulassung zur Teilnahme am Handel an einer
inländischen Börse sowie Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist
(Herstellung der sogenannten Bereichsöffentlichkeit). Bei Emittenten mit Sitz
im Ausland hat die Bundesanstalt gestattet, die Veröffentlichung in
englischer Sprache vorzunehmen.
2.
zusätzlich auf einer Website des Emittenten, sofern er
über eine Website verfügt.
Der Emittent hat die Veröffentlichung unverzüglich den
Geschäftsführungen der betroffenen Börsen und der Bundesanstalt zu übersenden.
7. Sanktionen
Wer gegen die Bestimmungen zur Ad-hoc-Publizitätspflicht
verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 39 WpHG). Bei einem Verstoß gegen
die Publizitätspflicht kann ein Bußgeld bis zu 1 Mio. Euro verhängt werden. Der
Adressat des Bußgeldbescheides können Einzelpersonen oder das Unternehmen
selbst sein.
8. Die Praxis der Ad-hoc-Publizität
Die große Zahl der Ad-hoc-Mitteilungen (vgl. Abb. 1) trägt
erheblich zur Transparenz des Finanzmarktes bei.
Abb. 1: Anzahl der Ad-hoc-Mitteilungen
Durch die schnelle Unterrichtung des Marktes über neue kursrelevante
Unternehmensinformationen haben sich die Transparenz und damit das Vertrauen
der Anleger in die Integrität des deutschen Aktienmarktes deutlich verbessert.
Dem Missbrauch zu Werbezwecken wird dadurch entgegengewirkt, dass
Ad-Hoc-Meldungen auf die Veröffentlichungspflichtigen Insiderinformationen zu
beschränken sind.
III. Der Insiderhandel
1. Die Entstehung des Insiderhandelsverbots
Das im WpHG geregelte Insiderhandelsverbot geht auf die
Umsetzung der Richtlinie des Rates der EG vom 13.11.1989 und die
Marktmissbrauch-Richtlinie (2003/6/EG, ABl. L96 vom 12.03.2003) zurück. Nach
diesen Richtlinien haben die Mitgliedstaaten
1.
Verwaltungsstellen mit Kontroll- und
Ermittlungskomponenten einzurichten und
2.
Wirksame Sanktionen zur Einhaltung der Vorschriften
festzulegen
Der Bundesanstalt obliegt die laufende Überwachung des
börslichen und außerbörslichen Geschäftes in Insiderpapieren, um Verstöße gegen
die Insiderhandels-, Weitergabe- und Empfehlungsverbote aufzudecken. Das WpHG
räumt der Bundesanstalt hierzu Auskunfts- und Untersuchungskompetenzen ein.
Stellt das Amt Tatsachen fest, die den Verdacht einer Insiderstraftat
begründen, so hat es diese der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
2. Die Insiderpapiere
Nach § 12 WpHG sind Insiderpapiere Finanzinstrumente, wie
Aktien, Schuldverschreibungen, vergleichbare Wertpapiere und Derivate, die
Wertpapiere, Waren und Edelmetalle zum Gegenstand haben, soweit diese
Finanzinstrumente in den Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraumes an den Börsen gehandelt werden. Damit geht der Kreis dieser
Papiere erheblich über den hinaus auf die sich die Ad-hoc-Publizitätspflicht
bezieht. Insiderpapiere sind auch solche, die im Freiverkehr gehandelt werden.
Nahezu jedes gehandelte Wertpapier oder Derivat ist damit ein Insiderpapier.
Als Insiderpapier gelten auch Finanzinstrumente ohne eigene Zulassung zum
Handel, die sich auf die vorgenannten Insiderpapiere beziehen (z.B.
Optionsprogramme für Führungskräfte).
3. Die Insidertatsache
Grundvoraussetzung für die Begehung einer Insidertat ist das
Vorliegen einer Insidertatsache. Eine Insidertatsache ist
1.
eine nicht öffentlich bekannte konkrete Tatsache,
2.
die sich auf einen oder mehrere Emittenten von
Insiderpapieren oder Insiderpapiere selbst bezieht
3.
und geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen
Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (§ 13
Abs. 1 WpHG).
Die Definition der Insidertatsache ist erheblich weiter
gefasst als die der meldepflichtigen Tatsache nach § 15 WpHG. So können auch
marktbezogene Informationen, die z.B. eine Großorder von bestimmten
Wertpapieren betreffen, eine Insidertatsache darstellen.
4. Die verbotenen Handlungen
Es ist verboten, unter Ausnutzung der Kenntnis einer
Insidertatsache Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen
anderen zu erwerben oder zu veräußern.
Darüber hinaus besteht ein Verbot, anderen Personen eine
Insidertatsache unbefugt mitzuteilen oder einem anderen aufgrund der Kenntnis
einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu
empfehlen oder ihn dazu zu verleiten (§ 14 WpHG).
5. Sanktionen
Je nach Art der Verstöße sieht das WpHG strafrechtliche
Sanktionen oder Ordnungswidrigkeitentatbestände vor. Der verbotene Erwerb oder
die Veräußerung von Insiderpapieren wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. Als Straftat gilt auch die unbefugte Weitergabe
von Insiderinformationen und Empfehlungen durch sog. Primärinsider
(insbesondere Organmitglieder, Anteilseigner und Personen mit berufsbedingter
Kenntnis von Insiderinformationen) oder leichtfertiger Erwerb oder Veräußerung
von Insiderpapieren (§ 38 WpHG). Die sonstigen Verstöße betreffen vor allem die
unbefugte Weitergabe von Insiderinformationen und Empfehlungen durch sog.
Sekundärinsider und werden mit Geldbußen geahndet (§ 39 WpHG).
6. Untersuchung von Insidergeschäften durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Im Regelfall erfolgen Untersuchungen entsprechend dem
nachstehenden Muster:
Zu Beginn einer Untersuchung stellen Marktanalysten fest, ob
eine neue Tatsache vorliegt. Erkenntnisquellen hierzu sind Hinweise aus der
Bevölkerung, automatisierte Systeme zum Erkennen von Kurs- und/oder
Umsatzauffälligkeiten, Auswertungen der Ad-hoc-Mitteilungen (§ 15 WpHG),
Auswertungen der Informationen einer Datenbank über wesentliche
Stimmrechtsanteile (§ 21 WpHG), Auswertungen von Medienberichten (Print, TV,
Radio), Beobachtungen im Internet und anderen Informationsdiensten, Hinweise
anderer Behörden (beispielhaft Handelsüberwachungsstellen der Börsen und
Börsenaufsichtsbehörden), Auswertungen von Prospekten sowie Recherchen bei
Informationsdiensten (Internet, kommerzielle Nachrichtenanbieter).
Im nächsten Schritt wird unter Zuhilfenahme von Chartansichten
und der Auswertung der Informationen einer Datenbank über getätigte Geschäfte
(§ 9 WpHG) analysiert, ob Verdachtsmomente bestehen. Ist dies der Fall, beginnt
die eigentliche Untersuchungsphase, in der die Bundesanstalt von ihrer
Ermittlungsbefugnissen Gebrauch macht.
Ermittler befragen den Emittenten sowie eventuell weitere
Personen oder Firmen zu dem Geschehensablauf. Hierbei wird festgestellt, welche
Personen Kenntnis einer Insidertatsache hatten und ab wann die Tatsache
öffentlich bekannt war. Die Informationen werden auf Vollständigkeit überprüft
(z.B. durch Kontrolle unter Zuhilfenahme von Wirtschaftsdatenbanken und eine
Liste der Primärinsider erstellt.
Die Institute, über die die Geschäfte abgewickelt wurden
müssen Auskunft über die Auftraggeber erteilen. Aus diesen Informationen wird
eine Liste der Personen erstellt, die Käufe oder Verkäufe tätigten. Beide
Listen werden verglichen. Hierbei wird auch untersucht, ob
Verwandtschaftsverhältnisse bestehen, Personen unter der selben Anschrift wohnen
oder andere Verbindungen nachzuweisen sind. Bei weiteren Anhaltspunkten wird
das Depot der Verdächtigen überprüft.
Wirken die Beteiligten bei den Auskünften nicht oder nicht
vollständig mit, können Bußgelder verhängt werden (§ 39 WpHG). Bestätigt sich
ein Verdacht, wird die Tat der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt (§ 18
WpHG).
IV. Internationale
Zusammenarbeit
Angesichts der Internationalisierung der Wertpapiermärkte
können Insidergeschäfte auch unter Einschaltung ausländischer Banken getätigt werden.
In diesen Fällen schließen die Untersuchungen den Informationsaustausch mit
ausländischen Aufsichtsbehörden ein, um insbesondere die Identität der
Auftraggeber der Wertpapiergeschäfte festzustellen. Mit anderen Staaten wurden
die hierzu erforderlichen Vereinbarungen entweder durch Briefwechsel oder
Übereinkünfte (Memoranda of Understanding, MoU) geschlossen. In der EU besteht
diese Verpflichtung nach europäischen Regeln. Das Bankgeheimnis ist insofern
eingeschränkt.
Literatur:
Assmann, H.D./Schneider, U.H (Hrsg.) :
Wertpapierhandelsgesetz, Kommentar, 4. A., Köln 2006
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), : Jahresberichte der BaFin
(http://www.bafin.de), Frankfurt/Bonn
Schäfer, F. : Wertpapierhandelsgesetz,
Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz, Kommentar, 2. A., Stuttgart 2006
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