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Prüfbericht

siehe unter Prüfungsbericht ist die schriftliche Berichterstattung des Prüfers über Verlauf und Ergebnis einer Prüfung. Unabhängig vom besonderen Prüfungsauftrag muß der P. grundsätzlich die Begründung des Prüfungsurteils, die Mitteilungen über die festgestellten Sachverhalte und Tatbestände und den Nachweis über die Erfüllung des Prüfungsauftrages (Rechenschaftsfunktion) enthalten. Über das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich im P. nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Wahrheit und der Klarheit zu berichten. Form und Inhalt des P. sind abhängig vom besonderen Prüfungsauftrag und von der Art der Prüfung. Bei freiwilligen Prüfungen bestehen i.d.R. keine Vorschriften über den P. Prüfer folgen jedoch auch in diesen Fällen ihren berufsüblichen Bestimmungen, die in Anlehnung an die Vorschriften über den aktienrechtlichen P. entwickelt wurden. Gemäß § 321 HGB ist bei Pflichtprüfungen das Ergebnis der Prüfung im P. schriftlich festzuhalten. Der P. ist dem gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft vorzulegen.  Hierin sind alle Posten des Jahresabschlusses aufzuschließen und ausreichend zu erläutern. Nachteilige Veränderungen in der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflußt haben, sind aufzuführen und ausreichend zu erläutern. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, dann hat der Abschlußprüfer den sog. Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) zu erteilen.

 

 


 

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