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Kreditplafondierung


1. unterschiedliche Varianten der von Regierung oder Zentralbank verfügten quantitativen Beschränkung der Kreditgewährung von Banken, um eine wirksame Einschränkung von Ausgaben der Wirtschaftssubjekte zu erreichen. K. ist nur dann erfolgreich, wenn keine anderen Ausweichmöglichkeiten zur Besorgung von  Kredit, z.B. aus dem Ausland oder über Kreditvermittler, bestehen. Bei der Ausarbeitung und Beratung des StabG war zunächst eine K. vorgesehen, wurde aber wg. etlicher Probleme (Festlegungskriterien des Plafonds, Sanktionen bei dessen Überschreitung u.a.) fallengelassen.
2. nach § 19 des StabG kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Kreditlimitierung für die Gebietskörperschaften für die ihnen nach Haushaltsgesetz oder -satzung mögliche Kreditaufnahme zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts anordnen.
3. nach § 20 des BBkG festgelegte Höchstgrenzen für Kassenkredite.

 

 


 

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