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Rabattgesetz

Das Gesetz über Preisnachlässe (Rabattge­setz) vom 25. November 1933 schränkt die Möglichkeit der Gewährung von Rabat­ten für den Einzelverkauf von Waren oder Leistungen des täglichen Bedarfs an den letz­ten Verbraucher ein. Das Gesetz will also nicht den Rabatt als ein seit langem übliches Mittel im Wettbewerb um Kundschaft gänz­lich verbieten, sondern die Gewährung von Preisnachlässen auf einen „gesunden erzie­herischen Kern“ zurückführen und Preis­nachlässe nur tolerieren, „solange sie sich in­nerhalb einer vernünftigen gesunden kaufmännischen Preisrechnung bewegen“ (Begründung zum Gesetz über Preisnachläs­se). Wie die Zugabeverordnung will auch das Rabattgesetz der Preistransparenz dienen. Zudem sollten v. a. kleine und mittle­re Betriebe gegen einen ungezügelten Ra­battwettbewerb geschützt werden. Das Ra­battgesetz ist heftig umstritten und würde heute sicherlich nicht erlassen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat es aber für verfassungskonform erklärt. Preisnachlässe (Rabatte) sind nach der Defi- nitiondes Gesetzes in § 1 Abs. 2 Rabattgesetz Nachlässe von den Preisen, die der Unter­nehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörig­keit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Be­rufen, Vereinen oder Gesellschaften einge­räumt werden. Im geschäftlichen Verkehr für Waren des täglichen Bedarfs im Einzelver­kauf an den letzten Verbraucher oder bei der Ausführung gewerblicher Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbrau­cher dürfen Rabatte nur nach den Vorschrif­ten des Rabattgesetzes angekündigt oder ge­währt werden (§ 1 Abs. 1 Rabattgesetz). Dabei werden die Begriffe „Waren oder ge­werbliche Leistungen des täglichen Bedarfs“ sehr weit ausgelegt. Nach der Rechtspre­chung fallen hierunter alle Waren, für welche in der Bevölkerung jederzeit ein Bedarf ein- treten kann, wobei es genügt, wenn ein ent­sprechendes Bedürfnis nur bei einem kleinen Verbraucherkreis existent ist. Ausgenom­men sind daher vor allem Luxusgegenstände und langlebige Güter. Der Preisnachlaß be­zieht sich auf den angekündigten oder allge­mein geforderten Preis, den sog. Normal­preis des Händlers. Wann der Händler einen Preis angekündigt oder allgemein gefordert hat, kann im Einzelfall durchaus Schwierig- kciten bereiten, insb. bei der Heranziehung der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers als Grundlage für die Verkaufs­gespräche. Der BGH hat neuerdings ent­schieden, dass das Benutzen der Preisliste des Herstellers, die unverbindlich empfohlene Preise enthält, nicht die Angabe des Normal­preises des Händlers darstellt. Daraus folgt, dass es keinen Verstoß gegen das Rabattge­setz darstellt, wenn der Händler unter Her­anziehung der Preisliste des Herstellers dem Kunden einen günstigeren Preis als den un­verbindlichen empfohlenen Preis im Einzel- verkaufsgespräch anbietet. Entscheidend da­für, ob eine Preisgestaltung sich als Preisnachlaß i. S. des Rabattgesetzes dar­stellt, ist nicht das Vorstellungsbild des Händlers, sondern allein die Sicht des Ver­kehrs, d.h. des durchschnittlichen Verbrau­chers. Wenn diesem gegenüber durch die Art der Ankündigung der Eindruck erweckt wird, ihm werde im Verhältnis zu dem von sonstigen Kunden geforderten Preis ein Ra­batt eingeräumt, insb. durch die Verwen­dung des Wortes „Rabatt“, so liegt ein Preis­nachlaß i. S. des Rabattgesetzes vor. Das Gesetz verbietet aber nicht jede Ankün­digung oder Gewährung von Preisnachläs­sen. Vielmehr gestattet das Gesetz, bes. Lei­stungen eines Kunden mit einem Nachlaß zu honorieren. Von Bedeutung sind insb. die sofortige Barzahlungund die Abnahme einer die Üblichkeit übersteigenden Warenmenge. Nach § 2 Rabattgesetz darf ein Preisnachlaß bei Barzahlungen (Barzahlungsnachlaß) von bis zu 3% des Preises gegeben werden. Vor­aussetzung ist, dass die Gegenleistung unver­züglich nach der Lieferung der Ware oder der Bewirkung der gewerblichen Leistung durch Barzahlung oder in einer der Barzahlung gleichkommenden Weise, insb. durch Hin­gabe eines Schecks oder durch Überweisung erfolgt. Nach § 4 Rabattgesetz muss der Bar­zahlungsrabatt gewährt werden entweder durch Abzug vom bar zu entrichtenden Kaufpreis oder durch Gewährung eines ent­sprechenden Geldgutscheines (sog. Rabatt­marken). Diese Rabattmarken erfreuten sich in den Nachkriegsjahren einer großen Be­liebtheit. Sie galten als „geheimes Sparbuch der Hausfrau“. Dass Rabattmarken praktisch vom Markt verschwunden sind, beruht ein­mal auf der Notwendigkeit personalkosten­intensiver Bearbeitung, zum anderen auf dem Aufkommen preisaggressiver Betriebs­formen des Handels. Nach § 7 Rabattgesetz kann ein Mengen­nachlaß gewährt werden, wenn mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren in einer Lieferung veräußert werden; das Ge­setz legt dabei nicht eine bestimmte Höchst­grenze fest, sondern stellt bei der Zulässig­keit entscheidend auf die Handelsüblichkeit ab. Der Mengennachlaß kann entweder durch eine zusätzliche Warenlieferung (Na­turalrabatt) oder aber durch einen Preisnach­laß gewährt werden. Bei der Prüfung der Hö­he des Mengennachlasses am Merkmal der Handelsüblichkeit verfolgt die Rechtspre­chungeine wirtschaftlich vernünftige, libera­le Tendenz. Nach § 9 Rabattgesetz dürfen Sondernach­lässe oder Sonderpreise, die nach § 1 Abs. 2 Rabattgesetz unter den Begriff des Preis­nachlasses fallen, wenn sie wegen der Zuge­hörigkeit zu bestimmten Veroraucherkrei- sen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden, gewährt werden an Per­sonen, die die Ware oder Leistung bei ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ver­werten, wenn der Nachlaß seiner Art und Höhe nach orts- oder handelsüblich ist. Wichtiger als dieser sog. Verwerternachlaß ist der Großverbrauchernachlaß. Nach § 9 Nr. 2 Rabattgesetz darf ein solcher gegeben werden an Personen, die aufgrund bes. Liefe- rungs- oder Leistungsverträge Waren oder Leistungen in solchen Mengen abnehmen, dass sie als Großverbraucher anzusehen sind. Es handelt sich dabei um einen bes. Fall des Mengenrabatts, der eine von Anfang an be­stehende vertragliche Bindung zwischen Lieferanten und Käufer voraussetzt. Zulässig sind dann ferner Sondernachlässe für Werks­angehörige für Waren oder Leistungen des Eigenbedarfs (Belegschaftshandel). Von bes. Bedeutung ist diese Regelung im Kfz- Bereich bei den sog. Jahreswagen. Beim Zusammentreffen mehrerer Preisnach­laßarten dürfen nach § 10 Rabattgesetz Nachlässe nur für zwei Arten gewährt wer­den. Eine bes. Regelung hat der sog. Treuera­batt in § 13 der Durchführungsverordnung zum Rabattgesetz gefunden. Die Regelung ermöglicht die Gewährung einer Vergütung, indem der Ware ein Gutschein beigelegt wird, und eine bestimmte Menge dieser Gut­scheine einen Anspruch auf Auszahlung eines vorher begründeten Barbetrages er­bringt. Neben diesen zulässigen Formen der Rabatt­gewährung sind Rabatte unzulässig. Auch die beliebten Formen des Eröffnungsrabatts und des Jubiläumsrabatts sind nur nach Maßgabe des Rabattgesetzes zulässig. Hier­bei muss darauf geachtet werden, dass der Ein­druck der Durchführung einer nach § 7 a UWG unzulässigen Sonderveranstaltung vermieden wird. Verstöße gegen das Rabatt­gesetz lösen wettbewerbsrechdiche Un­terlassungsansprüche nach § 12 Rabattgesetz aus, die von Mitbewerbern sowie klagebe­fugten Verbänden geltend gemacht werden können. Planmäßige Verstöße gegen das Ra­battgesetz stellen auch unlautere Wettbe­werbe gem. § 1 UWG dar. Verstöße gegen das Rabattgesetz können ferner als Ord­nungswidrigkeit nach § 11 Rabattgesetz ge­ahndetwerden.           

Literatur:  Baumbach; Hefermehl, Wettbewerbs­recht, 16. Aufl. München 1990; Reimer; Krieger, Zugabe- und Rabattrecht, 1985.

 

 


 

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