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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

(A)  (deutsches Recht), gesetzlich im HGB geregelte und eng an die   Gesellschaft bürgerlichen Rechts angelehnte   Personengesellschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern (natürliche oder juristische Personen). Ihr Zweck ist der Betrieb eines Handelsgewerbes (Personenhandelsgesellschaft) bei persön­lichem Arbeitseinsatz der   Gesellschafter unter einer gemeinschaftlichen Firma. Gegenüber den Ge­sellschaftsgläubigern haften neben dem Gesellschaftsvermögen alle Gesellschafter gesamtschuldne­risch unbeschränkt mit ihrem gesamten eigenen Vermögen. Die OHG ist keine juristische Person, aber wie die  Kommanditgesellschaft nach aussen rechtlich verselbständigt und kann insbesondere unter ihrer Firma Rechte erwerben, Grundstücke erwerben (Grundbuchfähigkeit), Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden. Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung und je einzeln zur organschaftlichen Vertretung der Gesell­schaft nach aussen berechtigt und verpflichtet (Grundsatz der Selbstorganschaft). Die Gesellschafter verbindet eine besondere Treuepflicht, aus der auch das gesetzliche Wettbewerbsverbot der Gesell­schafter abgeleitet wird. Die Offene Handelsgesellschaft ist nicht selbst Steuersubjekt, vielmehr wird nur der Gewinn einheitlich festgestellt, den die Gesellschafter als Mitunternehmer versteuern. Siehe auch   Offene Handelsgesellschaft (OHG), österreichische.

Literatur: Klunzinger, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 14. Auflage, München 2006; Schmidt, C.R. und Zagel, S.: Die OHG, KG und PublikumsG, Freiburg i.Br. 2004; Schmidt, K.: Ge­sellschaftsrecht, 4. Auflage, Köln 2002. Internetadresse: (HGB online) http://www.gesetze-im-internet.de (B)  Offene Handelsgesellschaft (OHG), österreichische (§§ 105 ff öHGB) mit Geltung des  UGB ab 1.1.2007 durch die Rechtsform der  Offenen Gesell­schaft (OG) (§§ 105 ff öUGB) ersetzt; siehe   Handelsrechtsreform, österreichische. Die österreichische OHG hatte ihren Ursprung im deutschen Recht (Einführung der Vorschriften des dHGB durch die
4. öEVHGB 1939) und wurde definiert als Zusammenschluss zweier oder mehrerer unbeschränkt haftender Gesellschafter zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma (§ 105 öHGB). Gemäss § 4 Abs. 2 öHGB musste es sich dabei um ein vollkaufmännisches Ge­werbe handeln, d.h. die Unternehmung musste von solcher Grösse sein, dass sie „einen in kaufmänni­scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (d.h. Buchführung, Arbeitsteilung und Bankverkehr) er­fordert” (§ 4 Abs. 1 öHGB). Für minder- und nichtkaufmännische Tätigkeiten stand dagegen die „klei­ne Schwester”   OEG zur Verfügung. Siehe auch   Offene Handelsgesellschaft (OHG) (deutsches Recht).

Literatur: Dehn, Wilma, UGB. Das neue Unternehmensgesetzbuch, Manz Verlag (2006); Dehn/Krejci (Hrsg.), Das neue UGB. SWK-Sonderheft, Linde Verlag (2005); Krejci, Heinz, Handels­recht, 3. Auflage, Manz Verlag (2005); Krejci, Heinz, Gesellschaftsrecht, Band I: Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, Manz Verlag (2005); Nowotny, Georg, Gesellschaftsrecht, Verlag Österreich (2005); Schummer, Gerhard, Personengesellschaften, 6. Auflage, Orac-Rechtsskriptum, Verlag Lexis­Nexis ARD Orac (2006); Straube, Manfred (Hrsg.), Kommentar zum Handelsgesetzbuch mit einschlä­gigen Rechtsvorschriften in zwei Bänden, 3. Auflage, Manz Verlag (2003). Siehe auch Quellenver­zeichnis (Bücher, Zeitschriften und Internetadressen) beim Stichwort „  Gesellschaftsformen, öster­reichische”.

 

 


 

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